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  • 07.09.2016 · IWW-Abrufnummer 188519

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 18.08.2016 – 4 K 2173/15

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Im Namen des Volkes

    Urteil

    4 K 2173/15

    In dem Finanzrechtsstreit
    xxx
    wegen    Einkommensteuer 2013

    hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 4. Senat - ohne mündliche Verhandlung am 18. August 2016 durch
    den Präsidenten des Finanzgerichts    Dr. Mildner
    den Richter am Finanzgericht    Wick
    die Richterin am Finanzgericht    Weiß
    den ehrenamtlichen Richter    Dipl.-Volkswirt Ernerth
    den ehrenamtlichen Richter    Elektrotechnikermeister
        Geschäftsführer Grün

    für Recht erkannt:

    I.    Die Klage wird abgewiesen.

    II.    Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

    Tatbestand

    Streitig ist, ob Aufwendungen für die operative Beseitigung eines Lipödems (Fettverteilungsstörung) nach § 33 EStG absetzbar sind.

    In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2013 machte die unverheiratete Klägerin, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, insgesamt 4.676 € als außergewöhnliche Belastungen geltend (Rückseite Bl. 2 der Akte zum Einspruchs- und Klageverfahren Einkommensteuer 2013 - EStA -). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Fahrtkosten (1.277,88 €; Bl. 14 ff. EStA) sowie Aufwendungen für ärztliche Leistungsabrechnungen (3.397,58 €; Bl. 16 EStA). Von den Rechnungsbeträgen berücksichtigte der Beklagte in dem Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 11. März 2014 Kosten in Höhe von 2.250,06 € für eine Fettabsaugung bei Lipödem („Bananenrolle, Oberschenkel und Unterschenkel beiderseits“; Bl. 5 EStA) durch die Gemeinschaftspraxis Dres. med. A. und S. nicht, da die Aufwendungen - mangels nachgewiesener medizinischer Notwendigkeit - nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG gewesen seien (Bl. 32 f. EStA).

    Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin - durch einen Lohnsteuerhilfeverein vertreten -am 14.03.2014 Einspruch ein (Bl. 35 EStA), der damit begründet wurde, dass die streitigen Kosten auf einem Behandlungsbeginn im Jahr 2012 beruhten und im Einspruchsverfahren betreffend 2012 anerkannt worden seien (Bl. 50 EStA). Insoweit sei erneut auf § 64 EStDV hinzuweisen, der regele, wann eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers ausreiche und wann ein amtsärztliches Gutachten vorliegen müsse. Da es sich bei der Liposuktion um eine wissenschaftlich anerkannte Methode handele, genüge - wie hier geschehen - die Verordnung durch einen Arzt.

    Im Rahmen der Gesamtfallprüfung nach § 367 Abs. 2 AO forderte das Finanzamt die Klägerin auf, die Anzahl der Arbeitstage im Kalenderjahr 2013 nachzuweisen, da sie bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit 235 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und bei den außergewöhnlichen Belastungen 108 Fahrten geltend gemacht habe (Bl. 36 f. EStA). Der damals bevollmächtigte Lohnsteuerhilfeverein führte hierzu aus, dass - nach Rücksprache mit der Klägerin - ein Nachweis über die Anzahl der Arbeitstage durch den Arbeitgeber nicht erbracht werden könne (Bl. 39 EStA). Aufgrund eines finanzbehördlichen Auskunftsersuchens nach § 93 AO (Bl. 45 EStA) gab der Arbeitgeber der Klägerin (X Versicherung AG) im Schreiben vom 06.08.2014 an, dass die Klägerin im Jahr 2013 an 149 Tagen am Firmensitz anwesend gewesen sei und keine Dienstreisen unternommen habe (Bl. 46 EStA). Entsprechend dieser Auskunft wurde der Einkommensteuerbescheid für 2013 unter dem 08. Oktober 2014 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert und die Einkommensteuer aufgrund geringeren Werbungskostenansatzes bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit höher festgesetzt (Bl. 47 f. EStA).

