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  • 10.12.2019 · IWW-Abrufnummer 212731

    Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Urteil vom 06.11.2019 – L 2 EG 7/19

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

    Urteil vom 06.11.2019


    Tenor:

    Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte zur Neuberechnung des der Klägerin mit Bescheid vom 24. Juni 2017 zuerkannten Elterngeldes unter Einbeziehung auch der von der Klägerin in den Monaten Februar bis August 2016 bezogenen Umsatzbeteiligungen verpflichtet wird. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch aus dem Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand

    Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld für die Betreuung ihrer am 1. April 2017 geborenen Tochter I ...

    Vor der Geburt ihres Kindes war die Klägerin als angestellte Zahnärztin bei dem Zahnarzt Dr. J. in K. beruflich tätig. Die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sahen vor, dass die Klägerin zum einen eine monatliche Grundvergütung in Höhe von 3.500 EUR brutto und zum anderen eine Umsatzbeteiligung erhalten sollte. Soweit der von ihr monatlich erzielte Honorarumsatz (ohne Berücksichtigung von Material- und Laborkosten) den Betrag von 14.000 EUR überstieg, standen ihr zusätzlich zu dem Grundgehalt 25 % des Mehrumsatzes zu. Diese Umsatzbeteiligung wurde mit der Grundvergütung für den Folgemonat ausgezahlt (vgl. wegen der Einzelheiten § 5 des Arbeitsvertrages, Bl. 123 Gerichtsakte).

    Im Einzelnen erhielt die Klägerin in Umsetzung dieser Vereinbarung folgende monatliche Vergütungssätze ausbezahlt:

    Monat ...Grundvergütung ...Umsatzbeteiligung Februar 16 ...3500 ...1141,51 März 16 ...3500 ...803,60 April 16 ...3500 ...144,20 Mai 16 ...3500 ...633,35 Juni 16 ...3500 ...247,97 Juli 16 ...3500 ...2310,59 August 16 ...3500 ...777,89

    Ab September 2016 konnte die Klägerin bedingt durch die Schwangerschaft ihre berufliche Tätigkeit nicht mehr fortsetzen; der Arbeitgeber zahlte ihr für diese Monate neben dem Grundgehalt eine Ausgleichszahlung für die mangels aktiver Ausübung der Tätigkeit nicht mehr zu erlangende Umsatzbeteiligung, der in den Gehaltsabrechnungen jeweils als "Mutterschutz BV Schnitt" ausgewiesen ist.

    Daraus ergaben sich folgende Entgeltzahlbeträge:

    Monat ...Grundvergütung ...sog. BV Schnitt September 16 ...3500 ...404,07 Oktober 16 ...3500 ...527,05 November 16 ...3500 ...527,05 Dezember 16 ...3500 ...527,05 Januar 17 ...3500 ...527,05

    In den vom Arbeitgeber unter Heranziehung der Steuerberatergesellschaft L. & M. Partnerschaft mbB erstellten Lohnabrechnungen waren jeweils die Grundvergütungszahlungen (und die ab September 2016 unter der Bezeichnung "BV Schnitt" ausgezahlten Ausgleichsbeträge) als laufender Bezug ausgewiesen. Die für die Monate Februar bis August 2016 ausgezahlten Umsatzbeteiligungen wurden hingegen als sonstige Bezüge in den Lohnabrechnungen erfasst.

    Ab dem 17. Februar 2017 bezog die Klägerin Mutterschaftsgeld einschließlich ergänzender Leistungen des Arbeitgebers.

    Dem Grunde nach antragsgemäß bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 24. Juni 2017 für den dritten bis zwölften Lebensmonat Elterngeld in Höhe von jeweils 1.377,64 EUR. Unter Berücksichtigung der zunächst bezogenen Mutterschaftsleistungen ergab sich für den ersten Lebensmonat des Kindes kein auszuzahlendes Elterngeld und für den zweiten Lebensmonat nur ein Teilbetrag von 177,76 EUR.

    Bei der Ermittlung des auszuzahlenden Elterngeldes hatte die Beklagte (vgl. wegen der Einzelheiten der Berechnung den Bescheid vom 24. Juni 2017) nur die im Bemessungszeitraum Februar 2016 bis Januar 2017 gezahlten Grundgehaltsleistungen und die in den Monaten September 2016 bis Januar 2017 unter der Bezeichnung "BV Schnitt" gewährten Ausgleichszahlungen berücksichtigt. Auf dieser Basis ergab sich (nach Abzug eines monatlichen Pauschbetrages von 83,33 EUR für Werbungskosten) ein durchschnittliches Bruttoeinkommen vor der Geburt des Kindes in Höhe von 3.626,03 EUR. Von diesem hat die Beklagte für Steuern einen Betrag von 727,62 EUR und für Sozialabgaben einen Betrag von 778,97 EUR in Absatz gebracht. Damit verblieb ein Betrag von 2.119,44 EUR, auf dessen Grundlage unter Heranziehung des Bemessungssatzes von 65 % der monatliche Elterngeldbetrag von 1.377,64 EUR ermittelt wurde.

    Mit ihrem am 19. Juli 2017 eingelegten Widerspruch rügte die Klägerin die Nichtberücksichtigung der in den Monaten Februar bis August 2016 bezogenen Umsatzbeteiligungen.

    Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2018 zurück und erläuterte zur Begründung, dass die Umsatzbeteiligungen als sog. sonstige Bezüge nach den gesetzlichen Vorgaben nicht elterngelderhöhend in die Berechnung einzustellen seien.

    Mit der am 27. März 2018 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt.

    Mit Gerichtsbescheid vom 8. Juli 2019, der Beklagten zugestellt am 19. Juli 2019, hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Elterngeld auch unter Berücksichtigung der "Umsatzsteuerbeteiligungen" (gemeint: Umsatzbeteiligungen) zu gewähren.

    In den Gründen hat das Sozialgericht ausgeführt, dass es sich auch bei den Umsatzbeteiligungen um Einnahmen aus abhängiger Beschäftigung gehandelt habe. Diese seien entsprechend den Gehaltsmitteilungen von Seiten des Arbeitgebers im Bezugszeitraum als laufender Arbeitslohn versteuert worden (tatsächlich sind die in den Monaten Februar bis August 2016 ausgezahlten Umsatzbeteiligungen in den Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers aber als sonstige Bezüge erfasst worden).

    Gegen diese Verurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung vom 25. Juli 2019. Die aktenkundigen Gehaltsabrechnungen brächten klar zum Ausdruck, dass die Umsatzbeteiligungen von Seiten des Arbeitgebers als sonstige Bezüge gewährt worden seien.

    Die Lohnsteueranmeldung des Arbeitsgebers sei bestandskräftig. Ohnehin sei eine Umsatzbeteiligung nur in Abhängigkeit von einem "äußeren Faktor" in Form eines den Betrag von 14.000 EUR überschreitenden monatlichen Honorarumsatzes gezahlt worden. Auch vor diesem Hintergrund könne diese Umsatzbeteiligung nicht als laufende Zahlung eingestuft werden.

    Die Beklagte beantragt,

    den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 8. Juli 2019 aufzuheben und dieKlage abzuweisen.

    Die Klägerin beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie hat eine Erklärung der zuständigen Sachbearbeiterin der Steuerberatergesellschaft L. & M. Partnerschaft mbB vom 30. September 2019 beigebracht, wonach die Ausweisung der Umsatzbeteiligungszahlungen in den im Auftrag des Arbeitgebers erstellten Gehaltsabrechnungen als sonstige Bezüge "fälschlicherweise" erfolgt sei; korrekt wäre eine Erfassung dieser Zahlungen als laufender Bezug gewesen.

    Auf das Auskunftsersuchen des Senates hat der Arbeitgeber der Klägerin mitgeteilt, dass er persönlich die Richtigkeit der Lohnabrechnungen, die das von ihm beauftragte Steuerberaterbüro erstellt habe, nicht überblicken könne, soweit die Ausweisung der Umsatzbeteiligungszahlungen als sonstige Bezüge betroffen sei. Im Zuge der Bearbeitung des Auskunftsersuchens habe er Rücksprache bei Steuerberaterbüro genommen und die Rückmeldung erhalten, dass auch dort nicht mehr nachvollzogen werden könne, weshalb die Umsatzbeteiligungszahlungen nicht als laufende Bezüge abgerechnet worden seien.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

    Das Sozialgericht hat in der Sache zutreffend (entsprechend dem vom Sozialgericht angestrebten Urteilsanspruch, den der Senat im Tenor zur Vermeidung etwaiger Missverständnisse vorsorglich noch einmal verdeutlicht hat) die Beklagte zur Neuberechnung des dem Grunde nach mit Bescheid vom 24. Juni 2017 zutreffend zugesprochenen Elterngeldanspruchs mit der Maßgabe verpflichtet, dass bei dem in die Berechnung der Höhe des Elterngeldes einzustellen Einkommen der Klägerin aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes neben den in dem angefochtenen Bescheid bereits berücksichtigten Entgeltzahlungen auch die von ihr in den Monaten Februar bis August 2016 bezogenen (im Tatbestand bereits im Einzelnen aufgeführten) Umsatzbeteiligungszahlungen zu berücksichtigen sind.

    Zutreffend hat der Beklagte im Ausgangspunkt dem Grunde nach die Anspruchsberechtigung der Klägerin festgestellt. Die über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügende Klägerin hatte im Bezugszeitraum ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, sie lebte mit ihrem Kind in einem Haushalt und hat dieses selbst betreut und erzogen; im Bezugszeitraum hat sie keine Erwerbstätigkeit ausgeübt.

    Die Beklagte hat jedoch die Höhe des der Klägerin zustehenden Elterngeldes fehlerhaft ermittelt. Richtigerweise hätte sie neben den in dem angefochtenen Bescheid bereits berücksichtigten Entgeltzahlungen auch die von der Klägerin in den Monaten Februar bis August 2016 bezogenen (im Tatbestand bereits im Einzelnen aufgeführten) Umsatzbeteiligungszahlungen in die Elterngeldberechnung einbeziehen müssen.

    Elterngeld wird nach § 2 BEEG in Höhe von 67 Prozent des Einkommens (vgl. auch § 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG zur Absenkung des Bemessungssatzes auf 65 % in Fallgestaltungen der vorliegenden Art) aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BEEG) nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie (Nr. 2) Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

    Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt nach § 2c Abs. 1 BEEG das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Nicht berücksichtigt werden (Satz 2) Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind

    Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c BEEG vor der Geburt sind nach § 2b Abs. 1 BEEG die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben allerdings Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person insbesondere (Nr. 2) während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat. Aus diesen Vorgaben ergibt sich für den vorliegenden Fall ein Bemessungszeitraum von Februar 2016 bis Januar 2017. Ab dem 17. Februar 2017 hat die Klägerin Mutterschaftsgeld bezogen.

