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  • 08.07.2020 · IWW-Abrufnummer 216707

    Finanzgericht Thüringen: Urteil vom 13.11.2019 – 3 K 106/19

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Thüringen

    Urteil vom 13.11.2019


    In dem Rechtsstreit
    - Kläger -
    gegen Finanzamt
    - Beklagter -

    wegen Einkommensteuer 2010 - 2013
    Umsatzsteuer 2010 - 2013

    hat der III. Senat des Thüringer Finanzgerichts auf Grund mündlicher Verhandlung am 13. November 2019 für Recht erkannt:

    Tatbestand

    Streitig ist noch, ob der Kläger einen Anspruch darauf hat, dass bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2010 die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit um 14.272 €, für das Jahr 2011 um 8.508 €, für das Jahr 2012 um 34.046,50 € und für das Jahr 2013 um 22.277,80 € gemindert werden, weil in den jeweiligen Jahresabschlüssen zum 31.12.2010 bis zum 31.12.2013 jeweils in entsprechender Höhe für angefangene Arbeiten, wie z.B. in Bezug auf Jahresabschlüsse, Buchhaltungsarbeiten etc. jeweils kein Bilanzposten für halbfertige Erzeugnisse bzw. kein Rechnungsabgrenzungsposten zu berücksichtigen ist (I.).

    Streitig ist ferner, ob Aufwendungen des Klägers in Höhe von 11.290 € im Jahr 2011 und in Höhe von 640 € im Jahr 2012 für die Teilnahme an Seminaren der Fa. A im Rahmen der jeweiligen Einkommensteuer-Festsetzungen als Betriebsausgaben steuermindernd zu berücksichtigen sind bzw. ob daraus resultierende Vorsteuerbeträge in Höhe von 1.738,74 € im Jahr 2011 bzw. in Höhe von 38,32 € im Jahr 2012 - entgegen der durch den Beklagten erfolgten Vorsteuerkürzung - im Rahmen der jeweiligen Umsatzsteuer-Festsetzungen jeweils umsatzsteuermindernd zu erfassen sind.

    Der Kläger erzielte in den Streitjahren als Steuerberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Zudem erzielte er aus der Vermietung mehrerer Objekte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

    Im Rahmen seiner Jahresabschlüsse zum 31.12.2010 bis zum 31.12.2013 berücksichtigte der Kläger für angefangene Arbeiten, wie z.B. in Bezug auf Jahresabschlüsse, Buchhaltungsarbeiten etc. jeweils in gewinnerhöhender Weise einen Bilanzposten für halbfertige Erzeugnisse bzw. einen Rechnungsabgrenzungsposten für das Jahr 2010 in Höhe von 14.272 €, für das Jahr 2011in Höhe von 8.508 €, für das Jahr 2012 in Höhe von 34.046,50 € und für das Jahr 2013 in Höhe von 22.277,80 €.

    Eine beim Kläger für die Jahre 2010 bis 2013 durchgeführte Betriebsprüfung traf u.a. folgende Feststellungen:

    Der Kläger schloss in den Jahren 2011 bzw. 2012 mit der Fa. A jeweils ein Paket ab, in dem folgende Lehrgänge enthalten sein sollen:

    Millionaire Mind Intensive, Guerrilla Business Intensive, Ultimate Internet Boot Camp,Mission to Millions, Enlightened Warrior Training Camp.

    Aus den vorliegenden Unterlagen sei ersichtlich, dass die A internationale Bildungs-Events organisiert habe, deren Ziel die Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Persönlichkeitsentwicklung, Life Balance und Internetmarketing war, um damit das Leben von Millionen von Menschen zu verbessern. Die angebotenen Seminare beinhalteten u.a. den Weg zum Wohlstand, wie man lebenslang passives Einkommen erzeugt, seinen Lebenszweck erkennt usw. Insoweit wird hinsichtlich der Einzelheiten auf den Inhalt der entsprechenden Werbematerialien für die einzelnen Seminare verwiesen.

