07.02.2024 · IWW-Abrufnummer 239547
Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 16.03.2023 – 1 K 2865/21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 16.03.2023
In dem Finanzrechtsstreit
A GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer
- Klägerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
Finanzamt
- Beklagter -
hat der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2023 durch
xxxfür Recht erkannt:
Tenor:
- Es wird festgestellt, dass die als "Abfindungen" bezahlten Beträge nicht steuerbar, die im Übrigen als "Remanenzkosten" gezahlten Beträge aber steuerbar und steuerpflichtig sind.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1. Die Klägerin ist eine im Jahr xxx gegründete GmbH. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich und versteuert ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten. Sie ist zur Abgabe von monatlichen Voranmeldungen verpflichtet.
2. Die Klägerin betreibt Transfergesellschaften i.S. des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) für Unternehmen, die Arbeitsplätze abbauen müssen und besitzt eine Trägerzulassung nach § 178 Abs. 3 SGB III.
Die Arbeitnehmer werden dabei von der Transfergesellschaft in ein zeitlich befristetes Transferarbeitsverhältnis übernommen. Während der ersten zwölf Monate erhalten die Arbeitnehmer auf Antrag der Transfergesellschaft (vgl. § 323 Abs. 2 SGB III) von der Agentur für Arbeit Transferkurzarbeitergeld in Höhe von 60 % (für Arbeitnehmer ohne Kinder) bzw. 67 % (für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind im Haushalt) des früheren Nettolohnes (vgl. § 111 SGB III), das auf 80 % des früheren Nettolohns aufgestockt wird. Darüber hinaus erhalten die Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus der Transfergesellschaft eine Abfindung.
Die zugrundeliegenden Verträge und Vereinbarungen (Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Alt-Arbeitgeber, Vertrag über die Durchführung des Interessenausgleichs und des Sozialplans zwischen der Transfergesellschaft und dem Alt-Arbeitgeber (im Folgenden: Durchführungsvertrag) sowie ein Dreiseitiger Vertrag zwischen Alt-Arbeitgeber, Transfergesellschaft und Arbeitnehmer waren am Beispiel von B GmbH & Co. KG (im Folgenden: B) für den Betrieb in a wie folgt ausgestaltet:
Betriebsvereinbarung zwischen B und Betriebsrat vom xxx:
"Betriebsvereinbarung über die Standortschließung a - zugleich Interessenausgleich und Sozialplan
I. Interessenausgleich
...
§ 5 Aufhebungsverträge
5.1
Mit den Mitarbeitern kann der Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen Aufhebungsverträge gegen Zahlung einer Abfindung auf der Grundlage der Regelungen zur Bemessung der Sozialabfindung bei Verlust des Arbeitsplatzes gemäß nachfolgendem Sozialplan abschließen.
Wird ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen, tritt ein ggfs. zuvor abgeschlossener dreiseitiger Vertrag zum Übertritt in die ... (Transfergesellschaft) außer Kraft. ...
§ 6 Transferagentur/Transfergesellschaft
6.1 Allgemeines
Zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit wird als arbeitsmarktlich zweckmäßige Eingliederungsmaßnahme im Unternehmen eine Transferagentur nach § 110 SGB III als Transfermaßnahme durchgeführt.
Mit der Durchführung der Transferagentur wird ... (die Klägerin) beauftragt.
Ziel der Transferagentur ist es, die betroffenen Beschäftigten umfassend bei den Bemühungen um ein neues Arbeitsverhältnis zu unterstützen. Die Beschäftigten, die an der Maßnahme teilnehmen, werden für die erforderliche Dauer unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts von der Arbeit freigestellt.
Darüber hinaus stellt der Arbeitgeber die für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Räume und die Infrastruktur zur Verfügung. Zur Finanzierung der Maßnahme beantragt das Unternehmen einen Zuschuss nach § 110 SGB III bei der zuständigen Agentur für Arbeit und beteiligt sich an den Kosten der Maßnahme in dem Umfang, der nicht über den Zuschuss der Agentur für Arbeit (50 % der Kosten, höchstens 2.500 EUR brutto pro Beschäftigten) gedeckt wird. Weitere beschäftigungswirksame Maßnahmen, die sich aus der Arbeit der Beschäftigungsagentur ergeben, wie z.B. Kurzqualifizierungsmaßnahmen, werden gesondert vereinbart. Hierfür werden im Bedarfsfall ebenfalls Zuschüsse bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt. Für Bewerbungszwecke werden Mitarbeiter unter Fortzahlung der Bezüge für einen angemessenen Zeitraum freigestellt. Werden die Kosten für die Vorstellung von Dritten nicht erstattet, werden diese gemäß B-Richtlinien abgerechnet.
6.2 Orientierungsphase
Die Mitarbeiter erhalten die Möglichkeit, in der Zeit vom xxx bis xxx im Rahmen einer Orientierungsphase in einer sog. Transferagentur auf der Grundlage von § 110 SGB III während des bestehenden Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber interne Maßnahmen mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung bzw. mit dem Ziel des Ausscheidens und der beruflichen Neuorientierung zu durchlaufen. Die Maßnahmen erfolgen während der Arbeitszeit unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Bezüge. Parallel hierzu können die gemäß § 7 angesprochenen Aufhebungsgespräche zwischen Arbeitgeber und den betroffenen Mitarbeiter geführt und ggfs. abgeschlossen werden.
6.3 Transfergesellschaft
Parallel hierzu wird den Mitarbeitern die Möglichkeit eröffnet, ab dem xxx in eine ... (Transfergesellschaft) für eine Laufzeit von 25 Monaten bis zum xxx einzutreten. Der Arbeitgeber sichert zu, dass alle tariflich beschäftigten Mitarbeiter, die zum xxx in die ... (Transfergesellschaft) eintreten, das tarifliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld für das Jahr xxx in vollem Umfang erhalten. Zusätzlich erhalten alle Mitarbeiter den Differenzbetrag zwischen dem B Brutto Monatsgehalt für xxx (ohne betriebliche Sonderzahlungen und Urlaubsgeld) und dem fiktiven ... (Transfergesellschaft) Bruttogehalt für xxx, ausgezahlt im xxx. Die Mitarbeiter haben Anspruch, den vollständigen Jahresurlaub bis zum xxx zu nehmen.
6.4 Dreiseitiger Vertrag
Das Angebot zum Übertritt in die ... (Transfergesellschaft) wird allen vom Personalabbau betroffenen Mitarbeitern durch Vorlage entsprechender dreiseitiger Verträge ab dem xxx gemacht, jeweils zum konkreten Eintrittsdatum, frühestens zum xxx. Ein Mindestquorum für den Eintritt in die ... (Transfergesellschaft) besteht nicht. ...
6.5 Aufstockung
Die in die ... (Transfergesellschaft) eintretenden Mitarbeiter erhalten einen monatlichen Aufzahlungsbetrag auf insgesamt 80 % ihres früheren Nettoentgelts, das sie beim Arbeitgeber erzielt haben. Bemessungsgrundlage für dieses Nettoentgelt sind 13,5 Bruttomonatsentgelte (Festvergütung), dividiert durch 12. Maßgeblich ist dabei die monatliche Festvergütung unter Berücksichtigung von § 2.3 des Sozialplans. Aus diesem Bruttomonatsentgelt berechnet sich das Nettogehalt. Evtl. persönliche Steuerfreibeträge bleiben bei der Ermittlung des Aufzahlungsbetrags zwischen Kurzarbeitergeld und dem Nettoverdienst in Höhe von 80 % unberücksichtigt. ...
II. Sozialplan
...
§ 2 Wirtschaftlicher Ausgleich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Sozialabfindung)
2.1
Sozialabfindungen sind Entschädigungen für den Verlust des Arbeitsplatzes im Sinne von §§ 9, 10 KSchG. Anspruchsberechtigt sind diejenigen Mitarbeiter, die am xxx in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen und die einen Aufhebungsvertrag oder einen dreiseitigen Vertrag als Voraussetzung für den Eintritt in die ... (Transfergesellschaft) geschlossen haben oder deren Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt wurde.
...
§ 3 Abfindungsformel
3.1
Die Sozialplanabfindung berechnet sich wie folgt: ...
3.2
Zusätzlich zur Abfindung gemäß vorstehenden § 3.1 werden folgende Abfindungsbeträge ausbezahlt: ...
3.3
Im Falle eines Wechsels in die ... (Transfergesellschaft) hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf 85 % der Abfindung aus dem vorstehenden § 3.1. ...
3.4
Abfindungen nach diesem § 3 sind Bruttoabfindungen ...
3.5
Die Sozialplanabfindung wird mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung fällig; im Falle des Übertritts in die ... (Transfergesellschaft) wird die Sozialplanabfindung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft zur Zahlung fällig. Beendet der Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft vorzeitig, ist die Sozialplanabfindung am Ende des Monats, der auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft folgt, fällig. ...
...
§ 4 Übergang in ... (Transfergesellschaft)
4.1
Der Arbeitgeber wird bei der Agentur für Arbeit nach § 111 SGB III strukturelle Kurzarbeit beantragen. Unabhängig von der Gewährung der Leistungen auf Kurzarbeit durch die Agentur für Arbeit wird die ... (Transfergesellschaft) vom xxx bis xxx eingerichtet und durchgeführt und vom Arbeitgeber eine entsprechende Ergänzungsvereinbarung zur Schaffung von Auffangstrukturen finanziert. In die ... (Transfergesellschaft) gewechselte Mitarbeiter werden ab Eintritt auf strukturelle Kurzarbeit "Null" gesetzt. Die Mitarbeiter erhalten in der ... (Transfergesellschaft) eine Aufzahlung auf das Strukturkurzarbeitergeld in Höhe von 80 % des letzten Nettoeinkommens. Maßgeblich für die Berechnung des Nettoeinkommens ist ein Bruttoeinkommen, welches sich nach folgender Formel berechnet ...
4.2
Für jeden Monat, den der Mitarbeiter vorzeitig die ... (Transfergesellschaft) verlässt, erhält er eine Aufstockung der Sozialplanabfindung gemäß § 3.1 dieses Sozialplanes um 2 %, sofern der Austritt (rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft) innerhalb der ersten sechs Monate der Transfergesellschaft-Zugehörigkeit erfolgt (zur Klarstellung: 12 % bei Austritt im ersten Monat, 2 % bei Austritt im sechsten Monat).
4.3
Mitarbeiter, die aus der Transfergesellschaft ausscheiden und ein neues Beschäftigungsverhältnis eingehen, können das Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft ruhend stellen und während der Laufzeit der Transfergesellschaft in die Transfergesellschaft zurückkehren. Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber werden dann als Zeiten in der Transfergesellschaft berücksichtigt. Mitarbeiter, die aus der Transfergesellschaft während deren Laufzeit durch Kündigung ausscheiden, haben kein Rückkehrrecht. ..."
b) Vertrag über die Durchführung des Interessenausgleichs und des Sozialplans zwischen der Transfergesellschaft und dem Alt-Arbeitgeber ebenfalls vom xxx:
"Zwischen ... (B) ... und ... (Transfergesellschaft, Klägerin) wird folgende Vereinbarung zum Interessenausgleich und Sozialplan vom xxx abgeschlossen.
Dieser Vereinbarung tritt ... - nachfolgend "Treuhänder" genannt bei. ...
§ 1 Präambel
B legt den Betrieb am Standort in a vollständig und auf Dauer still und führt betriebsändernde Maßnahmen auf der Grundlage des Interessenausgleiches und Sozialplanes vom xxx durch. Hierauf wird Bezug genommen.
Die Vertragschließenden sind sich einig, dass die nachfolgend vereinbarten Regelungen zur sozial verträglichen Lösung des Personalabbaus erforderlich sind, da diese Mitarbeiter im Unternehmen als auch in der Unternehmensgruppe nicht weiterbeschäftigt werden können und daher ihren Arbeitsplatz verlieren.
§ 2 Schaffung von Auffangstrukturen
2.1
B ermöglicht den von der Standortschließung betroffenen Mitarbeitern nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung über die Standortschließung a (zugleich Interessenausgleich und Sozialplan) vom xxx und gemäß den Bedingungen des 3-seitigen Vertrages zwischen der ... (Transfergesellschaft), B und dem Mitarbeiter, ab dem xxx für einen Zeitraum von 25 Monaten in die ... (Transfergesellschaft) überzuwechseln. Für Mitarbeiter, die nach dem xxx in die ... (Transfergesellschaft) wechseln, insbesondere weil sie mit Abwicklungsarbeiten betraut werden, verkürzt sich die Verweildauer in der ... (Transfergesellschaft) entsprechend; die maximale Laufzeit endet auch hier am xxx. Die Vertragschließenden verständigen sich daher auf die Einrichtung einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit im Sinne von § 111 SGB III (beE) im Rahmen einer Transfergesellschaft.
Den insgesamt von den Maßnahmen gemäß des Interessenausgleichs und Sozialplanes vom xxx betroffenen Mitarbeitern wird daher angeboten, in die ... (Transfergesellschaft) zum xxx einzutreten und Arbeitsverhältnisse befristeter Art durch den Abschluss eines 3-seitigen Vertrages im Sinne des Interessenausgleiches und Sozialplanes vom xxx abzuschließen.
2.2
Ziel der Gründung der ... (Transfergesellschaft) ist es, den vom Arbeitsplatzverlust bedrohten Mitarbeiter/innen die Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt zu beschleunigen bzw. zu erleichtern unter Berücksichtigung durchzuführender erforderlicher Qualifizierungsmaßnahmen.
