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  • 09.07.2019 · IWW-Abrufnummer 209815

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Urteil vom 11.01.2019 – 17 U 21/18

    1. Auf die Formunwirksamkeit einer mündlich vereinbarten Abänderung einer schriftlichen Vereinbarung einer Pauschalvergütung kann sich ein Steuerberater nicht berufen, wenn er den Mandanten nicht zuvor auf das Schriftformerfordernis hingewiesen hat.

    2. Eine bei Formunwirksamkeit eines Vergütungsbegehrens denkbare Abrechnung nach den gesetzlichen Vergütungstatbeständen kommt nicht in Betracht, wenn eine Anpassung der vereinbarten Vergütung aufgrund einer vertraglichen Anpassungsklausel möglich und geschuldet ist. Im Streitfall ersetzt das gerichtliche Urteil die erforderliche Schriftform.

    3. Bei der Anpassung ist trotz vertraglich definierter Kriterien entscheidend darauf abzustellen, wie die Parteien "den Vertrag gelebt" haben.


    Oberlandesgericht Schleswig

    Urt. v. 11.01.2019


    Tenor:

    Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 25. April 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck - 9 O 265/17 - wie folgt abgeändert:

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.735,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. April 2017 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

    Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin 88 % und die Beklagte 12 %.

    Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jedoch können die Beklagte die Vollstreckung der Klägerin und die Klägerin die Vollstreckung der Beklagten jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Gründe

    I.

    Die Klägerin begehrt von der Beklagten ein Steuerberatungshonorar für das Jahr 2016, welches sie - abweichend von einer ursprünglich getroffenen schriftlichen Honorarvereinbarung aus dem Jahr 2012 - in Höhe der Klagforderung nach der Steuerberatervergütungsverordnung abgerechnet hat.

    Zum Ende des Jahres 2012 übernahm die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, für die Beklagte die laufenden Buchführungsarbeiten. Zuvor hatten die Parteien am 13. November 2012 eine Mandats- und Honorarvereinbarung getroffen (K 1,Bl. 9 ff. d.A.), die unter Ziffer 1. u.a. wie folgt lautet:

    "1. Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 berechnen wir für die laufenden Buchführungskosten für Ihr oben genanntes Unternehmen monatlich eine Buchführungs- und Lohnabrechnungspauschale
    in Höhe von 1.000,00 €.

    Hierbei sind wir von ca. 1.400 Buchungen im Monat und 19 Mitarbeitern ausgegangen und haben Gegenstandswerte zugrunde gelegt, wie sie sich aus dem uns mitgeteilten Geschäftsverlauf der Jahre 2010 und 2011 ergeben haben. Da der künftige Arbeitsumfang und der Geschäftsverlauf derzeit nicht absehbar ist, wird vereinbart, dass das Honorar im gegenseitigen Einvernehmen sachgerecht an den tatsächlichen Arbeitsaufwand unter Zugrundelegung der mittleren Gebühr nach der Steuerberatergebührenverordnung angepasst wird, sofern dies erforderlich ist."

    Unter Ziffer 6. der Vereinbarung wurde sodann festgelegt, dass diese zunächst für ein Jahr gelten sollte. Danach vereinbarten die Parteien eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit mit einer beiderseitigen Kündigungsfrist von drei Monaten zum 30. Juni oder 31. Dezember.

    In der Folgezeit übernahm die Klägerin sodann vereinbarungsgemäß die Lohn- sowie Finanzbuchhaltung der Beklagten und rechnete diese auf der Grundlage der Honorarvereinbarung ab. Aufgrund bei der Beklagten gestiegener Umsatz- und Mitarbeiterzahlen vereinbarten die Parteien sodann im Sommer 2015 rückwirkend zum Juli 2015 eine Erhöhung des Honorars von 1.000,00 € auf 1.400,00 €, ohne die Honorarvereinbarung entsprechend schriftlich neu zu fassen. Diese Vereinbarung führten die Parteien bis Mitte 2016 durch. Am 3. August 2016 vereinbarten sodann ein Sachbearbeiter der Klägerin sowie die Prokuristin der Beklagten aufgrund weiter gestiegener Buchungs- und Umsatzzahlen eine erneute Erhöhung der monatlichen Vergütung auf 2.000,00 €, rückwirkend zum Juli 2016. Auch diesbezüglich kam es nicht zu einer schriftlichen Abänderung der Honorarvereinbarung aus dem Jahr 2012. Dieses abgeänderte Honorar zahlte die Beklagte auf entsprechende Monatsrechnungen bis einschließlich Oktober 2016; weitere Zahlungen für die Tätigkeit der Klägerin in den Monaten November und Dezember 2016 erfolgten nicht.

    Hintergrund war, dass die Klägerin ab Ende Oktober 2016 aufgrund des erheblich gestiegenen Jahresumsatzes, der gestiegenen Mitarbeiterzahl bei der Beklagten und des damit verbundenen Mehraufwandes erneut auf eine Anpassung der Vergütungsvereinbarung drängte. Mit Schreiben vom 2. November 2016, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (B 1, Bl. 41 ff. d. A.), errechnete die Klägerin für 2016 eine von ihr als angemessen erachtete monatliche Pauschale in Höhe von 3.250,00 €, ausgehend von 600 Arbeitsstunden und einem Stundensatz von 65,00 €. Mit weiterem Schreiben vom 29. Dezember 2016, auf das wegen der Einzelheiten und der beigefügten Rechnung ebenfalls Bezug genommen wird (B 2, Bl. 46 ff. d. A.), schlug die Klägerin sodann eine Abrechnung unter Zugrundelegung der Mindestgebühr der Steuerberatervergütungsverordnung vor und bot der Beklagten hierauf einen Nachlass von 46 % auf die Mindestgebühren an. Die Beklagte ging auf diese Vorschläge der Klägerin nicht ein; auch in der Folgezeit kam es nicht mehr zu einer Einigung der Parteien, so dass das Mandatsverhältnis zwischen den Parteien mit Ablauf des Jahres 2016 endete.