    Nach Auffassung der Betriebsprüfung bestehe für entsprechende Seminare keine berufliche Veranlassung, da persönlichkeitsbildende Maßnahmen bzw. Seminare überwiegend von den Teilnehmern aus privaten Gründen besucht würden. Denn für das Erlernen von Fähigkeiten und Kenntnissen auf dem angebotenen Gebiet (Mehrung von passiven Vermögen usw.) bestehe in der Allgemeinheit ein zunehmendes Interesse mit dem Ziel Wohlstand zu erlangen. Die entstandenen Aufwendungen stünden weder im überwiegenden Zusammenhang mit den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit noch mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Mangels betrieblicher Veranlassung komme ein Betriebsausgabenabzug bzw. Werbungskostenabzug nicht in Betracht. Vielmehr handele es sich bei den strittigen Aufwendungen um Kosten der privaten Lebensführung, die nach § 12 EStG nicht abzugsfähig seien. Die entstandenen Aufwendungen (in Höhe von 11.290 € für 2011 bzw. in Höhe von 640 € für 2012) seien steuerlich nicht abzugsfähig. Deshalb sei auch die Vorsteuer aus den Aufwendungen umsatzsteuerlich nicht abzugsfähig.

    Auf der Grundlage der Feststellungen der stattgefundenen Betriebsprüfung erließ der Beklagte am 11.07.2016 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide für die Jahre 2010 bis 2013 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag sowie über Umsatzsteuer.

    Nach teilweise erfolglosen Einsprüchen verfolgt der Kläger sein Begehren mit der Klage weiter und macht geltend:

    Der Kläger begehrt, dass bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2010 die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit um 14.272 €, für das Jahr 2011 um 8.508 €, für das Jahr 2012 um 34.046,50 € und für das Jahr 2013 um 22.277,80 € gemindert werden, weil er in den jeweiligen Jahresabschlüssen zum 31.12.2010 bis zum 31.12.2013 - wie er mittlerweile meint - zu Unrecht jeweils in entsprechender Höhe für angefangene Arbeiten, wie z.B. in Bezug auf Jahresabschlüsse, Buchhaltungsarbeiten etc. jeweils in gewinnerhöhender Weise einen Bilanzposten für halbfertige Erzeugnisse bzw. einen Rechnungsabgrenzungsposten berücksichtigt habe. Unter Berücksichtigung neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26.04.2018 III R 5/16, BFHE 261, BStBl II 2018, 536, Tz. 23) sei ein Aktivposten für halbfertige Erzeugnisse in diesem Fall aber nicht aufzunehmen, da es an der Wirtschaftsguteigenschaft mangele. Der Bundesfinanzhof habe dargelegt, dass solche Tätigkeiten allenfalls zur Anschaffung eines immateriellen Wirtschaftsgutes führten, welches allerdings dem Aktivierungsverbot unterliege. Ferner habe der Bundesfinanzhof auch darauf hingewiesen, dass kein Rechnungsabgrenzungsposten einzustellen sei. Es mangele an der Verkehrsfähigkeit dieses Bilanzpostens.

    Eine Bilanzierung dürfe erst erfolgen, wenn ein entsprechender Vergütungsanspruch auch tatsächlich entstanden sei. Nach der Gebührenordnung für Steuerberater entstehe ein entsprechender Vergütungsanspruch aber erst, wenn der komplette Auftrag abgeschlossen sei, unabhängig davon, ob der Berater mit entsprechenden Jahresabschlussarbeiten bereits begonnen habe. Das Risiko, ob der Auftrag insgesamt abgeschlossen werde, trage also der Berater. Wenn es nicht zum Komplettabschluss komme, müsse er auch ggf. bereits erhaltene Anzahlungen an seine Mandanten zurückzahlen.

    Ferner seien Aufwendungen des Klägers in Höhe von 11.290 € im Jahr 2011 bzw. in Höhe von 640 € im Jahr 2012 für die Teilnahme an Seminaren der Fa. A im Rahmen der jeweiligen Einkommensteuer-Festsetzungen als Betriebsausgaben steuermindernd zu berücksichtigen bzw. daraus resultierende Vorsteuerbeträge in Höhe von 1.738,74 € im Jahr 2011 bzw. in Höhe von 38,32 € im Jahr 2012 - entgegen der durch den Beklagten erfolgten Vorsteuerkürzung - im Rahmen der jeweiligen Umsatzsteuer-Festsetzungen jeweils umsatzsteuermindernd zu erfassen.