    Zu dem nach Maßgabe der vorstehend dargelegten gesetzlichen Vorschriften in die Elterngeldberechnung einzustellenden Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes zählten im vorliegenden Fall neben den in dem angefochtenen Bescheid bereits berücksichtigten Entgeltzahlungen auch die von der Klägerin in den Monaten Februar bis August 2016 bezogenen (im Tatbestand bereits im Einzelnen aufgeführten) Umsatzbeteiligungszahlungen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind diese Zahlungen den laufenden Bezügen zuzurechnen; es handelt sich nicht um im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandelnde Entgeltbestandteile, wie sie von der Ausschlussvorschrift des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG erfasst werden.

    Eine der heutigen Bestimmung des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG entsprechende Regelung enthielt bereits § 1 Abs. 7 Satz 2 BEEG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I, 2748).

    Der Gesetzgeber will die begriffliche Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen nicht lediglich am Steuerrecht orientieren (so noch BSG, Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 3/09 R - BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr 4, RdNr 28), sondern in vollem Umfang auf das materielle Steuerrecht verweisen, wie es das Lohnsteuerabzugsverfahren konkretisiert hat. Eine einschränkende Auslegung der Ausschlussklausel des § 2c Abs 1 S 2 BEEG ist deshalb nicht mehr möglich. Sie würde sich gegen den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers stellen. Sie überschritte damit die Grenzen zulässiger Auslegung (vgl BVerfG, Beschluss vom 25.1.2011 - 1 BvR 918/10 - BVerfGE 128, 193, 210). Unter der neuen Gesetzesfassung kann daher die bisherigeRechtsprechung des BSG (Urteile vom 3.12.2009 - B 10 EG 3/09 R - BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr 4; ua vom 26.3.2014 - B 10 EG 14/13 R - BSGE 115, 198 = SozR 4-7837 § 2 Nr 25) und der darin gefundene, elterngeldrechtlich modifizierte lohnsteuerrechtliche Begriff der sonstigen Bezüge nicht mehr weitergeführt werden (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - B 10 EG 4/17 R -, SozR 4-7837 § 2c Nr 1; vgl. zur Problematik auch das ausführlich begründete Urteil des hiesigen Senates vom 15. Mai 2019 - L 2 EG 3/18 -, juris).

    Bei der angesprochenen Regelung hat sich der Gesetzgeber von der Einschätzung leiten lassen, dass "einmalige Einnahmen" die für "das Elterngeld als monatliche Leistung maßgeblichen Verhältnisse" nicht mit der gleichen Nachhaltigkeit "prägen" würden als laufende (d.h. nicht einmalige) Einnahmen (BT-Drs. 16/1889, S. 21). Es sollen nur solche Einnahmen zu berücksichtigen, welche die "vorgeburtliche Lebenssituation" geprägt haben (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - B 10 EG 4/17 R -, SozR 4-7837 § 2c Nr 1, Rn. 45; die Vorgaben insbesondere des § 2b Abs. 3 BEEG hinsichtlich des im Einzelfall maßgeblichen Bemessungszeitraums können allerdings zur Folge haben, dass die Einkommensverhältnisse auch in längeren mehrere Monate, in Ausnahmefällen auch mehrere Jahre, umfassenden Zeiträumen unmittelbar vor der Geburt des Kindes bei der Erfassung der "vorgeburtlichen Lebenssituation" völlig außer Betracht zu bleiben haben).

    Das BSG erfasst diesen Ansatz mit der Formulierung, dass sich die Höhe des Elterngelds an dem Einkommen orientiere, das regel- und gleichmäßig im vorgeburtlichen Bemessungszeitraum zur Verfügung stehe (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - B 10 EG 4/17 R -, SozR 4-7837 § 2c Nr 1, Rn. 45). Dabei ist jedoch klarzustellen, dass die gesetzlichen Vorgaben in §§ 2, 2c, 2d BEEG gar nicht verlangen, dass der Berechtigte im Bemessungszeitraum überhaupt ein "regel- und gleichmäßig" zur Verfügung stehendes Erwerbseinkommen erzielt hat. Vielmehr sind auch unregelmäßig erzielte Einnahmen wie etwa aus Aushilfs- und Saisontätigkeiten im gesetzlichen Ausgangspunkt elterngelderhöhend zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für die beispielsweise die Vergütung von Überstunden, die nur in Teilen des Bemessungszeitraums angefallen sind (sog. "Mehrarbeitsvergütungen" zählen nach Ziff. 39b.2 Abs. 1 Nr. 3 LStR zum "laufenden Arbeitslohn").

    Soweit der Gesetzgeber unter den "maßgeblichen Verhältnissen" (vgl. ebenfalls BT-Drs. 16/1889, S. 21) nach dem Zusammenhang der Gesetzesbegründung das Einkommen versteht, welches der anspruchsberechtigten Person tatsächlich "monatlich zur Verfügung stand" und das nun "wegen der Unterbrechung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit nicht mehr zur Verfügung steht", sind nach den gesetzlichen Vorgaben durchaus auch Einkünfte zu berücksichtigen, die der berechtigten Person gerade nicht in jedem Monat des Bemessungszeitraums zur Verfügung standen. Ohnehin sehen die gesetzlichen Vorgaben des BEEG keine einzelfallbezogene Prüfung des mit der Formulierung "wegen" angesprochenen Kausalzusammenhanges vor; auch ein im Bemessungszeitraum bezogenes Einkommen, dessen nachfolgender Wegfall etwa aufgrund der Befristung des maßgeblichen Arbeitsverhältnisses ohnehin zu erwarten gewesen wäre, ist in die Elterngeldberechnung einzubeziehen.