    Mit Rechnungen vom 11. April 2017 stellte die Klägerin der Beklagten sodann ihre Leistungen für das gesamte Jahr 2016 unter Zugrundelegung einer 2/10-Gebühr nach der Steuerberatervergütungsverordnung in Rechnung und brachte hiervon seitens der Beklagten erbrachte Leistungen in Höhe von 16.400,00 € netto in Abzug. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Rechnungen der Klägerin vom 11. April 2017 (K 2, Bl. 12 ff. d. A.).

    Die Parteien streiten in beiden Rechtszügen über den konkreten Mehraufwand der Klägerin aufgrund des wachsenden Personalbestandes und des Umsatzes der Beklagten. Darüber hinaus ist zwischen den Parteien streitig, ob die Klägerin berechtigt war, rückwirkend für das gesamte Jahr 2016 nach der Steuerberatervergütungsverordnung abzurechnen.

    Die Klägerin hat behauptet, dass der Arbeitsaufwand im Jahr 2012 noch 10 bis 14 Stunden monatlich betragen habe und sich sodann im Jahr 2016 auf insgesamt 665 Arbeitsstunden gesteigert habe, weil sowohl die Umsätze als auch die Mitarbeiterzahlen und die damit einhergehenden Buchungen erheblich gestiegen seien. Sie hat die Auffassung vertreten, an die Honorarvereinbarung im Jahr 2012 nicht mehr gebunden zu sein, da diese zwischen den Parteien nur bis Mitte 2015 zugrunde gelegt worden sei. Die mündlichen Abänderungsvereinbarungen seien unwirksam, da es diesen an der erforderlichen Schriftform mangele.

    Die Beklagte hat behauptet, ein Mehraufwand sei allein in den Sommermonaten bis einschließlich September 2016 angefallen, da in dieser Zeit ein Großauftrag des M-Marktes abzuwickeln gewesen sei. Dieser sei allerdings mit der vereinbarten Pauschale in Höhe von 2.000,00 € hinreichend abgegolten. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Honorarvereinbarung aus dem Jahr 2012 nach wie vor Bestand habe und sich die Klägerin trotz der mangelnden Schriftform an dieser und den mündlichen Absprachen festhalten lassen müsse. Sie selbst habe auf diese Abreden vertraut, da ihr das Schriftformerfordernis nicht bekannt gewesen sei, so dass die rückwirkende Abrechnung durch die Klägerin nach der Steuerberatervergütungsverordnung treuwidrig sei.

    Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, der auf die Zahlung von 66.980,82 zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichteten Klage hinsichtlich der Hauptforderung in vollem Umfang stattgegeben. Der Pauschalvergütungsvereinbarung der Parteien aus dem Jahr 2012 stehe eine Abrechnung der Klägerin auf der Grundlage der Steuerberatervergütungsverordnung nicht entgegen. Aufgrund der erheblichen Steigerung des Jahresumsatzes im Jahr 2015 auf 8,3 Mio. € und sodann im Jahr 2016 auf rund 49 Mio. €, und der damit verbundenen Verdoppelung der Mitarbeiteranzahl sei eine Anpassung der Pauschale für das Jahr 2016 erforderlich gewesen. Da eine solche nicht zustande gekommen sei, habe die Klägerin nach dem Scheitern ihrer Anpassungsbemühungen die Mindestgebühren der Steuerberatervergütungsverordnung in Rechnung stellen dürfen. Die zwischen den Parteien in den Jahren 2015 und 2016 getroffenen mündlichen Absprachen hinsichtlich einer Erhöhung der Pauschale auf zunächst 1.400,00 € und sodann auf 2.000,00 € verstießen gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 1 Satz 2 StBVV und seien damit nichtig gemäß § 125 BGB. Der Umstand, dass die Klägerin die Beklagte hierauf nicht hingewiesen habe, führe nicht dazu, dass sie sich auf die Formunwirksamkeit nicht mehr berufen könne. Bei der Beklagten sei diesbezüglich kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, da ihr die Umsatzsteigerungen bekannt gewesen seien und sie daher nicht davon habe ausgehen können, dass die im August 2016 angebotene Erhöhung verbindlich sei. Vielmehr handele es sich bei den Rechnungen vom 11. April 2017 um Nachberechnungen des Honoraranspruches für das Jahr 2016. Lediglich hinsichtlich der ebenfalls geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.752,90 € hat das Landgericht die Klage abgewiesen, da sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin am 12. April 2017 noch nicht im Verzug befunden habe, da ihr ein Zahlungsziel bis zum 19. April 2017 eingeräumt worden sei.

    Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Klagabweisungsbegehren weiter, soweit das Landgericht die Klage nicht bereits abgewiesen hat.

    Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es im Jahr 2016 - wie auch schon im Jahr 2015 - nicht zu einer wirksamen Anpassung des Pauschalhonorars gekommen sei. Die Klägerin habe sich auf die mündlich abgesprochenen Erhöhungen der Vergütungspauschale eingelassen, obwohl es ihr bereits im Jahr 2015 oblegen hätte, die Beklagte gemäß § 4 Abs. 4 StBVV in Textform auf die Möglichkeit einer Vereinbarung über eine höhere oder niedrigere Vergütung hinzuweisen. Ihr selber sei das Schriftformerfordernis nicht bekannt gewesen; es sei Sache der Klägerin gewesen, sie hierauf hinzuweisen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe sie auch in den Jahren 2015 und 2016 davon ausgehen dürfen, dass durch die mündlichen Absprachen eine sachgerechte Anpassung des Honorars im Sinne der Vereinbarung aus dem Jahr 2012 vorgelegen habe, so dass die Klägerin sehr wohl einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Eine Nachberechnung des Honorars für das gesamte Jahr 2016 komme auch deshalb nicht in Betracht, weil sich die Buchungen bereits ab Oktober 2016 wieder normalisiert hätten.

    Die Beklagte beantragt,

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Lübeck vom 25. April 2018 (9 O 265/17) die Klage abzuweisen und die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen.

    Die Klägerin beantragt,

    die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

    Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, nicht zuletzt im nachgelassenen Schriftsatz vom 17. Dezember 2018. Aufgrund der Anpassungsklausel in der Vergütungsvereinbarung in Abhängigkeit zu dem Jahresumsatz und der Bezugnahme auf die Mittelgebühr der Steuerberatervergütungsverordnung habe die Beklagte nicht davon ausgehen können, dass ihre Zahlungen im Jahr 2016 abschließend gewesen seien. Zudem habe es bereits im Jahr 2015 eine rückwirkende Anpassung gegeben. Die Jahresumsätze seien erst ab dem Jahr 2015 signifikant gestiegen, wobei die Beklagte von einem Jahresumsatz von nur 5 Mio. € gesprochen habe, während es tatsächlich einen Jahresumsatz von über 8 Mio. € gegeben habe.

    Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2018 den Partner der Klägerin, Herrn P, sowie den Geschäftsführer der Beklagten, Herrn S, persönlich angehört. Diesbezüglich wird Bezug genommen auf das Verhandlungsprotokoll (Bl. 208ff. d.A.). Im Übrigen wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

    II.

    Die Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg. Unter Abänderung des angefochtenen Urteils war bis auf eine geringe Restforderung der Klägerin deren Klage abzuweisen.

    Die Klägerin hat grundsätzlich einen Vergütungsanspruch gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien vereinbarten Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §§ 675, 611 und 612 BGB.

    Anders als es das Landgericht angenommen hat, ist die Klägerin allerdings nach wie vor an die zwischen den Parteien getroffene Honorarvereinbarung aus dem Jahr 2012 gebunden, wobei im Jahr 2016 die Voraussetzungen für eine vertragliche Anpassung des ursprünglich vereinbarten Honorars vorlagen (hierzu unter 1.). Die Honorarvereinbarung und die in ihr enthaltene Anpassungsklausel sind auch nicht durch die mündlichen Absprachen der Parteien in den Jahren 2015 und 2016 gegenstandslos geworden, denn die Klägerin kann sich auf deren mangelnde Schriftform nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht berufen, weil die Beklagte hinsichtlich der getroffenen Absprachen und erbrachten Zahlungen Vertrauensschutz genießt (hierzu unter 2.). Die Klägerin kann auch im Übrigen trotz der fehlenden Einigung der Parteien über eine Honoraranpassung nicht rückwirkend für das Jahr 2016 nach der Steuerberatervergütungsverordnung abrechnen, sondern ist auf eine Vergütung beschränkt, die bei Zugrundelegung der ursprünglichen Vereinbarung der Parteien als angemessen anzusehen ist (hierzu unter 3.). Der Klägerin stand im Ergebnis daher eine (restliche) Honorarforderung nur im tenorierten Umfang zu (hierzu unter 4.).

    1.

    Die Parteien haben im Jahr 2012 eine wirksame Honorarvereinbarung hinsichtlich einer Pauschalvergütung der Klägerin von ursprünglich 1.000,00 € monatlich vereinbart. Diese Vereinbarung hat jedenfalls dem Grunde nach für das streitbefangene Jahr 2016 auch weiterhin Bestand, denn weder die Klägerin noch die Beklagte hatten zuvor von den gemäß Ziffer 6. der Vereinbarung eingeräumten Kündigungsmöglichkeiten zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres Gebrauch gemacht. Eine Beendigung des Mandatsverhältnisses und der Honorarvereinbarung erfolgte erst zum Jahresende 2016 mit Wirkung für die Zukunft.

    Hinsichtlich der Höhe der Pauschalvergütung steht die Honorarvereinbarung jedoch unter Abänderungsvorbehalt, denn die Parteien haben unter Ziffer 1. ausdrücklich vereinbart, dass "das Honorar im gegenseitigen Einvernehmen sachgerecht an den tatsächlichen Arbeitsaufwand unter Zugrundelegung der mittleren Gebühr nach der Steuerberatergebührenverordnung angepasst wird, sofern dies erforderlich ist". Zu einer solchen Vereinbarung ist es allerdings in der Folgezeit jedenfalls nicht formwirksam gekommen, da auch eine Anpassungsvereinbarung gemäß § 14 Abs. 3 StBVV der Schriftform bedurft hätte. Die zwischen den Parteien getroffenen mündlichen Absprachen aus den Jahren 2015 und 2016 sind daher gemäß § 125 BGB nichtig.

