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  • 09.08.2022 · IWW-Abrufnummer 230665

    Finanzgericht Köln: Urteil vom 19.01.2022 – 5 K 1371/20

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Köln


    Tenor:
    Der Einkommensteuerbescheid für 2018 vom 09.08.2019 in Form der Einspruchsentscheidung vom 18.05.2020 wird dahin geändert, dass der im Vergleichsbetrag i.H.v. 12.403 € enthaltene Erstattungsanteil i.H.v. 103 € nicht der Einkommensteuer unterworfen wird.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Neuberechnung der danach festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten aufgegeben.

    Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

    Die Revision wird zugelassen.

    1
    Tatbestand

    2
    Die Beteiligten streiten über die Steuerpflicht einer Vergleichszahlung im Streitjahr 2018 im Anschluss an den Widerruf eines Darlehensverhältnisses durch die Klägerin.

    3
    Die Klägerin hatte im Jahr 2005 einen Darlehensvertrag (Nr. 1) mit der Rechtsvorgängerin der A Bank (B Bank) über 137.000 € zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie abgeschlossen. Die Auszahlung des Darlehens erfolgte am 17.01.2006, die Darlehenslaufzeit war bis zum 30.11.2018 angelegt bei einem effektiven Jahreszins von 4,0 % p.a. Die von der Klägerin monatlich zu leistenden Annuitäten beliefen sich auf 1.133,68 €.

    4
    Im Jahr 2016 widerrief die Klägerin ihre Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrags gegenüber der A Bank, weil die Widerrufsbelehrung seitens der A Bank nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Zusätzlich kündigte die Klägerin zum 31.08.2016 das Restdarlehen unter Rückzahlung der noch bestehenden Valuta i.H.v. 30.173,68 € zuzüglich der Löschungskosten i.H.v. weiteren 95,20 €; die Annuitäten für die Monate Juli und August 2016 i.H.v. jeweils 1.133,68 € wurden seitens der A Bank noch eingezogen.

    5
    Da die A Bank den Widerruf nicht akzeptierte (Schriftsatz A Bank vom 20.06.2016), erhob die Klägerin mit Klageschrift vom 27.06.2017 (RBSt-Akte, allerdings ohne die in der Klage in Bezug genommenen Anlagen) Klage beim LG C wegen "Rückabwicklung des Darlehensvertrags aufgrund Widerrufs", mit der sie die Zahlung eines Betrags i.H.v. 37.354,59 € beantragte. Zur Berechnung des Zahlungsanspruchs ist in der Klageschrift unter Tz. 3 ausgeführt: Unter Beachtung der Entscheidung des BGH vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 habe die A Bank gegenüber der Klägerin den Anspruch auf Rückzahlung der Nettodarlehenssumme i.H.v. 137.000 € sowie zusätzlich einen Anspruch aufWertersatz am jeweils noch überlassenen Teil des Darlehens in Höhe des marktüblichen Zinssatzes, der sich zum Zeitpunkt des Widerrufs auf 36.939,59 € belaufen habe, sodass sich ein Zahlungsanspruch der A Bank i.H.v. 173.939,59 € ergebe (Hinweis auf die der Zivilklage als Anl. K7 beigefügte Zahlungsaufstellung). Demgegenüber habe die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung aller Zins- und Tilgungsleistungen, die sich bis zum Widerrufszeitpunkt auf 141.710 € beliefen (Hinweis auf die der Zivilklage als Anl. K5 beigefügte Zahlungsaufstellung).

