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  • 16.03.2016 · IWW-Abrufnummer 146620

    Finanzgericht Köln: Urteil vom 13.01.2016 – 14 K 1861/15

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Köln

    14 K 1861/15

    Tenor:

    Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2014 vom 7. Mai 2015 und der Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2015 wird der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 vom 7. Mai 2015 dahingehend geändert, dass weitere Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 2.433,65 EUR nach § 33 EStG vor Abzug der zumutbaren Belastung berücksichtigt werden und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird.

    Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

    Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 56 % und der Beklagte zu 44 %.

    Die Revision wird zugelassen.

    1

    Tatbestand

    2

    Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen im Streitjahr (2014).

    3

    Die Klägerin wurde im August 2014 geschieden.

    4

    Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 machte die Klägerin einen Betrag von 5.513 EUR (Gerichts- und Anwaltskosten) als Scheidungskosten geltend.

    5

    Mit Bescheid über Einkommensteuer für das Jahr 2014 vom 7. Mai 2015 setzte der Beklagte die Einkommensteuer mit 6.975 EUR fest. Hierbei berücksichtigte er die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Ehescheidungskosten nicht, sondern lediglich andere Aufwendungen i.H.v. 1.137 EUR, die sich jedoch aufgrund der zumutbaren Eigenbelastung in Höhe von 1.216 EUR nicht auswirkten. Zur Begründung führte er aus, dass Ehescheidungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr abzugsfähig seien.

    6

    Den fristgerecht eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2015 als unbegründet zurück. Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 -- AmtshilfeRLUmsG -- (BGBl. I 2013, 1809) sei die Abziehbarkeit von Prozesskosten in § 33 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr gültigen Fassung (EStG) neu geregelt worden. Die Neuregelung sei erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden, § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG.

    7

    Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, Scheidungskosten seien auch weiterhin, d.h. auch ab dem Veranlagungszeitraum 2013 als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG zu berücksichtigen.

    8

    In der mündlichen Verhandlung stellten die Beteiligten unstreitig, dass von dem Betrag von 5.513 EUR ein Betrag von 2.433,65 EUR auf die Scheidungskosten entfällt und nicht auf die Scheidungsfolgekosten.

    9

    Die Klägerin beantragt,

    10

    unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2014 vom 7. Mai 2015 und der Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2015 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 vom 7. Mai 2015 dahingehend zu ändern, dass weitere Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 2.433,65 EUR nach § 33 EStG vor Abzug der zumutbaren Belastung berücksichtigt werden und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird,

    11

    hilfsweise,

    12

    die Revision zuzulassen.

    13

    Der Beklagte beantragt,

    14

    die Klage abzuweisen,

    15

    hilfsweise,

    16

    die Revision zuzulassen.

    17

    Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung.

    18

    Entscheidungsgründe

    19

    Die Klage ist begründet.

    20

    1. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 vom 7. Mai 2015 und die Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2015 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zu Unrecht hat die Beklagte Aufwendungen von 2.433,65 EUR nicht als außergewöhnliche Belastungen i.S.d § 33 Abs. 1 EStG vor Abzug der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG berücksichtigt.

    21

    a) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird, § 33 Abs. 1 EStG.

    22

    Unter dem Begriff der Aufwendungen sind dabei bewusste und gewollte Vermögensverwendungen u.a. Geldausgaben zu verstehen (Schmidt/Loschelder, 34, Aufl., § 33 Rz. 6). Im Termin der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten unstreitig gestellt, dass ein Betrag in Höhe von 2.433,65 EUR, den die Klägerin bewusst aufgewandt hat, auf die Scheidungskosten entfällt.

    23

    Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen, § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG

    24

    Die Rechtsprechung stellt für die Entscheidung darüber, ob Aufwendungen aus rechtlichen Gründen zwangsläufig angefallen sind, auf die wesentliche Ursache ab, die zu den jeweiligen Aufwendungen geführt hat. Die Zwangsläufigkeit im Rahmen des § 33 Abs. 2 EStG ist danach nicht allein an der unmittelbaren Zahlungsverpflichtung zu messen, sondern es muss auch das die Verpflichtung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig sein (BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800). Bei Ehescheidungen muss im Regelfall davon ausgegangen werden, dass sich die Ehepartner nur scheiden lassen, wenn die Ehe so zerrüttet ist, dass ihnen ein Festhalten an ihr nicht mehr möglich ist, sie sich also dem Scheidungsbegehren aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen können. Deshalb ist die Zwangsläufigkeit bei Ehescheidungen grundsätzlich zu bejahen (BFH 2. Oktober 1981 VI R 38/78, BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116). Die den Umständen nach notwendigen und auch angemessenen Aufwendungen in Höhe von 2.433,65 EUR sind der Klägerin mithin auch zwangsläufig entstanden.

    25

    b) Die Aufwendungen sind nicht nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug ausgeschlossen.