2.3
Die Laufzeit für die befristete Übernahme in der ... (Transfergesellschaft) ist auf 25 Monate festgeschrieben und befristet. Die maximale Laufzeit ist xxx bis xxx.
2.4
Der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages zwischen der ... (Transfergesellschaft) und dem/der jeweiligen Mitarbeiter/in erfolgt auf der Grundlage des 3-seitigen Vertrages gemäß der Regelung des Interessenausgleiches und Sozialplanes vom xxx. Die Mitarbeiter/innen haben bis zum xxx die Möglichkeit, diesen Vertrag zu unterschreiben. Nach Ablauf dieser Frist liegt es im Ermessen von B, ggf. weitere Verträge anzubieten. In allen Fällen ist die ... (Transfergesellschaft) verpflichtet, entsprechende Verträge anzunehmen, sofern die Finanzierung durch B sichergestellt ist. ...
§ 3 Zuschussgewährung
3.1
Die Finanzierung sämtlicher Kosten für die Durchführung der ... (Transfergesellschaft) wird durch B über den Treuhänder ... sichergestellt. Die von B insgesamt zur Verfügung zu stellenden Geldmittel ergeben sich aus der Summe der in die ... (Transfergesellschaft) eintretenden Mitarbeiter und die hierfür erforderlichen Remanenzkosten, Treuhand- und Verwaltungskosten für Lohnbuchhaltung, Kosten für Qualifizierung, Betreuung und Mithilfe bei Bewerbungen. Aus dem sich so je nach der Anzahl der Mitarbeiter, die in die ... (Transfergesellschaft) wechseln, konkret zu berechnende Gesamtfinanzierungsbetrag, sind alle zu erbringenden Leistungen für die ordnungsgemäße Durchführung der Transfergesellschaft zu decken. Soweit die Arbeitnehmer nach Abschluss des Zeitraums von 12 Monaten keinen neuen Arbeitsplatz gefunden haben, können sie weitere 13 Monate (bei späteren Eintritten in die ... [Transfergesellschaft] verkürzt sich dieser Zeitraum entsprechend) ohne Bezug von Kurzarbeitergeld in der ... (Transfergesellschaft) bleiben. Für diesen Zeitraum übernimmt B die Gesamtfinanzierung der Lohn- und Gehaltskosten, inklusive Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und Berufsgenossenschaft allein.
Der Treuhänder wird eine verbindliche Gesamtberechnung für den Gesamtfinanzierungsbetrag erstellen, sobald die Gesamtzahl der in die ... (Transfergesellschaft) eintretenden Mitarbeiter durch Abschluss der 3-seitigen Verträge feststeht, d.h. bis xxx.
Im xxx wird der Treuhänder die Gesamtberechnung nochmals korrigieren, basierend auf der Zahl der bis dahin vermittelten Mitarbeiter bzw. auf der finalen Zahl der Mitarbeiter, die der ... (Transfergesellschaft) beitreten werden.
...
3.2
Der Treuhänder ... ist berechtigt, gemäß den §§ 315 ff. BGB, von dem Treuhandkonto ... nach billigem Ermessen abzufordern,
> die erforderlichen Remanenzkosten (Aufzahlungsbeträge, Urlaubsgeld und betriebliche Sonderzahlung, soweit vereinbart, Beiträge für Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft und Schwerbehindertenabgabe) für die anspruchsberechtigten Mitarbeiter/innen, die vom Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrages mit der ... (Transfergesellschaft) Gebrauch machen, sofern diese anfallen,
> personenungebundene Mittel für Qualifizierung, Betreuung und Mithilfe bei Bewerbungen in Höhe von pauschal € 4.000,00 je eintretenden Mitarbeiter zuzüglich gesetzlicher MwSt. für die Gesamtdauer der Beschäftigung in der ... (Transfergesellschaft). Weitere Kosten entstehen B nach Eintritt der Arbeitnehmer in die Transfergesellschaft (xxx oder später) nicht,
> die Treuhänderkosten sowie Kosten für die Personalverwaltung, Lohnbuchhaltung und Gehaltsabrechnungen für die Durchführung der ... (Transfergesellschaft) (wie in § 6 dieser Vereinbarung beschrieben) zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer,
> die Lohn- und Gehaltskosten nach Ablauf von 12 Monaten zur weiteren Durchzahlung der dann noch in der ... (Transfergesellschaft) verbliebenen Arbeitnehmer inklusive Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer und B sowie für die Berufsgenossenschaftsbeiträge und Schwerbehindertenabgabe.
Der Treuhänder ist berechtigt, die erforderlichen Geldmittel monatlich zum Monatsanfang von B anzufordern. Der Anforderung ist eine Aufschlüsselung gemäß APPENDIX 8 der voraussichtlich erforderlichen Geldmittel beizulegen. B überweist monatlich bis zum 20. die entsprechende Summe. Bei späterem Geldeingang hat B die entstehenden Kontokorrentzinsen und Überziehungsgebühren zu finanzieren. Die ... (Transfergesellschaft) ist verpflichtet, den Mitarbeitern jeweils bis spätestens zum letzten Werktag eines Monats das Gehalt und die entsprechenden Gehaltsunterlagen zukommen zu lassen.
Der Treuhänder ist des Weiteren berechtigt, der ... (Transfergesellschaft) gemäß den §§ 315 ff. BGB diejenigen Beträge zuzuweisen, die die ... (Transfergesellschaft) für die Durchführung der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft benötigt. Die ... (Transfergesellschaft) erwirbt jedoch keinen direkten Anspruch. Es handelt sich vielmehr um einen so genannten unechten Vertrag zu Gunsten der ... (Transfergesellschaft). Anspruchsberechtigt ist alleine der Treuhänder.
Sämtliche genannten Leistungen sind mit den unter 3.5 geregelten Zahlungen bzw. der Firmengarantie (siehe APPENDIX 3) abgedeckt.
3.3
Aus den von B zur Verfügung zu stellenden Geldmitteln (siehe 4.1) erhalten die Mitarbeiter in der ... (Transfergesellschaft) Transferkurzarbeitergeld in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe, derzeit 60 % bzw. 67 % der bisherigen Nettovergütung. B zahlt eine Aufzahlung auf 80 % der bisherigen Nettovergütung auf der Grundlage der Berechnung in § 5 des Sozialplanes. Soweit für Arbeitnehmer kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, bezahlt B den vollen Betrag für die Aufzahlung auf 80 % des bisherigen Nettogehalts zuzüglich Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, sowie Berufsgenossenschaftsbeiträge und Leistungen im Sinne von Ziffer 3.2 des Vertrages. Evtl. persönliche Steuerfreibeträge bleiben bei der Ermittlung des Aufzahlungsbetrages zwischen Kurzarbeitergeld und dem Nettoverdienst in Höhe von 80 % unberücksichtigt. Nach Abschluss des Kurzarbeitergeldbezugszeitraums (12 Monate) zahlt B die Lohn- und Gehaltskosten inklusive aller zusätzlichen Arbeitgeberkosten allein.
Aus den von B zur Verfügung zu stellenden Geldmitteln (siehe 4.1) hat der Treuhänder für jeden Mitarbeiter sämtliche Remanenzkosten (Sozialversicherungsbeiträge, Entgelt für 30 Urlaubstage p.a. ab dem xxx, Krankheitsbezahlung, Feiertagsbezahlung, Fortführung bestehender VWL-Verträge, Berufsgenossenschaft Schwerbehindertenabgabe) abzüglich des von der Agentur für Arbeit bewilligten und ausbezahlten Strukturkurzarbeitergeldes (§ 111 SGB III) zu bezahlen. Ebenso die Gehalts- und Lohnkosten nach Ablauf des Kurzarbeitergeldbezugszeitraums.
3.4
Die ... (Transfergesellschaft) erbringt die in APPENDIX 1 beschriebenen Services mit fachkundigem Personal und unter Beachtung aller legalen Vorschriften, sowie unter Einhaltung des "Code of Conduct" von B ...
3.5
Der Treuhänder ist für diesen Fall berechtigt und verpflichtet, gemäß den §§ 315 ff. BGB von dem Treuhandkonto die entsprechenden Geldmittel an- bzw. abzufordern und an die ... (Transfergesellschaft) zur Sicherstellung der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft weiterzureichen. ...
§ 4 Logistische Unterstützung
B wird die ... (Transfergesellschaft) am Standort in a logistisch unterstützen. ...
§ 5 Treuhänderkosten und Kosten der Lohn- und Gehaltsabrechnung /-verwaltung
B verpflichtet sich, dem anspruchsberechtigten Treuhänder insgesamt 4 % zzgl. gesetzlicher MwSt - bezogen auf die maximalen Remanenzkosten der ersten 12 Monate der in die ... (Transfergesellschaft) anfänglich insgesamt wechselnden Mitarbeiter/innen (einschließlich der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Berufsgenossenschaftsbeiträge und Schwerbehindertenabgabe) als Verwaltungs- und Treuhandkostenzuschuss und für die Durchführung der Personalverwaltung und der Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die in die ... (Transfergesellschaft) im Wege eines unechten Vertrages zu Gunsten Dritter zur Verfügung zu stellen. Mit diesem Betrag sind alle Kosten der Personalverwaltung in den ersten 12 Monaten abgedeckt. Nach Ablauf der ersten 12 Monate wird als Verwaltungs- und Treuhandkostenzuschuss ein Betrag in Höhe von 125,00 € zzgl. gesetzlicher MwSt pro Arbeitnehmer und Monat vereinbart. B entstehen keine weiteren Kosten.
Der Treuhänderkostenzuschuss und Zuschuss für die Abwicklung der Lohn- und Gehaltsabrechnung wird durch eine Firmengarantie der C B.V. (Niederlande) sichergestellt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Firmengarantie zu Gunsten des Treuhänders bis spätestens xxx zu beschaffen, wenn der Treuhänder die Gesamtberechnung durchgeführt und B das Ergebnis mitgeteilt hat. Die Höhe der Garantie wird quartalsweise überprüft und angepasst.
Die Verwaltungskosten und der Treuhandkostenzuschuss wird für die Personalverwaltung, die Gehaltsabrechnungen und die kaufmännische Abwicklung und Organisation der gesamten ... (Transfergesellschaft) gewährt, was jedoch die ... (Transfergesellschaft) gegenüber dem Treuhänder nicht von einer Nachweispflicht entbindet. Die entsprechenden und vereinbarten Verwaltungskosten und der Treuhandkostenzuschuss für den Zeitraum vom xxx bis xxx sind ab xxx monatlich, spätestens bis zum 20. Werktag eines Monats, auf das Treuhandkonto zu bezahlen.
Der Treuhänder verpflichtet sich, die Verwaltung- der Treuhandmittel ausschließlich nach Maßgabe des Sozialplanes von xxx und dieser Vereinbarung durchzuführen.
§ 6 Bewilligung von Transfer-Kurzarbeitergeld
6.1
Die ... (Transfergesellschaft) hat unverzüglich nach Vorlage sämtlicher 3-seitiger Verträge bei der zuständigen Agentur für Arbeit Transferkurzarbeitergeld i.S. von § 111 SGB III zu beantragen. ...
§ 7 Finanzierung der Laufzeit über den Zeitraum der Transferkurzarbeitergeldzahlung
Transferkurzarbeitergeld wird nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen längstens für die Dauer von 12 Monaten gewährt. Soweit Arbeitnehmer über diesen Zeitraum hinaus bei der ... (Transfergesellschaft) sind (maximale Verweildauer 25 Monate), finanziert B die vollen Personalkosten (Bruttogehälter, AG-Anteile zur Sozialversicherung, Berufsgenossenschaftsbeiträge und Schwerbehindertenabgabe) zusätzlich, wobei auch für diesen Zeitraum die Arbeitnehmer 80 % ihres bisherigen Nettogehalts weiter erhalten. Die gleiche Verpflichtung zur Vollfinanzierung hat B für den Fall, dass der Bezugszeitraum von 12 Monaten durch den Gesetzgeber gekürzt wird.
§ 8 Transferagentur
8.1
B wird 5 Monate vor Beginn der Transfergesellschaft mit Unterstützung der ... (Transfergesellschaft) eine Transferagentur gemäß § 110 SGB III einrichten. Für diesen Zeitraum (xxx bis xxx) wird die ... (Transfergesellschaft) mit den betroffenen Arbeitnehmern Profilingmaßnahmen und Bewerbungstrainings durchführen. Darüber hinaus besteht auch schon in dieser Phase die Möglichkeit, gezielte Qualifizierungsmaßnahmen durchzuführen.
8.2
Die Profilingmaßnahmen und das Bewerbungstraining werden von der ... (Transfergesellschaft) durchgeführt. Dafür wird folgende Vergütung (unbezuschusst) fest vereinbart:
a. für Profilingmaßnahmen 1.340,00 € pro Arbeitnehmer
b. für 40 Stunden Bewerbungstrainings 368,00 € pro Arbeitnehmer.
c. für 80 Stunden Bewerbungstrainings 736,00 € pro gering qualifizierter (an- und ungelernte) Arbeitnehmer. ...
8.3
Die ... (Transfergesellschaft) wird B bei der Beantragung der hierfür von der Bundesagentur für Arbeit gewährten Zuschüsse unterstützen. B stellt für die Durchführung dieser Maßnahmen geeignete Räumlichkeiten auf dem Betriebsgelände kostenlos zur Verfügung.
§ 9 Kommunikation, Reporting
9.1
Die Vertragsparteien benennen jeweils einen Hauptansprechpartner für diesen Vertrag und die vereinbarten Leistungen gegenüber der jeweils anderen Partei. ...
