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  • 18.02.2020 · IWW-Abrufnummer 214251

    Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 11.12.2019 – 2 K 10/19

    1. Auch Taxen fallen in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, da es sich bei Taxen typischerweise um Fahrzeuge handelt, die für den Transport von Personen nebst einer gewissen Menge Gepäck und damit für private Zwecke verschiedenster Art geeignet sind.

    2. Stehen einem Steuerpflichtigen neben einem als Großraumtaxi genutzten Pkw drei weitere Pkw für die Privatnutzung zur Verfügung und werden die privaten Pkw nur von vier Personen genutzt, kann der erste Anschein einer Privatnutzung betrieblicher Pkw widerlegt sein. Über die mögliche Erschütterung des Beweises des ersten Anscheins entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.


    FINANZGERICHT HAMBURG

    Aktz: 2 K 10/19

    11.12.2019

    Urteil - Senat

    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten darüber, ob auf einen von dem Kläger als Taxi genutzten Pkw-1 die sog 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG) anwendbar ist.

    Der Kläger war im Streitjahr 2016 als Taxiunternehmer tätig. Zu seinem Betriebsvermögen gehörte seinerzeit ein Pkw-1 (HH-XX 1), welchen er als Großraumtaxi nutzte.

    Im Rahmen seiner durch seine Steuerberaterin vorbereiteten Steuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger zunächst selbst eine Versteuerung nach der sogenannten 1 %-Regelung und ging von Erlösen in Höhe von ... € für die private Pkw-Nutzung des Taxis aus.

    Der Beklagte veranlagte den Kläger erklärungsgemäß und erließ am 1. Dezember 2017 den Steuererklärungen entsprechende Steuerbescheide für das Streitjahr über Einkommensteuer und den Gewerbesteuermessbetrag, gegen die der Kläger Einspruch einlegte. Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 2018 als unbegründet zurück.

    Gegen die Einspruchsentscheidung hat der Kläger am 17. Januar 2019 Klage erhoben, die er wie folgt begründet:

    Die Versteuerung nach der sog. 1 %-Regelung im Rahmen der Steuererklärung sei für das Streitjahr versehentlich durch die Steuerberaterin vorgenommen worden.

    Vielmehr sei es so, dass eine Privatnutzung des Pkw-1 zu keiner Zeit stattgefunden habe. Zum einen hätten ihm, dem Kläger, im Streitjahr für seine privaten Zwecke sowohl ein Pkw-2 (HH-XX 2) als auch ein Pkw-3 (HH-XX 3), welcher ihm gehöre und auf seine Lebensgefährtin, die Zeugin A, zugelassen gewesen sei, zur Verfügung gestanden. Nur der Pkw-2 und der Pkw-3 seien privat, der Pkw-1 sei dagegen ausschließlich betrieblich genutzt worden. Schon allein der Umstand, dass ihm, dem Kläger, zwei weitere Fahrzeuge für private Zwecke zur Verfügung gestanden hätten, zeige einen atypischen Lebenssachverhalt auf. Ein Großraumfahrzeug für acht Personen sei für den Privatgebrauch überdies völlig überdimensioniert.

    Zudem handele es sich bei dem Pkw-1 um einen Kleintransporter, der zwar zum Personenverkehr umgerüstet worden, aber dennoch ausschließlich auf seine, des Klägers, betrieblichen Erfordernisse als Großraumtaxi zugeschnitten sei. Es möge zwar sein, dass der Pkw-1 sich grundsätzlich zum privaten Gebrauch eigne, dies beweise jedoch nicht, dass im Sinne des Anscheinsbeweises eine private Nutzung stattgefunden habe.