    26

    Nach dieser Norm sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

    27

    Ehescheidungskosten gehören nach dem im Gesetz objektivierten Willen des Gesetzgebers nicht zu den Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten). Dieses Ergebnis ist u.a. im Wege der objektiven Auslegung zu gewinnen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- vom 17. Mai 1960 2 BvL 11/59, 2 BvL 11/60, BVerfGE 11, 126, NJW 1960, 1563).

    28

    aa) Bereits nach dem Gesetzeswortlaut unter Berücksichtigung der Rechtssystematik gehören Ehescheidungskosten nicht zu den Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten). Unter den Begriff der Führung ist dabei sowohl der Aktiv- als auch der Passivprozess zu verstehen. Die Führung erstreckt sich von Anfang bis Ende eines Rechtsstreits. Allerdings fällt das Ehescheidungsverfahren nicht unter den Begriff des Rechtsstreits. Aufwendungen für einen Rechtsstreit werden vom Gesetz in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG mit Prozesskosten legal definiert. Rechtssystematisch wird der Begriff der Kosten des Rechtsstreits auch in § 91 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) verwandt, wonach die unterliegende Partei die „Kosten des Rechtsstreits“ zu tragen hat. § 93 ZPO benutzt darüber hinaus den Begriff der Prozesskosten. Diese kostenrechtlichen Regelungen finden gem. § 113 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) keine Anwendung. Gem. § 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG tritt bei der Anwendung der Zivilprozessordnung an die Stelle der Bezeichnung Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren. Sowohl der Begriff des Prozesses als auch der Begriff des Rechtsstreits sind demnach aufgrund der Regelung des § 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG ausdrücklich gesetzlich suspendiert. In der Folge spricht auch § 150 FamFG, der die Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen regelt, nicht von Prozesskosten oder Kosten des Rechtsstreits, sondern von Kosten der Scheidungssache. Ebenso spricht § 132 FamFG, welcher die Kosten bei Aufhebung der Ehe regelt, von den Kosten des Verfahrens. Das Scheidungsverfahren ist damit kraft gesetzlicher Anordnung kein Prozess, die Kosten des Scheidungsverfahrens keine Prozesskosten. Damit erfüllt das Scheidungsverfahren nach Wortlaut und Systematik nicht die Voraussetzungen des Wortlauts des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, da es sich weder um einen Rechtsstreit handelt noch Prozesskosten anfallen.

    29

    bb) Hierfür spricht auch die historische Auslegung.

    30

    § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG i.d.F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 13. Juni 2006 (BGBl I 2013, 1809) war im Entwurf des Jahressteuergesetz 2013 aufgrund einer Stellungnahme des Bunderates und Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drs. 17/10604, 11 f.) der Vorschlage vorausgegangen, in § 33 EStG folgenden Abs. 3a einzufügen:

    31

    „Prozesskosten sind nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige Kläger oder Beklagter ist. Abweichend von Satz 1 können die notwendigen und angemessenen Prozesskosten berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Satz 2 gilt für die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten eines Scheidungsprozesses entsprechend.“ Der Gesetzgeber wollte damit die generelle Berücksichtigung von Zivilprozesskosten, die er weder als zwangsläufig noch außergewöhnlich ansah, verhindern und damit die Rechtslage vor der durch den BFH vollzogenen Rechtsprechungsänderung durch das Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) wiederherstellen (BT-Drs. 17/10604, 12). Indem der Gesetzgeber für die „Kosten des Scheidungsprozesses“ die entsprechende Anwendung des geplanten § 33 Abs. 3a Satz 2 EStG anordnet, bringt er damit zum Ausdruck, dass „Kosten eines Scheidungsprozesses“ nicht zu den Prozesskosten gehören. Nachdem der spätere Entwurf zum Jahressteuergesetz 2013 (vgl. BT-Drs. 17/13033, 66 f.; BR-Drs. 139/13, 128), der § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in seiner heutigen Fassung enthielt, an der Zustimmung des Bundesrates gescheitert war, wurde die Regelung aufgrund Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Bundestages zum Entwurf des AmtshilfeRLUmsG (BT-Drs. 17/12532) erneut in seiner heutigen Fassung in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt. Die Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG enthält keine Regelung zu den „Kosten eines Scheidungsprozesses“. An den Motiven des Gesetzgebers, die generelle Berücksichtigung von Zivilprozesskosten zu verhindern – zu denen die Kosten des Scheidungsverfahrens nicht gehören – hat sich damit nichts geändert.

    32

    2. Die Berechnung der Einkommensteuer wird gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO der Behörde übertragen. Hierbei hat sie bei der Berechnung des Einkommens gem. § 2 Abs. 4 EStG weitere außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG i.H.v. 2.433,65 EUR vor Abzug der zumutbaren Eigenbelastung zu berücksichtigten.

    33

    3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. FGO.

    34

    4. Die Revision wird zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.