15.03.2016 · IWW-Abrufnummer 146554
Oberlandesgericht München: Urteil vom 28.10.2015 – 20 U 2145/15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht München
v. 28.10.2015
Az.: 20 U 2145/15
In dem Rechtsstreit
XXX
gegen
XXX
wegen Feststellung
erlässt der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., Richterin am Oberlandesgericht ... und Richterin am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2015 folgendes
ENDURTEIL
Tenor:
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 20.5.2015, Az.: 30 O 25174/14, aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die vom Beklagten durch Schreiben der Anwaltskanzlei W. am 25.11.2014 ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrages der Familie Ernst Z. GbR unwirksam ist.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz und für das Berufungsverfahren wird auf 460.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass eine vom Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrages der Familie Ernst Z. GbR unwirksam ist.
Die Familie Ernst Z. GbR war 1989 von den Eltern des Klägers, dem Kläger und dessen inzwischen verstorbenen Schwester, der Ehefrau des Beklagten, gegründet worden. Das Gesellschaftsvermögen bestand damals aus Grundstücken, die die Eltern des Klägers in die Gesellschaft eingebracht hatten, heute sind es - nach Verkauf der Grundstücke - Bankguthaben und Wertpapiere. Gesellschaftszweck ist die Verwaltung und der Erhalt des Gesellschaftsvermögens zur Sicherung des Lebensunterhalts der Familie Z. Gemäß § 7 Ziff. I. des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 1) ist die Geschäftsführung verpflichtet, bis spätestens 30. April eines jeden Jahres das Jahresergebnis festzustellen und die Aufstellung den übrigen Gesellschaftern zuzuleiten. Geschäftsführer waren zunächst die Eltern des Klägers, nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Mutter wurde der Kläger im November 2012 Geschäftsführer (s. Beschluss Anlage K 2). Nach dem Tod der Schwester des Klägers trat der Beklagte im Dezember 2003 in die Gesellschaft ein. Zurzeit sind der Kläger, der Beklagte sowie dessen Stiefkinder, die Nebenintervenienten, Gesellschafter. Laut Gesellschaftsvertrag ist das Gesellschaftsverhältnis bis 31.5.2019 nicht kündbar.
Nach dem Tod der Mutter des Klägers kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien. Mit Schreiben vom 25.10.2014 (Anlage K 4) verlangte der Beklagte vom Kläger die Zuleitung der Aufstellungen über die Feststellung der Jahresergebnisse der GbR rückwirkend für die Zeit ab dem Eintritt des Beklagten in die GbR, also ab Dezember 2003. Der Kläger antwortete, dass solche Aufstellungen wegen Wegfalls der Vermögenssteuer schon seit Jahren einvernehmlich nicht gemacht worden seien und er die Aufstellungen nur beauftragen werde, wenn der Beklagte hierfür einen Kostenvorschuss von rund 15.700 EUR einzahle. Mit E-Mails vom 30.10. und 12.11.2014 (Anlagen K 4/BB 5 und B 3), die auch den Nebenintervenienten übermittelt wurden, ließ sich der Kläger darüber aus, dass der Beklagte mit seiner Beteiligung an der J. GbR Haftungen in Millionenhöhe übernommen habe und die Pfändung seines Vermögens gedroht habe.
Mit Schreiben vom 25.11.2014 (Anlage K 7), gerichtet an den Kläger persönlich, ließ der Beklagte über seinen Rechtsanwalt die außerordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrages der Familie Ernst Z. GbR aussprechen. Als Kündigungsgründe führte er an, dass der Kläger seiner Verpflichtung zur Feststellung der Jahresergebnisse nicht nachkomme, dass er in Bezug auf die Beteiligung des Beklagten an der Johannishöhe GbR seine anwaltliche Schweigepflicht verletzt habe, weil er seine Ausführungen hierzu auch den Nebenintervenienten übermittelt habe, und dass der Verdacht der Veruntreuung bestehe, da das Gesellschaftsvermögen erheblich gesunken sei.
Mit Schreiben vom 10.2.2015 informierte der Beklagte die Nebenintervenienten von der Kündigung und wiederholte diese vorsorglich (Anlagen B 5, B 6).
Der Kläger wies die Kündigung und die Kündigungsgründe zurück und forderte den Beklagten erfolglos auf, die Unwirksamkeit der Kündigung anzuerkennen.