    Es habe sich jeweils um ein Marketing- und Strategieseminar gehandelt. Die Seminar-kosten seien betrieblich veranlasst, da sie der Fortbildung gedient hätten, mit dem Ziel, das Einkommen deutlich zu erhöhen. Es seien durch die Seminarteilnahmen keine persönlichen privaten Belange des Klägers befriedigt worden. Es habe sich um Fortbildungsmaßnahmen gehandelt, welche darauf ausgelegt gewesen seien, das Einkommen der Teilnehmer durch die Vermittlung von entsprechenden Fähigkeiten deutlich zu erhöhen. Bei dem Produkt "Quantum Leap" habe es sich um ein Seminarpaket, bestehend aus mehreren mehrtägigen Seminarreihen, gehandelt.

    Der Kläger beantragt,

    1.

    den Beklagten zu verurteilen, die Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.01.2019, dahingehend zu ändern, dass Aufwendungen in Höhe von 11.290 € im Jahr 2011 und in Höhe von 640 € im Jahr 2012 jeweils zusätzlich als BA berücksichtigt werden und im Jahr 2013 den Gewinn um 22.277,80 € zu mindern, weil ein entsprechender Bilanzposten für angefangene Arbeiten zum 31.12.2013 steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen ist.

    2.

    den Beklagten zu verurteilen, die Umsatzsteuerbescheide für die Kalenderjahre 2011 und 2012, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.01.2019, unter Verminderung der Umsatzsteuerzahllast für das Kalenderjahr 2011 in Höhe von EUR 1.738,74 und für das Kalenderjahr 2012 in Höhe von 38,32 € zu ändern,

    3.

    hilfsweise, die Revision zuzulassen,

    4.

    die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen, soweit er nicht eine Klaglosstellung in Aussicht gestellt hat.

    Er macht geltend, die angefochtenen Steuerbescheide seien rechtmäßig, soweit der Beklagte keine Klaglosstellung zugesichert habe. Für die durch den Kläger angefangenen Arbeiten z.B. in Bezug auf Jahresabschlüsse, Buchhaltungsarbeiten etc. sei in den betreffenden Jahresabschlüssen zum 31.12.2010 bis zum 31.12.2013 zu Recht jeweils ein Abgrenzungsposten eigener Art für "unfertige Leistungen" berücksichtigt. Im Falle des Verkaufs einer Kanzlei bekomme z.B. der Verkäufer angefangene Jahresabschlussarbeiten quasi im Kaufpreis vom Kanzleierwerber vergütet. Soweit der Kläger u.a. auf das BFH-Urteil vom 26.04.2018 (III R 5/16, BFHE 261, BStBl II 2018, 536) verweise, sei diese Entscheidung im Streitfall nicht einschlägig, da ihr ein anderer Sachverhalt als der vorliegende zugrunde liege.

    Bei den durch den Kläger geltend gemachten Aufwendungen für die Teilnahme an Seminaren der Fa. A handele es sich um Kosten der privaten Lebensführung, die nach § 12 EStG nicht abzugsfähig seien, und in Bezug auf die nach § 15 Abs. 1a UStG entsprechende darauf entfallende Vorsteuerbeträge nicht abziehbar seien.

    Entscheidungsgründe

    Soweit der Beklagte nicht bereits in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2019 eine Klaglosstellung zugesichert hat, ist die Klage unbegründet.

    Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2010 die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit um 14.272 €, für das Jahr 2011 um 8.508 €, für das Jahr 2012 um 34.046,50 € und für das Jahr 2013 um 22.277,80 € gemindert werden. Denn in den jeweiligen Jahresabschlüssen zum 31.12.2010 bis zum 31.12.2013 sind durch den Kläger zu Recht jeweils in entsprechender Höhe für angefangene Arbeiten, wie z.B. in Bezug auf Jahresabschlüsse, Buchhaltungsarbeiten etc. jeweils ein Bilanzposten für halbfertige Erzeugnisse bzw. ein Rechnungsabgrenzungsposten berücksichtigt worden (I.).

    Der Beklagte hat auch Aufwendungen des Klägers in Höhe von 11.290 € im Jahr 2011 und in Höhe von 640 € im Jahr 2012 für die Teilnahme an Seminaren der Fa. A im Rahmen der jeweiligen Einkommensteuer-Festsetzungen zu Recht nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt bzw. im Rahmen der jeweiligen Umsatzsteuer-Festsetzungen daraus resultierende Vorsteuerbeträge in Höhe von 1.738,74 € im Jahr 2011 bzw. in Höhe von 38,32 € im Jahr 2012 zu Recht nicht steuermindernd erfasst (II.).

