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  • 28.11.2017 · IWW-Abrufnummer 197933

    Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main: Verfügung vom 10.07.2017 – S 7200 A - 272 - St 110


    Verfügung betr. umsatzsteuerliche Behandlung der Zahlungen nach § 32 a Abs. 2 UrhG (sog. Bestsellervergütungen)


    Vom 10. Juli 2017 (DStR S. 1935)

    OFD Frankfurt S 7200 A – 272 – St 110

    Der zivilrechtliche Anspruch des Urhebers auf Zahlung der sog. Bestsellervergütung ergibt sich aus § 32 a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 UrhG. Im Fall der Weiterübertragung der Nutzungsrechte durch ein Produktionsunternehmen auf einen Dritten (z. B. Fernsehsender) regelt § 32 a Abs. 2 UrhG, dass der Dritte dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des § 32 a Abs. 1 UrhG eine höhere Vergütung zahlen muss. Damit soll eine ausreichende Vergütung des Urhebers durch den Käufer (Produktionsunternehmen) sichergestellt werden, wenn die ursprünglich vereinbarte Zahlung in keinem Verhältnis zum Erfolg der übertragenen Nutzungsrechte steht, weil z. B. die Produktion im Hinblick auf die Zuschauerzahl bzw. die Zahl der Wiederholungen unerwartet erfolgreich ist.

    Die nach § 32 a Abs. 2 UrhG vom Sender an den Urheber geleisteten Zahlungen stellen Entgelt von dritter Seite gem. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG dar.