Mit seiner Klage möchte der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung vom 25.11.2014 festgestellt haben. Diese sei schon formal unwirksam, da das Schreiben zunächst nicht an die Nebenintervenienten als Mitgesellschafter versandt worden sei; die spätere Benachrichtigung erst im Februar 2015 sei verspätet gewesen. Kündigungsgründe lägen nicht vor und beträfen im Übrigen - ihre Wahrheit unterstellt - den Kläger nicht in seiner Funktion als Gesellschafter. Jahresergebnisse seien einvernehmlich schon seit 1997 nicht mehr aufgestellt worden. Jeder Gesellschafter erhalte jedes Jahr über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung die Erträge mitgeteilt und könne zudem jederzeit Einblick in die Konten nehmen.
Im August 2011 und März 2013 habe es Entnahmen von einem Sonderkonto der Gesellschaft in Höhe von insgesamt 200.000 EUR gegeben. Diesen Betrag habe der Vater des Klägers ausweislich der Bestätigung der Mutter des Klägers vom 20.7.2011 (Anlage K 24) dem Kläger und den Nebenintervenienten persönlich zugewandt und lediglich auf das Konto der GbR überwiesen, ohne dass es sich dabei um eine Einlage in die GbR gehandelt habe. Im Übrigen seien Entnahmen stets paritätisch erfolgt; so habe der Beklagte ca. 100.000 EUR erhalten. Die vom Kläger in seinen E-Mails vorgetragenen Tatsachen zur Beteiligung des Beklagten an der J. GbR seien allen Beteiligten, auch den Nebenintervenienten, bekannt gewesen; außerdem entspreche das dort Mitgeteilte der Wahrheit.
Der Kläger behauptet außerdem, der Beklage habe einen Verfügungsunterlassungsvertrag geschlossen, weshalb ihm ein Kündigungsrecht nicht zustehe.
Der Beklagte beantragte Klageabweisung. Die Kündigung sei wirksam, da sie an alle Gesellschafter übersandt worden sei. Sämtliche geltend gemachten Kündigungsgründe lägen vor. Der Kläger sei schon, bevor er offiziell Geschäftsführer geworden sei, aufgrund einer Vollmacht (Anlage B 1) geschäftsführend tätig gewesen, weshalb ihm die Erstellung der Jahresabschlüsse oblegen habe. Auch der Kündigungsgrund einer pflichtwidrigen Entnahme von 200.000 EUR liege vor, die Ernst Z. der GbR zugewandt habe. Der Beklagte habe nicht 100.000 EUR, sondern nur 6.000 EUR erhalten. Eine Zwangsvollstreckung in Sachen GbR J. wegen einer Forderung von über 2 Mio. EUR habe nicht gedroht, es sei nur eine Forderung in Höhe von 160.000 EUR geltend gemacht worden. Ein Verfügungsunterlassungsvertrag existiere nicht. Das Vertrauensverhältnis sei zerrüttet.
Ergänzend wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Kündigung wirksam sei.
Für die formelle Wirksamkeit der Kündigung genüge es, dass der Beklagte die Kündigungserklärung am 10.2.2015 den Nebenintervenienten übermittelt habe und dass der Kläger die Nebenintervenienten in einer E-Mail (Anlage K 10) "cc" gesetzt habe, die Fragen der Kündigung zum Gegenstand gehabt habe.
Das Kündigungsrecht sei nicht durch einen Verfügungsunterlassungsvertrag ausgeschlossen, der schon nicht nachgewiesen sei und zudem - falls existent - insoweit gemäß § 723 Abs. 3 BGB nichtig wäre.
Den wichtigen Grund für die Kündigung sah das Landgericht darin, dass der Kläger entgegen § 7 des Gesellschaftsvertrages die Jahresabschlüsse nicht gefertigt und übermittelt habe bzw. dies nur gegen Kostenvorschuss tun wollte. Dabei handle es sich schon wegen der steuerrechtlichen Implikationen um die Verletzung einer fundamentalen Verpflichtung des Geschäftsführers. Eine etwaige frühere Vereinbarung, darauf zu verzichten, könne nur widerruflich getroffen werden. Eine um wenige Jahre vorgezogene Kündigung sei nicht unverhältnismäßig, zumal ein über die Vermögensverwaltung hinausgehender Zweck nicht mehr erkennbar sei und das Vermögen leicht aufgeteilt werden könne. Hinzu kämen wechselseitige Vertrauensstörungen und ein emotionales Zerwürfnis, das durch die Beendigung der Gesellschaft abgemildert werden könne.