    Aus diesen Absprachen ergibt sich jedoch - wovon auch das Landgericht im Ergebnis zu Recht ausgegangen ist -, dass jedenfalls im Verhältnis zu dem Auftragsumfang im Jahr 2012 eine Anpassung erforderlich geworden war, zumal der Anpassungsklausel unter Ziffer 1. der Mandats- und Honorarvereinbarung ausdrücklich vorangestellt war, dass "der künftige Arbeitsumfang und der Geschäftsverlauf derzeit nicht absehbar ist". Die Parteien hatten somit zu Beginn ihres Vertragsverhältnisses ausdrücklich berücksichtigen wollen, dass die in Bezug genommenen Geschäftsgrundlagen - nämlich 1.400 Buchungen im Monat, 19 Mitarbeiter und Gegenstandswerte aus den mitgeteilten Geschäftsverläufen der Jahre 2010 und 2011 - zukünftig Veränderungen unterliegen könnten. Insofern haben die Parteien bei Abschluss der Mandats- und Honorarvereinbarung letztlich auch den Rechtsgedanken des § 313 Abs.1 BGB zugrunde gelegt, wonach eine Vertragsanpassung verlangt werden kann, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderungen vorausgesehen hätten.

    Die Voraussetzungen für eine Vergütungsanpassung lagen - was im Wesentlichen zwischen den Parteien jedenfalls nach der Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch unstreitig ist - auch vor. So hat die Beklagte den seitens der Klägerin geltend gemachten Mehraufwand nur pauschal bestritten und ist den konkret dargelegten Buchungs-, Mitarbeiter- und Umsatzzahlen substantiiert nicht weiter entgegen getreten. Vielmehr hat sie mit Schriftsatz vom 23. November 2018 sogar selbst vorgetragen, dass sich die Buchungen im Vergleich von Januar 2016 bis Juli 2016 nahezu verdoppelt und bis September 2016 sogar nahezu verdreifacht hatten. Darüber hinaus hat auch die Beklagte nicht in Abrede gestellt, dass es insbesondere in den Sommermonaten 2016 aufgrund der Abwicklung eines Großauftrages zu erheblichen Mehrumsätzen gekommen war. Nach Auffassung des Senats war damit aus Sicht der Klägerin ein erheblich gestiegener quantitativer Mehraufwand gegeben, mit dem auch ein qualitativer Mehraufwand aufgrund der Zunahme von Kostenstellen verbunden war, so dass das ursprünglich vereinbarte Honorar dieser neuen Geschäftssituation anzupassen war. Ein entsprechendes Begehren hat die Klägerin gegenüber der Beklagten mit ihren Schreiben vom 2. November 2016 und 29. Dezember 2016 umfassend und aus Sicht eines vertragstreuen Geschäftspartners auch nachvollziehbar dargestellt.

    Insofern war die Klägerin, nachdem der Mehraufwand für sie erkennbar geworden war, an die Honorarvereinbarung aus dem Jahr 2012 zwar dem Grunde, aber nicht mehr der Höhe nach gebunden, da diese einer Anpassung bedurfte. Dabei ist sie jedoch grundsätzlich darauf beschränkt, ihren vertraglichen Anpassungsanspruch geltend zu machen. Eine vollständige - und zudem für das gesamte Geschäftsjahr 2016 rückwirkende - Neuberechnung auf der Grundlage der - von beiden Parteien durch die Honorarvereinbarung als solche abbedungenen - gesetzlichen Vergütung kann die Klägerin dagegen so lange nicht verlangen, wie eine Vertragsanpassung bei verständiger Auslegung noch möglich ist. Denn eine solche ist im Rahmen der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien vorrangig. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn aufgrund besonderer Umstände auf der Grundlage der vertraglichen Regelung eine Anpassung sinnvoll nicht mehr möglich ist. Nichts anderes regelt auch § 313 Abs.3 BGB, wonach ein Dauerschuldverhältnis nur gekündigt werden kann, wenn eine Anpassung des Vertrages nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist. Derartige Umstände sind vorliegend allerdings nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht dargelegt worden. Vielmehr belegen ihre schriftlichen Anpassungsbegehren vom 2. November 2016 und 29. Dezember 2016, dass es auch aus Sicht der Klägerin akzeptable Berechnungsgrundlagen gab, um ihrem Mehraufwand hinreichend Rechnung zu tragen.

    2.

