10.07.2018 · IWW-Abrufnummer 202220
Finanzgericht Niedersachsen: Urteil vom 28.07.2017 – 2 K 86/17
Bei Land- und Forstwirten ist die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahres enumerativ abschließend in § 8c EStDV geregelt. Danach ist für den reinen Ackerbaubetrieb kein Wahlrecht eröffnet.
Niedersächsisches Finanzgericht
2. Senat
Urteil vom 28.07.2017
Tatbestand
1
Die Parteien streiten darüber, ob bei dem landwirtschaftlichen Betrieb (landwirtschaftliches Normalwirtschaftsjahr 01.07. - 30.06.) der Klägerin das Wirtschaftsjahr auf ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr (01.01. - 31.12.) umgestellt werden kann.
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Die Klägerin betreibt einen als Einzelunternehmen geführten land- und forstwirtschaftlichen Ackerbaubetrieb. Daneben betreibt sie mehrere Gewerbebetriebe (Spedition, Lohnunternehmen, Photovoltaikanlage, gewerbliche Vermietungen).
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Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 beantragte sie für den landwirtschaftlichen Betrieb den Wechsel des Gewinnermittlungszeitraums vom landwirtschaftlichen Normalwirtschaftsjahr auf ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr. Die Familie betreibe mehrere Gewerbebetriebe; für die finanzierenden Kreditinstitute werde die Familie als ein Kreditnehmer angesehen. Die finanzierenden Kreditinstitute würden daher eine konsolidierte Jahresbilanz der Gesamtunternehmen erwarten. Da das Kreditengagement der Unternehmensgruppe einen erheblichen Betrag in Anspruch genommen habe, verlange die Bank einen konsolidierten Jahresabschluss bis März des Folgejahres. Da zu diesem Zeitpunkt das Wirtschaftsjahr der Land- und Forstwirtschaft noch nicht beendet sei, müsse zu diesem Zweck ein gesonderter Jahresabschluss gefertigt werden, was zu erheblichen Mehrkosten führe. Aus betriebswirtschaftlichen Gründen sei deshalb die Umstellung des Wirtschaftsjahres des landwirtschaftlichen Betriebes auf das Kalenderjahr sinnvoll.
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Das Finanzamt lehnte die Umstellung des Wirtschaftsjahres ab.
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Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Wegen der Gründe im Einzelnen wird auf den Einspruchsbescheid vom 27. Februar 2017 Bezug genommen.
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Gegen den ablehnenden Einspruchsbescheid richtet sich die Klage.
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Die Klägerin hält an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest.
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Sowohl die Regelungen des § 8b Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) als auch des § 8c EStDV ließen eine Umstellung auf das Kalenderjahr zu.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Änderung des Ablehnungsbescheides vom 16. November 2016 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 27. Februar 2017 dem Antrag auf Umstellung des Wirtschaftsjahres zu entsprechen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hält an seiner im Einspruchsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest.
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Die von der Klägerin angesprochenen Vorschriften seien auf den Streitfall nicht anwendbar.
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§ 2 Abs. 7 EStG i.V.m. § 8c Abs. 2 Satz 2 EStDV gelte lediglich für Gartenbaubetriebe und reine Forstbetrieb. Diese Vorschriften allerdings seien nicht auf reine landwirtschaftliche Betriebe -wie von der Klägerin geführter Ackerbaubetrieb- übertragbar. Ausnahmen für die Umstellung des Wirtschaftsjahres seien ausschließend geregelt.
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Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erteilt.
Entscheidungsgründe
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Die Klage war aus den in der Einspruchsentscheidung dargelegten Gründen abzuweisen, denn der Beklagte hat dort die Rechtslage zutreffend wiedergegeben. Der Senat sieht deshalb gemäß § 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung (FGO) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
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Lediglich ergänzend wird auf nachfolgende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und der Finanzgerichte hingewiesen:
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1. Die Zustimmung des FA zu der Wahl eines Wirtschaftsjahrs ist nach ständiger Rechtsprechung eine Ermessensentscheidung (u.a. BFH-Urteile in BFHE 190, 328, BStBl II 2000, 5, unter 2.b der Gründe, m.w.N.; vom 12. Juli 2007, X R 34/05, BFHE 218, 349, BStBl II 2007, 775, unter II.3. der Gründe; Urteil FG München vom 26. Februar 2002, 6 K 1823/01, Datev).
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Das Gericht vermag daher die Entscheidung des Finanzamtes nur auf Ermessensfehler zu überprüfen. Entscheiden ist dabei die Begründung der letzten Verwaltungsentscheidung, also des Einspruchsbescheides.
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2. Das Gericht vermag dabei einen Ermessensfehlgebrauch in den Gründen des Einspruchsbescheides nicht zu erkennen. Diese sind vielmehr gänzlich zutreffend und halten vollumfänglich einer rechtlichen Überprüfung stand.
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Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist bei Land- und Forstwirten das Normalwirtschaftsjahr der Zeitraum vom 01.07. bis 30.06.. Die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahres ist dabei enumerativ abschließend in § 8c EStDV geregelt. Danach ist für den reinen Ackerbaubetrieb der Klägerin kein Wahlrecht eröffnet, so dass es -wie vom Finanzamt entschieden- bei dem landwirtschaftlichen Normalwirtschaftsjahr verbleiben muss.
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Die Klägerin hätte allerdings durchaus die Möglichkeit, das Wirtschaftsjahr der anderen gewerblichen Unternehmungen an das landwirtschaftliche Wirtschaftsjahr aus betriebswirtschaftlichen Gründen anzupassen (hierzu BFH-Urteil vom 7. November 2013, IV R 13/10, BStBl II 2015, 226; Urteil Niedersächsisches Finanzgericht vom 11. November 2008, 4 K 238/08, EFG 2010, 1592).
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.