    Zum anderen ergebe sich aus den vorgelegten Schichtzetteln, dass der Pkw-1 ausschließlich betrieblich genutzt worden sei. Die Schichtzettel hätten Fahrtenbuchcharakter, da sie hinsichtlich der Tachokilometerstände lückenlos seien. Es sei auch die von der Rechtsprechung geforderte geschlossene Form gegeben; dass die Schichtzettel auf Einzelblättern gefertigt worden seien, stehe dem nicht entgegen, da die Schichtzettel fortlaufend fest durch entsprechende Heftstreifen für jeden einzelnen Monat verbunden seien. Die formellen Anforderungen an ein Fahrtenbuch dürften nicht überspannt werden. Entscheidend sei, dass mithilfe der Aufzeichnungen und gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Belegen nachvollzogen werden könne, wann, ob und in welchem Umfang eine Privatnutzung des Fahrzeugs erfolgt sei. Im Streitfall könne anhand der Schichtzettel die ausschließliche betriebliche Nutzung nachvollzogen werden. Ein Fahrtenbuch in der von dem Beklagten geforderten Form würde eine Doppelerfassung nach sich ziehen, welche allein schon wegen der Vielzahl der täglichen Fahrten mit ständig wechselnden Fahrtzielen und Gästen eine unangemessene Mehrbelastung für ihn, den Kläger, bedeuten würde. Die aus den Schichtzetteln ersichtlichen "Leerfahrten" seien üblich und unvermeidbar im Taxigewerbe. Dabei handele es sich insbesondere um Fahrten zu Kunden, die über die Funkzentrale der B ein Taxi bestellt hätten. Ferner würden Fahrten zu den Taxiposten bei Schichtbeginn und/oder nach dem Absetzen von Kunden darunterfallen. Und schließlich seien solche Leerfahrten erfasst, die zum Zwecke der Fahrgastaufnahme auf Zuruf durchgeführt würden.

    Der Kläger beantragt,
    die Bescheide für 2016 über Einkommensteuerbescheid und den Gewerbesteuermessbetrag vom 1. Dezember 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 2018 insoweit zu ändern, dass eine Entnahme für die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs nicht berücksichtigt wird.

    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stünden, auch tatsächlich privat genutzt würden. Dafür spreche der Beweis des ersten Anscheins. Etwas anderes gelte nur dann, wenn es sich um ein Fahrzeug handele, das typischerweise zum privaten Gebrauch nicht geeignet sei. Dies betreffe namentlich auf Lkw und Zugmaschinen zu. Entscheidend sei jedoch, ob das betreffende Fahrzeug aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zu Beförderung von Gütern bestimmt sei, da derartige Fahrzeuge allenfalls gelegentlich und ausnahmsweise für private Zwecke eingesetzt würden. Handele es sich dagegen, wie vorliegend, um ein zur Personenförderung geeignetes Fahrzeug, sei aufgrund des Anscheinsbeweises grundsätzlich davon auszugehen, dass eine private Nutzung stattgefunden habe.

    Der Beweis des ersten Anscheins könne durch den Steuerpflichtigen mithilfe eines Gegenbeweises entkräftet oder erschüttert werden. Hierzu reiche es aus, wenn der Steuerpflichtige einen Sachverhalt glaubhaft darlege und nachweise, aus dem sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Geschehens ergebe. Der Anscheinsbeweis werde allerdings nicht dadurch erschüttert, dass der Steuerpflichtige lediglich behauptete, dass für privat veranlasste Fahrten Privatfahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten. Der Anscheinsbeweis könne jedoch dadurch erschüttert werden, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stünden, welche dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar seien.

    Sowohl der Pkw-2 als auch der Pkw-3 seien jedoch weder in Status und Gebrauch vergleichbar mit dem als Taxi genutzten Pkw-1, was bereits ein optischer Vergleich der drei Fahrzeuge zeige. Auch aus den technischen Daten gehe hervor, dass keine Vergleichbarkeit der drei Fahrzeuge gegeben sei. Schon allein aufgrund seiner Maße sei der Pkw-1 nicht mit den anderen Fahrzeugen vergleichbar und für größere Transporte jeder Art geeignet. Der Pkw-3 sei als Oldtimer zu klassifizieren und damit schon nicht mit dem Pkw-1 vergleichbar. Zudem sei ein Fahrzeug aus dem Jahre 1983 (Pkw-3, HH-XX 3) bzw. aus dem Jahr 2003 (Pkw-2, HH-XX 2) nicht mit dem Komfort und den Ausstattungsmerkmalen eines Pkw aus dem Jahre 2010 (Pkw-1, HH-XX 1) mit Sonderausstattung vergleichbar. Zudem sei fraglich, ob der Kläger überhaupt stets und ständig auf die betreffenden Privatfahrzeuge Zugriff gehabt habe.

