Niedersächsisches Finanzgericht
1. Senat
Urteil vom 13.11.2017
Tatbestand
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Streitig ist, ob die Tochter T der Klägerin, geb. … 1993, ihre erstmalige Berufsausbildung mit der Ausbildung zur Bankkauffrau abgeschlossen
hatte oder ein Bankfachwirt-Studium am Bankkolleg der Genossenschaftsakademie … noch Teil der Erstausbildung war.
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Die Klägerin bezog für T von Geburt an Kindergeld. T begann im Anschluss an das Abitur am 1. August 2012 eine Ausbildung zur Bankkauffrau bei der Volksbank X. Die Ausbildung endete am 25. Juni 2015. Die Beklagte (die Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung ab Juli 2015 auf.
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Unter dem 16. September 2015 meldete sich T für ein berufsbegleitendes Studium zum Bankfachwirt bei der Akademie an. Die Akademie bot hierfür 2015 Studiengänge in Y - Beginn 1. Juni 2015 - und in Z - Beginn 1. November 2015 - an. T nahm ihr Studium am 1. November 2015 in Z auf. Es ist in vier Semester aufgeteilt und vermittelt - so die Akademie - ein breites übergreifendes Wissen in den Bereichen Bankwirtschaft, Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Rechtsgrundlagen des Bankgeschäfts, Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft. Es beinhaltete pro Semester 84 bis 105 Präsenzstunden an Samstagen, mehrere Webinare sowie 2 bis 4 Semesterprüfungen, während des ganzen Studiums insgesamt 385 Präsenzstunden, 16 Webinare und 14 Semesterprüfungen. Es dient zur Vorbereitung auf den beruflichen Fortbildungsabschluss „Bankfachwirt BankColleg“ sowie zum „Bankfachwirt IHK“. Voraussetzung für die Anmeldung zum Studium ist eine abgeschlossene Bankausbildung oder eine dreijährige Berufstätigkeit in der Bank. Das Studium ist kostenpflichtig. Neben dem Studium arbeitete T in Vollzeit als Bankkauffrau bei der Volksbank. Die Akademie bescheinigte mit Schreiben vom 3. April 2017, T habe an allen bis dahin angefallenen Semesterprüfungen teilgenommen.
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Die Klägerin beantragte im August 2016, Kindergeld für T ab Juli 2015 festzusetzen. Die Familienkasse lehnte dies mit Bescheid vom 26. Januar 2017 mit der Begründung ab, eine Schulausbildung könne regelmäßig erst ab 10 Unterrichtsstunden pro Woche als ausreichende Ausbildung anerkannt werden. Diese Stundenzahl erreiche T nicht.
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Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos (Einspruchsbescheid vom 13. April 2017). Die Familienkasse vertrat nunmehr die Auffassung, die Ausbildung zur Bankkauffrau stelle eine abgeschlossene Erstausbildung dar. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass das angestrebte Berufsziel mit dem Abschluss Bankkauffrau noch nicht erreicht gewesen sei und es sich im Fall der T um eine mehraktige Berufsausbildung handele. Es fehle an einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den beiden Ausbildungen. T habe sich nicht innerhalb eines Monats nach Abschluss des vorausgegangenen Ausbildungsabschnitts für das BankColleg beworben oder der Familienkasse eine diesbezügliche Absicht mitgeteilt. Sie habe sich auch während ihrer Berufstätigkeit um das Studium beworben. Es fehle an objektiven Beweisanzeichen, dass T vor Abschluss ihrer Ausbildung im Juni 2015 noch eine weiterführende Ausbildung als Teil einer Erstausbildung angestrebt habe (BFH-Urteil vom 4. Februar 2016
III R 14/15,
BFHE 253, 145, BStBl II 2016 II, 615). Wegen ihrer Erwerbstätigkeit könne T nach der abgeschlossenen Erstausbildung zur Bankkauffrau nicht mehr als Kind in Berufsausbildung berücksichtigt werden (§
32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG).