    Der Fortgeltung der Honorarvereinbarung aus dem Jahr 2012 stehen auch die mündlichen Absprachen der Parteien aus dem Jahr 2015 und 2016 nicht entgegen. Auch wenn diese als solche mangels Einhaltung des Schriftformerfordernisses gemäß § 125 BGB nichtig waren (a), so genießt die Beklagte aufgrund dieser Absprachen Vertrauensschutz dahingehend, dass die Klägerin sich auch weiterhin an die Honorarvereinbarung gebunden sah und die getroffenen Absprachen der Höhe und ihrer zeitlichen Reichweite nach verbindlich sein sollten (b). Soweit damit entgegen dem Begehren der Klägerin Nachforderungen für die Vergangenheit weitgehend ausgeschlossen sind, ist dies auch nicht unbillig, weil rückwirkende Vertragsanpassungen eine vertragliche Ausnahme darstellen (c).

    a) Soweit die Parteien in den Jahren 2015 und 2016 über ihre Mitarbeiter mündlich Einvernehmen dahingehend erzielt haben, dass die Pauschalvergütung im Jahr 2015 zunächst auf 1.400,00 € und sodann im Jahr 2016 auf 2.000,00 € erhöht werden sollte, wobei die Parteien jeweils ausdrücklich auch eine Rückwirkung ab Juli des jeweiligen Jahres vereinbart hatten, genügen diese Vereinbarungen der Schriftform des § 14 Abs. 3 StBVV nicht mit der Folge, dass diese grundsätzlich gemäß § 125 BGB nichtig sind.

    b) Gleichwohl kann die Klägerin sich auf diesen Formmangel nicht dergestalt berufen, dass damit mangels wirksamer Vergütungsanpassung eine Einigung der Parteien nicht vorliegt und deshalb die Honorarvereinbarung aus dem Jahr 2012 gegenstandslos ist.

    Zwar mag es der Klägerin im Jahr 2016 nicht abschließend verwehrt gewesen sein, selbst im laufenden Geschäftsjahr ihren Anspruch auf eine angemessene Vergütung (auch wiederholt) geltend zu machen, weil sich die Geschäftsgrundlagen signifikant geändert hatten, allerdings muss sie sich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB sodann an den bereits vereinbarten und entsprechend geltend gemachten Pauschalhonorarforderungen festhalten lassen. Es ist einem Steuerberater nämlich verwehrt, sich auf das Fehlen einer wirksamen Pauschalvergütungsvereinbarung zu berufen, wenn er den Mandanten zuvor nicht auf das Schriftformerfordernis hingewiesen hat. Der unterlassene Hinweis stellt eine Pflichtverletzung des Steuerberaters dar und begründet seine Haftung dahin, den Mandanten so zu stellen, als sei die Pauschalvergütungsvereinbarung formwirksam zustande gekommen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er die vereinbarte Vergütung erhalten hat und der Mandant auf die Verbindlichkeit der Vereinbarung vertrauen durfte (OLG Hamm, Urteil vom 01.10.1997 - 25 U 137/95 -, StB 1998, 322ff.; OLG Celle, Urteil vom 09.02.1994, 3 U 83/93, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.1994, 13 U 101/93, zitiert nach juris). So liegt es auch hier. Denn unstreitig hat die Klägerin im Jahr 2016 - wie auch schon im Jahr 2015 - weiter Pauschalvergütungen gegenüber der Beklagten geltend gemacht, wobei sie die jeweils mündlich abgesprochenen Erhöhungen zugrunde gelegt hatte, worauf die Beklagte - zzgl. 19 % Umsatzsteuer - entsprechend auch bis einschließlich Oktober 2016 gezahlt hat. Einen Hinweis darauf, dass die Vereinbarungen nur wirksam gewesen wären, wenn sie schriftlich erfolgt wären, hat die Klägerin der Beklagten unstreitig zu keinem Zeitpunkt erteilt.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin genießt die Beklagte auch Vertrauensschutz, weil sie aufgrund der vorliegenden Umstände davon ausgehen durfte, dass die Klägerin in den Jahren 2015 und 2016 - jedenfalls bis Oktober 2016 - mit den mündlich abgesprochenen Vergütungserhöhungen einverstanden war:

    So spricht zunächst nichts dafür, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht hätte, dass sie die Absprachen im laufenden Geschäftsjahr als nicht verbindlich ansehen und sich Nachforderungen vorbehalten wollte, insbesondere die entgegen genommenen Zahlungen nur als bloße - und noch zu verrechnende - Abschläge entgegen genommen hätte. Der Mandats- und Honorarvereinbarung vom 13.11.2012 und den erteilten Monatsrechnungen - beispielhaft vom 31.08.2018 und vom 30.09.2016 (Konvolut B2, Bl. 52-53 d.A.) - ist dies mitnichten zu entnehmen, wurde doch ohne jeden weiteren Hinweis auf eine mögliche Nachberechnung die vereinbarte "Buchführungs- und Lohnabrechnungspauschale" abgerechnet und die entsprechende Zahlung der Beklagten widerspruchslos entgegengenommen. Soweit die Klägerin meint, die - was zutrifft - zusätzliche Bezugnahme auf § 33 Abs. 1 StBVV in den streitgegenständlichen Rechnungen sei für einen solchen Vorbehalt ausreichend, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Eine zahlende Vertragspartei kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass sie bei absprachegemäßer Zahlung von ihrer Verbindlichkeit frei wird, es sei denn, ihr ist anderes bekannt. Daran fehlt es vorliegend aber.

    Anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Erforderlichkeit einer Anpassung des Honorars auch der Beklagten nicht verborgen geblieben sein konnte. Wird nämlich bedacht, dass die in den Jahren 2015 und 2016 abgesprochenen Honorarerhöhungen durchaus beträchtlich waren - wurde doch im Jahr 2015 das Honorar um 40 % und im Jahr 2016 sodann um weitere 60 % erhöht, was innerhalb von nicht einmal vier Jahren nach Abschluss der Honorarvereinbarung zu einer Verdoppelung des ursprünglich vereinbarten Honorars führte -, durfte die Beklagte daher davon ausgehen, dass mit der vollständigen Begleichung der Rechnungen sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin aufgrund deren Geschäftsbesorgung getilgt sein sollten. Etwas anderes hätten allenfalls dann gelten können, wenn die Erhöhung im Verhältnis zu dem ersichtlichen Mehraufwand nur geringfügig gewesen wäre und die Klägerin zu erkennen gegeben hätte, dass die Erhörung unter dem Vorbehalt weiterer Anpassungsnotwendigkeit steht und die Erhöhung daher nur vorläufigen Charakter haben sollte. So verhielt es sich aber nicht.

    Mit ihren Rechnungen vom 11. April 2017 hat sich die Klägerin daher treuwidrig in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten - nämlich die absprachegemäße Rechnungserteilung und die widerspruchslose Empfangnahme der erhobenen Forderungen - gesetzt. Ein Recht kann nicht mehr ausgeübt werden, wenn es entgegen dem Gebot von Treu und Glauben einem früheren Verhalten widerspricht, zum Beispiel wenn Gebühren nachträglich geltend gemacht werden, auf die ursprünglich verzichtet wurde (BGH, Urteil vom 19.06.1980, II ZR 91/79, zitiert nach juris, zum Verzicht auf Anwaltsgebühren). So verhält es sich hier, weil die Klägerin durch die Erhöhungsabsprachen hinsichtlich der Pauschale - soweit diese ausgeführt worden sind - auf eine alternative Abrechnung nach der Steuerberatervergütungsverordnung jedenfalls konkludent verzichtet hatte.

    Nach alledem ist die Klägerin - soweit sie sich mit der Beklagten im laufenden Geschäftsjahr 2016 auf eine Anhebung der Vergütung geeinigt hatte - hieran gebunden und kann insoweit weder auf anderer Rechtsgrundlage noch darüber hinaus rückwirkend Vergütungsansprüche geltend machen.

    c) Dies ist für die Klägerin auch nicht etwa unbillig, denn zum einen erfolgen Vertragsänderungen in der Regel nur für die Zukunft, indem die Vertragsparteien ihre Vertragsbeziehungen neu regeln oder ggf. auch beenden. Eine Rückwirkung, die mit einem Nachteil für eine Partei verbunden ist, kommt nur dann in Betracht, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist oder der Vertragspartner- ausnahmsweise - aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls damit rechnen musste. Entsprechend hätte die Klägerin bei Fortsetzung der vertraglichen Beziehungen auf der Grundlage der Geschäftszahlen aus dem Jahr 2016 ein Anpassungsbegehren grundsätzlich erst für das Jahr 2017 anbringen können. Soweit im Jahr 2016 damit verbunden gewesen wäre, dass die Pauschalvergütung jedenfalls teilweise nicht mehr angemessen war, stellt dies im Ergebnis ein typisches Risiko im Rahmen der Vereinbarung einer Pauschalvergütung dar, bei der auf die mögliche Veränderung des Arbeitsaufwandes eben nicht individuell und sofort reagiert werden kann. Sinn und Zweck einer pauschalen Honorarvereinbarung ist jedenfalls auch, dass nicht jeder ggf. nur kurzzeitige Mehraufwand langfristig zu einer erhöhten Vergütung führen soll, denn eine Pauschalvergütung erfolgt zur Vereinfachung der Abrechnung und soll damit gerade eine bestimmte Tätigkeit unabhängig vom individuellen Arbeitsaufwand honorieren (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2009, I-21 U 121/08, zitiert nach juris). Damit sind aber letztlich für beide Seiten Risiken eingeschlossen, ggf. ein gutes oder auch schlechtes Geschäft zu machen.

    Mit dem seitens der Beklagten unstreitig geleisteten Nettobetrag in Höhe von 16.400,00 € hat sie damit die Forderung der Klägerin für die Monate Januar bis einschließlich Oktober 2016 erfüllt, denn sie schuldete der Klägerin für die Monate Januar bis Juni 2016 jeweils eine monatliche Vergütung von 1.400,00 €, mithin insgesamt 8.400,00 €, und für die Monate Juli bis einschließlich Oktober 2016 die erhöhte Vergütung in Höhe von 2.000,00 €, mithin 8.000,00 €, gesamt 16.400,00 €.

    3.

    Im Hinblick auf eine mangelnde weitere Vergütungsvereinbarung der Parteien für die Monate November und Dezember 2016 stand der Klägerin insoweit noch eine angemessene Vergütung zu, welche sich jedoch ebenfalls nicht auf der Grundlage der Steuerberatervergütungsverordnung errechnet, sondern ausschließlich auf einer Vergütungsanpassung beruht, ausgehend von der Honorarvereinbarung aus dem Jahr 2012.

    a) Die Klägerin hatte - wie festgestellt - aufgrund der ihr in der zweiten Jahreshälfte 2016 bekannt gewordenen erheblichen Buchungs- und Umsatzsteigerungen bei der Beklagten zweifelsohne einen Anspruch auf Vertragsanpassung. Hierbei steht es der benachteiligten Partei frei, entweder auf Zustimmung zu der als angemessen erachteten Anpassung oder unmittelbar auf die Leistung selbst zu klagen (BGH, Urteil vom 30. 09.2011 - V ZR 17/11 -, BGHZ 191, 139 ff.). Entsprechend war ihr auf Zahlung gerichtetes Klagebegehren interessengerecht auszulegen, wobei zugunsten der Klägerin angenommen wird, dass diese zwar sich in erster Linie auf die gesetzliche Vergütung beruft, jedenfalls hilfsweise aber auch auf eine mögliche vertragliche Vergütungsanpassung. Aber auch umgekehrt kann die auf eine überhöhte Zahlung in Anspruch genommene Partei die Berechtigung einer Anpassung auf geringerem Niveau einwenden (MünchKomm-Finkenauer, 7. Aufl., Rn. 126 zu § 313 BGB).