    6
    Überdies stehe der Klägerin nach der Rechtsprechung des BGH ein Nutzungsersatzanspruch für alle bis zum Widerrufszeitpunkt geleisteten Zahlungen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz zu, sodass sich ein Nutzungsersatzanspruch i.H.v. 37.047,95 € ergebe. Aus alledem ergab sich die folgende Berechnung für den von der Klägerin eingeklagten Zahlungsanspruch i.H.v. insgesamt 37.354,59 €:

    7

    Ansprüche Klägerin:




    Zins- und Tilgungsleistungen


    141.710,00 €


    Ablösung Restdarlehen


      30.173,68 €


    Löschungskosten


    95,20 €


    Abbuchung Juli 2016


    1.133,68 €


    Abbuchung August 2016


    1.133,68 €


    Summe Leistungen Klägerin


    174.246,24 €






    zzgl. Nutzungsersatz Klägerin


    37.047,95 €


    Gesamtforderung Klägerin


    211.294,19 €










    Ansprüche A Bank




    Nettodarlehenssumme


    137.000,00 €


    Nutzungsersatz A Bank


    36.939,59 €


    Forderung A Bank


    173.939,59 €










    Verrechnung gem. BGH




    Forderung Klägerin



    211.294,19 €

    Forderung A Bank



    173.939,59 €

    Klagebetrag danach



    37.354,60 €



    8
    Der Bitte des Gerichts um Übersendung der in der Klageschrift in Bezug genommenen Anlagen/Zahlungsaufstellungen kamen allerdings weder der Bevollmächtigte noch die Klägerin selbst nach. Vor dem Hintergrund der sich nach obiger Berechnung gegenüberstehenden (Rück-)Zahlungsansprüche (Klägerin: 174.246,24 €; A Bank: 173.939,59 €) setzte sich der von der Klägerin insgesamt eingeklagte Betrag i.H.v. 37.354,59 € (unter Vernachlässigung einer Rundungsdifferenz von 0,01 €) zusammen aus einem nach Verrechnung der Ansprüche zugunsten der Klägerin verbleibenden Differenzbetrag i.H.v. 306,65 € (0,83 %) und dem seitens der Klägerin in der Zivilklageschrift von der A Bank geforderten Nutzungsersatz i.H.v. 37.047,95 €.

    9
    Der von der Klägerin so betriebene Zivilrechtsstreit wurde in der Folgezeit nach Verweisung beim LG D unter dem Az. 2 anhängig. Im Mai 2018 bot die A Bank der Klägerin vergleichweise an, ihr zur außergerichtlichen Beilegung des Zivilrechtsstreits eine "Nutzungsentschädigung" i.H.v. 12.403,26 € "abzgl. eines Steuerabzugs gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG" zu zahlen, wobei mit Abschluss des Vergleichs weitere Ansprüche der Klägerin gegenüber der A Bank "aus/oder im Zusammenhang mit dem Darlehen Nr. 1 … und dessen Abwicklung bzw. Rückabwicklung - gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt - vollständig abgegolten und erledigt" sein sollten. Die Kosten des Rechtsstreits sollten gemäß Tz. 4 des Vergleichs von der Klägerin zu 66,8 % und der A Bank zu 33,2 % getragen werden. Der Vergleich wurde von der Klägerin noch im Mai 2018 angenommen.

    10
    Auf der Grundlage dieses Vergleichs erstellte die A Bank unter dem 05.03.2019 eine Steuerbescheinigung 2018, in welcher sie den vereinbarten Vergleichsbetrag i.H.v. 12.403,26 € als Kapitalertrag auswies, von dem sie Kapitalertragsteuer i.H.v. 3.100,82 € nebst 170,54 € Solidaritätszuschlag einbehielt und an die Finanzverwaltung abführte.