    Die vorgelegten "Schichtzettel" seien kein Ersatz für ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch. Ein Fahrtenbuch müsse eine hinreichende Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf materielle Richtigkeit hin überprüfbar seien. Die "Schichtzettel" würden den Beweis des ersten Anscheins weder erschüttern noch entkräften. Aus den "Schichtzettel" könne vielmehr abgeleitet werden, dass die sog. "unbesetzten Fahrten" häufig mehr als 50 % der am Tag gefahrenen Kilometer ausmachten, was für eine private Nutzung durch den Kläger spreche. Zudem seien die "Schichtzettel" in loser Form abgeheftet worden, sodass der geschlossene Charakter einer Fahrtenbuchaufzeichnung zu verneinen sei.

    ...


    Entscheidungsgründe

    I. Die zulässige Klage ist begründet.

    Der Kläger ist durch die angegriffenen Bescheide in seinen Rechten verletzt, da diese rechtswidrig sind (§ 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO).

    Der Gewinn aus gewerblichen Einkünften war nicht um 1 % des Bruttolistenpreises (... €) des von dem Kläger als Großraumtaxi genutzten Pkw-1 zu erhöhen.

    1. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung im Zeitpunkt der Erstzulassung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.

    § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG greift nicht, wenn eine private Nutzung nicht stattgefunden hat (BFH-Urteile vom 4. Dezember 2012 VIII R 42/09, BStBl II 2013, 365; vom 19. Mai 2009 VIII R 60/06, BFH/NV 2009, 1974). Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins (BFH-Urteil vom 4. Dezember 2012 VIII R 42/09, BStBl II 2013, 365; BFH-Beschluss vom 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330). Auch Taxen unterfallen dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, da es sich bei Taxen typischerweise um Fahrzeuge handelt, die für den Transport von Personen nebst einer gewissen Menge Gepäck und damit für private Zwecke verschiedenster Art geeignet sind. Es handelt sich somit um Fahrzeuge, die typischerweise auch für private Zwecke genutzt werden können (BFH-Beschluss vom 18. April 2013, X B 18/12, BFH/NV 2013, 1401).

    Etwas anderes gilt, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das typischerweise zum privaten Gebrauch nicht geeignet ist (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07, BStBl II 2009, 381). Der Beweis des ersten Anscheins kann zudem durch den sog. Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Dafür erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ein Sachverhalt dargelegt (und im Zweifelsfall nachgewiesen) wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt (BFH-Urteile vom 4. Dezember 2012 VIII R 42/09, BStBl II 2013, 365; vom 7. November 2006 VI R 19/05, BStBl II 2007, 116). Der Anscheinsbeweis wird im Regelfall noch nicht erschüttert, wenn lediglich behauptet wird, für privat veranlasste Fahrten hätten private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2011 VIII B 82/11, BFH/NV 2012, 573). Allerdings ist unter diesen Umständen der für eine private Nutzung sprechende Anscheinsbeweis umso leichter zu erschüttern, je geringer die Unterschiede zwischen den Fahrzeugen ausfallen. Denn bei einer Vergleichbarkeit der Fahrzeuge ist keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich, für private Fahrten das betriebliche Fahrzeug zu nutzen (BFH-Urteile vom 4. Dezember 2012 VIII R 42/09, BStBl II 2013, 365; vom 19. Mai 2009 VIII R 60/06, BFH/NV 2009, 1974). Über die Frage, ob der für eine Privatnutzung sprechende Beweis des ersten Anscheins erschüttert ist, entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (BFH-Urteil vom 4. Dezember 2012 VIII R 42/09, BStBl II 2013, 365).

    2. Gemessen daran hat der Kläger den für eine private Nutzung des Pkw-1 sprechenden Beweis des ersten Anscheins nach Überzeugung des Senats erfolgreich entkräftet bzw. erschüttert. Der Senat geht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass durch den Kläger keine private Nutzung des Pkw-1 stattgefunden hat.

    Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei dem fraglichen als Großraumtaxi genutzten Pkw-1 zwar nicht bereits aufgrund seiner Beschaffenheit um ein Kraftfahrzeug, auf welches die Grundsätze der privaten Nutzungsentnahme keine Anwendung finden, da ein Großraumtaxi nicht mit einem Lkw oder einer Zugmaschine gleichzusetzen ist. Das fragliche Kraftfahrzeug ist auch nicht aufgrund seiner Eigenschaft als Taxi von der Anwendung der Vorschriften zur Versteuerung einer privaten Nutzung ausgeschlossen.

    Der Kläger hat jedoch zur Überzeugung des Gerichts den Anscheinsbeweis einer privaten Nutzung erfolgreich erschüttert bzw. entkräftet.

    Zwar ist dem Beklagten zuzugestehen, dass der Pkw-1 einerseits und der Pkw-2 sowie der Pkw-2 andererseits nicht nur geringe Unterschiede aufweisen, so dass eine private Nutzung des Pkw-1 nicht schon aus diesem Grunde nicht nachvollziehbar wäre. Der Kläger hat aber einen Sachverhalt überzeugend darlegt und belegt, aus dem sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass auch eine gelegentliche Privatnutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs ausgeschlossen scheint.

    So hat die Zeugin A glaubhaft geschildert, dass dem gemeinsamen Haushalt mit dem Kläger und ihrem Sohn neben dem fraglichen Pkw-1 dem Haushalt insgesamt drei weitere Fahrzeuge dauerhaft zur Verfügung (Pkw-3, Pkw-2 und Pkw-4) standen. Weiterhin hat die Zeugin A die Nutzung der Fahrzeuge dergestalt geschildert, dass sie selber so gut wie gar nicht mit den Autos fahre, sondern mit der Bahn oder dem Fahrrad ihre Arbeitsstätte aufsuche. Einkäufe für die Familie erledigte sie vornehmlich in dem nur etwa 50 Meter entfernten ...-Markt. Der Pkw-1 sei auch nicht für Urlaubsfahren genutzt worden, da sie und der Kläger im Streitjahr ein Wohnmobil besessen hätten, mit dem man in Urlaub gefahren sei. Im Übrigen hätten sie die gemeinsamen Urlaube vor allem in der ... verbracht und seien dorthin geflogen, da die Entfernung für Pkw-Fahrten zu weit sei, um mit dem Auto zu fahren.

    Die Glaubhaftigkeit der geschilderten Umstände der Nutzung der Kraftfahrzeuge ergibt sich für den Senat auch daraus, dass die Zeugin A von sich aus erklärt hat, dass der Pkw-3 ein "Liebhaberstück" des Klägers sei und er diesen für den täglichen Gebrauch praktisch nicht verwende, sondern im Regelfall den Pkw-2 nutze. Diese Aussage, die die Zeugin von sich aus gegeben hat und die für sich betrachtet für den Kläger nicht vorteilhaft ist, erhöht aus Sicht des Senats jedoch die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin A zur Nutzung der verschiedenen Kraftfahrzeuge.

    Die von der Zeugin A eingeräumte gelegentliche Nutzung des Pkw-4 durch ihren Sohn und die vom Kläger bereits im Erörterungstermin eingeräumte gelegentliche Nutzung des Pkw-2 durch seine Tochter C, ändern nichts daran, dass dem Kläger und der Zeugin A durchgehend insgesamt drei Privatfahrzeuge zur Verfügung standen. Unter diesen Umständen ist für den Senat die Anscheinsvermutung für eine private Nutzung des Pkw-1 nachhaltig erschüttert. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Pkw-1 nicht um ein "normales" Taxi handelt, sondern um ein Großraumfahrzeug, das besonders im Großstadtverkehr keinen besonderen Vorteil gegenüber einem Pkw bietet.

    Die vom Kläger vorgelegten Schichtzettel, die einen Anteil von "Leerfahrten" in Höhe von teilweise mehr als 50 % pro Tag aufweisen, sind aus Sicht des Gerichts zwar nicht als Fahrtenbuch zu werten, sie sind aber auch nicht so auffällig hinsichtlich des Anteils an "Leerfahrten", dass sich aus den Schichtzetteln eine private Nutzung des Taxis für Privatfahrten ableiten ließe.

    II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Revisionsgründe gem. § 115 FGO vorliegt.

    RechtsgebietEStGVorschriftenEStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2