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Hiergegen richtet sich die Klage. Für T sei bereits bei Beginn der Ausbildung zur Bankkauffrau klar gewesen, die Ausbildung mit dem akademischen Abschluss Bankfachwirtin abzuschließen. Dazu habe sie den nächstmöglichen Studienbeginn im Anschluss an ihren Abschluss Bankkauffrau wahrgenommen. Das Studium könne nur im Halbjahrestakt begonnen werden. Das Vorgehen sei mit der Ausbildungsgeberin der T grundsätzlich abgesprochen gewesen. Das Studium stehe in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Ausbildung zur Bankkauffrau. Zwischen dem Abschluss „Bankkauffrau“ und der Aufnahme des Studiums hätten deutlich weniger als vier Monate gelegen. Entgegen der im Einspruchsverfahren von der Familienkasse vertretenen Auffassung enthalte das Tatbestandsmerkmal der Berufsausbildung kein einschränkendes Erfordernis eines zeitlichen Mindestumfangs von Ausbildungsmaßnahmen.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 26. Januar 2017 und des Einspruchsbescheids vom 13. April 2017 die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für T ab Juli 2015 festzusetzen.
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Die Beklagte hält an seiner Rechtsauffassung fest und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 9. Juni und 6. Juli 2017 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet.
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I. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§
79a Abs. 3 und 4 Finanzgerichtsordnung – FGO).
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II. Die Klägerin hat nach §
62 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §
63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ab Juli 2015 einen Anspruch auf Kindergeld für ihre Tochter T. Das berufsbegleitende Studium der Tochter ist noch Teil ihrer Erstausbildung, die Berufstätigkeit daher nicht anspruchsschädlich.
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1. Die Voraussetzungen des §
63 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. §
32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG liegen im Streitfall vor. Danach ist ein über 18 Jahre altes Kind, das - wie T - das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, u.a. dann zu berücksichtigen, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liegt.
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T hatte ihre Erstausbildung mit Abschluss der Banklehre noch nicht beendet. T befand sich vom 25. Juni 2015 bis zum 1. November 2015 in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von nicht mehr als vier Monaten. Sie war somit gemäß §
32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG für das Kindergeld zu berücksichtigen. Denn eine solche Übergangszeit ist nach vollen Kalendermonaten zu bemessen (BFH-Urteil vom 15. Juli 2003
VIII R 105/01,
BFHE 203, 102,
BStBl II 2003, 847).
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Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des §
32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG allerdings nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (§
32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§
8 und
8a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch sind unschädlich (§
32 Abs. 4 Satz 3 EStG).
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a) Der "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" im Sinne des §
32 Abs. 4 Satz 2 EStG liegt dann vor, wenn das Kind befähigt ist, einen von ihm angestrebten Beruf auszuüben.
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aa) Dies hat zur Folge, dass erst dann der Verbrauch der Erstausbildung im Sinne des §
32 Abs. 4 Satz 2 EStG eintreten kann. Da es im Rahmen des §
32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss der Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein (BFH-Urteil vom 3. Juli 2014
III R 52/13,
BFHE 246, 427,
BStBl II 2015, 152). Dies folgt u.a. aus einer gegenüber §
32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Kind, das "für einen Beruf ausgebildet wird") engeren Auslegung des Berufsausbildungsbegriffs (BFH-Urteile in
BFHE 246, 427,
BStBl II 2015, 152; vom 15. April 2015
V R 27/14,
BFHE 249, 500,
BStBl II 2016, 163).
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bb) Ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, richtet sich danach, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteil in
BFHE 246, 427,
BStBl II 2015, 152). Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das - von den Eltern und dem Kind - bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (BFH-Urteil in
BFHE 246, 427,
BStBl II 2015, 152).
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cc) Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein (BFH-Urteil in
BFHE 246, 427,
BStBl II 2015, 152). Abzustellen ist dabei darauf, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (BFH-Urteile in
BFHE 246, 427,
BStBl II 2015, 152; vom 15. April 2015
V R 27/14,
BFHE 249, 500,
BStBl II 2016, 163; vom 16. Juni 2015
XI R 1/14,
BFH/NV 2015, 1378; vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 22. Juni 2016
V R 32/15,
BFH/NV 2016, 1554; ebenso Abschn. A 20.2.4 Abs. 2 DA-KG 2017, BStBl I 2017, 1005).
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2. Danach ist Ts Besuch des Bankkollegs noch als Teil einer (mehraktigen) Erstausbildung im Sinne des §
32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu werten.
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a. Die Klägerin gibt an, T habe schon zu Beginn der Banklehre als Berufsziel den Abschluss Bankfachwirtin angestrebt. Die hierfür geforderten objektiven Beweisanzeichen - der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang der Ausbildungsabschnitte - sind gegeben.