9.2
Die ... (Transfergesellschaft) sendet bis spätestens zum 15-ten des Folgemonats Status- und Ausgabenberichte an B. Das Format dieser Berichte kann im Laufe des Projektes in beiderseitigem Einverständnis verändert werden. Die Übersendung erfolgt in elektronischer Form. Die Berichte sollen wenigstens die im Folgenden benannten Punkte enthalten:
- Entwicklung der Mitarbeitersituation (Anzahl der Mitarbeiter in der ... Transfergesellschaft)
- detaillierte Aufschlüsselung der Remanenzkosten
- Darlegung des erhaltenen KuG.
Diese drei Informationsteile erfolgen ausschließlich mit Auswertungen aus dem DATEV-Programm Lohn- und Gehalt auf Lohnartenebene, d.h. mindestens Krankengeld, Urlaubsgeld, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, soweit in MS Excel darstellbar. Manuelle Auswertungen werden im Einzelfall gegen Vergütung des entstandenen Aufwands zu einem Stundensatz von 80 EUR erstellt.
- Berichterstattung über Weiterbildungs- und andere Qualifizierungsmaßnahmen, sowie geplante Maßnahmen im kommenden Quartal
- quartalsweise Kostenaufschlüsselung aller Bewerbungs-, Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen pro Mitarbeiter
- aktueller Stand der benötigten Firmengarantie von B für die ... (Transfergesellschaft)
9.3
Die Vertragspartner treffen sich am Ende jedes Quartals zu einem Business Review Meeting ...
9.4
Das in diesem Kapitel beschriebene Management der Services der ... (Transfergesellschaft) sowie des Treuhänders sind integraler Bestandteil eben dieser Services und gelten mit den in §§ 5 und 9 beschriebenen Zahlungen als abgegolten.
§ 10 Rechnungsstellung, Zahlungsziel, SLA
10.1
Die Rechnungsstellung in der Zeit der Transferagentur erfolgt jeweils am Ende eines Monats auf Basis der durchgeführten Trainings und Profiling Services von der ... (Transfergesellschaft) an B. B und die ... (Transfergesellschaft) vereinbaren ein Zahlungsziel von 14 Tagen.
10.2
Die Rechnungsstellung in der Zeit der Transfergesellschaft erfolgt jeweils zu Beginn eines Monats für den laufenden Monat vom Treuhänder an B. B und der Treuhänder vereinbaren ein Zahlungsziel von 14 Tagen.
10.3
Alle in diesem Dokument genannten Preise gelten ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer. ...
§ 11 Vertragsbestandteile
Die folgenden Anhänge sind Teil dieser Vereinbarung: ...
§ 12 Schlussbestimmungen
12.1
Aus keiner Regelung dieser Vereinbarung erwachsen der... (Transfergesellschaft) Direktansprüche gegen B, sondern lediglich gegenüber dem Treuhänder. Der Treuhänder ist jedoch verpflichtet, der ... (Transfergesellschaft) die erforderlichen Geldmittel zur Durchführung der ... (Transfergesellschaft) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. ...
§ 13 Vertragslaufzeit
Die Gültigkeit dieses Vertrages beginnt mit Unterzeichnung und endet mit dem xxx oder nach Erfüllung aller aus diesem Vertrag entstehenden Pflichten. ..."
c) Dreiseitiger Vertrag zwischen Alt-Arbeitgeber, Transfergesellschaft und Arbeitnehmer:
"Dreiseitiger Vertrag zwischen Herr/Frau ... (Arbeitnehmer) und ... (B) ... sowie ... (Transfergesellschaft, Klägerin)
Präambel
1. Am xxx wurde eine Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan ("Betriebsvereinbarung") mit dem Betriebsrat des Betriebs a der B abgeschlossen. Die Bestimmungen dieser Vereinbarungen sind dem Arbeitnehmer bekannt. Dem Arbeitnehmer ist auch bekannt, dass sein Arbeitsplatz bei B mit Wirkung zum xxx entfällt und deshalb das Arbeitsverhältnis bei B aus betriebsbedingten Gründen beendet werden muss. Aus diesem Grund wird dem Arbeitnehmer ein befristetes Vermittlungs- und Qualifizierungsverhältnis mit der ... (Transfergesellschaft) angeboten, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden.
2. Die ... (Transfergesellschaft) wird für den Arbeitnehmer Transferkurzarbeitergeld im Sinne des § 111 SGB III beantragen.
3. Die ... (Transfergesellschaft) bildet eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit (beE) im Sinne des § 111 SGB III. Sie trägt die Bezeichnung beE ...
4. Durch den Übergang auf die beE sollen Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung die Vermittlungschancen auf dem externen Arbeitsmarkt erhöhen.
Auf dieser Grundlage werden folgende Regelungen getroffen:
Abschnitt A: Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit B
1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Das zwischen dem Arbeitnehmer und B bestehende Arbeitsverhältnis wird aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des xxx enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Arbeitnehmer tritt zum xxx in die ... (Transfergesellschaft) über.
2. Abfindungszahlung
2.1. Abfindung gemäß II §§ 2, 3 der Betriebsvereinbarung
Arbeitnehmer, die gemäß II § 1 (Geltungsbereich) der Betriebsvereinbarung unter den Anwendungsbereich des Sozialplans fallen, erhalten eine Abfindung gemäß II §§ 2, 3 der Betriebsvereinbarung.
Die Abfindungszahlung ist nach Abschluss des Dreiseitigen Vertrags und vor Fälligkeit vererbbar, jedoch nicht abtretbar. Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der ... (Transfergesellschaft) fällig und wird am Ende des Monats, der auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der ... (Transfergesellschaft) folgt, ausbezahlt.
Sie erfolgt gemäß den jeweils gültigen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen. Steuern und Abgaben gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
2.2. Abfindung gemäß II § 4.2 der Betriebsvereinbarung
Arbeitnehmer, die gemäß II § 1 (Geltungsbereich) der Betriebsvereinbarung unter den Anwendungsbereich des Sozialplans fallen und in den ersten sechs Monaten des Transferarbeitsverhältnisses aus der ... (Transfergesellschaft) ausscheiden, erhalten gemäß II § 4.2 der Betriebsvereinbarung eine Aufstockung auf die Abfindungssumme.
Die Zahlung wird mit Ausscheiden aus der ... (Transfergesellschaft) fällig und am Ende des Monats, der auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der ... (Transfergesellschaft) folgt, ausbezahlt.
Sie erfolgt gemäß den jeweils gültigen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen. Steuern und Abgaben gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
2.3.
Auf Arbeitnehmer, die eine Abfindung gemäß I § 5 der Betriebsvereinbarung über die Standortschließung erhalten, finden die Regelungen bezüglich der Fälligkeit der vorstehenden Nr. 2.1, Abs. 2 und 3, entsprechende Anwendung. Diese Arbeitnehmer erhalten gemäß II § 1.2 der Betriebsvereinbarung über die Standortschließung a keine Sozialplanabfindung gemäß II §§ 2, 3 oder 4.2 dieser Betriebsvereinbarung.
2.4.
Der Anspruch auf die Auszahlung der Abfindung gemäß vorstehender Nr. 2.1, 2.2 und 2.3 besteht weiterhin allein gegenüber B. Abfindungen können auch von ... (Transfergesellschaft) ausgezahlt werden. ...
3. Rückzahlungsverpflichtung
...
4. Zeugnis
Der Arbeitnehmer erhält nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung auf
Wunsch ein Zwischenzeugnis ...
5. Teilnahme an Profilingmaßnahmen
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bis zum xxx an Profiling-Maßnahmen i.S.d. § 110 SGB III der ... (Transfergesellschaft) teilzunehmen. Ferner ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich vor Wechsel in die ... (Transfergesellschaft) bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (§ 111 SGB III). Dies erfolgt durch schriftliche Erklärung im Profiling.
6. Urlaub und sonstige Freistellungsansprüche
...
7. Herausgabe von Unterlagen und Arbeitsmitteln
...
8. Arbeitgeberdarlehen
...
9. Erledigungsklausel
Mit Abschluss der vorliegenden Vereinbarung und nach ordnungsgemäßer Abrechnung und Auszahlung der Vergütung bis zum xxx durch B sind sämtliche Ansprüche und Rechte der Parteien aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis sowie dessen Beendigung abgegolten und erledigt, soweit ein Verzicht hierauf rechtlich zulässig ist. ...
Die vorstehende Regelung gilt nicht für Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Sozialplan vom xxx. ...
Abschnitt B: Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses
1. Neues Arbeitsverhältnis mit ... (Transfergesellschaft)
Mit Wirkung zum xxx wird hiermit ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der ... (Transfergesellschaft) (betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit B) begründet. Dieses Vertragsverhältnis kann nur unter der Voraussetzung begründet werden, dass das bisherige Beschäftigungsverhältnis mit B zu diesem Zeitpunkt beendet ist bzw. wird.
Dem Arbeitnehmer ist bekannt, dass in der ... (Transfergesellschaft) gegebenenfalls Kurzarbeit Null (KuG Null) gemäß den Regelungen in § 111 SGB III gearbeitet werden kann, womit das Einverständnis erklärt wird.
Der Arbeitnehmer bestätigt hiermit ausdrücklich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma B durch nachfolgende Unterschrift und nimmt gleichzeitig das Übernahmeangebot durch die ... (Transfergesellschaft) an.
Der innerhalb des Dreiseitigen Vertrages geschlossene Aufhebungsvertrag verliert seine Gültigkeit bezüglich der Firma B nicht dadurch, dass sich betriebliche Umstände nach dem Abschluss dieses Vertrages geändert haben.
2. Vertragslaufzeit, monatliche Vergütung, betriebliche Altersversorgung, Direktversicherung, Leistungen der ... (Transfergesellschaft) sowie Einsatzort
2.1.
Das Vertragsverhältnis mit der ... (Transfergesellschaft) endet spätestens mit Ablauf des xxx, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Insoweit wird eine Verweildauer von 25 Monaten, berechnet ab dem xxx, garantiert. ...
2.2.
Die Sicherung der Finanzierung durch B ist Geschäftsgrundlage dieses Vertrages, so dass das Vertragsverhältnis mit der ... (Transfergesellschaft) vorzeitig im Zeitpunkt des Wegfalls der Gewährung / Sicherung der Finanzierung endet und/oder die Leistungen auf Gewährung von Transferkurzarbeitergeld durch die zuständige Agentur für Arbeit nicht erbracht werden.
2.3.
Die bisherige Entgelthöhe bei B ist für das Beschäftigungsverhältnis mit der ... (Transfergesellschaft) maßgeblich. Bemessungsgrundlage für das Einkommen in der ... (Transfergesellschaft) ist das Bruttomonatseinkommen bei B gemäß "I. § 6.5 Aufstockung" der Betriebsvereinbarung. Aus diesem Bruttomonatsentgelt errechnet sich das Nettoentgelt. Evtl. persönliche Steuerfreibeträge bleiben bei der Ermittlung des Aufzahlbetrages zwischen Kurzarbeitergeld und dem Nettoverdienst in Höhe von 80 % unberücksichtigt.
Der Arbeitnehmer nimmt das Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses für die vorgenannte Dauer zu den vorgenannten Konditionen hiermit ausdrücklich an.
2.4.
Es besteht Einvernehmen, dass die ... (Transfergesellschaft) die betriebliche Altersversorgung von B, soweit bestehend, nicht weiterführen wird. Auch hat die ... (Transfergesellschaft) keinerlei Verpflichtungen aus möglichen Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung übernommen. Sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit möglichen Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung richten sich daher weiterhin und ausschließlich gegen B.
2.5.
Im Falle des Bestehens einer steuerlich begünstigten Direktversicherung (Entgeltumwandlung) wird von der ... (Transfergesellschaft) 1/12 der jährlichen Versicherungsprämie monatlich dem Versicherungsunternehmen überwiesen. Dieser Betrag wird von dem monatlichen Auszahlungsbetrag (Monatsverdienst) in Abzug gebracht.
2.6.
Die ... (Transfergesellschaft) wird während der Befristung bei Bedarf insbesondere folgende Leistungen erbringen:
- Profiling des Arbeitnehmers
- Vermittlung des Arbeitnehmers in ein neues, qualifiziertes Beschäftigungsverhältnis, soweit dies nach der Arbeitsmarktlage möglich ist
- Gebotene Weiterqualifizierung des Arbeitnehmers u.a. durch Einsatz professioneller Drittanbieter zur Verbesserung der Vermittlungschancen auf dem ersten Arbeitsmarkt, sofern die Agentur für Arbeit eine solche Maßnahme unterstützt
- Betreuung und Beratung des Arbeitnehmers in der Phase nach B
- Angebot von Probearbeitsverhältnissen bei anderen Arbeitgebern, sofern vorhanden und möglich.
2.7.
Einsatzort des Arbeitnehmers im Rahmen der ... (Transfergesellschaft) ist grundsätzlich die Schulungsstätte in ... Die ... (Transfergesellschaft) ist jedoch berechtigt, den Arbeitnehmer an einem anderen Einsatzort, insbesondere bei Durchführung von Schulungsmaßnahmen, einzusetzen, soweit dies hinsichtlich der räumlichen Entfernung für den Arbeitnehmer zumutbar ist. Außerdem wird die ... (Transfergesellschaft) am bisherigen Standort die entsprechenden berufsfördernden Trainingsmaßnahmen, soweit als möglich, organisieren, anbieten und durchführen. Eine Verpflichtung zur tatsächlichen Beschäftigung seitens der ... (Transfergesellschaft) besteht nicht.
3. Urlaubs- und Feiertagsentlohnung
Die Urlaubsansprüche bis zum Eintritt in die ... (Transfergesellschaft) sind gegenüber B geltend zu machen und werden von dieser gewährt bzw. abgegolten.