    Die vom Gesetzgeber in § 38a Abs. 1 EStG vorgenommene Unterscheidung zwischen dem "laufenden Arbeitslohn" und den "sonstigen Bezügen" (d.h. - entsprechend der Legaldefinition - dem Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird) hat steuerrechtlich nur eine relativ geringe wirtschaftliche Relevanz: Sie entscheidet lediglich darüber, ob die vom Arbeitsgeber vom Arbeitslohn einzubehaltende Lohnsteuer nach den in § 38a Abs. 3 EStG normierten Vorgaben des Satzes 1 oder des Satzes 2 zu berechnen ist. Dabei handelt es sich im Ergebnis aber der Grundstruktur nach letztlich nur um eine vorläufige Bemessung, da jeder Arbeitnehmer, der sich im Ergebnis durch den jeweiligen Lohnsteuerabzug über Gebühr belastet sieht, eine exakte Berechnung der Höhe seiner Jahressteuerverpflichtungen im Wege des Lohnsteuerjahresausgleichs beantragen kann. Bei dieser endgültigen Festsetzung wird nicht mehr zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen unterschieden, vielmehr werden entsprechend den einkommensteuerrechtlichen Vorgaben die Gesamthöhe seiner steuerpflichtigen Einkünfte (und damit insbesondere auch aller steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) berücksichtigt. In vielen Fällen erfolgt überdies bereits eine Korrektur durch den Lohnsteuerjahresausgleich von Seiten des Arbeitgebers nach § 42b EStG.

    Im wirtschaftlichen Ergebnis ist damit einkommensteuerrechtlich die Unterscheidung zwischen dem "laufenden Arbeitslohn" und den "sonstigen Bezügen" für den Großteil der Arbeitnehmer allenfalls mit einem - wirtschaftlich oft nur wenig bedeutsamen - Zinsnachteil vor dem Hintergrund verbunden, dass eine zunächst im Wege der Lohnsteuer einbehaltene Steuer erforderlichenfalls auf Antrag des betroffenen Arbeitnehmers nachfolgend im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs auf die sich unter Berücksichtigung des Jahresgesamteinkommens ergebende Steuerlast reduziert wird.

    Mit dieser im Allgemeinen relativ geringfügigen wirtschaftlichen Relevanz der angesprochenen Unterscheidung unter steuerrechtlichen Aspekten korrespondiert eine wenig ausdifferenzierte Unterscheidung zwischen diesen beiden Arten des Arbeitseinkommens. Soweit sich ein Bürger steuerrechtlich durch die Zuordnung von Teilen seines Arbeitsentgelts zum laufenden Arbeitslohn bzw. zu den sonstigen Bezügen beschwert sieht, wird er regelmäßig von den steuerrechtlichen Korrekturmöglichkeiten insbesondere im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs Gebrauch machen und nicht - soweit solche überhaupt in Betracht kommen mögen - gesonderte Rechtsbehelfe gegen diese Zuordnung einlegen.

    Bei dieser Ausgangslage orientiert sich die steuerrechtliche Rechtsanwendungspraxisan den Vorgaben unter Ziffer 39b.2 der LStR.

    Nach Abs. 1 dieser Richtlinien ist laufender Arbeitslohn der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt, insbesondere:

    1. Monatsgehälter,

    2. Wochen- und Tagelöhne,

    3. Mehrarbeitsvergütungen,

    4. Zuschläge und Zulagen,

    5. geldwerte Vorteile aus der ständigen Überlassung von Dienstwagen zur privaten Nutzung,

    6. Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich diese ausschließlich auf Lohnzahlungszeiträume beziehen, die im Kalenderjahr der Zahlung enden,

    7. Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres, der innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kalenderjahres zufließt.

    Nach Abs. 2 dieser Richtlinien ist ein sonstiger Bezug der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Zu den sonstigen Bezügen gehören insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, z. B.:

    1. dreizehnte und vierzehnte Monatsgehälter,

    2. einmalige Abfindungen und Entschädigungen,

    3. Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden,

    4. Jubiläumszuwendungen,

    5. Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs,

    6. Vergütungen für Erfindungen,

    7. Weihnachtszuwendungen,

    8. Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden, oder, wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt,

    9. Ausgleichszahlungen für die in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen auf Grund eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell, das vor Ablauf der vereinbarten Zeit beendet wird,

    10. Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge.