    11
    Mit der Steuererklärung für das Streitjahr 2018 wandte sich die Klägerin gegen die ihrer Ansicht nach zu Unrecht seitens der A Bank vorgenommene Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer. Der Beklagte folgte dem nicht und unterwarf die Vergleichssumme mit 12.403 € der besonderen Besteuerung nach § 32d Abs. 1 EStG. Im Rahmen der Steuerfestsetzung wurde die Behandlung seitens der A Bank insofern korrigiert, als bei der Klägerin der Sparer-Pauschbetrag i.H.v. 801 € berücksichtigt wurde, der im Rahmen des Steuerabzugs unberücksichtigt geblieben war. Die danach verbliebenen Kapitaleinkünfte i.H.v. 11.602 € wurden im vorliegend streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid für 2018 vom 09.08.2019 dem besonderen Steuersatz gemäß § 32d Abs. 1 EStG unterworfen, die einbehaltene Kapitalertragsteuer i.H.v. 3.101 € sowie der Solidaritätszuschlag i.H.v. 170,54 € wurden bei der Steuerfestsetzung gegengerechnet (GA Bl. 24, 25, 56).

    12
    Der Einspruch der Klägerin, mit dem diese geltend machte, dass der Nutzungsersatz seitens der A Bank nicht die Voraussetzung des § 20 EStG erfülle, blieb ohne Erfolg. Zur Begründung verwies der Beklagte in der Einspruchsentscheidungvom 18.05.2020 unter Bezugnahme auf Erörterungsschreiben aus dem Vorverfahren auf das BMF-Schreiben v. 12.04.2018 - IV C 1 - S 2252/08/10004 (BStBl I 2018, 624) in Ergänzung zum BMF-Schreiben v. 18.01.2016 - IV C 1-S 2252/08/10004:017 (BStBl I 2016, 85, Rz. 8b), nach welchem der Nutzungsersatz als sonstige Kapitaleinkünfte unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG falle, sodass nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b EStG eine Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug bestehe. In dem vor dem LG D abgeschlossenen Vergleich sei der Klägerin eine Nutzungsentschädigung i.H.v. 12.403,26 € zugesprochen worden. Das FG Köln habe in der Sache 14 K 719/19 ausgeführt, dass der Teil der Nutzungsentschädigung steuerbar sei, der als Wertersatz für Nutzungen zu qualifizieren sei. Aus dem Vergleich sei nicht ersichtlich, inwieweit es sich bei der zugesprochenen Nutzungsentschädigung um einen Ausgleich für ein Wirtschaften mit überlassenen Geldern oder um die Rückerstattung gehandelt habe. Insofern seien von der Klägerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht geeignete Unterlagen und Berechnungen vorzulegen. Auch aus den von der Klägerin mit Schreiben vom 11.03.2020 nachgereichten Unterlagen sei nicht erkennbar, inwieweit der Vergleichsbetrag einen Ausgleich für überhöht gezahlte Zinsen darstelle.

    13
    Die Klägerin hält demgegenüber den Vergleichsbetrag von 12.403 € unter Bezugnahme auf ihren Einspruch für nicht steuerbar. Durch den Widerruf sei das Darlehen in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden, im Rahmen dessen die Klägerin die Darlehensvaluta habe zurückzahlen müssen und außerdem den marktüblichen Zinssatz für die Kapitalüberlassung geschuldet habe; die A Bank habe demgegenüber die von der Klägerin als Darlehensnehmerin erhaltenen Leistungen erstatten sowie die daraus gezogenen Nutzungen herausgeben müssen. Es handle sich mithin nicht um einen Ertrag, sondern um eine Rückerstattung im entstandenen Rückabwicklungsschuldverhältnis, §§ 357, 346 Abs. 1 BGB a.F.; für den Zeitraum ab Widerruf gelten nicht die §§ 357, 346 BGB, sondern §§ 812 ff. BGB. Die Rückgewährpflichten der wechselseitig empfangenen Leistungen für den Zeitraum zwischen Darlehensbeginn und Widerruf seien für Altfälle, in denen § 357a BGB noch keine Anwendung finde, vom BGH (v. 16.05.2017 - XI ZR 586/15 und v. 22.09.2015 - XI ZR 116/15) dahin zusammengefasst, dass der Darlehensnehmer Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung schulde (1.; § 346 Abs. 1 Halbs. 1 BGB) und außerdem Wertersatz für Gebrauchsvorteile an der tatsächlich überlassenen Darlehensvaluta (2.; § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB). Demgegenüber habe der Darlehensgeber die vom Darlehensnehmer bis zum Entstehen des Rückgewährschuldverhältnisses erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Halbs. 1 BGB) herausgeben (3.) und außerdem Nutzungsersatz leisten müssen wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zur Widerrufswirksamkeit erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (4.; § 346 Abs. 1 Halbs. 2 BGB).