Ergänzend wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Mit der hiergegen eingelegten Berufung rügt der Kläger die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des materiellen Rechts. Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen zur formellen und materiellen Unwirksamkeit der Kündigung. Ergänzend trägt er vor, dass die Nichterstellung der Jahresabschlüsse im Hinblick darauf, dass jeder Mitgesellschafter alljährlich die einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungen erhalte, keine steuerrechtlichen Auswirkungen habe. Erst das Verhalten des Beklagten habe zum Vertrauensverlust geführt.
Der Kläger beantragt daher:
Unter Abänderung des am 20.5.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 30 O 25174/14, wird festgestellt, dass die vom Beklagten durch Schreiben der Anwaltskanzlei W., ... F., am 25.11.2014 ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrages der Familie Ernst Z. GbR unwirksam ist.
Hilfsweise:
Das am 20.5.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 30 O 25174/14, wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.
Die Nebenintervenienten, die mit Schriftsatz vom 31.8.2015 dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten sind, schließen sich den Sachanträgen des Klägers an und beantragen zusätzlich, dem Beklagten die Kosten der Nebenintervention aufzuerlegen.
Vor dem 10.2.2015 seien sie von dem Beklagten über die Kündigung nicht informiert worden. Sie bestätigen den Vortrag des Klägers, dass einvernehmlich über Jahre keine Jahresabschlüsse erstellt worden seien, dass es sich bei den von Ernst Z. überwiesenen 200.000 EUR um eine Schenkung an den Kläger und die Nebenintervenienten persönlich gehandelt habe und dass ihnen die Thematik GbR J. bekannt gewesen sei, so dass die diesbezüglichen E-Mails des Klägers für sie keine Neuigkeiten enthalten hätten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Klage sei unzulässig, da allein die GbR ein Feststellungsinteresse habe und im Hinblick auf eine zwischenzeitlich erfolgte weitere Kündigung des Beklagten und einen weiteren Rechtsstreit hierzu das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Er hält an seiner Auffassung fest, dass die Kündigung formell und materiell wirksam sei, da sämtliche angegebenen Kündigungsgründe vorlägen. Die Nichterstellung der Jahresabschlüsse habe der Beklagte zunächst nur wegen seines guten Verhältnisses zur Mutter des Klägers, der damaligen offiziellen Geschäftsführerin, nicht moniert. Erstmals 2014 habe er von der geschiedenen Ehefrau des Klägers erfahren, dass dieser mit Gesellschaftsvermögen nach Gutdünken verfahre, wie dies im Fall der Entnahme der 200.000 EUR der Fall gewesen sei. Die Gewinnfeststellungen gäben nur Auskunft über die Erträge, nicht aber über den Vermögensstand. Der Beklagte habe lediglich Bescheinigungen wie die Vermögensaufstellungen der Kreissparkasse gemäß Anlage BB 2 verlangt, da er selbst von der Sparkasse keine Auskunft erhalte. Von der Beteiligung des Beklagten an der GbR J. und den diesbezüglichen Problemen hätten die Nebenintervenienten nichts gewusst. Die Bestätigung der Mutter (Anlage K 24) zu den vom Vater des Klägers eingezahlten 200.000 EUR sei von dieser nur unterschrieben, aber nicht verfasst und nicht richtig; sie könne der Zahlung an die GbR nicht nachträglich eine andere Bedeutung geben. Der Kläger selbst habe in seinem Scheidungsverfahren vorgetragen, dass die Schenkung an die GbR erfolgt sei, wie sich aus Anlage BB 1 ergebe (Beweisangebot: Zeugin Annette Z.). Zu den weiteren Entnahmen habe sich der Kläger erstinstanzlich selbst widersprochen, weil er von Entnahmen zugunsten des Beklagten von 100.000 EUR gesprochen habe, dann aber im Schriftsatz vom 5.5.2015, S. 6 die Entnahmen auf insgesamt 54.274,50 EUR beziffert habe. Für die jeweiligen Entnahmen fehlten zudem die erforderlichen Gesellschafterbeschlüsse. In der mündlichen Verhandlung trug der Beklagte dazu nach, er habe rund 60.000 EUR an Entnahmen erhalten, so dass rund 40.000 EUR fehlten. Das Vertrauensverhältnis sei zerstört, auch durch das Schreiben des Klägers vom 11.8.2014 (Anlage BB8), wonach der Beklagte 800 EUR pro Monat erhalten könne und auf Dauer nur an den Erträgen, nicht aber am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2015 hat der Beklagtenvertreter beantragt, ihm Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf die Schriftsätze der Klagepartei vom 15.10.2015 und vom 22.10.2015 sowie auf den Schriftsatz der Nebenintervenienten vom 21.10.2015 zu gewähren.
Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Hinweise des Senats vom 18.8.2015 (Bl. 88/89) und vom 16.10.2015 (Bl. 122) sowie die Sitzungsniederschrift vom 28.10.2015 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet, da seine Feststellungsklage zulässig und begründet ist. Die Kündigung des Beklagten vom 25.11.2014 ist zwar formell wirksam, materiell aber unwirksam.
1. Die Feststellungsklage ist zul ässig. Insbesondere trifft die Auffassung des Beklagten nicht zu, dass (nur) die GbR ein Feststellungsinteresse habe. Da es um die Wirksamkeit der Kündigung des Gesellschaftsvertrages und damit um das Bestehen oder Nichtbestehen der Gesellschaft als Objekt dieses Rechtsstreits geht, kann der Rechtsstreit nicht zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern ausgetragen werden (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 36. Auflage 2014, § 109 Rn. 38 ff.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der beklagten Partei zitierten Urteil des BGH vom 18.10.1993, Az. II ZR 171/92, denn dieses betraf die Frage der Rechtmäßigkeit von Verträgen zwischen einer GbR und einem Dritten und damit eine völlig andere Fallkonstellation. Da es sich ferner nicht um eine Gestaltungsklage, sondern um die Feststellungsklage zur Wirksamkeit der Ausübung eines Gestaltungsrechts handelt und die Nebenintervenienten als Mitgesellschafter sich nicht der Position des Klägers entgegen stellen, dass der Gesellschaftsvertrag unverändert fortbesteht (sondern im Gegenteil mit ihrem Beitritt auf Klägerseite in zweiter Instanz dieselbe Position vertreten), war und ist es nicht erforderlich, die Nebenintervenienten als notwendige Streitgenossen in den Prozess einzubeziehen (Baumbach/Hopt aaO. Rn. 40). Das Problem, dass ein Urteil bei Nichteinbeziehung der Mitgesellschafter diesen gegenüber keine Rechtskraft entfalten würde, ist vorliegend mit dem Beitritt der Mitgesellschafter aufgrund der Interventionswirkung des § 68 ZPO ohnehin gelöst.
Das Feststellungsinteresse des Klägers wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass über eine weitere außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 26.5.2015 ein Rechtsstreit vor dem LG München I (Az. 12 O 13468/15) anhängig ist. Es handelt sich um zwei verschiedene Streitgegenstände und zwei verschiedene zur Debatte stehende Beendigungszeitpunkte, die unter anderem für die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens von Bedeutung sind.
2. Die Feststellungsklage ist begründet, da die Kündigung vom 25.11.2014 unwirksam ist.
a) Allerdings ist die Kündigung entgegen der Auffassung des Klägers nicht formell unwirksam. Zwar hat die Kündigung eines Gesellschaftsvertrages grundsätzlich gegenüber allen Gesellschaftern zu erfolgen. Ist aber der eindeutige Wille erkennbar, die Gesellschaft insgesamt durch die Kündigungserklärung aufzulösen, genügt es, "wenn der Kündigende einen der Gesellschafter von der den anderen gegenüber ausgesprochenen Kündigung benachrichtigt" (BGH, NJW 1993, 1002 [BGH 11.01.1993 - II ZR 227/91]). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird dann die Kündigung formell wirksam.