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Dies ist für den sachlichen Zusammenhang zu Recht unstreitig. Die praktische Ausbildung zur Bankkauffrau und das nachfolgende Studium am Bankkolleg gehören derselben Berufssparte an. Die Lehrinhalte des Studiums - Bankwirtschaft, Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Rechtsgrundlagen des Bankgeschäfts, Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft - stellen eine fachliche Ergänzung, Weiterführung und Vertiefung der Ausbildung zur Bankkauffrau dar. Die Ausbildungsabschnitte bauen aufeinander auf. Die Zulassungsvoraussetzung zum Studium kann durch eine erfolgreich absolvierte Banklehre erfüllt werden.
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Aber auch der enge zeitliche Zusammenhang ist gewahrt. T hat das Studium zum nächstmöglichen Termin nach Abschluss der Banklehre aufgenommen. Ein früherer Beginn war aus studienorganisatorischen Gründen nicht möglich. Zum Zeitpunkt des vorangegangenen Studienbeginns in Lingen am 1. Juni 2015 erfüllte T die Zulassungsvoraussetzungen noch nicht. Ihre Banklehre war noch nicht abgeschlossen.
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Dem steht nicht entgegen, dass T sich erst mit Datum 16. September 2015 - knapp drei Monate nach dem Lehrabschluss am 25. Juni 2015 - angemeldet hat. Der enge zeitliche Zusammenhang ist zu bejahen, wenn das Kind die weitere Berufsausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnimmt (BMF-Schreiben vom 8. Februar 2016 IV C 4-S 2282/07/0001-01, BStBl I 2016, 226, Tz. 12b). Dies hat T getan. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der das Gericht folgt, kommt es darauf an, dass die Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Unerheblich ist hingegen, wie groß der zeitliche Abstand zwischen dem Abschluss des ersten Ausbildungsabschnitts und der Bewerbung für den weiteren Ausbildungsabschnitt ist. Die insoweit von der Familienkasse als maßgeblich erachtete Frist von einem Monat lässt sich weder aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch den zitierten Verwaltungsanweisungen ableiten.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Familienkasse herangezogenen BFH-Urteil (in
BFHE 253, 145,
BStBl II 2016, 615). Auch danach kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden.
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Allerdings fehlt es nach dieser Entscheidung an dem notwendigen engen Zusammenhang, wenn der zweite Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit voraussetzt oder das Kind vor Beginn der zweiten Ausbildung eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient. Derartige Umstände sind im Streitfall aber nicht gegeben. Das Studium der T setzt keine Berufstätigkeit voraus. Zwar genügt auch eine dreijährige Berufstätigkeit in einer Bank für die Zulassung. Die Berufstätigkeit ist aber keine notwendige Bedingung. T ist allein wegen ihrer abgeschlossenen Banklehre zugelassen worden. Ihre Erwerbstätigkeit diente bis zum Studienbeginn nur der zeitlichen Überbrückung. Das Studium an der Akademie konnte nicht vor dem 1. November 2015 aufgenommen werden.
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b. Der wöchentliche Zeitaufwand der T für das Studium ist nicht entscheidungserheblich.
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Ein Kind wird auch dann für einen Beruf ausgebildet, wenn es neben seiner Erwerbstätigkeit ein Studium ernsthaft und nachhaltig betreibt. Das Tatbestandsmerkmal einer Berufsausbildung im Sinne von §
32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG enthält kein einschränkendes Erfordernis eines zeitlichen Mindestumfangs von Ausbildungsmaßnahmen. Die Grundsätze, die der Bundesfinanzhof für die Anerkennung eines Sprachschulunterrichts im Rahmen eines Au-Pair-Aufenthalts als Berufsausbildung aufgestellt hat, finden im Hinblick auf eine im Inland absolvierte Schul- oder Universitätsausbildung keine Anwendung (BFH-Urteil vom 8. September 2016
III R 27/15,
BFHE 255, 202,
BStBl II 2017, 278).
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An der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit des Studiums der T bestehen keine Zweifel. Sie hat an allen bisherigen Semesterprüfungen teilgenommen.
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c. Die Berufstätigkeit der T ist für den Kindergeldanspruch nach alledem ohne Bedeutung.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§
151 Abs. 1 und 3 FGO in Verbindung mit §§
708 Nr. 10,
711 Zivilprozessordnung (ZPO).