Der Urlaubsanspruch in der ... (Transfergesellschaft) richtet sich ab dem xxx nach den gesetzlichen Regelungen. ...
4. Pflichten des Arbeitnehmers
4.1.
Der Arbeitnehmer hat während der Kurzarbeit im Rahmen der gesetzlichen Pflichten dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei der Vermittlung in neue Arbeitsverhältnisse in der von der ... (Transfergesellschaft) oder von der Arbeitsverwaltung verlangten und gebotenen Weise mitzuwirken. Dazu gehören insbesondere die Teilnahme an von der ... (Transfergesellschaft) oder durch die Agentur für Arbeit bzw. beauftragter Dritter durchgeführtem Profiling gemäß § 111 i.V.m. § 110 SGB III, angebotenen Qualifizierungsmaßnahmen und das gewünschte persönliche Erscheinen im ... (Transfergesellschaft)-Projektbüro.
Dem Arbeitnehmer ist bekannt und er ist ausdrücklich darüber belehrt worden, dass nach den Vorgaben des SGB III für die Zeit in der ... (Transfergesellschaft) die Verpflichtung besteht, die erforderlichen Aktivitäten und Bemühungen im Zusammenhang mit der Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz selbständig und selbstverantwortlich durchzuführen. Dies schließt die durch Gesetz vorgegebene Verpflichtung zum Führen von sog. Transfermappen mit ein.
Dem Arbeitnehmer ist bekannt, dass die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit vom Nachweis der Eigenbemühungen bei der Stellensuche abhängt.
4.2.
Änderungen der persönlichen Verhältnisse sowie der Wohnanschrift sind der ... (Transfergesellschaft) unverzüglich mitzuteilen, anderenfalls gelten Zustellungen an die zuletzt mitgeteilte Wohnanschrift als zugegangen.
4.3.
Die Aufnahme und die Fortsetzung einer Nebentätigkeit bedürfen - einschließlich des daraus resultierenden Entgeltes - der vorherigen Anzeige des Arbeitnehmers bei der ... (Transfergesellschaft), die die betriebliche Zulässigkeit und arbeitsförderungsrechtlichen Auswirkungen prüft und dem Arbeitnehmer das Ergebnis mitteilt.
4.4.
Der Arbeitnehmer wird nach Ausscheiden aus der Transfergesellschaft dieser die neue Tätigkeit schriftlich mitteilen.
4.5.
Der Arbeitnehmer hat während der Verweildauer in der ... (Transfergesellschaft) die Möglichkeit, ein oder mehrere Praktika bei Drittfirmen einzugehen. Dafür wird jeweils ein Praktikumsvertrag zwischen den beteiligten Parteien geschlossen.
5. Ausscheiden aus der ... (Transfergesellschaft)
5.1.
Der Arbeitnehmer hat das Recht, aus dem Vertragsverhältnis mit ... (Transfergesellschaft) unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist auszuscheiden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Zusätzliche Ansprüche gegen die ... (Transfergesellschaft) entstehen dadurch nicht. Der jederzeitige Abschluss von Aufhebungsverträgen bleibt hiervon unberührt.
Der Arbeitnehmer wurde ausdrücklich über die arbeits- und sozialrechtlichen Folgen eines vorzeitigen Austrittes aus der ... (Transfergesellschaft) vor Ablauf der Verweildauer unterrichtet. Es besteht Einvernehmen, dass die ... (Transfergesellschaft) für diesen Fall von jeglicher Haftung freigestellt wird.
5.2.
Dem Arbeitnehmer ist bekannt, dass er für die Dauer eines anderweitigen befristeten, sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses maximal für die Dauer von sechs Monaten sein Arbeitsverhältnis mit der ... (Transfergesellschaft) ruhend stellen kann, mit der Folge, dass während des Ruhens die beiderseitigen Verpflichtungen nicht erbracht werden. Das gleiche gilt für Probearbeitsverhältnisse bis maximal sechs Monate, wenn eine Beschäftigung bei dem anderen Arbeitgeber nicht über die Probezeit hinaus erfolgt. Die Verweildauer in der ... (Transfergesellschaft) verlängert sich hierdurch jedoch nicht. Sowohl das Ausscheiden als auch der Wiedereintritt sind der ... (Transfergesellschaft) schriftlich vorher mitzuteilen.
Im Falle des Wiedereintritts während der Zeitdauer der Befristungsabrede leben die beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag wieder auf. Die Zahlung der Abfindung nach Abschnitt A Ziffer 2 wird erst mit dem endgültigen Ausscheiden aus der ... (Transfergesellschaft) fällig.
6. Treuhänder
Der Arbeitnehmer wurde aufgefordert, das beigefügte Duplikat dieses Dreiseitigen Vertrages an die Adresse des Treuhänders ... zu übersenden bzw. persönlich zu übergeben oder dem Betriebsratsvorsitzenden des Betriebs a ... oder der Personalleitung zur treuhänderischen Entgegennahme auszuhändigen.
Der Arbeitnehmer beauftragt/ermächtigt hiermit den Treuhänder bzw. den Betriebsratsvorsitzenden ... bzw. die Personalleitung, dieses Angebot der einvernehmlichen Vertragsauflösung an B weiterzuleiten, sobald die finanziellen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. B kann dieses Angebot formlos durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Treuhänder annehmen. Dieser gilt insoweit ermächtigt, die Annahmeerklärung entgegen zu nehmen. Es besteht Einverständnis sämtlicher Vertragsschließenden, dass der Treuhänder die abgegebene Erklärung von dem Arbeitnehmer gegenüber B bzw. der ... (Transfergesellschaft) nur weitergibt, wenn auf dem Treuhandkonto bzw. durch anderweitige Sicherheiten, die vom Treuhänder akzeptiert werden, die Gewähr dafür besteht, dass aufgrund der Bezahlung des Betrages gemäß der Vereinbarung über die Schaffung von Auffangstrukturen die Verweildauer in der ... (Transfergesellschaft) samt Aufzahlung sichergestellt ist. ...
Abschnitt C: Allgemeine Regelungen
Die nachfolgenden allgemeinen Regelungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, sowohl für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und B ... als auch für die Begründung des befristeten Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und ... (Transfergesellschaft) ...
1. Rechtliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen
1.1.
Sofern im Rahmen der Jahressteuererklärung (Progressionsvorbehalt) Nachzahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt entstehen sollten, hat der Arbeitnehmer gegenüber B und/oder ... (Transfergesellschaft) keinen Erstattungsanspruch.
1.2.
Verbindliche Auskunft über die steuer- und sozialrechtlichen Konsequenzen dieser Vereinbarung kann nur das zuständige Finanzamt bzw. der zuständige Sozialversicherungsträger erteilen. Auf die Möglichkeit des Eintritts einer Sperrzeit und deren Folgen sowie ein mögliches Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld und ggf. auf einen möglichen Verlust der Versorgungsanwartschaft wird der Arbeitnehmer
hiermit hingewiesen.
Bei privat versicherten Arbeitnehmern kann dieser Vertrag Auswirkungen auf eine bestehende private Krankenversicherung haben und einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung erforderlich machen.
Der Arbeitnehmer ist gemäß § 38 SGB III nochmals drei Monate vor der Beendigung der Befristung gehalten, sich persönlich bei der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Erfolgt diese Meldung nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß, wird bei Eintritt des Leistungsfalls das Arbeitslosengeld gemäß den Vorgaben des SGB III an ... (Arbeitnehmer) gemindert. Ein arbeitgeberseitiger Ausgleich erfolgt in keinem Fall. ..."
d) Die D B.V. mit Sitz in den Niederlanden verbürgte sich mit Bürgschaftserklärung vom xxx gegenüber dem Treuhänder für die von B nach den vorstehenden Verträgen zu zahlenden Beträge einschließlich der Remanenzkosten.
e) Im Streitzeitraum betrieb die Klägerin insgesamt 16 Transfergesellschaften. Die Verträge mit den anderen Transfergesellschaften entsprechen nach dem vom FA nicht widersprochenen Vortrag der Klägerin inhaltlich im Wesentlichen und soweit hier von Bedeutung den mit B abgeschlossenen Verträgen.
3. Die Zahlungen des Alt-Arbeitgebers an die Klägerin setzen sich aus mehreren Bestandteilen zusammen:
a) Die Klägerin erhält zunächst nach § 5 Abs. 1 des Durchführungsvertrags von B ein als Verwaltungs- und Treuhandkostenzuschuss bezeichnetes Entgelt für die Durchführung der Personalverwaltung und der Lohn- und Gehaltsabrechnungen (sog. Verwaltungskosten bzw. Regiekosten). Dieses beträgt in den ersten 12 Monaten 4 % der maximalen Remanenzkosten (dazu sogleich zu Buchst. c) zzgl. Umsatzsteuer, anschließend 125 € zzgl. Umsatzsteuer pro Arbeitnehmer und Monat.
b) Darüber hinaus vergütet B der Klägerin gemäß § 8.2 des Durchführungsvertrags die Kosten für Profilingmaßnahmen (Erfassung der Arbeitnehmer und deren Qualifikationen) von 1.340 € pro Arbeitnehmer und von 368 € bzw. 736 € pro Arbeitnehmer für Bewerbungstraining (sog. Qualifizierungskosten).
c) Schließlich übernimmt B gegenüber der Klägerin nach § 3.3 und § 7 des Durchführungsvertrags in den ersten 12 Monaten nach Eintritt des Arbeitnehmers in die Transfergesellschaft die Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes von 60 % bzw. 67 % auf 80 % des bisherigen Nettogehalts je Arbeitnehmer und anschließend (d.h. nach Ablauf des Transferkurzarbeitergeldes) die gesamten Lohn- und Gehaltskosten einschließlich aller zusätzlichen Arbeitgeberkosten (sog. Remanenzkosten). Als Remanenzkosten werden betriebswirtschaftlich die verbleibenden Kosten bezeichnet, mit denen der Unternehmer trotz nicht erfolgter Beschäftigung weiter belastet ist (so weitere Klagebegründung vom 19.09.2022, zu 6.2). Sie umfassen demgemäß neben den Aufstockungsbeträgen auch das Urlaubsgeld und betriebliche Sonderzahlungen, soweit vereinbart, Beiträge für Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft und Schwerbehindertenabgabe (vgl. § 3.2 erster Spiegelstrich und § 3.3 des Durchführungsvertrags).
d) Die Alt-Arbeitgeber zahlten die vorgenannten Beträge zunächst auf ein Treuhandkonto. Der Treuhänder verfügte sodann die Auszahlung an die Arbeitnehmer.
4. Die Arbeitnehmer haben mit oder ohne Wechsel in die Transfergesellschaft zusätzlich einen Anspruch auf Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Schließen die Arbeitnehmer mit B einen Aufhebungsvertrag, d.h. wechseln sie nicht in die Transfergesellschaft, erhalten sie nach Abschnitt I § 5 der Betriebsvereinbarung die volle Abfindung auf der Grundlage zur Bemessung der Abfindungen (Abschnitt II § 3.1 der Betriebsvereinbarung und Abschnitt A Nr. 2.3 des Dreiseitigen Vertrags). Das Gleiche gilt nach Abschnitt II § 2.1 der Betriebsvereinbarung im Falle der betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch B.
Der Abfindungsanspruch besteht auch bei Übergang des Arbeitsverhältnisses in die Transfergesellschaft fort und wird fällig, sobald der Arbeitnehmer die Transfergesellschaft verlässt. In diesem Fall verringert sich der Abfindungsanspruch auf 85 % der vollen Abfindung (Abschnitt II § 3.3 der Betriebsvereinbarung und Abschnitt A Nr. 2.1 des Dreiseitigen Vertrags). Dieser Betrag erhöht sich bei einem vorzeitigen Austritt aus der Transfergesellschaft innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt in die Transfergesellschaft um 2 Prozentpunkte je Monat, d.h. um 12 % bei Austritt im ersten Monat und um 2 % bei Austritt im sechsten Monat (Abschnitt II § 4.2 der Betriebsvereinbarung und Abschnitt A Nr. 2.2 des Dreiseitigen Vertrags).
Der Anspruch auf die Auszahlung der Abfindungen besteht nach Abschnitt A Nr. 2.4 des Dreiseitigen Vertrags allein gegenüber B. Abfindungen können aber auch von der Transfergesellschaft ausgezahlt werden. Nach den Angaben der Klägerin entsprach es der tatsächlichen Übung, dass die Klägerin auch die Abfindungen ausbezahlt hat, weil sie im Besitz der Lohndaten der Arbeitnehmer war.
5. Die Klägerin bzw. der Treuhänder rechnete gegenüber B gemäß § 10.2 des Durchführungsvertrags über die vorgenannten Kosten monatlich ab. Die Klägerin erteilte den Alt-Arbeitgebern Rechnungen, in denen sie die Verwaltungs- und Qualifizierungskosten gesondert auswies und hierauf 19 % Umsatzsteuer berechnete. Umsatzsteuer auf die weiterbelasteten Remanenzkosten oder Abfindungen berechnete sie nicht.
6. Die Klägerin versteuerte in ihren Umsatzsteuererklärungen 2014 bis 2016 die Verwaltungs- und Qualifizierungskosten als Umsätze zum regulären Steuersatz. Die weiterbelasteten Remanenzkosten und die Abfindungen behandelte sie als nicht steuerbar.