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    Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Regeln der Rückabwicklung nur für den Zeitraum zwischen Darlehensbeginn und Widerruf Geltung hätten, während für den Zeitraum ab Widerruf nicht die §§ 357, 346 BGB, sondern Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) anzuwenden sei. Durch den Vergleich sei demnach nicht nur der an die Klägerin zu zahlende Nutzungsersatz (4.) verglichen worden, sondern sämtliche vorgenannten Positionen, mithin auch eine zu berücksichtigende Zinsdifferenz (2.) sowie zurückzuerstattende Zins- und Tilgungsleistungen (3.) sowie außerdem Rückerstattungsansprüche auf nach Widerruf überzahlte Zinsen. Der Vergleichsbetrag bestehe also nicht nur aus einer, sondern aus vier Positionen, bei denen es sich nicht um steuerbare Kapitaleinkünfte i.S.des § 20 EStG handle. Denn Kapitalerträge i.S. des Auffangtatbestandes des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG seien nur die laufenden Erträge aus Kapitalforderungen, die dem Widerrufenden im Rahmen des gesetzlichen Rückabwicklungsverhältnisses gerade nicht zugebilligt würden. Vielmehr falle infolge des Widerrufs der volle Anspruch auf Nutzungsersatz auf einmal an. Zudem fehle die Einkünfteerzielungsabsicht, da die Klägerin als Widerrufende zu keiner Zeit beabsichtigt habe, Nutzungen aus den Annuitäten zu ziehen. Auch nach Auffassung des BGH sei die Absicht des Widerrufenden allein auf Beseitigung "in die Zukunft gerichteter wiederkehrender belastender Rechtsfolgen" gerichtet gewesen (Hinweis auf BGH v. 12.07.2016 - Xl ZR 501/15, Rn. 41 und v. 21.02.2017 - Xl ZR 398/16, Rn. 41). Rückgewähr- und Erstattungspflichten seien Folge des § 346 Abs. 1, 2 BGB, sodass etwaige Erträge nicht steuerbar sein könnten, ebenso wie auch Werbungskosten zur Abwehr von Vermögensbedrohungen steuerlich nicht abziehbar seien (Hinweis auf BFH v. 10.10.1995 - Vlll R 56/91). Insofern sei der Streitfall anders gelagert als die Beurteilung von Prozesszinsen.

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    Zudem stehe der Steuerbarkeit des Anspruchs auf Nutzungsersatz auch die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers entgegen, Aufwendungen für den eigenen Lebensbedarf als einkommensteuerrechtlich irrelevant zu betrachten. So habe der zugrunde liegende Darlehensvertrag der Finanzierung des selbstbewohnten Hauses gedient. Diese Aufwendungen seien steuerlich nicht berücksichtigungsfähig, sodass auch die Rückabwicklung eines solchen Darlehensverhältnisses insgesamt der Einkommensbesteuerung entzogen sei. Denn § 12 EStG enthalte nicht nur ein Abzugsverbot für private Aufwendungen, sondern die Norm weise auch entsprechende Einnahmen dem nichtsteuerbaren Bereich zu, sodass auch die Erstattung aus Rückabwicklung nicht im Rahmen der Einkünfte der § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließe (vgl. BFH v. 15.06.2010 - VIII R 33/07, BFHE 230, 109, BStBI II 2011, 503 und v. 24.05.2011 - VIII R 3/09).