    I. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2010 die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit um 14.272 €, für das Jahr 2011 um 8.508 €, für das Jahr 2012 um 34.046,50 € und für das Jahr 2013 um 22.277,80 € gemindert werden. Denn in den jeweiligen Jahresabschlüssen zum 31.12.2010 bis zum 31.12.2013 sind durch den Kläger zu Recht jeweils in entsprechender Höhe für angefangene Arbeiten, wie z.B. in Bezug auf Jahresabschlüsse, Buchhaltungsarbeiten etc. jeweils ein Bilanzposten für halbfertige Erzeugnisse bzw. ein Rechnungsabgrenzungsposten berücksichtigt worden.

    1. Wird der Gewinn - wie im Streitfall - durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, ist für den Schluss des betreffenden Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Zu diesen GoB gehört das in § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) geregelte Realisationsprinzip, demzufolge Gewinne nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie am Abschlussstichtag schon realisiert waren (vgl. BFH-Urteil vom 17.03.2010 X R 28/08, BFH/NV 2010, 2033). Diese Voraussetzung liegt vor, wenn eine Forderung entweder rechtlich bereits entstanden ist oder die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen Entstehung der Forderung fest rechnen kann (vgl. BFH-Urteile vom 26.04.2018 III R 5/16, BFHE 261, BStBl II 2018, 536, vom 14.05.2014 VIII R 25/11, BFHE 246, 155, BStBl II 2014, 968, Rz 10, m.w.N.). Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Forderung am Bilanzstichtag fällig ist (vgl. BFH-Urteil vom 06.10.2009 I R 36/07, BFHE 226, 342, BStBl II 2010, 232, Rz 14).

    2. Nach § 5 Abs. 1 EStG hat der Kläger in seiner Bilanz zum 31.12. des jeweiligen Streitjahres das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. Der BFH legt diese Vorschrift in ständiger Rechtsprechung so aus, dass die Aktivierung von Aufwendungen - von Rechnungsabgrenzungsposten abgesehen - grundsätzlich das Vorliegen eines Wirtschaftsguts voraussetzt, dass also Aufwendungen zum Erwerb eines Wirtschaftsguts (durch Anschaffung oder Herstellung) geführt haben müssen (vgl. BFH-Urteile vom 11.03.1976 IV R 176/72, BFHE 119, 240, BStBl II 1976, 614; vom 18.06.1975 I R 24/73, BFHE 116, 474, BStBl II 1975, 809; vom 18.02.1993 IV R 40/92, BFHE 171, 422, BStBl II 1994, 224).

    a) Insoweit setzt nach Auffassung des BFH auch der Bilanzposten "unfertige Leistungen" gemäß § 266 Abs. 2 B.I.2. HGB die Wirtschaftsguteigenschaft voraus (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.2018 III R 5/16, BFHE 261, BStBl II 2018, 536, mit Anm. Abele, BB 2018, 1778; Schaflitzl/Crezelius, DB Beilage 2019, Nr 3, 3-4; Bleschick, EStB 2018, 318; Weber-Grellet, FR 2018, 967; Kolbe, StuB 2018, 689; Hick, NWB Praxishandbuch Bilanzsteuerrecht, 2. Aufl., Rz 4235; Wehner, BB 1984, 1133; vgl. Döllerer, BB 1974, 1541; vgl. Hüttemann/Meyer in Großkommentar HGB, 5. Aufl., § 266 Rz 34; BFH-Urteil vom 29.08.2018 XI R 32/16, BFH/NV 2019, 259 m. Anm. Weber-Grellet, FR 2019, 277; juris Rauch, HFR 2019, 400). Denn bei dem Bilanzansatz der "unfertigen Leistungen" handele es sich nicht lediglich um eine Bilanzierungshilfe und er könne auch nicht als "ähnlich einem Rechnungsabgrenzungsposten" eingestuft werden (vgl. BFH-Urteil vom 07.09.2005 VIII R 1/03, BFHE 211, 168 [BFH 07.09.2005 - I R 118/04], BStBl II 2006, 298; dem folgend Reiner/Haußer in Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 3. Aufl. 2013, § 266 Rz 60; a.A. Schulze-Osterloh in Festschrift Forster, 1992, S. 653, 658).