2014 2015 2016
Datum Erklärung 23.12.2015 08.09.2016 20.12.2017
Leistungen 19 % 2.699.080 € 1.375.946 € 424.194 €
7. Bei einer Außenprüfung kam die Prüferin zu dem Ergebnis, die weiterbelasteten Remanenzkosten unterlägen der Umsatzsteuer; die Abfindungen behandelte sie als Teil der Remanenzkosten (Bericht vom 27.02.2019, Tz. 28).
Dabei sah die Prüferin die von der Klägerin den Alt-Arbeitgebern weiterbelasteten Remanenzkosten und Abfindungen als Bruttobeträge an, aus denen sie die Umsatzsteuer herausrechnete. Im Bericht sind nur die nach Herausrechnen der Umsatzsteuer verbleibenden Bemessungsgrundlagen dargestellt:
Leistungen 19 % 2014 2015 2016
laut Klägerin 2.699.080 € 1.375.946 € 424.194 €
laut Prüferin 6.400.887 € 2.612.945 € 57.771.653 €
Differenz 3.701.804 € 1.236.999 € 57.347.459 €
Mehrsteuer 703.343 € 235.030 € 10.896.017 €
Die tatsächlich von der Klägerin an die Alt-Arbeitgeber weiterbelasteten Remanenzkosten und die Abfindungen sind dagegen in der Anlage zum Bericht über die Umsatzsteuersonderprüfung vom 10.06.2020 für Dezember 2019 aufgeführt ("unter vereinbartes Entgelt bisher").
Hinsichtlich des Zeitpunkts der Erfassung der Remanenzkosten und Abfindungen teilte die Prüferin die Transfergesellschaften in drei Gruppen ein: Bei den Transfergesellschaften, die im Prüfungszeitraum errichtet und abgeschlossen worden waren, nahm sie "aus Vereinfachungsgründen" die Umsatzbesteuerung im Jahr der Schlussrechnung an. Bei den Transfergesellschaften, die vor dem Prüfungszeitraum errichtet und im Prüfungszeitraum abgeschlossen worden waren, nahm sie "aus Vereinfachungsgründen" die Umsatzbesteuerung ebenfalls im Jahr der Schlussrechnung an. Bei den Transfergesellschaften, die im Prüfungszeitraum errichtet, aber noch nicht abgeschlossen waren (E und F und G), unterwarf sie die Anzahlungen der Umsatzsteuer.
8. Die Klägerin erteilte im Anschluss an die Außenprüfung, aber noch vor Erlass der Änderungsbescheide für die Transfergesellschaften, die im Prüfungszeitraum errichtet, aber noch nicht abgeschlossen waren (E, F und G), am 15.02.2019 den Alt-Arbeitgebern (erstmals) Schlussrechnungen, in denen sie Umsatzsteuer auch auf die Remanenzkosten berechnete. Mit berichtigter Umsatzsteuererklärung 2016 vom 26.04.2019 meldete sie insoweit weitere steuerpflichtige Leistungen in Höhe von 372.146 € netto (Umsatzsteuer hierauf 70.707,74 €) nach, so dass die steuerpflichtigen Leistungen nunmehr 796.340 € (netto) betrugen.
9. Das FA setzte die Prüfungsfeststellungen mit den geänderten Umsatzsteuerbescheiden 2014 bis 2016 vom 03.12.2019 um; die Vorbehalte der Nachprüfung wurden aufgehoben.
Die Klägerin hatte die folgenden Nachzahlungen nebst Zinsen zu leisten:
2014 2015 2016
Nachzahlung 538.393,28 € 235.790,31 € 10.825.309,38 €
Zinsen 154.726,00 € 37.720,00 € 1.089.600,00 €
In 2014 ist die Nachzahlung gegenüber der Mehrsteuer laut Bericht um 164.950,05 € niedriger, weil das FA insoweit zugunsten der Klägerin Guthaben aus einem anderen Bescheid anrechnete. In 2015 ist noch die unstreitige Kürzung der Vorsteuern um 761 € eingeflossen (Bericht vom 27.02.2019, Tz. 29). In 2016 verringerte sich die Nachzahlung gegenüber der Mehrsteuer laut Bericht um 70.707,74 € aufgrund der von der Klägerin selbst berichtigten Umsatzsteuererklärung und insoweit nachgezahlten Umsatzsteuer.
Die Klägerin legte gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide 2014 bis 2016 einschließlich der Zinsfestsetzungen am 13.12.2019 Einspruch ein.
10. Bei den Transfergesellschaften, die im Prüfungszeitraum geendet haben, erteilte die Klägerin den Alt-Arbeitgebern im Dezember 2019 berichtigte Rechnungen, in denen sie die weiterbelasteten Remanenzkosten unverändert (d.h. ohne Herausrechnen der Umsatzsteuer) zugrunde legte und hierauf Umsatzsteuer berechnete. In den berichtigten Rechnungen behandelte sie --der Prüferin folgend-- die Abfindungen als Teil der Remanenzkosten.
Mit Ausnahme von B akzeptierten die Alt-Arbeitgeber die fakturierte Umsatzsteuer und zahlten die Umsatzsteuer nach bzw. traten den aus den Rechnungen resultierenden Vorsteuererstattungsanspruch an die Klägerin ab. B hingegen wies die Rechnung unter Hinweis auf die von der bayerischen Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung der Nichtsteuerbarkeit der Remanenzkosten zurück und machte gegenüber dem für seine Besteuerung zuständigen Finanzamt auch keinen Vorsteuerabzug geltend (E-Mails von B an die Klägerin vom 10. und 18.02.2020).
Das FA hielt die von der Klägerin vorgenommene Bemessung der Remanenzkosten ohne Herausrechnen der Umsatzsteuer für fehlerhaft. Nach seiner Auffassung handele es sich vielmehr um Bruttobeträge, aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen sei. Für die sich hieraus ergebende "Entgeltverschiebung" sei die "Mehrsteuer" noch festzusetzen (Bericht über die Umsatzsteuersonderprüfung betreffend Dezember 2019 vom 10.06.2020). Die Prüferin bezifferte diese auf 2.235.099,67 €, hiervon entfielen allein auf B 1.827.828,63 € (Anlage zum Bericht).
Das FA folgte auch hier den Prüfungsfeststellungen und erhöhte die von der Klägerin in der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2019 vom 10.02.2020 erklärten Leistungen in Höhe von 669.032 € im geänderten Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für Dezember 2019 vom 13.07.2020 um weitere 11.763.682 € (x 19 % = 2.235.099,67 €) auf 12.432.714 €.
Die Klägerin legte auch hiergegen am 16.07.2020 Einspruch ein.
11. Das FA wies die Einsprüche wegen Umsatzsteuer 2014 bis 2016 einerseits und wegen Dezember 2019 andererseits mit Einspruchsentscheidung vom 23.11.2021 als unbegründet zurück.
Nach seiner Auffassung erbringe die Klägerin als Transfergesellschaft eine sonstige Leistung an den bisherigen Arbeitgeber. Zur Gegenleistung zählten neben den Verwaltungs- und Qualifizierungskosten auch die an die Alt-Arbeitgeber weiterbelasteten Remanenzkosten.
12. Mit der dagegen am 10.12.2021 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin weiter gegen die Einbeziehung der weiterbelasteten Remanenzkosten und Abfindungen in die Bemessungsgrundlage.
a) Sie meint, sie erbringe als Transfergesellschaft (steuerpflichtige) Leistungen an die bisherigen Arbeitgeber, die durch die Regiekosten und Qualifizierungskosten abgegolten würden.
Diese Leistungen absorbierten aber nicht die durch die weiterbelasteten Remanenzkosten ausgelösten Zahlungen als ein weiteres Leistungsentgelt. Die Zahlungen der Remanenzkosten durch die Alt-Arbeitgeber an die Klägerin erfolgten nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches. Sie seien weder Entgelt für eine Leistung der Klägerin gegenüber den Alt-Arbeitgebern noch gegenüber den übernommenen Arbeitnehmern. Die zivilrechtliche Ausgliederung der Arbeitnehmer auf eine Transfergesellschaft diene alleine dazu, die Sachmittel des abgebenden Unternehmens oder Teile davon ohne bestehende Arbeitsverhältnisse auf einen Erwerber übertragen zu können und folge der gesetzlichen Vorgabe aus § 111 Abs. 3 SGB III, die Arbeitnehmer in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit aufzunehmen. Der Arbeitnehmer verpflichte sich gegenüber der Klägerin nicht zu einer tatsächlichen Beschäftigung, die Kurzarbeit betrage vielmehr "Null". Die Zwischenschaltung der Transfergesellschaft habe ausschließlich sozialversicherungsrechtliche und gesetzliche Gründe, führe aber nicht zu der Entlohnung einer Leistung der Transfergesellschaft an die Alt-Arbeitgeber.
Die Remanenzkosten ergänzten üblicherweise als Aufstockungsbeträge das Transferkurzarbeitergeld. Ansprüche aus dem Dreiseitigen Vertrag auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes hätten die Arbeitnehmer aber nicht gegenüber der Transfergesellschaft, sondern nur gegenüber dem Alt-Arbeitgeber (Hinweis auf Urteil des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 19.03.2014 5 AZR 299/13, Der Betrieb --DB-- 2014, 1494). Damit bestünde die Gefahr der Verneinung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses mit der Transfergesellschaft, die aber § 111 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III ausdrücklich verlange. Zur Vermeidung dieser sozialversicherungsrechtlichen Problematik werde in der Praxis --wie auch in den Verträgen der Klägerin-- vereinbart, dass die Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld durch die Transfergesellschaft, also durch die Klägerin, auszuzahlen seien, die die Beträge dann aber aufgrund der bestehenden Durchführungsverträge vom Alt-Arbeitgeber erstattet erhalte.
Die Aufstockungsbeträge würden den Vereinbarungen im Sozialplan zwischen Betriebsrat und Alt-Arbeitgeber folgen. Vor allem im Falle einer zwischengeschalteten Treuhandschaft --wie bei der Klägerin-- bestünden keine direkten Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer gegenüber der Klägerin. Rechtliche Grundlage für die Erstattung bilde der zwischen dem Alt-Arbeitgeber und dessen Betriebsrat ausgehandelte Sozialplan. Da der Sozialplan als Betriebsvereinbarung besonderer Art den Arbeitnehmern einen normativ individual-rechtlichen Anspruch vermittele, sei der Alt-Arbeitgeber zur Erstattung der Aufstockungsbeiträge gegenüber jedem einzelnen Arbeitnehmer verpflichtet. Der Sozialplan begründe direkt und originär Leistungsansprüche der Arbeitnehmer gegen den Alt-Arbeitgeber nach § 77 Abs. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Die Klägerin sei in keiner Weise in die Verhandlungen des Alt-Arbeitgebers mit dem Betriebsrat eingebunden und habe deshalb auf die Höhe der Aufzahlungsbeträge und damit auf die Höhe der Remanenzkosten keinen Einfluss. Mit Auszahlung der Aufstockungsbeträge an die ehemaligen Arbeitnehmer werde der Alt-Arbeitgeber nicht von einer ihm insoweit obliegenden Pflicht freigestellt, damit kein Vorteil zugewendet und folglich auch keine Leistung erbracht, die durch die Remanenzkosten hätte entgolten werden können. Jede andere umsatzsteuerrechtliche Bewertung liefe dem Ziel zuwider, das der Gesetzgeber mit der Einführung der §§ 216a und 216b SGB III (inzwischen §§ 110 und 111 SGB III) beabsichtigt habe, nämlich die Förderung des Arbeitnehmers und nicht des Unternehmers (Hinweis auf BR-Drucks. 557/03).
Die zivilrechtliche Beziehung zwischen Alt-Arbeitgeber, Transfergesellschaft und Arbeitnehmer ergebe sich unter Beachtung des sog. Dreiseitigen Vertrages und des von den Sozialpartnern (Alt-Arbeitgeber und Betriebsrat) geschlossenen Sozialplans. So bestimmen Abschnitt B Nr. 2.2 und 2.3 des Dreiseitigen Vertrages mit B, die Sicherung der Finanzierung durch B sei Geschäftsgrundlage dieses Vertrages und die bisherige Entgelthöhe bei B sei für das Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin maßgeblich. Konsequenterweise bestimme der Durchführungsvertrag mit B unter § 3.1, dass die Finanzierung sämtlicher Kosten für die Durchführung der Transfergesellschaft durch B über den Treuhänder sichergestellt werde, sowie weiter unter § 3.2, dass B monatlich die entsprechende Summe überweise und die Klägerin verpflichtet sei, den Mitarbeitern das Gehalt und die entsprechenden Gehaltsunterlagen zukommen zu lassen. Damit regelten die von der Klägerin geschlossenen Dreiseitigen Verträge die Aufstockungsbeträge ausschließlich in Abhängigkeit von der Zahlungsverpflichtung des Alt-Arbeitgebers. Der Alt-Arbeitgeber stelle die Zahlungen sicher. Die hieraus ableitbaren zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Transfergesellschaft einerseits sowie Arbeitnehmer und Alt-Arbeitgeber andererseits indizierten zumindest die im Umsatzsteuerrecht geltende wirtschaftliche Betrachtungsweise. Auch bei der Einkommensteuer werde die Zahlung der Aufstockungsbeträge an die Arbeitnehmer als Zahlung vom Alt-Arbeitgeber beurteilt (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 06.12.2021 IX R 10/21, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2022, 719).
b) Jedenfalls seien die Abfindungen nicht mit einzubeziehen. Die Bezahlung der Abfindungen spiele sich ausschließlich im Verhältnis zwischen Alt-Arbeitgeber und freigesetztem Arbeitnehmer ab. Abfindungen seien nicht Teil der Remanenzkosten und würden daher nie bei den Kosten der Transfergesellschaft aufgeführt.
c) Die rechtliche Beurteilung der Remanenzkosten sei Gegenstand von drei Umsatzsteuersonderprüfungen (in den Jahren 1998, 2003 und 2007) sowie von zwei Außenprüfungen (für die Jahre 2000 bis 2002 und 2006 bis 2008) gewesen, bei denen die Nichtsteuerbarkeit bestätigt worden sei.
d) Sollten die weiterbelasteten Remanenzkosten Leistungsentgelt für eine Leistung der Klägerin unmittelbar an die jeweiligen Alt-Arbeitgeber sein, wäre die Leistung jedenfalls steuerfrei gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Die Klägerin könne sich als private Einrichtung unmittelbar auf die Befreiung nach Unionsrecht berufen. Die Errichtung und der Betrieb einer Transfergesellschaft führe zu eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen. Die Übernahme der Arbeitnehmer in die Transfergesellschaft und deren Qualifikation verfolge ausweislich der Gesetzesbegründung zur Einführung der §§ 216a und 216b SGB III (jetzt §§ 110, 111 SGB III) vorrangig das Ziel, über ein Anreizsystem den Übergang aus einem alten in ein neues Beschäftigungsverhältnis zu erleichtern und damit die Allgemeinheit von der ansonsten zwangsläufigen Zahlung des deutlich höheren Arbeitslosengeldes zu entlasten (Hinweis auf BR-Drucks. 557/03). Grundlage dieses Anreizsystems seien zum einen gemäß § 111 SGB III das Transferkurzarbeitergeld und zum anderen gemäß § 110 SGB III die geförderte Teilnahme an Transfermaßnahmen. Die Bezuschussung durch die Agentur für Arbeit in Form des Transferkurzarbeitergelds fördere die Durchführung von Maßnahmen durch die Transfergesellschaft, damit der betreffende Arbeitnehmer zeitnah, schnell und möglichst unbürokratisch in ein neues Arbeitsverhältnis vermittelt werden könne.