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    Überdies liege kein Überschuss vor, weil nach der Zivilrechtsprechung nur ein einheitliches Rückgewährschuldverhältnis entstehe, aus dem sich die Ansprüche der Vertragsparteien gemäß §§ 346 ff. BGB ergäben. Dies erfordere - auch bei Saldierung durch Aufrechnung - wegen des objektiven wirtschaftlichen Zusammenhangs, der sich aus der Zug-um-Zug-Verbindung der wechselseitigen Leistungen ergebe, eine Gesamtbetrachtung dahin, dass kapitalertragsteuerpflichtige Erträge nur vorlägen, wenn dem Verbraucher nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche ein positiver Saldo verbleibe. Daran fehle es allerdings regelmäßig. Maßgeblich müsse daher sein, ob dem Darlehensnehmer "bei wirtschaftlicher Betrachtung" eine Vermögensmehrung verbleibe, was nicht anzunehmen sei, wenn der dem Darlehensgeber geschuldete Nutzungsersatz den eigenen, unter Zug-um-Zug-Vorbehalt stehenden (Nutzungsersatz-)Anspruch des widerrufenden Darlehensnehmers übersteige (Hinweis auf LG Essen, Urteil v. 22.01.2016 - 17 O 164/15; Brandenburgisches OLG, Urteil v. 11.01.2017 - 4 U 144/15 Tz. 75). Die dagegen vom Beklagten angeführten Verwaltungsanweisungen seien rechtswidrig. Die Rechtslage sei insoweit vergleichbar mit Zinssatzswaps bei Termingeschäften, bei denen gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a) EStG nur der Differenzausgleich steuerbar sei. Mit dem Rückabwicklungsschuldverhältnis verhalte es sich ähnlich wie bei Zinssatzswaps, auch wenn das Gesetz dort keine Saldierung ipso iure vorsehe. Allerdings stünden sich die beiden Nutzungs-Forderungen in einem Zug-um-Zug-Verhältnis i.S. des § 348 BGB gegenüber.

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    Die von der Finanzverwaltung angeführte entgegenstehende Dienstanweisung sei rechtswidrig. Sie beruhe auf einem Urteil des BFH zur Kapitalertragsteuerpflicht von Prozesszinsen, bei denen der Sachverhalt jedoch völlig anders liege. Prozesszinsen würden mit Einkunftserzielungsabsicht für die Zukunft geltend gemacht. Denn der mit dem Zahlungsantrag verbundene Antrag auf Prozesszinsen sei in die Zukunft gerichtet. Bei Nutzungen nach §§ 357, 346 BGB entstünden diese aber nur für die Vergangenheit als Reflex des Widerrufs, der die zukünftigen nachteiligen Folgen des widerrufenen Darlehensverhältnisses beseitige.

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    Im Übrigen sei es auch bei Annahme der Kapitalertragsteuerpflicht notwendig, den Vergleichsbetrag aufzuteilen in die o.a. Vertragsbestandteile, da nur ein geringer Betrag auf den Nutzungsersatz der Klägerin entfalle, während der ganz überwiegende Teil auf nicht steuerbare Rückerstattungen entfalle. So habe man sich mit der A Bank - unabhängig von der eingeklagten Summe - nicht nur über den an die Klägerin zu leistenden Nutzungsersatz verglichen, sondern darüber hinaus auch über

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    -- die bis zum Widerruf zu berücksichtigende Zinsdifferenz,

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    -- über seitens der A Bank zurückzuerstattende Zins- und Tilgungsleistungen

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    -- und über Rückerstattungsansprüche betreffend nach Widerruf überzahlter Zinsen.