    Die auf Grundlage des Art 108 Abs 7 GG als norminterpretierende Verwaltungsvorschriften erlassenen LStR (hier idF der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 vom 8.7.2013, BStBl I 851) erläutern mit den dargelegten Bestimmungen die Begriffe "laufender Arbeitslohn" und "sonstige Bezügen" schwerpunktmäßig mit Anwendungsbeispielen. Sie legen dabei nicht fest, auf welche Regel die LStR R 39b.2 Abs. 1 ("regelmäßig fortlaufend") Bezug nimmt und was im Gegensatz dazu unter einem sonstigen Bezug zu verstehen ist. Ebenso wenig bestimmen sie, dass variable Entgeltformen stets als laufender Arbeitslohn oder aber als sonstige Bezüge behandelt werden sollen. Für die konkrete Zuordnung übernehmen die LStR vielmehr die gesetzliche Zweiteilung danach, ob die Bezüge "fortlaufend" gewährt werden oder nicht. Ohnehin kommt den LStR keine Normqualität zu. Sie binden unmittelbar weder die Elterngeldstellen noch die Sozialgerichte (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - B 10 EG 4/17 R -, SozR 4-7837 § 2c Nr 1, Rn. 28).

    Eine Heranziehung dieser Richtlinien wird namentlich dadurch erschwert, dass in ihrem Abs. 1 als "laufender Arbeitslohn" zunächst der Arbeitslohn (d.h. die Bestandteile des Arbeitslohns) definiert werden, welcher dem Arbeitnehmer "regelmäßig fortlaufend" zufließt. In den nachfolgenden Beispielen werden aber wiederum auch Einmalzahlungen erfasst, bezüglich derer gerade keine "regelmäßig fortlaufende" Gewährung erkennbar ist. Die Gewährung etwa von Vorauszahlungen (Abs. 1 Ziff. 6) erfolgt in vielen Betrieben nur ausnahmsweise aufgrund ganz besonderer Notlagen oder ähnlich gewichtiger Umstände und damit gerade nicht "regelmäßig fortlaufend". Ob Mehrarbeitsvergütungen (Abs. 1 Ziff. 3) nur einmalig oder regelmäßig fortlaufend gezahlt werden, hängt von den betrieblichen Begebenheiten ab. In etlichen Betrieben fallen mit einer gewissen Regelmäßigkeit (gesondert vergütete, also nicht mit Freizeitausgleich abgegoltene) Überstunden an; in anderen Betrieben werden solche nur aus besonderem selten auftretenden Anlass angeordnet.

    Schon der originäre Arbeitslohn muss dem Arbeitnehmer - namentlich bei kurzfristigen Aushilfstätigkeiten - nicht "regelmäßig" und "fortlaufend" zufließen. Darüber hinaus können periodisch regelmäßig erfolgende Lohnzahlungen - je nach Vertragsgestaltung - in sehr unterschiedlicher Höhe gewährt werden, etwa bei stark schwankenden Überstundenzahlungen oder wenn etwa schon die Höhe des monatlichen Lohnanspruchs jedenfalls in erheblichen Teilen erfolgsabhängig bemessen wird.

    Die Vorgabe in Abs. 2 der Richtlinien, wonach zu den sonstigen Bezügen "insbesondere" einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, gehören, lässt im Ergebnis die Einordnung solcher Zahlungen offen, die nicht nur "einmalig" (insbesondere im Sinne von lediglich einmal im Kalenderjahr), aber auch nicht "fortlaufend" gewährt werden.

    Mit der Übernahme der lohnsteuerrechtlichen Unterscheidung zwischen dem "laufenden Arbeitslohn" und den "sonstigen Bezügen" in die Ermittlung des für die Berechnung des Elterngeldes relevanten Arbeitseinkommens im Bemessungszeitraum gewinnt diese Differenzierung eine nachhaltige wirtschaftliche Relevanz, wie sie dieser aus den dargelegten Erwägungen steuerrechtlich gar nicht zukommt. Steuerrechtlich können eventuelle sich aus dieser Differenzierung für den Bürger ergebende Härten weitgehend und zeitnah im Verfahren der Lohnsteuerjahresausgleiche korrigiert werden. Entsprechende Korrekturmöglichkeiten sieht das Elterngeldrecht aber nicht vor. Elterngeldrechtlich führt die (sachlich zutreffende) rechtliche Einordnung der Zahlung eines Arbeitslohnbestandteils als "sonstiger Bezug" zu dessen endgültiger Nichtberücksichtigung bei der Elterngeldberechnung. Der daraus resultierende Nachteil für den betroffenen Bürger kann seiner wirtschaftlichen Bedeutung nach die - meistens nur geringfügige und schwerpunktmäßig in Zinsnachteilen bestehende - steuerrechtliche Relevanz um ein Vielfaches überschreiten.

    Die angesprochenen bislang zu verzeichnenden Unzulänglichkeiten hinsichtlich der rechtsstaatlich gebotenen klaren Abgrenzung zwischen dem "laufenden Arbeitslohn" und den "sonstigen Bezügen" weisen dementsprechend eine nachhaltig gesteigerte Relevanz auf, soweit diese sich auch auf die elterngeldrechtliche Bemessung des Arbeitseinkommens im Bemessungszeitraum auswirkt. Dabei gibt das Elterngeldrecht seinerseits auch keine weiteren Vorgaben für die vorzunehmende inhaltliche Abgrenzung, da schon der Ausgangspunkt des Gesetzgebers sich aus den dargelegten Gründen nicht klar herausarbeiten lässt. Es wird gerade nicht hinreichend deutlich, aus welchen Sachgründen heraus der Gesetzgeber aus den Entgeltbestandteilen, die er insgesamt als prägend für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers bewertet und damit der Einkommensteuerpflicht unterwirft, gleichwohl einzelne Bestandteile in Form der sog. "sonstigen Bezüge" mangels "prägender" Wirkung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers elterngeldrechtlich nicht berücksichtigen will. Noch weniger ist letztlich nachvollziehbar, weshalb es einer solchen Differenzierung nur bei Einkünften aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit und hingegen nicht bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit bedürfen soll (zur verfassungsrechtlichen Problematik vgl. das o.g. Senatsurteil vom 15. Mai 2019 - L 2 EG 3/18 -, juris).