    Hingegen führte der Umstand, dass die Beklagte dem Anpassungsbegehren der Klägerin gemäß ihren Schreiben vom 2. November 2016 und 29. Dezember 2016 nicht zugestimmt hatte, nicht dazu, dass diese nunmehr - losgelöst von den bisherigen vertraglichen Bindungen und insbesondere der vereinbarten Honoraranpassungsklausel - ihre erbrachten Leistungen auf der Basis der Vergütungssätze aus der Steuerberatervergütungsverordnung abrechnen konnte. Dem steht der - bereits oben unter 1. erwähnte - Vorrang der vertraglichen Vereinbarung entgegen. Anderes folgt auch keineswegs aus der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 26.05. 2009 ( I-21 U 121/08, zitiert nach iuris, Rn. 13), da diese Entscheidung allein auf die nicht gewahrte Schriftform der Änderung des Pauschalpreises abstellt, aber die inhaltliche Reichweite des dort einschlägigen Erhöhungsrechts nicht weiter thematisiert. Wird die Honorarerhöhung zu Recht begehrt, ersetzt zudem das gerichtliche Urteil auch die notwendige Schriftform (vgl. nur Münch-Komm-Gruber, 4. Aufl., Rn. 15 zu § 894 ZPO mit Nachweisen).

    b) Eine danach vorzunehmende Vertragsanpassung hat sich ihrem Inhalt nach ausgehend von Wortlaut und Inhalt der vertraglichen Vereinbarung an dem angestrebten Vertragszweck und dem beiderseitigen Parteiwillen im Rahmen vertragstreuen Verhaltens zu orientieren.

    Insoweit kommt es nicht zuletzt auch darauf an, wie die Parteien den Vertragsinhalt "gelebt", mithin durch tatsächliche Anwendung interpretiert haben. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist hiernach aber nicht in erster Linie auf die mittlere Vergütungsgebühr abzustellen. Schon der Berechnung der Pauschale von ursprünglich 1.000,00 € lagen ausweislich der Honorarvereinbarung vom 13.11.2012 ausdrücklich eine konkrete Anzahl von Buchungen und Mitarbeitern sowie der bisherige Geschäftsverlauf zugrunde. Auch hinsichtlich des Anpassungsvorbehalts wird auf den tatsächlichen Arbeitsaufwand abgestellt, während die weitere Erwähnung einer "Zugrundelegung der mittleren Gebühr nach der Steuerberatergebührenverordnung" nicht zu eindeutigen zusätzlichen Parametern führt. In der Gesamtschau ergibt sich dennoch mit hinreichender Deutlichkeit, dass es den Parteien darauf ankam, dass die Klägerin eine gemessen an den o.a. Geschäftsgrundlagen, insbesondere ihrem Aufwand angemessene Vergütung erhalten und eine Abrechnung nach festen Gebühren gerade nicht erfolgen sollte. Insofern hat die Klägerin - was ebenfalls für diese Auslegung spricht - in ihrem Schreiben vom 2. November 2016 auch zunächst eine monatliche pauschale Vergütung in Höhe von 3.250,00 € vorgeschlagen, die sich - wie es heißt - " ausgehend von dem Stundensatz von € 65 und einem Zeitaufwand von insgesamt rund 600 Stunden" wie schon die Ursprungsvereinbarung an dem tatsächlichen Aufwand orientierte. Mit ihrem weiteren Schreiben vom 29. Dezember 2016 hat sie sodann zwar eine Abrechnung unter Zugrundelegung der Mindestgebühren nach der Steuerberatervergütungsverordnung vorgeschlagen, hierbei jedoch einen Abschlag in Höhe von 46 % zur Grundlage der Berechnung gemacht, so dass sich ausgehend von einer errechneten Mindestgebühr in Höhe von 5.840,20 € abzüglich 46 % im Ergebnis ein monatlicher Betrag in Höhe von 3.153,70 € ergeben hätte, der der zunächst vorgeschlagenen Erhöhung der Pauschale vergleichbar war.