    Der Bilanzposten der "unfertigen Leistungen" diene nicht vorrangig der Aufwandsstornierungim Rahmen der Erstellung von Dienstleistungen, weil nicht die Aufwendungen zu aktivierenseien, sondern lediglich das durch die Aufwendungen erlangte Wirtschaftsgut. Den Bilanzpostender "unfertigen Leistungen" als reine Aufwandsstornierung zu betrachten, widersprecheauch dem Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB), nach dem alle Risiken, die hinsichtlich der künftigen Erstarkung zu einer Zivilrechtsposition noch bestünden, zu berücksichtigen seien (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2012 IV R 47/09, BFHE 239, 428, BStBl II 2013, 324, Rz 33). Danach dürften bloße Erwerbschancen, ebenso wenig wie Gewinnchancen aus schwebenden Geschäften, auch nicht in Gestalt eines Auftragsbestands, aktiviert werden (Hennrichs in Münchener Kommentar zum Bilanzrecht, Bd. 2, § 246 HGB, Rz 29, m.w.N.).

    b) Der Begriff des Wirtschaftsguts wird im EStG nicht definiert; er ist eine Zweckschöpfung des Steuerrechts (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 07.08.2000 GrS 2/99, BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632). Da im Rahmen des § 4 Abs. 1 EStG für buchführungspflichtige Kaufleute das Betriebsvermögen angesetzt wird, das von ihnen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, entspricht der in den §§ 4 ff. EStG verwendete Begriff des Wirtschaftsguts dem handelsrechtlichen Begriff des Vermögensgegenstandes (vgl. BFH-Beschluss vom 26.10.1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348). Der BFH fasst den Begriff in ständiger Rechtsprechung weit (vgl. BFH-Urteile vom 08.04.1992 XI R 34/88, BFHE 168, 124, BStBl II 1992, 883 [BFH 04.02.1992 - IX B 39/91]; vom 26.11.2014 X R 20/12, BFHE 248, 34, BStBl II 2015, 325, Rz 25, m.w.N.). Hierunter fallen Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die einer besonderen Bewertung zugänglich sind, in der Regel eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 09.07.2002 IX R 29/98, juris). Somit hat nicht jeder mögliche Vorteil für einen Betrieb schon die Eigenschaft eines Wirtschaftsguts. Zum jeweiligen Stichtag muss ein wirtschaftlich ausnutzbarer Vermögensvorteil vorliegen, der als realisierbarer greifbarer Vermögenswert angesehen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 09.07.1986 I R 218/82, BFHE 147, 412, BStBl II 1987, 14). Seine Greifbarkeit macht erst das Wirtschaftsgut aus; der Vermögenswert muss als Einzelheit ins Gewicht fallen, objektiv werthaltig und "selbständig bewertbar" sein (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10.08.1989 X R 176, 177/87, BFHE 158, 53, BStBl II 1990, 15), sich also nicht ins Allgemeine verflüchtigen.

    3. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat sich im Streitfall durch die im Steuerberatungsbüro des Klägers angefangenen Arbeiten in Bezug auf Jahresabschlüsse, Buchhaltungsarbeiten etc. ein Wirtschaftsgut herausgebildet, das in den jeweiligen Jahresabschlüssen der Streitjahre jeweils als "unfertige Leistung" zu aktivieren war.

    a.) Im Streitfall war ein Gewinn in Bezug auf die vom Steuerbüro angefangenen Arbeiten in Bezug auf Jahresabschlüsse, Buchhaltungsarbeiten etc. durch Bildung eines Bilanzpostens "Unfertige Leistungen" zu berücksichtigen, da sie am Abschlussstichtag schon realisiert waren, weil eine entsprechende Forderung rechtlich bereits entstanden war sowie die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt wurden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26.04.2018 III R 5/16, BFHE 261, BStBl II 2018, 536, vom 14.05.2014 VIII R 25/11, BFHE 246, 155, BStBl II 2014, 968, Rz 10, m.w.N.). Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Forderung am Bilanzstichtag bereits fällig war.