Alle nach dem Sozialgesetzbuch gewährten Leistungen seien "eng mit der sozialen Fürsorge verbunden". Damit erbringe auch die Klägerin mit ihrer Tätigkeit als Transfergesellschaft Leistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden seien. Zwar gelte dies zunächst für die im Sozialgesetzbuch nach Art und Umfang beschriebenen Leistungen und als solche seien ausdrücklich nur die in § 110 SGB III geförderten Transfermaßnahmen ("Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt, an deren Finanzierung sich Arbeitgeber angemessen beteiligen") genannt. Die mit den Remanenzkosten abgegoltene Leistung stelle aber eine eng mit den im SGB III geregelten Maßnahmen der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit dar, denn ohne die Übernahme dieser Kosten könnten die mit der Begründung einer Transfergesellschaft verbundenen Hilfestellungen für die Arbeitnehmer auf Grundlage der Regelungen in §§ 110 und 111 SGB III nicht greifen.
Die Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes stelle auch eine Maßnahme dar, die für die "sozialen" Leistungen im Zusammenhang mit der Begründung und Durchführung einer Transfergesellschaft unerlässlich i.S. des Art. 134 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL sei. Der Alt-Arbeitgeber werde nur mit Hilfe der Transfermaßnahmen und mit den durch den Sozialplan geregelten zusätzlichen Ansprüchen der Alt-Arbeitnehmer in die Lage versetzt, trotz angespannter wirtschaftlicher Lage unternehmerische Entscheidungen zu treffen. Die Arbeitnehmer könnten ohne langwierige Rechtsstreitigkeiten auf Basis der § 613a BGB ihre bisherigen Lohnansprüche bei gleichzeitiger Inanspruchnahme möglicher Qualifizierungsmaßnahmen zumindest zu einem großen Teil sichern.
Die Klägerin sei schließlich kraft ihrer Trägerzulassung gemäß § 178 SGB III vom xxx als Transfergesellschaft eine nach nationalem Recht anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter. Unschädlich sei die Gewinnerzielungsabsicht.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide über die Umsatzsteuer für die Kalenderjahre 2014 bis 2016 vom 03.12.2019 jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.11.2021 zu ändern und dabei den Betrag der festgesetzten Umsatzsteuer wie folgt zu mindern:
für um
2014 703.343,33 €
2015 235.029,59 €
2016 10.825.309,38 €
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hält an seiner Einspruchsentscheidung fest.
13. Die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 01.02.2017 (also nach Ablauf der Streitjahre, aber vor Prüfungsbeginn) beim FA eine verbindliche Auskunft betreffend eine noch zu errichtende Transfergesellschaft für die H GmbH beantragt zu der Frage, ob die an den Alt-Arbeitgeber weiterberechneten Qualifizierungskosten (für Profiling und Bewerbungstraining) umsatzsteuerbar seien. Das FA erteilte mit Bescheid vom 06.03.2017 die verbindliche Auskunft, dass die Qualifizierungskosten nicht umsatzsteuerbar, sondern echte Zuschüsse seien. Zur Begründung führt das FA aus, die Qualifizierungskosten seien kein Entgelt für eine Leistung der Transfergesellschaft an das abgebende Unternehmen, sondern würden sich ausschließlich an die betroffenen Arbeitnehmer richten. In der Auskunft führt das FA weiter aus, dass auch die Remanenzkosten nicht als Entgelt für eine Leistung der Transfergesellschaft an das abgebende Unternehmen zu bewerten seien, obwohl es von der Klägerin nicht ausdrücklich nach der rechtlichen Beurteilung der Remanenzkosten gefragt worden war.
Das FA hat die verbindliche Auskunft nach vorheriger Anhörung vom 27.05.2019 mit --bestandskräftigem-- Bescheid vom 21.11.2019 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, weil die Auskunft unzutreffend gewesen sei.
14. Außerdem hatte die Klägerin bereits vor Erlass der geänderten Umsatzsteuerbescheide 2014 bis 2016 mit Schriftsatz vom 12.03.2019 beim FA eine abweichende Festsetzung der Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen beantragt. Der weitere Billigkeitsantrag vom 08.05.2019 wendet sich gegen die Festsetzung der Zinsen zur Umsatzsteuer 2016, die aufgrund der berichtigten Umsatzsteuererklärung 2016 vom 26.04.2019 anfielen.
Das FA lehnte beide Billigkeitsanträge mit Bescheid vom 21.11.2019 ab. Die Klägerin legte dagegen am 26.11.2019 Einspruch ein. Das Einspruchsverfahren ruht bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2014 bis 2016 und der Zinsen zur Umsatzsteuer 2014 bis 2016 (Antrag der Klägerin vom 19.06.2020 und Zustimmung des FA vom 02.07.2020).
15. Das FA hat am 11.04.2022 (nach Klageerhebung) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung den Umsatzsteuerjahresbescheid 2019 erlassen, in dem unter "Umsätze zu anderen Steuersätzen" (meint wohl: unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis nach § 14c UStG) eine Umsatzsteuer von 2.263.767,30 € enthalten ist. Die Klägerin hat dagegen mit Schriftsatz vom 19.04.2022 Sprungklage erhoben (Az. 1 K 814/22). Nach einem rechtlichen Hinweis des Berichterstatters, dass der in der bereits anhängigen Klage angefochtene Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für Dezember 2019 durch den Umsatzsteuerjahresbescheid 2019 ersetzt und damit neuer Gegenstand der bereits anhängigen Klage geworden sei, hat die Klägerin die Sprungklage mit Schriftsatz vom 16.05.2022 wieder zurückgenommen.
Die Beteiligten haben das Verfahren wegen Umsatzsteuer 2019 übereinstimmend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens wegen Umsatzsteuer 2014 bis 2016 zum Ruhen gebracht (siehe Protokoll zur mündlichen Verhandlung). Die Klägerin hat mit den Alt-Arbeitgebern vereinbart, die Rechnungen erneut anzupassen, sobald über die steuerrechtliche Beurteilung der weiterbelasteten Remanenzkosten endgültig entschieden sei (Schriftsatz an das FA vom 07.07.2020).
16. In der Rechtssache hat am 19.07.2022 ein Erörterungstermin stattgefunden, in dem der Geschäftsführer der Klägerin den Einsatz von Transfergesellschaften näher erläuterte:
Es gebe auf dem deutschen Markt rd. 200 bis 220 Betreiber von Transfergesellschaften. Man benötige hierfür eine sog. Trägerzulassung. Transfergesellschaften seien nach der Deutschen Einheit aufgekommen. Vor Einführung der §§ 216a, 216b SGB III im Jahr 2004 (inzwischen §§ 110, 111 SGB III) habe es sog. Struktur-Kurzarbeitergeld gegeben.
Die Klägerin habe bisher rd. 150 Projekte abgewickelt. Sie habe in Hochzeiten rd. 15 Arbeitnehmer beschäftigt, daneben freiberufliche Berater. Ihre Tätigkeit umfasse insbesondere das Profiling (Erfassung der Arbeitnehmer und deren Qualifikationen), die Vermittlung von Fortbildungen, Bewerbungstraining etc. Die Remanenzkosten (ebenso die Abfindungen) würden 1:1 von den Alt-Arbeitgebern übernommen. Die Gewinne erziele eine Transfergesellschaft über die Regiekosten. Je früher und je mehr Arbeitnehmer vorzeitig in ein anderes Arbeitsverhältnis vermittelt werden könnten, desto höher sei der Gewinn der Klägerin.
Am Beispiel von B veranschaulicht der Geschäftsführer der Klägerin weiter, dass von den betroffenen Arbeitnehmern rd. 2/3 in die Transfergesellschaft gewechselt seien, von denen rd. 1/3 während des Bestehens der Transfergesellschaft diese wieder verlassen hätten. Manche Arbeitnehmer würden nicht in eine Transfergesellschaft wechseln, weil sie z.B. aufgrund hoher Sozialdaten eine Weiterbeschäftigungsperspektive hätten, andere seien nach dem einschlägigen Tarifvertrag unkündbar.
Die Klägerin verlange von den Alt-Arbeitgebern eine Bürgschaft über die von ihr bezahlten und an die Alt-Arbeitgeber weiterbelasteten Remanenzkosten. Hierdurch seien auch die Arbeitnehmer zusätzlich abgesichert. Üblicherweise würde eine Bankbürgschaft bestellt. Bei B habe eine andere Gesellschaft des Konzerns die Bürgschaft übernommen.
Das Einschalten eines Treuhänders (bei der Klägerin ist dies stets der erstgenannte Prozessbevollmächtigte) entspreche dem Willen der Alt-Arbeitgeber, die hohe Summen bereitstellten. Die Transfergesellschaften (einschließlich des Treuhänders) würden sowohl von den Agenturen für Arbeit als auch von den Alt-Arbeitgebern wegen des Verbleibs des Geldes regelmäßig kontrolliert.
17. Die Beteiligten haben dem Erlass eines Zwischenurteils nach Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen.
Entscheidungsgründe
Die von den Alt-Arbeitgebern an die Klägerin bezahlten Remanenzkosten sind Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung der Klägerin an die Alt-Arbeitgeber. Die Abfindungen gehören als durchlaufende Posten dagegen nicht zum Entgelt.
1. Der Senat entscheidet durch Zwischenurteil.
a) Ist bei einer Leistungs- oder Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht nach § 99 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden. Darüber hinaus kann das Gericht durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und nicht der Kläger oder der Beklagte widerspricht (§ 99 Abs. 2 FGO).
Durch Zwischenurteil nach § 99 Abs. 2 FGO darf nur über solche Vorfragen entschieden werden, über die mit Sicherheit auch in einem Endurteil zu entscheiden wäre. Entscheidungserheblich sind danach nur solche Vorfragen, ohne deren Beantwortung ein Urteil über die geltend gemachte Rechtsbeeinträchtigung nicht möglich ist (Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Aufl., 2019, § 99 Rn. 12). Sachdienlich kann ein Zwischenurteil insbesondere sein, wenn erkennbar nur über eine bestimmte Sach- oder Rechtsfrage gestritten wird und zu erwarten ist, dass die Beteiligten nach der verbindlichen Klärung dieser Frage den Rechtsstreit im Übrigen rasch beilegen werden (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 99 FGO Rn. 9; BT-Drucks. 12/1061, S. 18, zu § 99 FGO).
b) Der Senat hält unter diesen Voraussetzungen den Erlass eines Zwischenurteils gemäß § 99 Abs. 2 FGO für sachdienlich, in dem er lediglich über die Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Remanenzkosten entscheidet, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Steuerentstehung. Auf die Steuerentstehung würde es nicht ankommen, wenn der BFH zu dem Ergebnis kommt, dass die Remanenzkosten und die Abfindungen nicht zum Entgelt für eine Leistung der Klägerin an die Alt-Arbeitgeber zählen. Sollten die Remanenzkosten und/oder die Abfindungen dagegen steuerpflichtiges Entgelt darstellen, müssten die Entgelte einschließlich der Anzahlungen den richtigen Besteuerungszeiträumen zugeordnet werden. Das ist vorliegend zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ohne Weiteres möglich. Die Klägerin hat zwar im Schriftsatz vom 05.10.2022 die erhaltenen Anzahlungen beziffert, aber in der beigefügten Tabelle --nicht bezifferte-- Rückzahlungen erwähnt. Der Vertreter des FA hat in der mündlichen Verhandlung signalisiert, dass über diesen Punkt ggfs. im Wege der Schätzung Einigkeit erzielt werden könnte.
2. Die Remanenzkosten sind Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung der Klägerin an die Alt-Arbeitgeber.
a) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG) wird der Umsatz bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG).