    Das BSG konkretisiert die elterngeldrechtlich erforderliche Abgrenzung zwischen dem "laufenden Arbeitslohn" und den "sonstigen Bezügen" anknüpfend an § 38a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, § 39b Abs. 2 EStG maßgeblich nach dem Kriterium, ob der Arbeitslohn einem (laufenden) Lohnzahlungszeitraum "zugehörig" gezahlt wird oder nicht. Dieser Lohnzahlungszeitraum folgt nicht aus dem Steuerrecht (vgl. § 39b Abs. 2 S 2, Abs. 5 EStG), das auch keine stets gleichbleibend langen Zeiträume vorgibt; vielmehr ist der jeweils maßgebliche Lohnzahlungszeitraum dem Arbeitsvertragsverhältnis, d.h. den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen oder einer betrieblichen Übung, zu entnehmen (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - B 10 EG 4/17 R -, SozR 4-7837 § 2c Nr 1, Rn. 29).

    Der arbeitsvertraglich definierte Lohnzahlungszeitraum stellt - rein zeitlich betrachtet - den Regelfall der Entlohnung dar; davon weicht nach Auffassung des BSG der sonstige Bezug ab. Einen solchen sonstigen Bezug stellen Zahlungen dar, die entweder nicht für bestimmte, aufeinanderfolgende Zeiträume erfolgen oder solche, die den üblichen Lohnzahlungszeitraum erheblich überschreiten. Maßgeblich ist die Abweichung von dem Lohnzahlungszeitraum, den die Vertragsparteien arbeitsrechtlich zugrunde gelegt haben (BSG, aaO, Rn. 32).

    Nach Maßgabe der vorstehend erläuterten gesetzlichen Vorgaben war die Beklagte verpflichtet, die streitbetroffenen für die Monate Februar bis August 2016 ausgezahlten Umsatzbeteiligungen als laufenden Bezug von Lohnleistungen in die Elterngeldberechnung einzubeziehen. Nach Maßgabe der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen hat der Arbeitgeber der Klägerin diese Zahlungen gerade bezogen auf den jeweiligen entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen jeweils einen Monat umfassenden Lohnzahlungszeitraum berechnet und ausgezahlt. Er hat für jeden Monat ermittelt, ob der der von der Klägerin erzielte Honorarumsatz den Grenzbetrag von 14.000 EUR überschritten hat und dann bezogen auf den jeweiligen Überschreitungsbetrag den der Klägerin als Umsatzbeteiligung zustehenden Anteil von 25 % ermittelt und mit der nächsten laufenden Gehaltszahlung ausgezahlt. Die Umsatzbeteiligung ist damit gerade dem jeweiligen (laufenden) monatlichen Lohnzahlungszeitraum "zugehörig" gezahlt worden.

    Bei dieser Ausgangslage einer Ermittlung und Auszahlung der Umsatzbeteiligung bezogen auf jeden einzelnen monatlichen Lohnzahlungszeitraum ist diese Beteiligung ebenso dem laufenden Arbeitslohn zuzurechnen wie eine Überstundenvergütung, bei der der Arbeitgeber nach Ablauf des Monats die Zahl der abgeleisteten Überstunden ermittelt und das sich daraus ergebende zusätzliche Entgelt mit der nächsten Gehaltszahlung anweist (vgl. Ziffer 39b.2 Abs. 1 Nr. 3 der LStR zur Zuordnung von Mehrarbeitsvergütungen zum sog. laufenden Arbeitslohn).

    In diesem Zusammenhang vermag der Beklagte nicht mit dem Argument durchzudringen, dass die Umsatzbeteiligung zusätzlich zum regulären Gehalt und auch nur bei Überschreitung eines monatlichen Umsatzbetrages von 14.000 EUR gewährt worden sei. Nach der erläuterten höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es nicht auf die Einzelheiten der Berechnung der Höhe der Lohnzahlung, sondern darauf an, ob die Grundlagen der Bemessung des jeweils betroffenen Lohnbestandteils ausgehend von dem vertraglich vereinbarten (laufenden) Lohnzahlungszeitraum oder davon abweichend unter Heranziehung anderer (insbesondere deutlich längerer) Bemessungszeiträume ermittelt werden.

    Solange die erforderliche Konkordanz zwischen Lohnzahlungszeitraum und dem für den jeweiligen Lohnbestandteil maßgeblichen Bemessungszeitraum gewahrt bleibt, sind nach der erläuterten Rechtsprechung des BSG insbesondere auch variable Lohnbestandteile (wie hier in der Ausprägung eines variablen Faktors in Form einer Beteiligung an den im jeweiligen monatlichen Lohnfortzahlungszeitraum erzielten Umsatz, soweit der Grenzwert von 14.000 EUR überschritten worden ist) dem laufenden Lohnbezug zuzuordnen und damit elterngeldsteigernd zu berücksichtigen.