    Im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren VI R 68/14 zur Abzugsfähigkeit der Lipödembehandlung durch Liposuktion wurde das Einspruchsverfahren zunächst zum Ruhen gebracht (Bl. 50, 52 EStA).

    Nach Ergehen des BFH-Urteils vom 18. Juni 2015 setzte der Beklagte das Verwaltungsverfahren fort (Bl. 53 EStA) und wies mit Einspruchsentscheidung vom 16. Oktober 2015 den Einspruch der Klägerin aus folgenden Gründen als unbegründet zurück (Bl. 58 ff. EStA):

    Der BFH gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Krankheitskosten - ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung - dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwüchsen. Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung würden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach bedürfe. Dies sei zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre geboten. Dies gelte aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) seien und vorgenommen würden, also medizinisch indiziert seien. Die Zwangsläufigkeit krankheitsbedingter Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel habe der Steuerpflichtige durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachzuweisen (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV). In den abschließend geregelten Katalogfällen des § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV sei der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu führen. Ein solcher qualifizierter Nachweis sei - aufgrund der in § 84 Abs. 3f  EStdV angeordneten verfassungsrechtlich unbedenklich rückwirkenden Geltung des § 64 EStDV für alle Fälle noch nicht bestandskräftig festgesetzter Einkommensteuer - auch im Streitjahr bei krankheitsbedingten Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden erforderlich. Wissenschaftlich anerkannt sei eine Behandlungsmethode, wenn Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprächen. Dies werde angenommen, wenn „die große Mehrheit der einschlägigen Fachleute (Ärzte, Wissenschaftler)“ die Behandlungsmethode befürworte und über die Zweckmäßigkeit der Therapie Konsens bestehe. Dies setze im Regelfall voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der Methode zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden könnten. Der Erfolg müsse sich aus wissenschaftlich einwandfrei durchgeführten Studien über die Zahl der behandelten Fälle und die Wirksamkeit der Methode ablesen lassen. Die Therapie müsse in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein. Maßgeblicher Zeitpunkt für die wissenschaftliche Anerkennung im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 f) EStDV sei der Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung. Denn das Nachweiserfordernis solle Aufschluss darüber geben, ob eine Behandlungsmethode im Zeitpunkt der Behandlung medizinisch indiziert und die angefallenen Aufwendungen daher zwangsläufig zum Zweck der Heilung oder Linderung einer Krankheit entstanden seien.

    Nach dem BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 (- VI R 68/14 -) sei die Vorinstanz jenes Verfahrens in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, die von der dortigen Klägerin durchgeführte Liposuktion sei keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode. Zur Feststellung der wissenschaftlichen Anerkennung der Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems habe das FG - wie auch das OVG Lüneburg in seinem Urteil vom 22. Januar 2013 (- 5 LB 50/11 -) - unter anderem das „Gutachten Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen“ der Sozialmedizinischen Expertengruppe 7 des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. vom 06. Oktober 2011 zu Grunde gelegt. Ausgehend hiervon sei es zu der Würdigung gelangt, die Liposuktion sei keine anerkannte Therapie zur Behandlung des Lipödems. Zwar werde durch eine Liposuktion das Fettgewebe reduziert. Es sei aber wissenschaftlich nicht hinreichend bewiesen, dass damit auch eine nachhaltige Reduktion der Lipödembeschwerden einhergehe. Auch liege bislang keine kontrollierte klinische Studie über die Liposuktion zur Behandlung von Lipödemen vor. Es bestünden lediglich Leitlinien, beispielsweise die Leitlinie „Lipödem der Beine“ der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie in der letzten Fassung vom 25. Juni 2009, in denen auf zwei Untersuchungen mit 19 Patientinnen über acht Jahre bzw. 75 Patientinnen über maximal viereinhalb Jahre Bezug genommen werde. Derartige Nachbeobachtungen oder Untersuchungen mit kleinen Fallzahlen geringen zeitlichen Umfangs seien indes nicht geeignet, eine Therapie als wissenschaftlich allgemein anerkannt gelten zu lassen.

