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  • 23.02.2021 · IWW-Abrufnummer 220718

    Bundesministerium der Finanzen: Schreiben vom 11.02.2021 – IV B 8 -S 2300/19/10016 :007


    Vergütungen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f und Nummer 6Einkommensteuergesetz für die zeitlich befristete Überlassung sowie Veräußerung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind


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