    b.) Soweit der Kläger insoweit geltend macht, nach der Gebührenordnung für Steuerberater entstehe ein entsprechender Vergütungsanspruch erst, wenn der komplette Auftrag abgeschlossen sei, unabhängig davon, ob der Berater mit entsprechenden Jahresabschlussarbeiten bereits begonnen habe, und wenn es nicht zum Komplettabschluss komme, müsse er auch ggf. bereits erhaltene Anzahlungen an seine Mandanten zurückzahlen, folgt das Gericht diesem Vortrag aus folgenden Gründen nicht:

    Nach § 7 Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) wird zwar die Vergütung des Steuerberaters erst fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist. Die Entstehung des Anspruchs auf Vergütung ist aber dem Grunde nach zu unterscheiden von der Fälligkeit der Vergütung. Der Anspruch entsteht vielfach lange vor der Fälligkeit (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.06.1998 13 U 151/97, GI 1999, 42, juris), nämlich bereits dann, wenn der Steuerberater mit der Bearbeitung der Angelegenheit beginnt (vgl. auch Brummer, Gebührenverordnung für Steuerberater, Kommentar, 10 Aufl. 2010, § 7, Anm. 1), also mit der ersten Dienstleistung, die der Steuerberater auftragsgemäß erbringt (vgl. auch Lotz, in Eckert, STBVV, Kommentar, 5. Aufl. 2013, § 12 StBVV, Anm. 4). So ist es nach § 12 Abs. 4 StBVV auf bereits entstandene Gebühren ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist. Die Kündigung des Beratungsvertrages entbindet daher etwa den Mandanten nicht von der Vergütungspflicht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteile vom 27.02.1997 13 U 8/96, GI 1998, 170). Der Gebührenanspruch entsteht somit schon mit dem Beginn der Arbeit für die abzurechnende Angelegenheit (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.1997 17 U 23/96, GI 1997, 252; vom 28.05.2002 23 U 193/01, GI 2002, 219; LG Duisburg, Urteil vom 04.08.2000 10 O 57/98, GI 2001, 254 = NJW RR 2002, 277; BGH-Urteil vom 16.10.1986 III ZR 67/85, NJW 1987, 315; vgl. auch Volkmann, in Meyer/Goez/Schwamberger, StBGebV, Praxiskommentar, 6. Aufl. 2010, § 12 Rz. 16). Wenn es nicht zum Komplettabschluss der begonnenen Arbeiten kommt, muss der Steuerberater auch nicht ggf. bereits erhaltene Anzahlungen an seine Mandanten zurückzahlen. Denn ein entsprechender Anspruch des Steuerberaters auf Auslagenersatz nach § 670 i.V.m. § 675 BGB entsteht, sobald die Aufwendungen getätigt werden (vgl. auch Volkmann, in Meyer/Goez/Schwamberger, StBGebV, Praxiskommentar, 6. Aufl. 2010, § 7 Rz. 2; Brummer, Gebührenverordnung für Steuerberater, Kommentar, 10 Aufl. 2010, § 7, Anm. 1 und § 12 Anm. 5). Es kann sich dabei auch vorerst nur um ein Verpflichtungsgeschäft des Steuerberaters handeln, da das Auftragsrecht dem Steuerberater Anspruch auf vorherigen Aufwendungsersatz zugesteht (§ 675 i:v.m § 669 BGB).