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    Der Anspruch auf Erstattung einer Zinsdifferenz für den Zeitraum bis zum Widerruf resultiere daraus, dass aufgrund des Widerrufs nicht mehr der vertragliche, sondern der marktübliche Zinssatz geschuldet gewesen sei (§ 346 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BGB), der seit Vertragsschluss kontinuierlich und ab 2011 massiv gesunken sei. Dieser Zinserstattungsanspruch unterliege in keiner Weise der Einkommensteuer, denn es handle sich nicht um einen Ertrag, sondern lediglich um eine Rückerstattung nach Ausübung eines Gestaltungsrechts. Auch bei den von der A Bank zurückzuerstattenden Zins- und Tilgungsleistungen und ebenso bei den Rückerstattungsansprüchen betreffend den nach Widerruf eingezogenen Zahlungen handle es sich nicht um Erträge, sondern um die Rückerstattung nach Ausübung eines Gestaltungsrechts. Denn nach der Rechtsprechung des BGH seien auch die vom Kreditinstitut nach dem Widerruf noch eingezogenen Darlehensraten (BGH v. 21.02.2017 - Xl ZR 398/16, Rn. 3, im Streitfall also die Raten für die Monate Juli und August 2016) zu erstatten, wenn auch nicht nach den Grundsätzen für Rückabwicklung von Schuldverhältnissen, sondern nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen der §§ 812 ff. BGB. Auch dieser Anspruch der Klägerin unterliege als bloßer Erstattungsanspruch nicht der Einkommensteuer.

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    Äußerst hilfsweise wäre schließlich der Freibetrag gemäß § 20 Abs. 1 EStG nicht nur für das Jahr des Zuflusses zu berücksichtigen, sondern für jedes Jahr, für das die Nutzungen angefallen seien, im Streitfall also für 11 Jahre (Jahre 2005 bis 2016), sodass 8.811 € (801 € x 11) steuermindernd zu berücksichtigen seien.

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    Die Klägerin beantragt,

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    den Einkommensteuerbescheid für 2018 vom 09.08.2019 in Form der Einspruchsentscheidung vom 18.05.2020 dahin zu ändern, dass der von der A Bank geleistete Vergleichsbetrag i.H.v. 12.403 € nicht der Einkommensteuer unterworfen wird,

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    hilfsweise die Zulassung der Revision.

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    Der Beklagte beantragt,

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    die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass der gemäß der Berechnung des Gerichts vom Vergleichsbetrag auf die (Rück-)Erstattung entfallende Anteil von 103 € nicht der Einkommensteuer unterworfen wird,

    29
    hilfsweise die Zulassung der Revision.

    30
    Der Beklagte hat sich der Schätzung des Gerichts angeschlossen, den insgesamt zugesprochenen Vergleichsbetrag i.H.v. 12.403,26 € entsprechend der in der mündlichen Verhandlung vorgestellten und seitens der Beteiligten unwidersprochen gebliebenen Berechnung in der Weise aufzuteilen, dass er mit 0,83 % (103 €) auf den sich aus den Zahlungsansprüchen ergebenden Differenzbetrag entfalle, der als bloßer (Rück-)Erstattungsbetrag nicht einkommensteuerbar sei, während die übrigen 12.300 € - nach Abzug des der Klägerin für das Streitjahr 2018 zustehenden Sparerfreibetrags i.H.v. 801 € - als einkommensteuerpflichtiger Nutzungsersatz seitens der A Bank zu qualifizieren seien (Hinweis auf BMF-Schreiben 18.01.2016 Tz. 8b sowie Hessisches FG vom 06.11.2018 - 12 K 1328/17). Denn das FG Köln habe mit Urteil v. 14.08.2019 - 14 K 719/19 entschieden, dass der Vergleichsbetrag nur insoweit nicht steuerbar sei, als er auf die Rückgewähr überhöhter Zinszahlungen entfalle. Die Klägerin gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass die Erfassung von Einkünften i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG das Vorhandensein von Einkünfteerzielungsabsicht voraussetze. Soweit die Klägerin sich auf die Notwendigkeit einer Vorab-Verrechnung mit dem klägerseitig geleisteten Nutzungsersatz berufe, sei dies seit Einführung der Abgeltungssteuer durch das Werbungskostenabzugsverbot gemäß § 20 Abs. 9 EStG ausgeschlossen. Unzulässig sei auch die Summierung des Freibetrages nach § 20 Abs. 9 EStG, da der Nutzungsersatz komplett in 2018 zugeflossen sei (§ 11 EStG). Der Sparer-Pauschbetrag sei daher nur im Zuflussjahr 2018 zu gewähren (§ 11 EStG; Hinweis auf Hessisches FG v. 06.11.2018 - 12 K 1328/17).