    Die Klägerin hat am 09.11.2015 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor (Bl. 3 der Prozessakte - PA -):

    Sie sei seit Jahren Patientin von Lipödemen der Beine. Das Lipödem sei eine Erkrankung, die ernstzunehmende Folgen habe. Zur Erhaltung ihrer Arbeitskraft und zur Verbesserung der Lebensqualität habe sie - nach Konsultation von vier Fachärzten - eine Liposuktion vornehmen lassen. Die Kosten für den operativen Eingriff seien zwar von ihrer Krankenkasse nicht übernommen worden. Es sei aber nicht korrekt, dass die Liposuktion eine nicht anerkannte Behandlungsmethode darstelle.

    Ihre Prozessbevollmächtigten führen ergänzend aus (Bl. 23 f. PA): Entgegen der Auffassung des Finanzamts handele es sich bei den Aufwendungen für die ärztliche Behandlung mittels Liposuktion um zwangsläufige Aufwendungen im Sinne des § 33 EStG. Sie seien medizinisch indiziert, wie sich aus den als Anlage beigefügten Unterlagen (ärztliche Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis für plastische Chirurgie Dr. A. / Dr. S. vom 20.09.2012, Bl. 27 f. PA; ärztliche Bescheinigung der Dr. B. vom 14.04.2011, Bl. 29 PA; Auszug aus der Internetseite Lipödem Hilfe e.V., Bl. 30 PA) ergebe. Daraus gehe eindeutig hervor, dass es sich bei der Liposuktion um eine gegenüber der konservativen Therapie mindestens als gleichwertig anzusehende Heilmaßnahme handele, welche letztlich sogar den Vorteil biete, dass die ansonsten erforderliche lebenslange Therapie entbehrlich werde. Das vom Finanzamt zitierte Gutachten einer Sozialmedizinischen Expertengruppe 7 des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. vom 06. Oktober 2011 sei veraltet, so dass jedenfalls aufgrund des erheblichen Zeitablaufs und Fortschritts in den medizinischen Erkenntnissen ein neues Gutachten eingeholt werden müsse.

    Die Klägerin beantragt sinngemäß,

    unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16. Oktober 2015 den Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 08. Oktober 2014 dahin gehend zu ändern, dass über den bereits anerkannten Betrag von 2.426 € hinaus weitere Aufwendungen in Höhe von 2.250 €, insgesamt 4.676 €, als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG anerkannt werden.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung. Zu dem Klagevorbringen sei zu erwidern, dass der Erfolg einer Behandlungsmethode im Einzelfall keine abweichende Beurteilung rechtfertige. Insbesondere könne die zum Zeitpunkt der Behandlung fehlende wissenschaftliche Anerkennung nicht nachträglich durch die Einholung eines Gutachtens geheilt werden  (Bl. 16 f. PA).

    Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 8. April 2016 darauf hingewiesen, es beabsichtige, das allgemein zugängliche Fachgutachten „Gutachten Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen“ der Sozialmedizinischen Expertengruppe 7 des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. vom 06. Oktober 2011 für seine Entscheidung heranzuziehen, welches voraussichtlich für die Frage der wissenschaftlichen Anerkennung der Behandlungsmethode im Zeitpunkt der in Rede stehenden Behandlung aussagekräftig sei (Bl. 36 ff. PA). Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben diesbezüglich ausgeführt, dass - wie bereits vorgetragen - nach ihrer Auffassung das angesprochene Gutachten veraltet und die Einholung eines neuen Gutachtens geboten sei (Bl. 40 PA)

    Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (Bl. 14, 19 PA).

    Entscheidungsgründe

    Die Klage, über die das Gericht gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 8. Oktober 2014 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 16. Oktober 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

    I. Zu Recht hat der Beklagte die Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG wegen des fehlenden Nachweises gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 f), Satz 2 EStDV abgelehnt.

    Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in der angefochtenen Einspruchsentscheidung (§ 105 Abs. 5 FGO), jedoch mit folgenden Ergänzungen:

    Das Erfordernis der Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung besteht nur im Falle einer wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethode, wobei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblicher Zeitpunkt für die wissenschaftliche Anerkennung i.S. des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 f) EStDV der Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung ist (vgl. BFH, Urteil vom 18. Juni 2015 - VI R 68/14 -, juris, Rdn. 16).

    Vorliegend wurde - ausweislich der Rechnung der Privatärztlichen Verrechnungsstelle Limburg/Lahn GmbH vom 13.05.2013 - die Operation am 25.04.2013 durchgeführt (Bl. 5 EStA), so dass die Feststellung getroffen werden muss, ob die bei der Klägerin vorgenommene Liposuktion zum damaligen Zeitpunkt bereits eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode darstellte oder nicht. Hinsichtlich des klägerischen Begehrens nach Einholung eines neuen Gutachtens ist daher klarzustellen, dass nicht entscheidend ist, ob die Liposuktion möglicherweise zwischenzeitlich eine wissenschaftliche Anerkennung erfahren hat. Eine spätere Anerkennung würde - mit anderen Worten - im vorliegenden steuerrechtlichen Zusammenhang nicht auf den vorhergehenden Behandlungszeitpunkt zurückwirken.

    Im Streitfall war die Liposuktion jedenfalls im April 2013 noch keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode.

    Der erkennende Senat hat für seine Einschätzung - nach einem entsprechenden Hinweis gegenüber den Beteiligten (Bl. 36 ff. PA) - von der Möglichkeit Gebrauch gemacht (vgl. BFH, Urteil vom 18. Juni 2015 - VI R 68/14 -, juris, Rdn. 16), sich auf das allgemein zugängliche Fachgutachten „Gutachten Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen“ der Sozialmedizinischen Expertengruppe 7 des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. vom 06. Oktober 2011 zu stützen, welches in Verfahren vor anderen Gerichten zur Beurteilung dieser Frage herangezogen worden ist. Dieses Gutachten ist beispielsweise unter der Internetadresse des genannten Medizinischen Dienstes
    https://www.mds-ev.de/themen/methodik-und-methodenberatung /begutachtungsgrundlagen-zu-nub-seg-7.html
    vollständig abrufbar.

    Auf dessen Grundlage haben unter anderem das OVG Lüneburg im Urteil vom 22. Januar 2013 (- 5 LB 50/11 -, juris, Rdn. 31) sowie nachfolgend auch das FG Schleswig-Holstein im Urteil vom 01. Oktober 2014 (- 2 K 272/12 -, juris, Rdn. 33 f.) mit überzeugender Begründung die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der Liposuktion verneint.

    Gegen die darin enthaltenen medizinischen Wertungen wurden von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin keine substantiierten Einwendungen erhoben. Ihr Vortrag beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, dass das Gutachten Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen vom 06. Oktober 2011 „aufgrund erheblichen Zeitablaufs und Fortschritts in den medizinischen Erkenntnissen“ veraltet sei (Bl. 40 PA).

    Für eine abweichende Beurteilung bietet die neuere sozialgerichtliche Rechtsprechung, nach welcher - auch derzeit - ein wissenschaftlicher Beleg der Wirksamkeit der Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems fehle (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. Januar 2015 - L 8 KR 339/11 -, juris, Rdn. 43; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05. Februar 2015 - L 5 KR 228/13 -, juris, Rdn. 21; SG Gelsenkirchen, Urteil vom 05. März 2015 - S 17 KR 412/14 -, juris, Rdn. 20), keine hinreichenden Anhaltspunkte.

    II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    III. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

    Rechtsmittelbelehrung

    Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde ange­foch­ten werden.

    Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.

    Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang. Zur Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

    Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.

    Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

    Hinweis:

    Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite www.bundesfinanzhof.de lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S.3091) einzuhalten ist.

    Dr. Mildner    Wick    Weiß

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