    Einer elterngeldrechtlichen Berücksichtigung der genannten Umsatzbeteiligungen steht auch nicht entgegen, dass diese in den zur Verwaltungsakte gereichten Gehaltsabrechnungen der Arbeitgeberin - im Ergebnis rechtlich unzutreffend - als sonstige Bezüge ausgewiesen worden sind.

    Abgesehen davon, dass inzwischen von Seiten des Arbeitgebers und der von ihm mit der Lohnbuchhaltung beauftragten Steuerberatungsgesellschaft die Fehlerhaftigkeit der Ausweisung der monatlich erfolgten Gewinnbeteiligungszahlungen als sonstige Bezüge eingeräumt wird, stellen Gehaltsabrechnungen eines Arbeitgebers schon im rechtlichen Ausgangspunkt bloße Wissenserklärungen dar (Lembke in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Komm, 7. Aufl 2016, § 108 GewO RdNr 8 mwN). Lediglich ihre tatsächliche Richtigkeit und Vollständigkeit wird daher vermutet (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - B 10 EG 4/17 R -, SozR 4-7837 § 2c Nr 1), wie dies inzwischen auch die mit dem Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I, 2325) eingeführte Regelung des § 2c Abs. 2 Satz 2 BEEG verdeutlicht wird.

    Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 2c Abs. 2 Satz 2 BEEG klargestellt, dass den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen - lediglich - eine Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung zukommt. Eine Vermutung zeigt sich gerade dadurch aus, dass sie im Einzelfall namentlich auf der Grundlage konkreter gegenteiliger ihre Unrichtigkeit belegender Feststellungen widerlegt werden kann. Auch der Gesetzgeber hat klargestellt, dass nur solche Lohn- und Gehaltsbestandteile, die "richtigerweise" nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind, auch elterngeldrechtlich als sonstige Bezüge einzustufen sind (BT-Drs. 18/2583, S. 25). Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass die Richtigkeit der Einordnung von Teilen der Gehaltszahlungen als sonstige Bezüge im Rahmen der Gehaltsabrechnungen des jeweiligen Arbeitgebers von den Elterngeldberechtigten im sozialgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung gestellt werden kann.

    Das BSG misst allerdings einer bestandskräftig gewordenen Lohnsteueranmeldung eine Bindungswirkung auch zu Lasten der Beteiligten des Elterngeldverfahrens bei (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2017, aaO, Rn. 35). Eine Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers wirke so, als hätte die Finanzverwaltung einen entsprechenden Steuerbescheid erlassen. Der Inhalt erwachse in Bestandskraft, wenn weder der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber noch das Finanzamt die von der AO eröffneten Rechtsbehelfe oder andere Korrekturmöglichkeiten nutzen würden (aaO, Rn. 36).

    Soweit das BSG damit zum Ausdruck gebracht haben sollte, dass die Ausweisung von Teilender Entgeltzahlungen in den von Seiten des Arbeitgebers abzugebenden Lohnsteueranmeldungen(jedenfalls nach Ablauf der in § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG vorgesehenen - in Elterngeldrechtsstreitigkeiten regelmäßig schon lange abgelaufenen - Fristen für eine Korrektur der Anmeldung) als sonstige Bezüge einer gerichtlichen Überprüfung in Elterngeldrechtstreitigkeiten entzogen sind, vermag ihm der Senat nicht zu folgen.

    Der Gesetzgeber hat mit der - wie erläutert: klarstellenden - Regelung in § 2c Abs. 2 Satz 2 BEEG n.F. selbst präzisiert, dass den - in der betrieblichen Praxis regelmäßig mit den Lohnsteueranmeldungen und zeitlich und inhaltlich korrespondierenden - Lohn- und Gehaltsabrechnungen nur eine Vermutungs- und damit gerade keine Bindungswirkung zukommen soll.

    Die vom BSG in diesem Zusammenhang herangezogene "Bestandskraft" von Lohnsteueranmeldungen soll schon im Ausgangspunkt keine inhaltliche Überprüfung entsprechender Anmeldungen ausschließen. Sie soll vielmehr lediglich verhindern, dass es im Ergebnis zu einer doppelten Erstattung überzahlter Lohnsteuer aufgrund desselben Umstandes - und zwar einerseits im Wege der Korrektur der Lohnsteuervoranmeldungen und andererseits (nochmals) im Wege der Anrechnung im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung des Klägers - kommen könnte (vgl. FG Köln, Urteil vom 20. April 2016 - 12 K 574/15 -, Rn. 29, juris). Bei dieser steuerrechtlichen Ausgangslage ist kein Sachgrund dafür erkennbar, speziell im Elterngeldrecht entsprechenden Anmeldungen eine weitergehende "Bestandskraft" in dem Sinne zuzusprechen, dass ihre Richtigkeit einer inhaltlichen Überprüfung entzogen sein könnte.