    c.) Entgegen der Wertung des Klägers scheitert die Aktivierung eines Bilanzpostens "Unfertige Leistungen" für die im Steuerbüro des Klägers angefangenen Arbeiten in Bezug auf Jahresabschlüsse, Buchhaltungsarbeiten etc. - anders als bei Provisionsvorauszahlungen und damit im Zusammenhang stehender Aufwendungen eines Handelsvertreters - auch nicht daran, dass kein Wirtschaftsgut entstanden ist. So hat der Kläger unter Berücksichtigung der bereits oben dargelegten Umstände im Streitfall durch die durch das Steuerbüro angefangenen Arbeiten und die damit zusammenhängenden Aufwendungen einen aktivierungsfähigen objektiv werthaltigen (greifbaren) Vermögenswert geschaffen, der sich bereits verselbständigt hat. Im Streitfall sind die Auswirkungen der einzelnen Betriebsfaktoren (z.B. Personalaufwand) auf einen aktivierungsfähigen Vorteil hinreichend objektivierbar, da sie sich den einzelnen bestimmten Dienstleistungsaufträgen an das Steuerbüro des Klägers zuordnen lassen und selbständig bewertungsfähig sind. Denn die den einzelnen Dienstleistungsaufträgen zuordenbaren, ins Gewicht fallenden, eindeutig und klar abgrenzbaren Ausgaben lassen sich von anderen laufenden Ausgaben erkennbar unterscheiden. Zudem hat sich aufgrund der im Steuerbüro des Klägers angefangenen Arbeiten in Bezug auf Jahresabschlüsse, Buchhaltungsarbeiten etc. und mit den diesen einzelnen Aufträgen zuordenbaren Aufwendungen jeweils eine objektiv werthaltige Position für den Betrieb des Klägers gebildet. So weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass z.B. im Falle des Verkaufs einer Kanzlei der Verkäufer angefangene Jahresabschlussarbeiten quasi im Kaufpreis vom Kanzleierwerber vergütet bekommt. Wie bereits dargelegt, steht den entsprechenden Aufwendungen des Klägers im Streitfall unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 4 StBVV auch bei vorzeitiger Erledigung der Angelegenheit bzw. wenn ein Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist, ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 i.V.m. § 675 BGB (vgl. § 87d HGB) gegenüber. Insoweit kommen auch diejenigen, die den Bilanzposten der "unfertigen Leistung" nicht vom Vorliegen eines materiellen Vermögensgegenstandes abhängig machen, im Streitfall dazu, dass für die bisher angefallenen Aufwendungen des Steuerbüros in Zusammenhang mit angefangenen Arbeiten ein Bilanzposten "Unfertige Leistungen" zu aktivieren ist, da dem Kläger hierfür ein Vergütungsanspruch zusteht (vgl. Schubert/Roscher in Beck'scher Bilanzkommentar, § 247 HGB, Rz 66; Winnefeld, Bilanzhandbuch, 5. Aufl., Rz F 388; Tonner in Bordewin/Brandt, EStG, § 5 Rz 232).

    II. Der Beklagte hat auch zu Recht die Aufwendungen des Klägers in Höhe von 11.290 € im Jahr 2011 bzw. in Höhe von 640 € im Jahr 2012 für die Teilnahme an Seminaren der Fa. A im Rahmen der jeweiligen Einkommensteuer-Festsetzungen nicht als Betriebsausgaben bzw. als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd berücksichtigt bzw. die daraus resultierenden Vorsteuerbeträge in Höhe von 1.738,74 € im Jahr 2011 bzw. in Höhe von 38,32 € im Jahr 2012 im Rahmen der jeweiligen Umsatzsteuer-Festsetzungen zu Recht jeweils nicht umsatzsteuermindernd erfasst. Entgegen der Ansicht des Klägers war seine Teilnahme an den Seminaren nicht nahezu ausschließlich beruflich veranlasst. Vielmehr haben Gesichtspunkte der privaten Lebensführung i.S. des § 12 Nr.1 EStG eine nicht ganz untergeordnete Rolle gespielt.

    1. Bei der Ermittlung der Einkünfte sind Aufwendungen als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) oder Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) abzuziehen, wenn sie durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind. Eine solche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes stehen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672). Prägend für das Einkommensteuergesetz ist die Unterscheidung zwischen der durch die einzelnen Einkunftsarten definierten Erwerbssphäre und der Sphäre der Einkommensverwendung. Demgemäß bedarf es der Trennung zwischen den jeweiligen Einkünften zuzuordnenden Erwerbsaufwendungen (Betriebsausgaben, Werbungskosten) einerseits und den - grundsätzlich nicht abziehbaren - Kosten der Lebensführung andererseits. Nach dem Regelungsziel des Einkommensteuergesetzes sind Aufwendungen dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die --wertende-- Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Ergibt diese Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten grundsätzlich abzuziehen. Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar.

    Aufwendungen, die den Beruf oder die Tätigkeit des Steuerpflichtigen fördern und gleichzeitig der Lebensführung dienen, sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH somit nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt, private Gesichtspunkte also keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen (vgl. BFH-Beschluss vom 27.11.1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213; vom 04.07.1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z. B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, BFH-Urteil vom 14.03.2007 IX R 59/04, BFH/NV 2007, 1838; BFH-Beschluss vom 06.08.2003 V B 137/02, BFH/NV 2004, 60) ist eine ggf. griffweise Schätzung eines unternehmerisch bzw. beruflich veranlassten Anteils an gemischt veranlassten Aufwendungen nur zulässig, wenn ein solcher Anteil überhaupt in eindeutiger und leicht nachprüfbarer Weise abgrenzbar ist und lediglich dessen Quantifizierung Schwierigkeiten bereitet.