Unionsrechtliche Grundlage ist im Streitjahr Art. 73 MwStSystRL; danach gehört zur Besteuerungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer für diese Umsätze vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen.
Eine Zahlung/Aufwendung ist grundsätzlich (nur) dann Entgelt/Gegenleistung für eine bestimmte Leistung, wenn sie "für die Leistung" bzw. "für diese Umsätze" gewährt wird bzw. der Leistende sie hierfür erhält (BFH-Urteile vom 19.10.2001 V R 48/00, BFHE 196, 376, BStBl II 2003, 210, Rn. 26; vom 06.05.2010 V R 15/09, BFHE 230, 252, BStBl II 2011, 142, Rn. 11; vom 03.07.2014 V R 1/14, BFHE 246, 562, BStBl II 2023, 89, Rn. 22; vom 22.02.2017 XI R 17/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812, Rn. 24 und 26).
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des BFH setzt daher auch i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG bzw. Art. 73 MwStSystRL eine "Leistung gegen Entgelt" das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einer Leistung und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraus. Dazu muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. EuGH-Urteile vom 03.03.1994 C-16/93, Tolsma, HFR 1994, 357, Rn. 13 und 14; vom 12.05.2016 C-520/14, Gemeente Borsele, HFR 2016, 664, Rn. 24; vom 02.06.2016 C-263/15, Lajvér, HFR 2016, 665, Rn. 26; vom 11.03.2020 C-94/19, San Domenico Vetraria, Umsatzsteuerrundschau --UR-- 2020, 384, Rn. 29; BFH-Urteile vom 30.08.2017 XI R 37/14, BFHE 259, 175, BStBl II 2019, 336, Rn. 19; vom 02.08.2018 V R 21/16, BFHE 262, 548, BStBl II 2019, 339, Rn. 22; vom 10.06.2020 XI R 25/18, BFHE 270, 181, HFR 2020, 1053, Rn. 27 ff.).
Eine Leistung gegen Entgelt liegt regelmäßig auch dann vor, wenn das Entgelt für eine Leistung nach den beim leistenden Unternehmer anfallenden Kosten bemessen wird (BFH-Urteil vom 05.12.2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, Rn. 27; Korn in Bunjes, UStG, 21. Aufl., 2022, § 10 Rn. 33; Korf, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2015, 219, zu II.1.). Ein solcher steuerbarer Aufwendungsersatz liegt zum Beispiel vor, wenn ein Unternehmer einen Pkw gegen die Übernahme der bei ihm anfallenden Kosten für Benzin, Steuern, Versicherungen und Reparaturen einer anderen Person überlässt (BFH-Urteil vom 07.03.1996 V R 29/93, BFH/NV 1996, 858), ein Unternehmer durch einen beauftragten Rechtsanwalt einen Mitbewerber abmahnt (BFH-Urteil vom 21.12.2016 XI R 27/14, BFHE 257, 154, BStBl II 2021, 779, Rn. 18) oder ein Arbeitgeber einen seiner Arbeitnehmer gegen Übernahme der Lohnkosten an eine Tochtergesellschaft entsendet (EuGH-Urteil vom 11.03.2020 C-94/19, San Domenico Vetraria, UR 2020, 384, Rn. 29). Vergleichbar sind Fallgestaltungen, bei denen der leistende Unternehmer im Auftrag des Leistungsempfängers für diesen eine Aufgabe übernimmt und das Entgelt nach den beim leistenden Unternehmer entstandenen Betriebsausgaben bestimmt wird (BFH-Urteile vom 11.04.2002 V R 65/00, BFHE 198, 233, BStBl II 2002, 782, Rn. 31; vom 27.11.2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397, Rn. 20; vom 02.09.2010 V R 23/09, BFH/NV 2011, 458, Rn. 24; vom 24.04.2013 XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rn. 21 vom 02.12.2015 V R 67/14, BFHE 251, 547, BStBl II 2017, 560, Rz. 10; EuGH-Urteil vom 29.10.2015 C-174/14, Saudaçor, Rn. 36 ff. und 45 ff.). Weiterbelastete Kosten können auch als zusätzliches Entgelt vorkommen, z.B. wenn der Vermieter aufgrund eines eigenen Vertrags mit den Versorgungsunternehmen entstandenen Kosten für Elektrizität, Wärme und Wasser an den Mieter weiterberechnet (EuGH-Urteil vom 16.04.2015 C-42/14, W, UR 2015, 427, Rn. 21 ff.) oder ein Spediteur die von ihm geschuldete Mautgebühr an den Kunden weiterbelastet (Robisch in Bunjes, UStG, 21. Aufl., 2022, § 1 Rn. 58, unter "Mautgebühr"). Auf der anderen Seite führt die bloße Weiterbelastung von Kosten, der kein Leistungsaustausch zugrunde liegt, nicht zu einem steuerpflichtigen Entgelt (BFH-Urteil vom 11.10.2022 XI R 12/20, Mehrwertsteuerrecht --MwStR-- 2023, 232).
b) Nach diesen Maßstäben sind --neben den hier unstreitigen Regiekosten und Qualifizierungskosten-- auch die von der Klägerin an die Alt-Arbeitgeber weiterbelasteten Remanenzkosten Teil des Entgelts für eine Leistung der Klägerin an die Alt-Arbeitgeber (ebenso Friedrich-Vache in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 10 Rn. 158 unter "Transfergesellschaften"; Stand: März 2022; Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen, Verfügung vom 27.11.2017, UR 2018, 222, ersetzt durch Verfügung vom 08.09.2020, nicht veröffentlicht; a.A. Nieskens, UR 2009, 621; Nieskens in Rau/Dürrwächter, UStG, § 1 Rn. 534 unter "Transfergesellschaft", Stand: April 2020; Jost/Baumgartner, Betriebs-Berater --BB-- 2021, 1949).
Die Leistung der Klägerin an die Alt-Arbeitgeber erschöpft sich nicht in der Durchführung der Personalverwaltung und der Lohn- und Gehaltsabrechnungen, sondern umfasst auch die Übernahme der Beschäftigungsverhältnisse. Die Überführung der Arbeitnehmer in eine "betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit" (im Streitfall die Klägerin als gesellschaftsrechtlich selbständige Transfergesellschaft i.S. des § 111 Abs. 3 Satz 2 SGB III) ist nach § 111 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III Bedingung für die Zahlung des Transferkurzarbeitergeldes und liegt im Interesse der Alt-Arbeitgeber, die andernfalls unter Beachtung der Vorgaben der Sozialauswahl betriebsbedingte Kündigungen aussprechen müssten (vgl. BFH-Urteil vom 30.06.2022 V R 32/20, BFHE 276, 428, BStBl II 2023, 45, Rn. 20 ff., zum Vorsteuerabzug für Leistungen von sog. Outplacement-Unternehmen; dazu Gomes, UR 2022, 863). Die Alt-Arbeitgeber werden von den bisherigen Pflichten wie Lohnzahlung, Gewähren des Urlaubsanspruchs, Fortführung der betrieblichen Altersversorgung etc. befreit und können sich so am Markt besser positionieren, d.h. Sachmittel des abgebenden Unternehmens oder Teile hiervon ohne bestehende Arbeitsverhältnisse auf einen Dritten übertragen (insoweit ebenso die Klagebegründung vom 10.12.2021, zu C. 1.3 und 2.3). Die Bezeichnung der Klägerin als "Transfergesellschaft" verdeutlicht ihren wesentlichen Zweck.
Die Leistungsempfänger (Alt-Arbeitgeber) bringen die Remanenzkosten als weiteren Anreiz auf, um Arbeitnehmern den Übergang in die Transfergesellschaft schmackhaft zu machen (insoweit ebenso Jost/Baumgartner, BB 2021, 1949, zu III.4.a). Da die Transfergesellschaft selbst über kein Kapital zur Zahlung der Aufstockungsbeträge verfügt, muss dieses von den Alt-Arbeitgebern aufgebracht werden. Unerheblich ist, dass die Klägerin die Remanenzkosten ohne Gewinnaufschlag als eine Art Aufwendungsersatz 1:1 an die Alt-Arbeitgeber weiterbelastet. Ohne Bedeutung ist auch, dass die Klägerin keinen Einfluss auf die Höhe der Aufstockungsbeträge hat; gleichwohl sind ihr diese bei Abschluss der Vereinbarungen bekannt.
Die Leistung der Klägerin an die Alt-Arbeitgeber beruht auf einem zwischen diesen Personen bestehenden Rechtsverhältnis. Der Durchführungsvertrag zwischen der Klägerin und B vom xxx und die entsprechenden anderen Durchführungsverträge regeln sowohl die Übernahme der Arbeitsverhältnisse durch die Klägerin (vgl. § 2 Schaffung von Auffangstrukturen) als auch die Übernahme der Remanenzkosten durch B (vgl. § 3 Zuschussgewährung). Im Gleichklang mit dem Durchführungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis zwischen dem Alt-Arbeitgeber mit Abschluss des Dreiseitgen Vertrags beendet und mit der Klägerin als Transfergesellschaft neu begründet (vgl. Abschnitt A Nr. 1 und Abschnitt B Nr. 1 des Dreiseitigen Vertrags). Den in die Transfergesellschaft wechselnden Arbeitnehmern ist zwar bekannt, dass der Alt-Arbeitgeber letztlich für die Remanenzkosten aufkommt (vgl. Abschnitt B Nr. 2.2 des Dreiseitigen Vertrags); dies ändert aber nichts daran, dass der Arbeitsvertrag, aus dem der Anspruch auf die Aufstockungsbeträge erwächst, ausschließlich zwischen der Transfergesellschaft und dem Arbeitnehmer besteht.
Bei dem Arbeitsverhältnis zwischen der Transfergesellschaft und dem Arbeitnehmer handelt es sich selbst dann um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, wenn "Kurzarbeit Null" vereinbart ist (Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 14.12.2006 B 1 KR 9/06 R, BSGE 98, 33, Neue Zeitschrift für Sozialrecht --NZS-- 2007, 552, zur Krankenversicherung; BSG-Urteil vom 04.07.2012 B 11 AL 9/11 R, BSGE 111, 177, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - Rechtsprechungs-Report --NZA-RR-- 2013, 103, zur Arbeitslosenversicherung). Sollte tatsächlich --wie von der Klägerin behauptet-- das Transferkurzarbeitergeld durch den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem Alt-Arbeitgeber und/oder das Bestehen eines Aufstockungsanspruchs allein gegen den Alt-Arbeitgeber gefährdet sein, haben die Vertragsbeteiligten diese Gefahr jedenfalls durch einen --auch für den Arbeitnehmer unmissverständlichen-- Übergang des Arbeitsverhältnisses vom Alt-Arbeitgeber auf die Transfergesellschaft gebannt. Die --nicht näher belegten-- Bedenken erscheinen dem Senat überdies unbegründet, da nach § 111 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB III die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit auch "unter dem Dach" des Alt-Arbeitgebers eingerichtet werden kann. Die Aufstockungsbeträge entstehen erst ab Übergang des Arbeitsverhältnisses in die Transfergesellschaft. Die Klägerin führt die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aufstockungsbeträge anfallen, bei den zuständigen Stellen ab.
Das durch den Durchführungsvertrag zwischen der Klägerin und den Alt-Arbeitgebern für die umsatzsteuerliche Beurteilung maßgebende Rechtsverhältnis wird nicht durch die Betriebsvereinbarung zwischen B und dem Betriebsrat vom xxx überlagert oder verdrängt. In der Betriebsvereinbarung wird zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile in Folge der Stilllegung des Werkes nicht die Zahlung der Aufstockungsbeträge an die Arbeitnehmer als Entschädigung vereinbart, sondern --neben einer Abfindung-- die Ermöglichung der Teilnahme an einer Transfergesellschaft (siehe Abschnitt I § 6.3 der Betriebsvereinbarung: "Parallel hierzu wird den Mitarbeitern die Möglichkeit eröffnet, ab dem xxx in eine ... (Transfergesellschaft) für eine Laufzeit von 25 Monaten bis zum xxx einzutreten"; ferner Abschnitt I § 6.4 der Betriebsvereinbarung: "Das Angebot zum Übertritt in die ... (Transfergesellschaft) wird allen vom Personalabbau betroffenen Mitarbeitern durch Vorlage entsprechender dreiseitiger Verträge ... gemacht ..."; schließlich Abschnitt I § 6.5 der Betriebsvereinbarung: "Die in die ... (Transfergesellschaft) eintretenden Mitarbeiter erhalten einen monatlichen Aufzahlungsbetrag auf insgesamt 80 % ihres früheren Nettoentgelts"). Erst in der Transfergesellschaft und auf der Grundlage des Transferarbeitsverhältnisses (siehe Abschnitt B des Dreiseitigen Vertrags) erhalten die Arbeitnehmer die Aufstockungsbeträge, die zudem mit der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld verknüpft sind (vgl. BFH-Urteil vom 12.03.2019 IX R 44/17, BFHE 264, 1, BStBl II 2019, 574, Rn. 22, zur Beurteilung der Aufstockungsbeträge als laufenden Arbeitslohn). Dieses Verständnis liegt auch der Bürgschaft vom xxx zugrunde, denn "B ... verpflichtet (sich), den vom Arbeitsplatzabbau betroffenen Arbeitnehmern ab dem xxx die Möglichkeit zu geben, in eine betriebsorganisatorische Einheit gemäß § 216b SGB III einzutreten."