Hier ist der Beklagte zwar den Nachweis für seine Behauptung schuldig geblieben, die Nebenintervenienten seien schon vor dem 10.2.2015 von der Kündigung benachrichtigt worden. Auch genügt es nicht, dass die Nebenintervenienten von einer E-Mail des Klägers (Anlage K 10) Kenntnis erlangt haben, in welcher es inhaltlich um die Kündigung ging, denn daraus konnten sie nicht erkennen, wer wem wann aus welchem Grund gekündigt hatte. Die Kündigung wurde aber mit der Benachrichtigung der Nebenintervenienten durch die Schreiben vom 10.2.2015 (Anlagen B 5, B 6) formell wirksam. Ob dies noch im ausreichendem zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigungserklärung vom 25.11.2014 gegenüber dem Kläger erfolgte, ist eine Frage der materiellen Wirksamkeit der Kündigung, nämlich der Dringlichkeit des Kündigungsgrundes, nicht aber der formellen Wirksamkeit.
b) Auch kann die Existenz des vom Kläger behaupteten Verfügungsunterlassungsvertrages dahinstehen, da ein solcher das Kündigungsrecht nicht wirksam ausschließen könnte, § 723 Abs. 3 BGB.
c) Die Kündigung vom 25.11.2014 ist allerdings unwirksam, da der Beklagte keine wichtigen Gründe für eine außerordentliche Kündigung nachgewiesen hat.
(1) Auf die Weigerung des Klägers, kostenlos die Jahresabschlüsse rückwirkend für den gesamten Zeitraum von 2003 bis 2014 festzustellen, kann die Kündigung schon deshalb nicht gestützt werden, weil der Kläger erst im November 2012 Geschäftsführer der GbR wurde, ihn also frühestens ab 2012 die Verpflichtung des § 7 Ziff. I. des Gesellschaftsvertrages zur Erstellung der Jahresabschlüsse traf. Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang vorgelegten Vollmachten der Eltern Z. (Anlagen B 1 und B 2) machten den Kläger nicht vor dem Tod der Mutter zum Geschäftsführer und erlegten ihm insbesondere keine Geschäftsführerpflichten auf. Abgesehen davon hatte der Beklagte ebenso wie alle anderen Gesellschafter über ein Jahrzehnt darauf verzichtet, gegenüber den damaligen Geschäftsführern, zuletzt der Mutter des Klägers, auf dem Vollzug des § 7 des Gesellschaftsvertrages zu bestehen. Der Umstand, dass er es sich im Jahre 2014 anders überlegte, vermag eine Verpflichtung der neuen Geschäftsführung, die Erstellung der Jahresabschlüsse für die letzten 10 Jahre nachzuholen, nicht zu begründen, insbesondere nicht ohne Beschluss der Gesellschafter. Die vom Landgericht angeführten steuerrechtlichen Implikationen waren nicht zu befürchten, weil jedem Gesellschafter unstreitig alljährlich die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung zugeleitet wurde. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit gegenüber der Geschäftsführung darüber hinaus ein Anspruch auf Auskunft über den Vermögensstand und die Vermögensentwicklung der letzten zehn Jahre bestand. Denn dieser Anspruch umfasste bei der gegebenen Sachlage jedenfalls nicht die Pflicht des Klägers, die Auskunft durch rückwirkende Erstellung der Jahresabschlüsse von 2003 bis 2014 zu erteilen. Unzutreffend ist auch die Behauptung des Beklagten, er habe lediglich Vermögensaufstellungen verlangt, wie sie die Kreissparkasse mit Anlage BB 2 erstellt habe; dem stehen das Aufforderungsschreiben gemäß Anlage K 4 und das Kündigungsschreiben gemäß Anlage K 7 eindeutig entgegen. Schließlich wäre eine etwaige Weigerung des Geschäftsführers, seinen Verpflichtungen nachzukommen, ein Grund, den Geschäftsführer abzuberufen, nicht jedoch ein Grund, einseitig eine mehrgliedrige Gesellschaft zu kündigen.