    Nicht als Vorsteuerbeträge abziehbar sind die Beträge, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG gilt (§ 15 Abs. 1a UStG).

    2. Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den Streitfall hat der Beklagte die Aufwendungen des Klägers in Höhe von 11.290 € im Jahr 2011 bzw. in Höhe von 640 € im Jahr 2012 für die Teilnahme an Seminaren der Fa. A im Rahmen der jeweiligen Einkommensteuer-Festsetzungen zu Recht nicht als Betriebsausgaben bzw. als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd berücksichtigt bzw. die daraus resultierenden Vorsteuerbeträge in Höhe von 1.738,74 € im Jahr 2011 bzw. in Höhe von 38,32 € im Jahr 2012 im Rahmen der jeweiligen Umsatzsteuer-Festsetzungen zu Recht jeweils nicht umsatzsteuermindernd erfasst.

    Bei den strittigen Aufwendungen handelte es sich um Kosten der privaten Lebensführung, die nach § 12 EStG nicht abzugsfähig sind. Die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge waren nach § 15 Abs. 1a UStG umsatzsteuerlich nicht abziehbar.

    Im Streitfall stellt das Gericht nicht in Frage, dass sich die Teilnahme des Klägers an den durch die Fa. A veranstalteten Seminaren auf die berufliche Tätigkeit des Klägers bzw. seine Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung förderlich ausgewirkt hat. Unter Berücksichtigung der in den Seminaren vermittelten Kenntnisse waren aber die der privaten Lebensführung zuzurechnenden Gesichtspunkte nicht von ganz untergeordneter Bedeutung.

    Das Ziel der stattgefundenen Seminare bzw. Lehrgänge (Millionaire Mind Intensive, Guerrilla Business Intensive, Ultimate Internet Boot Camp, Mission to Millions, Enlightened Warrior Training Camp) war unter Berücksichtigung des Inhalts der entsprechenden Werbematerialien für die einzelnen Seminare die Aus- und Weiterbildung der Teilnehmer in den Bereichen Persönlichkeitsentwicklung, Life Balance und Internetmarketing, um damit das Leben von Millionen von Menschen zu verbessern. Die angebotenen Seminare beinhalteten u.a. den Weg zum Wohlstand, wie man lebenslang passives Einkommen erzeugt, seinen Lebenszweck erkennt. Nach Auffassung des Gerichts besteht für entsprechende Seminare zumindest keine überwiegende berufliche Veranlassung, da persönlichkeitsbildende Maßnahmen bzw. Seminare von den Teilnehmern auch aus privaten Gründen besucht werden. Denn für das Erlernen von Fähigkeiten und Kenntnissen auf dem angebotenen Gebiet (Mehrung von passiven Vermögen usw.) besteht in der Allgemeinheit ein zunehmendes Interesse mit dem Ziel Wohlstand zu erlangen. Die entstandenen Aufwendungen stehen weder im überwiegenden Zusammenhang mit den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit noch mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Seminare waren auch nicht primär auf die spezifischen Bedürfnisse eines bestimmten Berufes oder einer bestimmten Berufssparte ausgerichtet, sondern haben - außer der persönlichen Weiterbildung - Aspekte des allgemeinen Berufslebens oder verschiedener Berufe berücksichtigt. An Seminaren der Art, wie sie der Kläger besucht hat, nehmen viele Bürger auch aus rein privaten Erwägungen teil.

    Im Streitfall war auch keine ggf. griffweise Schätzung eines unternehmerisch bzw. beruflich veranlassten Anteils an den gemischt veranlassten Aufwendungen zulässig, da ein solcher Anteil in eindeutiger und leicht nachprüfbarer Weise überhaupt nicht abgrenzbar ist.

    Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2019 eine Klaglosstellung zugesichert hat, beruht die Kostenentscheidung auf § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 135 Abs. 1 FGO.

    Für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) sieht das Gericht keinen Anlass.