    Zu diesen seinerzeit begehrten Vergütungssätzen steht die nunmehr beanspruchte Vergütung in keinerlei plausiblem Verhältnis mehr. Dass - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betont hat und danach mit nachgelassenem Schriftsatz vom 17. Dezember 2018 weiter vertieft hat - dieser Vorschlag unter dem Vorbehalt einerseits einer außergerichtlichen Einigung und andererseits einer Fortsetzung der Zusammenarbeit auch im Jahr 2017 habe stehen sollen, ändert hieran nichts. Zunächst - und auch dies hatte der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben - lässt sich ein derartiger Vorbehalt im Sinne einer Bedingung den Formulierungen des Schreibens vom 2. November 2016 nicht entnehmen, mag er auch eine denkbare seinerzeitige Motivlage der Klägerin bezeichnen. Selbst wenn die Klägerin (auch oder vor allem) die Fortsetzung des Mandatsverhältnisses angestrebt haben sollte, macht dies aber ihre Vergütungsvorschläge nicht zu ihrem Nachteil unangemessen. Der Sache nach hält der Senat die insbesondere in dem Schreiben der Klägerin vom 2. November 2016 zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen - denen die Beklagte inhaltlich auch nicht entgegen getreten ist - nämlich für durchaus nachvollziehbar und angemessen, um ihrem im Ergebnis unstreitigen jedenfalls partiellen Mehraufwand aufgrund der Sommermonate des Jahres 2016 angemessen Rechnung zu tragen. Der Senat ist daher im Ergebnis zu der Überzeugung gelangt, dass im Rahmen der vorzunehmenden Vergütungsanpassung auf der Grundlage der Honorarvereinbarung aus dem Jahr 2012 der Klägerin für die Monate November und Dezember 2016 eine monatliche Vergütung in Höhe von 3.250,00 € zuzubilligen war.

    c) Hierbei übersieht der Senat nicht, dass die Klägerin bereits in dem erwähnten Schreiben vom 2. November 2016 die ermittelte monatliche Vergütung auf das gesamte Jahr 2016 bezieht, also letztlich eine Rückwirkung ab Januar 2016 begehrt. Es muss jedoch dabei verbleiben, dass - wie bereits erörtert - eine rückwirkende Honoraranpassung nur entweder einvernehmlich , wie es im Jahr 2015 und im August 2016 geschehen war, oder höchst ausnahmsweise begehrt werden kann.

    Was einen mangels Einvernehmen maßgeblichen Ausnahmefall betrifft, möchte die Klägerin insbesondere mit nachgelassenem Schriftsatz vom 17.12.2018 diesen damit begründen, dass in den Jahren 2015 und 2016 sich Geschäftsumfang bei der Beklagten und Arbeitsumfang für die Klägerin sprunghaft vergrößert hätten, hierüber die Beklagte die Klägerin jeweils nicht zutreffend informiert habe und sachbedingt erst gegen Ende des Bearbeitungsjahres der tatsächliche Aufwand feststehe. Dies überzeugt den Senat aber nicht:

    Zum einen ist daran festzuhalten, dass - wie schon oben erörtert - eine vereinbarte Pauschale etwas anderes ist als ein bloßer Vorschuss. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, sind Pauschalen als endgültige Vergütungen zu verstehen. Das jetzige Vertragsverständnis der Klägerin entspricht weder den mit der Beklagten eingegangenen Vereinbarung noch der bis Oktober 2016 gelebten Vertragspraxis. Mit der Risikoverteilung einer Pauschalhonorarvereinbarung ist eine - und sei es im Nachhinein bewirkte - kontinuierlich gleitende Vergütungsvereinbarung aber nicht vereinbar.

    Zum anderen ist das von der Klägerin beklagte Informationsdefizit über die Entwicklung der Beklagten nicht nachvollziehbar. Wer wie die Klägerin umfassend mit der Lohn- und Finanzbuchhaltung und - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich geworden ist - auch mit der Erstellung von Betriebswirtschaftlichen Auswertungen beauftragt war, hat - wenn auch sachbedingt leicht nachgängig - ein hinreichendes Bild über die wirtschaftliche Entwicklung des betreuten Unternehmens. Dass hieraus die Klägerin auch die grundsätzlich richtigen Schlussfolgerungen gezogen hat, zeigen gerade ihre verschiedenen Erhöhungsbegehren.

    Soweit schließlich die Leitungsebene der Klägerin mit der auf Arbeitsebene vereinbarten letzten Erhöhung im August 2016 nicht einverstanden gewesen sein sollte, kann die von der Klägerin im Nachhinein in Abrede gestellte Vertretungsbefugnis der für diese Handelnden offenbleiben. Denn die seinerzeit getroffene Abrede wurde - wie bereits erwähnt - ausweislich der erteilten Rechnungen für August und September 2016 vorbehaltlos umgesetzt. Hieran muss die Klägerin sich festhalten lassen.

    4.

    Der Klägerin stand somit für den Zeitraum von Januar bis einschließlich Juni 2016 eine monatliche Vergütung von 1.400,00 €, mithin 8.400,00 €, für die Zeit von Juli bis einschließlich Oktober 2016 eine solche in Höhe von 2.000,00 €, mithin 8.000,00 €, und für die Zeit von November bis Dezember 2016 eine solche in Höhe von 3.250,00 €, mithin insgesamt 6.500,00 €, zu. Aus der sich hieraus ergebenden Nettoforderung in Höhe von 22.900,00 € ergibt sich eine Gesamtforderung zzgl. Umsatzsteuer von 19 % in Höhe von insgesamt 27.251,00 €. Hierauf hat die Beklagte bereits 16.400,00 € netto, zzgl. 19 % Umsatzsteuer, mithin 19.516,00 € brutto gezahlt, so dass sich eine restliche Forderung der Klägerin in Höhe von 7.735,00 € ergibt. Zur Zahlung dieses Betrages zuzüglich Zinsen war die Beklagte in Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Die Revision war nach § 543 Abs.2 ZPO nicht zuzulassen, da eine Abweichung von der Rechtsprechung anderer Gerichte nicht ersichtlich und die Entscheidung durch die Tatsachen des konkreten Falles geprägt ist.