    Soweit § 41c Abs. 3 EStG zeitliche Grenzen für eine inhaltliche Korrektur von Lohnsteueranmeldungen durch den Arbeitgeber vorsieht, können diese schon im Ausgangspunkt allenfalls im Sinne einer formellen Bestandskraft verstanden werden. Steuerrechtlich beschränkt sich die Wirkung einer solchen "Bestandskraft" von Lohnsteueranmeldungen darauf, dass der Arbeitgeber diese nicht mehr von sich aus eigenständig korrigieren darf; nach den rechtlichen Vorgaben kann aber dessen ungeachtet der (mit )betroffene Arbeitnehmer ihn belastende Festsetzungen weiterhin vollinhaltlich zur Überprüfung stellen. Allerdings kann er dabei in den steuerrechtlich vorgesehenen Überprüfungsverfahren nicht die Einordnung einer Entgeltzahlung als sonstigen Bezug überprüfen lassen, weil die Höhe seiner sich aus dem EStG ergebenden persönlichen Jahressteuerbelastung durch die lohnsteuerrechtliche Einordnung einer erbrachten Entgeltzahlung als laufender oder sonstiger Bezug nicht berührt wird.

    Schon § 41c Abs. 3 Satz 3 EStG verweist explizit auf die vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit, eine Erstattung von (ggfs. auch von zunächst fehlerhaft von Seiten des Arbeitgebers angemeldeten und abgeführten) Lohnsteuerzahlungen auch nach Eintritt einer solchen formellen Bestandskraft im Wege eines vom Arbeitgeber durchzuführenden Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach § 42b EStG herbeizuführen (ein solcher Ausgleich ist allerdings nach § 42b Abs. 3 Satz 1 EStG spätestens im Monat Februar des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres vorzunehmen).

    Des Weiteren hat der betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit, durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung ihn belastende inhaltliche Fehler der Lohnsteueranmeldung nachfolgend zur Überprüfung durch die Finanzverwaltung (und erforderlichenfalls in der Folgezeit durch die Finanzgerichte) zu stellen.

    Überdies billigt die höchstrichterliche Rechtsprechung dem betroffenen Arbeitnehmer auch das Recht zu, die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers - soweit sie ihn betrifft - aus eigenem Recht anzufechten. Dieses Anfechtungsrecht wird wegen der unterschiedlichen Bedeutung von Lohnsteuer-Anmeldung und Lohnsteuer-Bescheinigung nicht dadurch berührt, dass der Arbeitnehmer nach der Übermittlung der Lohnsteuer-Bescheinigung eine Änderung dieser Bescheinigung nicht mehr verlangen kann (BFH, Urteil vom 21. Oktober 2009 - I R 70/08 -, BFHE 226, 529 mwN).

    Zudem ist es auch mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht in Einklang zu bringen, wenn in solchen Anmeldungen zum Ausdruck gebrachte rechtliche Einordnungen des Arbeitgebers von Seiten der betroffenen Arbeitnehmer auch im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit ohne Eröffnung einer gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit hinzunehmen wären. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund des vom BSG im Urteil vom 14. Dezember 2017 (aaO, Rn. 36) dargelegten Umstandes, dass der Arbeitgeber mit der Lohnsteueranmeldung im Ergebnis öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt.

    Die Verfassung gewährleistet dem Bürger einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen. Dazu gehört vor allem, dass der Richter - bezogen auf das als verletzt behauptete Recht - eine hinreichende Prüfungsbefugnis über die tatsächliche und rechtliche Seite des Rechtsschutzbegehrens hat sowie über eine zureichende Entscheidungsmacht verfügt, um einer erfolgten oder drohenden Rechtsverletzung wirksam abzuhelfen. Unbeschadet normativ eröffneter Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume sowie gesetzlich normierter Tatbestandswirkungen von Hoheitsakten schließt dies grundsätzlich eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, aus (BVerfG, B.v. 10. Dezember 2009 - 1 BvR 3151/07 -, NVwZ 2010, 435, Rn. 52).

    Bei dieser verfassungsrechtlichen Ausgangslage ist erst recht kein Raum, eine Bindungder rechtsprechenden Gewalt an eine von Privatpersonen (wie etwa von Arbeitgebern)vorgenommene rechtliche Einordnungen entscheidungserheblicher Sachverhalte vorzunehmen.

    Dieser Rechtsschutzgarantie kommt im vorliegenden Zusammenhang auch vor dem Hintergrund eine besondere Relevanz zu, als keineswegs bei allen der in Betracht kommenden Arbeitgeber eine besondere Fach- und Rechtskunde vorausgesetzt werden kann, welche eine sachlich zutreffende Abgrenzung laufender Bezüge von sonstigen Bezügen im Zuge der Erstellung von Gehalts- und Lohnabrechnungen hinreichend verlässlich gewährleisten könnte. Überdies sind bei der Lohnbuchhaltung sehr komplexe rechtliche Vorgaben zu berücksichtigen, bei deren Umsetzung auch fachkundigen Kräften, wie nicht zuletzt der vorliegende Fall verdeutlicht, nicht ganz selten Fehler unterlaufen können.

    Überdies hat das BSG, wie dargelegt, in Bezug auf die elterngeldrechtlich vorzunehmende Abgrenzung zwischen dem "laufenden Arbeitslohn" und den "sonstigen Bezügen" in spezifischer Weise auf den - in den LStR und in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung in dieser Klarheit nicht für ausschlaggebend erklärten - Gesichtspunkt abgestellt, ob der Arbeitslohn einem (laufenden) Lohnzahlungszeitraum "zugehörig" gezahlt wird oder nicht. Eine sachgerechte und verlässliche Umsetzung dieses elterngeldspezifischen Ansatzes kann bei einer nach steuerrechtlichen Vorgaben erfolgenden Lohnsteueranmeldung durch den Arbeitgeber schon im Ausgangspunkt nicht erwartet werden.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

    Die Revision wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).