Auch § 77 Abs. 4 BetrVG begründet keinen Anspruch der Arbeitnehmer gegen den Alt-Arbeitgeber auf Auszahlung der Aufstockungsbeträge. Danach gelten Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG). Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig (Satz 2). Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen (Satz 3). Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen (Satz 4). Vorliegend vermittelt die Betriebsvereinbarung vom xxx --wie im vorigen Absatz ausgeführt-- den Arbeitnehmern in Abschnitt I § 6.4 (Dreiseitiger Vertrag) lediglich einen Anspruch auf Abschluss eines Transferarbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft zu den in der Betriebsvereinbarung (unter Abschnitt I § 6.5 Aufstockung) festgelegten Konditionen, jedoch keinen unmittelbaren Anspruch auf die Aufstockungsbeträge gegen die Alt-Arbeitgeber.
Ohne Bedeutung für die umsatzsteuerliche Beurteilung ist die Zwischenschaltung eines Treuhänders bei der Abwicklung der Zahlungen. An dem für die umsatzsteuerliche Beurteilung maßgebenden Rechtsverhältnis --dem Durchführungsvertrag-- sind die Klägerin und die Alt-Arbeitgeber als Vertragspartner beteiligt. Der Treuhänder tritt dieser Vereinbarung lediglich bei. Daher kann auch die genaue zivilrechtliche Konstruktion offenbleiben (vgl. einerseits Rechtsanwaltsgesellschaft H, Memorandum vom 24.02.2021: unechter Vertrag zugunsten Dritter mit dem Treuhänder als Dritten, anderseits Klagebegründung vom 10.12.2021, zu 4.5.6: unechter Vertrag zugunsten Dritter mit dem Arbeitnehmer als Dritten).
c) Die weiterbelasteten Remanenzkosten sind für die Klägerin keine durchlaufenden Posten.
aa) Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 6 UStG). Damit wird Art. 79 Buchst. c MwStSystRL umgesetzt, wonach Beträge, die ein Steuerpflichtiger vom Erwerber oder vom Dienstleistungsempfänger als Erstattung der in ihrem Namen und für ihre Rechnung verauslagten Beträge erhält und die in seiner Buchführung als durchlaufende Posten behandelt sind, nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen sind.
Die Verauslagung in fremdem Namen und für fremde Rechnung setzt voraus, dass unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen zwei Beteiligten bestehen, in die der Unternehmer nur als vermittelnde Person (Zahlstelle) zwischengeschaltet ist (BFH-Urteile vom 22.04.2010 V R 26/08, BFHE 229, 429, BStBl II 2010, 883, Rn. 19; vom 01.09.2010 V R 32/09, BFHE 231, 315, BStBl II 2011, 300, Rn. 21). Darüber hinaus ist aus Gründen der Klarheit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung ein eindeutiger Nachweis der Betätigung des Unternehmers als Zwischenperson bzw. Vermittler für die Beteiligten, zwischen denen die unmittelbaren Rechtsbeziehungen bestehen und für die die vermittelnde Person auftritt, erforderlich. Daher müssen der Zahlungsverpflichtete und der Zahlungsberechtigte jeweils den Namen des anderen und die Höhe des gezahlten Betrages erfahren (BFH-Urteile vom 04.05.2011 XI R 4/09, BFH/NV 2011, 1736, Rn. 17; vom 03.07.2014 V R 1/14, BFHE 246, 562, BStBl II 2023, 89, Rn. 25).
bb) Vorliegend besteht mit dem Durchführungsvertrag eine direkte vertragliche Beziehung zwischen der Klägerin und den Alt-Arbeitgebern, auf dessen Grundlage die weiterbelasteten Remanenzkosten als Entgelt zu beurteilen sind. Daher können die Remanenzkosten für die Klägerin keine durchlaufenden Posten sein.
d) Die Klägerin kann sich für die Nichteinbeziehung der Remanenzkosten in die Bemessungsgrundlage schließlich nicht auf die verbindliche Auskunft vom 06.03.2017 berufen, da diese nicht die hier streitigen und überdies im Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bereits gegründete Transfergesellschaften betrifft. Die verbindliche Auskunft ist außerdem aufgehoben worden.
3. Anders verhält es sich mit den Abfindungen, die für die Klägerin durchlaufende Posten sind. Abfindungsansprüche werden in allen Varianten dem Arbeitsverhältnis mit dem Alt-Arbeitgeber zugewiesen, die Klägerin kann lediglich als Zahlstelle fungieren (vgl. Abschnitt A Nr. 2.4 des Dreiseitigen Vertrags). Die Abfindungen sind im Wesentlichen erdient im früheren Arbeitsverhältnis mit dem Alt-Arbeitgeber und erhöhen sich z.B. insbesondere durch eine längere Verweildauer in der Transfergesellschaft nicht mehr. Die Klägerin hat die Berechnung und Auszahlung der Abfindungszahlungen nur deshalb übernommen, weil sie nach dem Übergang der Arbeitsverhältnisse auf sie im Besitz der hierfür erforderlichen Daten war.
4. Der Unterscheidung zwischen Aufstockungsbeträgen (Entgelt) und Abfindungszahlungen (kein Entgelt) entspricht es, dass Arbeitnehmer hinsichtlich der Aufstockungsbeträge zivilrechtlich die Transfergesellschaft verklagen (vgl. BAG-Urteile vom 15.04.2015 4 AzR 796/13, BAGE 151, 1, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht --NZA-- 2015, 1388; vom 16.12.2015 5 AZR 567/14, BAGE 154, 8, NZA 2016, 438), hinsichtlich der Abfindungen den Alt-Arbeitgeber (vgl. BAG-Urteil vom 15.04.2015 4 AzR 796/13, BAGE 151, 1 [BAG 12.02.2015 - 6 AZR 845/13], NZA 2015, 1388, alle zu ehemaligen Arbeitnehmern von B, jedoch bei einem anderen Betrieb).
Das von der Klägerin in den Vordergrund gerückte Urteil des BAG vom 19.03.2014 5 AZR 299/13 (DB 2014, 1494) ist im entscheidenden Punkt zu einem anderen Sachverhalt ergangen. Dort hat der Alt-Arbeitgeber das Transferkurzarbeitergeld selbst beantragt und die Aufstockungsbeträge an die Arbeitnehmer aufgrund eigener Verpflichtung (Auslegung der dortigen Verträge, insbesondere von Abschnitt III Nr. 2. Buchst. a des dortigen Dreiseitigen Vertrags: "Transferkurzarbeitergeld ... wird von D (Anmerkung des Senats: im dortigen Fall der Alt-Arbeitgeber) auf 80 % des Nettoentgelts aufgestockt (,Aufstockungszahlung')" selbst bezahlt. Die Klägerin war nach eigenem Bekunden an Gestaltungen beteiligt, bei denen der Alt-Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld selbst beantragt, die Abrechnungen erstellt und die Beiträge an die Arbeitnehmer ausbezahlt hat; solche Verträge hätten jedoch im Streitzeitraum nicht bestanden (vgl. Schriftsatz an das FA vom 06.11.2019, S. 2).
Das von der Klägerin außerdem für ihre Ansicht angeführte Urteil des BFH vom 06.12.2021 IX R 10/21 (HFR 2022, 719) betrifft Abfindungszahlungen, die --wie ausgeführt-- dem Alt-Arbeitsverhältnis zwischen dem Alt-Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zuzuordnen sind.
5. Die Leistungen der Klägerin sind nicht steuerfrei.
a) Gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden, von der Steuer.
Nach Art. 133 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten die Gewährung dieser Befreiungen für Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, im Einzelfall von der Erfüllung einer oder mehrerer der folgenden Bedingungen abhängig machen:
- Die betreffenden Einrichtungen dürfen keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der erbrachten Leistungen verwendet werden (Buchst. a).
- Leitung und Verwaltung dieser Einrichtungen müssen im Wesentlichen ehrenamtlich durch Personen erfolgen, die weder selbst noch über zwischengeschaltete Personen ein unmittelbares oder mittelbares Interesse am wirtschaftlichen Ergebnis der betreffenden Tätigkeiten haben (Buchst. b).
- Die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, müssen von den zuständigen Behörden genehmigt sein oder die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für entsprechende Umsätze fordern (Buchst. c).
- Die Befreiungen dürfen nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen führen (Buchst. d).
Die Steuerbefreiung ist gemäß Art. 134 MwStSystRL ausgeschlossen, wenn sie für die Umsätze, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich (Buchst. a) oder im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt werden (Buchst. b).
b) Deutschland hat Art. 132 bis 134 MwStSystRL jedenfalls in den Streitjahren nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt. Ein Steuerpflichtiger kann sich jedoch unmittelbar auf die Befreiung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen (BFH-Urteil vom 29.03.2017 XI R 6/16, MwStR 2017, 630, Rn, 26). Das hat die Klägerin getan.
c) Die Begriffe, mit denen die in Art. 132 MwStSystRL vorgesehenen Steuerbefreiungen umschrieben sind, sind eng auszulegen. Die Auslegung dieser Begriffe muss jedoch mit den Zielen im Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht. Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet also nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen im Sinne von Art. 132 MwStSyst-RL verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (EuGH-Urteile vom 15.11.2012 C-174/11, Zimmermann, UR 2013, 35, Rn. 22; vom 12.03.2015 C-594/13, "go fair" Zeitarbeit, MwStR 2015, 382, Rn. 17).
Die Befreiung zielt darauf ab, die Kosten für die in der Vorschrift einzeln aufgeführten, im sozialen Sektor erbrachte Leistungen, die dem Gemeinwohl dienen, zu senken und dadurch diese Leistungen dem Einzelnen, der sie in Anspruch nehmen könnte, zugänglicher zu machen (EuGH-Urteil vom 21.01.2016 C-335/14, Les Jardins de Jouvence, MwStR 2016, 235, Rn. 41).
Ob eine Dienstleistung eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden ist, ist im Licht von Art. 134 Buchst. a MwStSystRL zu betrachten, wonach die betreffenden Lieferungen von Gegenständen bzw. Dienstleistungen jedenfalls für die der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unterfallenden Umsätze unerlässlich sein müssen (EuGH-Urteil vom 09.02.2006 C-415/04, Stichting Kinderopvang Enschede, UR 2006, 470, Rn. 24 f.).
Die Steuerbefreiung hängt nicht davon ab, an wen die Leistung erbracht wird, sofern die Leistung einen für die Durchführung der Maßnahmen der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unerlässlichen Schritt darstellt und ihre Belastung mit der Mehrwertsteuer daher zwangsläufig dazu führen würde, die Kosten der genannten Umsätze zu erhöhen (EuGH-Urteil vom 08.10.2020 C-657/19, Finanzamt D, MwStR 2020, 1059, Rn. 36).
d) Nach diesen Maßstäben sind die Leistungen der Klägerin an die Alt-Arbeitgeber für die Sozialfürsorge und die soziale Sicherheit nicht unerlässlich.
Die Errichtung einer Transfergesellschaft einschließlich der Übernahme der Arbeitsverhältnisse ist zunächst gegenüber den Leistungsempfängern --den Alt-Arbeitgeber-- keine Maßnahme der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit, da für diese im Vordergrund steht, die Arbeitnehmer freizusetzen, um die Sachmittel des Unternehmens ohne bestehende Arbeitsverhältnisse auf einen Dritten übertragen zu können.
Selbst wenn man --wie die Klägerin-- die Sicherung des Lohnanspruchs zumindest für zwei Jahre bei gleichzeitiger Inanspruchnahme möglicher Qualifizierungsmaßnahmen als Akt der Sozialfürsorge zugunsten der Arbeitnehmer ansieht, wäre die Leistung der Klägerin kein für die Durchführung der Maßnahmen der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unerlässlicher Schritt und würde ihre Belastung mit der Mehrwertsteuer nicht zwangsläufig dazu führen, die Kosten der genannten Umsätze zu erhöhen. Durch die Einbeziehung der Qualifizierungs- und vor allem der Remanenzkosten in die Bemessungsgrundlage der Leistung der Klägerin an die Alt-Arbeitgeber entsteht weder bei der Klägerin noch bei den Alt-Arbeitgebern eine Belastung mit Umsatzsteuer, die dazu führen könnte, die Kosten der genannten Umsätze zu erhöhen. Der Senat hat keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Leistungsempfänger (Alt-Arbeitgeber) allesamt vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind. Die Aufstockungsbeträge (abgegolten durch die Remanenzkosten) und die Kosten für die Qualifizierungsmaßnahmen (abgegolten durch die Qualifizierungskosten) werden durch die Steuerpflicht oder Steuerfreiheit der Leistung der Klägerin an die Alt-Arbeitgeber nicht beeinflusst.
e) Ob die Klägerin als eine von Deutschland anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter angesehen werden kann, kann dahinstehen.
6. Die demnach steuerbaren und steuerpflichtigen Remanenzkosten sind nach Auffassung des Senats als Nettobeträge der Besteuerung zugrunde zu legen. In § 10.3 der zwischen der Transfergesellschaft und dem Alt-Arbeitgeber (B) geschlossenen Vereinbarung zum Interessenausgleich und Sozialplan vom xxx heißt es ausdrücklich, dass alle in diesem Dokument genannten Preise ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer gelten. Nur bei --vorliegend nicht gegebenen-- Zweifeln wird vermutet, dass das vereinbarte Entgelt die Umsatzsteuer enthält (Korn in Bunjes, UStG, 21. Aufl., 2022, § 14 Rn. 167 m.w.N.).
7. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten, da die gemäß § 143 FGO zu treffende Kostenentscheidung nur Endentscheidungen betrifft (BFH-Beschluss vom 03.07.2003 IX R 31/03, nicht veröffentlicht, Rn. 13). Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
8. Nach Rechtskraft des vorliegenden Zwischenurteils wird das FG Baden-Württemberg über den Zeitpunkt der Steuerentstehung entscheiden.