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  • 02.06.2021 · IWW-Abrufnummer 222736

    Hessisches Finanzgericht: Urteil vom 17.06.2019 – 5 K 140/16

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Hessisches Finanzgericht
    5. Einzelrichter

    17.06.2019


    Tenor

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

    Tatbestand

    Die Klägerin ist die Mutter ihres am 25.12.2014 geborenen Sohnes, für den sie bei der Beklagten Kindergeld beantragte.

    Noch bevor eine Entscheidung über ihren Kindergeldantrag ergangen war, machte das Jobcenter mit Schreiben vom 21.01.2015 einen Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend, weil an die Klägerin und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen seit September 2014 Leistungen nach dem SGB II erbracht worden seien.

    Nachdem die Klägerin noch verschiedene Unterlagen eingereicht hatte, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 17.03.2015 Kindergeld für B fest. Für die Zeit von Dezember 2014 bis März 2015 erfolgte eine Nachzahlung i.H.v. 736,-EUR. Ab April 2015 wurde das Kindergeld laufend ausgezahlt.

    Nachdem das Jobcenter mit Schreiben vom 15.07.2015 an den Erstattungsanspruch erinnert hatte, teilte die Beklagte diesem mit, sie könne dem Anspruch nicht entsprechen, weil das Schreiben vom 21.01.2015 versehentlich übersehen worden und die Kindergeldzahlung an die Klägerin bereits erfolgt sei.

    Das Jobcenter verfolgte seinen Erstattungsanspruch gleichwohl weiter und teilte der Beklagten am 24.08.2015 mit, der Erstattungsanspruch bestehe in einer Höhe von 1.472,-EUR, weil für den Zeitraum Dezember 2014 bis Juli 2015 an die Klägerin Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung des Kindergeldes gezahlt worden sei.

    Die Beklagte erließ daraufhin am 24.08.2015 den streitgegenständlichen Erstattungsbescheid. Mit diesem vertrat sie die Auffassung, der Kindergeldanspruch gelte gem. § 107 SGB X durch die Vorleistung des Jobcenters als erfüllt, so dass die Kindergeldzahlung ohne Rechtsgrund erfolgt sei.

    Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Einspruch, den sie nicht begründete.

    Die Beklagte wies den Einspruch mit ihrer Einspruchsentscheidung vom 16.12.2015 als unbegründet zurück.

    Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage, die sie ebenfalls nicht begründet hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Auffassung vertreten, ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) habe nicht bestanden. Da die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für den streitigen Zeitraum nicht aufgehoben habe, sei die Leistung nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt.

    Die Klägerin beantragt,

    den Erstattungsbescheid vom 24.08.2015 und die Einspruchsentscheidung vom 16.12.2015 aufzuheben.

    Die Beklage beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Unter Bezugnahme auf ihre Einspruchsentscheidung vertritt sie die Auffassung, der Erstattungsbescheid sei rechtmäßig ergangen.

    Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11.01.2017 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist nach § 37 Abs. 2 AO zur Erstattung des Kindergeldes in Höhe von 1.472,-EUR verpflichtet.

    Ist eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags (§ 37 Abs. 2 S. 1 AO). Das gezahlte Kindergeld hat den Charakter einer Steuervergütung (§ 31 S. 3 Einkommensteuergesetz in der im Streitjahr geltenden Fassung -EStG-). Es ist in Höhe des zurückgeforderten Betrags ohne rechtlichen Grund an die Klägerin ausgezahlt worden.

    Zwar hatte die Klägerin für ihren Sohn einen Kindergeldanspruch, der von der Beklagten auch mit Bescheid vom 17.03.2015 festgesetzt worden war.

    Der Anspruch auf Kindergeld war jedoch durch die Leistungen des Jobcenters nach dem SGB II erfüllt und damit gem. § 47 AO erloschen.

    Gem. § 107 Abs. 1 SGB X, der gem. § 74 Abs. 2 EStG für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse entsprechend gilt, gilt der Anspruch des Berechtigten (der Klägerin) gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger (die Beklagte) als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch (des Jobcenters) besteht.

    Im Streitfall hatte das Jobcenter einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte gem. § 104 Abs.1 S. 1 u. 2 SGB X.

    Nach dieser Vorschrift hat ein Sozialleistungen erbringender nachrangig verpflichteter Leistungsträger (das Jobcenter) gegen den Leistungsträger einen Erstattungsanspruch, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hatte (die Beklagte). Dies gilt nicht, soweit der vorrangig verpflichtete Leistungsträger selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des nachrangig verpflichteten Leistungsträger Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (§ 104 Abs.1 S. 2 SGB X).

    Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs.1 S. 1 u. 2 SGB X setzt mithin voraus, dass die von der Klägerin bezogenen Leistungen nach dem SGB II gegenüber dem Anspruch auf Kindergeld gleichartig sind und dass zwischen ihnen ein Verhältnis von Vor- und Nachrangigkeit besteht. Dies ist der Fall.

    Das nach den §§ 62 ff. EStG zu gewährende Kindergeld ist, soweit es ‒ wie im Streitfall ‒ der Familienförderung dient, ebenso dazu bestimmt, die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu bestreiten, wie dies bei den vom Sozialleistungsträger erbrachten oder zu erbringenden Leistungen zum Lebensunterhalt der Fall ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 14.05.2002 VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156).

    Die der Klägerin und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen durch das Jobcenter gewährten Leistungen nach dem SGB II sind, soweit sie die Lebenshaltungskosten des Kindes betreffen, gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG auch nachrangige Leistungen i.S. von § 104 Abs. 1 S. 2 SGB X.

    Denn das Jobcenter muss gemäß § 7 Abs. 1 SGB II nur an Personen leisten, die hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs.1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Das Kindergeld wäre bei einer vorherigen Auszahlung bei der Ermittlung der Höhe der Leistungen nach dem SGB II zu berücksichtigen gewesen. Die von der Klägerin für die Bedarfsgemeinschaft bezogenen Leistungen waren unstreitig nicht im Hinblick auf ihren Anspruch auf Kindergeld gemindert. Diesen ungekürzten Leistungen ist der Kindergeldanspruch gegenüberzustellen. Kindergeld, das nicht im Wege der Abzweigung oder der Weiterleitung an das Kind gelangt ist, führt sozialrechtlich zu Einkommen des Kindergeldberechtigten (vgl. Urteil des BFH vom 22.11.2012 III R 24/11, Bundessteuerblatt II 2014, 32).

    Da die Beklagte zum Zeitpunkt der Auszahlung des Kindergeldes aufgrund der Mitteilung des Jobcenters vom 21.01.2015 von dessen Leistung an die Klägerin Kenntnis hatte, sind die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X erfüllt, so dass der Kindergeldanspruch gem. § 107 Abs.1 SGB X als erfüllt galt und die ‒ erneuten ‒ Kindergeldleistungen der Beklagten ohne Rechtsgrund erfolgten.

    Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs.1 Finanzgerichtsordnung abzuweisen.

    RechtsgebietSGB XVorschriften§ 104 SGB X, § 107 SGB X