(2) Der Beklagte hat auch nach zweimaligem Hinweis des Senats auf die Beweislast (s. hierzu bei umgekehrten Parteirollen im Falle einer negativen Feststellungsklage BGH, NJW 2012, 3294 Rn. 35 [BGH 17.07.2012 - XI ZR 198/11] m.w.N.) keinen Beweis dafür angeboten, dass der Kläger seine anwaltliche Schweigepflicht im Hinblick auf die Ausführungen in dem E-Mails vom 30.10. und 12.11.2014 zur Beteiligung des Beklagten an der GbR J. verletzt habe. So hat er insbesondere nicht die Behauptung des Klägers - und damit übereinstimmend der Nebenintervenienten - widerlegt, dass den Nebenintervenienten der diesbezügliche Sachverhalt schon vor den E-Mails des Klägers ohnehin bekannt gewesen sei. Eine falsche Darstellung des Sachverhalts des Klägers, die im Übrigen den Vorwurf der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nicht begründen würde, hat der Beklagte ebenfalls nicht nachweisen können, insbesondere hat er den diesbezüglichen Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 5.5.2015, S. 4 f. (Bl. 33 f.) mit den dazu vorgelegten Anlagen K 14 bis K 20 nicht widerlegt. Schließlich ist nicht ersichtlich, weshalb eine etwaige Verletzung einer Pflicht des Klägers als Anwalt des Beklagten in einer Angelegenheit außerhalb der streitgegenständlichen Gesellschaft den Beklagten berechtigen soll, die mehrgliedrige Gesellschaft einseitig zu kündigen.
(3) Den in der Kündigung ausgesprochenen Verdacht, der Kläger habe Gesellschaftsvermögen veruntreut, hat der Beklagte im Rechtsstreit zum einen dahingehend konkretisiert, dass der Kläger 200.000 EUR, die der Vater des Klägers in die Gesellschaft eingebracht habe, unberechtigt entnommen habe. Der Beklagte hat aber auch auf Hinweis des Senats hin nicht die Behauptung des Klägers widerlegen können, dass es sich bei den 200.000 EUR von Anfang an nicht um eine Einlage in die Gesellschaft, sondern um eine persönliche Schenkung an den Kläger und die Nebenintervenienten handelte, die lediglich durch Überweisung auf das Konto der GbR vollzogen wurde. Insbesondere hat der Beklagte schon nicht den Beweis angetreten, dass die diesbezügliche Bestätigung der Mutter des Klägers im Schreiben vom 20.7.2011 (Anlage K 24) inhaltlich falsch sei. Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich bei diesem Schreiben nicht um eine nachträgliche Zweckbestimmung einer Zuwendung, sondern um eine Bestätigung darüber, welche Zweckbestimmung eine bestimmte Überweisung von Anfang an hatte. Dass es diese Zweckbestimmung, sei es auch nur mündlich, nicht gab, hat der Beklagte nicht nachgewiesen. Soweit der Beklagte den Vortrag des Klägers dadurch zu entkräften versucht hat, dass er eine einzelne Seite (Anlage BB 1) mit der Behauptung vorgelegt hat, es handle sich hierbei um einen anderslautenden Vortrag des Klägers im Scheidungsverfahren, ist dies schon deshalb sehr fragwürdig, weil diese Seite ihrer Diktion nach offensichtlich nicht aus einem Schriftsatz des Klägers, sondern aus einer gerichtlichen Entscheidung stammt. Vor allem aber wird dort ebenfalls das Schreiben der Mutter des Klägers vom 20.7.2011 (dort Anlage Z 11) als Bestätigung einer Schenkung zugrunde gelegt, so dass ein Widerspruch zum kl ägerischen Vortrag im hiesigen Verfahren nicht erkennbar ist. Das Angebot des Beklagten, die Zeugin Annette Z. dazu zu vernehmen, was im Scheidungsverfahren vorgetragen wurde, ist nicht zum Beweis für die Behauptung des Beklagten geeignet, dass tatsächlich eine Zuwendung an die GbR vorgelegen habe.
Soweit der Beklagte den Verdacht der Untreue weiter darauf stützt, dass der Kläger zu Entnahmen zugunsten des Beklagten widersprüchlich vorgetragen habe, trifft dies nicht zu. Der Kläger hat vorgetragen, dass der Beklagte rund 100.000 EUR an Ausschüttungen erhalten habe. Dem ist der Beklagte mit der Behauptung entgegen getreten, er habe nur 6.000 EUR erhalten. Dies hat der Kläger im Schriftsatz vom 5.5.2015, S. 6 f. (Bl. 35 f.) dadurch entkräftet, dass er ausdrücklich "beispielhaft" zwei Ausschüttungen an den Beklagten nannte und mit Anlagen K 21, K22 belegte, die schon für sich genommen über 54.000 EUR ergaben und die der Beklagten im Folgenden auch nicht bestritt. Hier ist es nicht der Kläger, sondern der Beklagte, der widersprüchlich vorträgt, indem er zunächst Ausschüttungen von nur 6.000 EUR, dann von über 54.000 EUR bzw. zuletzt in der mündlichen Verhandlungen vom 28.10.2015 von rund 60.000 EUR eingeräumt hat. Substantiierter Vortrag und ein Nachweis, dass der Beklagte weniger erhalten habe als ihm zusteht, dass Entnahmen, bei denen der Beklagte übergangen worden sein soll, in die Geschäftsführerzeit des Klägers fielen und dass etwaige Verstöße des Geschäftsführers die Kündigung der mehrgliedrigen Gesellschaft rechtfertigen, fehlen. Soweit der Beklagte schließlich pauschal rügt, dass Ausschüttungen oder Entnahmen ohne Gesellschafterbeschlüsse erfolgt seien, ist auch hier nicht dargetan, welche davon in die Geschäftsführerzeit des Klägers fallen und zudem auf die Gesellschafterebene durchgreifen sollen. Abgesehen davon ist zweifelhaft, ob paritätische Ausschüttungen an die Gesellschafter Geschäfte sind, die über die normale Vermögensverwaltung hinausgehen und für die es gemäß § 9 Ziff. II des Gesellschaftsvertrages des Mehrheitsbeschlusses bedarf.
(4) Soweit der Beklagte sich ausweislich seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2015 über die im Schreiben vom 11.8.2014 geäußerte Auffassung des Klägers, dass der Beklagte auf Dauer nicht an der Substanz der Gesellschaft beteiligt sei, sowie über das Angebot des Klägers geärgert hat, gegen eine Rente von monatlich 800 EUR aus der Gesellschaft auszuscheiden, sind diese Umstände, obgleich damals bereits bekannt, nicht als Kündigungsgründe im Schreiben vom 25.11.2014 genannt, sondern erst im Rechtsstreit nachgeschoben worden. Insofern fehlt es schon an der Dringlichkeit. Abgesehen davon mögen etwaige unangemessene Angebote oder möglicherweise unzutreffende Auffassungen des Klägers geeignet sein, das Verhältnis zwischen den Parteien zu verschlechtern. Sie sind aber kein wichtiger Grund, eine Gesellschaft, an der weitere Personen beteiligt sind, einseitig vorzeitig aufzulösen. Vor einer Kündigung der Gesellschaft ist es jedenfalls angezeigt, etwaige Fragen zur Stellung der Gesellschafter und zum Fortbestand der Gesellschaft unter Beteiligung sämtlicher Gesellschafter in einer Gesellschafterversammlung zu diskutieren.
3. Dem Beklagten war vor der Entscheidung keine Schriftsatzfrist mehr einzuräumen. Den Schriftsatz der Nebenintervenienten hat er nach eigenem Bekunden eine Woche vor dem Termin und damit innerhalb der in § 132 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgesehenen Mindestfrist erhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass und warum sich der Beklagte zu dem Vorbringen der Nebenintervenienten nicht spätestens in der Sitzung hätte äußern können, zumal dieses hinsichtlich des entscheidungserheblichen Sachvortrags lediglich das Vorbringen des Klägers bestätigt und keinen neuen, entscheidungserheblichen Sachvortrag enthält. Auch die Schriftsätze des Klägers vom 15. und 22.10.2015 enthalten keinen neuen Sachvortrag, der entscheidungserheblich wäre.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichtes; der Senat wendet gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung an.
Die Festsetzung des Streitwerts, auch für die erste Instanz, beruht auf § 3 ZPO. Dabei geht der Senat im Hinblick auf Anlage BK 2 von einem Gesellschaftsvermögen von 2.123.283,10 EUR aus, an dem der Beklagten zu 30 % = 636.984,93 EUR beteiligt ist. Bei einem Ausscheiden aus der Gesellschaft stünde dem Beklagten hiervon ein Abfindungsguthaben von 90 % = 573.286,44 EUR zu (§ 14 Ziff. I. a des Gesellschaftsvertrages). Da es aber in diesem Rechtsstreit nicht unmittelbar um die negative Feststellung des Abfindungsguthabens als Folge der Kündigung, sondern um die Kündigung selbst geht, hält der Senat einen Abschlag von 20 % für angemessen, so dass sich der Streitwert für beide Instanzen auf aufgerundet 460.000 EUR beläuft.
Verkündet am 28. Oktober 2015