    31
    Auf die Anfrage des Gerichts vom 23.02.2021 nach einem Einverständnis mit einer Anordnung der Verfahrensruhe bis zum Abschluss des vom Bevollmächtigten beim BFH betriebenen Revisionsverfahrens VIII R 7/21 gegen das klageabweisende Urteil vom 15.12.2020 in der parallel gelagerten Sache 5 K 2552/19 erklärte der Bevollmächtigte, mit einem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden zu sein, da es sich bei dem Revisionsverfahren VIII R 7/21 nicht um ein Musterverfahren im Sinne des Gesetzes handle. Auf die sodann an den Bevollmächtigten mit Schreiben vom 20.08.2021 gerichtete Bitte um die Übersendung der Klageschrift nebst Klagebegründung und Anlagen in dem vor dem LG D unter dem Az. 2 von der Klägerin gegen die A Bank geführten Rechtsstreit sowie einer Bankbestätigung über die Aufteilung/Ermittlung des im Vergleichswege gewährten Betrages äußerte sich der Bevollmächtigte trotz nochmaliger Erinnerung vom 26.10.2021 ebenso wenig wie auf den Hinweis des Gerichts auf die zwischenzeitlich ergangenen BFH-Entscheidungen vom 17.05.2021 - VIII B 85/20 (BFH/NV 2021, 1352) und VIII B 88/20 (BFH/NV 2021, 1353) und die sich aus diesen Entscheidungen ergebenden Bedenken gegen die Erfolgsaussichten der Klage.

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    Entscheidungsgründe

    33
    Die Klage ist nur in dem sich aus dem Tenor und dem reduzierten Antrag des Beklagten ergebenden Umfang begründet. Nicht einkommensteuerbar war nur der Teil des seitens der A Bank gezahlten Vergleichsbetrags, dem im Hinblick auf den insgesamt von der Klägerin eingeklagten Betrag Rückzahlungscharakter zukam (gemäß Berechnung des Gerichts 103 €). Zu Recht hat der Beklagte den Vergleichsbetrag im Übrigen, soweit er als Ersatz für Nutzungsvorteile geleistet wurde, die die A Bank aus laufenden Zins- und Tilgungszahlungen gezogen hatte (Nutzungsersatz), unter Berücksichtigung des der Klägerin für 2018 zustehenden Sparer-Pauschbetrags ohne Berücksichtigung weiterer Werbungskosten der Einkommensteuer unterworfen. Denn ein bankseitig nach Kreditwiderruf geleisteter Nutzungsersatz unterliegt der Einkommensteuer (Anschluss an Hessisches FG, Urteil v. 06.11.2018 - 12 K 1328/17, juris; ferner FG Köln, Urteile v. 14.8.2019 - 14 K 719/19, EFG 2020, 101, Revision beim BFH anhängig unter VIII R 30/19, und v. 15.12.2020 - 5 K 2552/19, EFG 2021, 759, Revision beim BFH anhängig unter VIII R 7/21).

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    1. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr 2018 geltenden Fassung gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.

    35
    a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die einkommensteuerrechtliche Qualifikation des vorliegend streitigen Vergleichsbetrags nicht bereits aufgrund der kapitalertragsteuerlichen Behandlung durch die A Bank in der von ihr erteilten Steuerbescheinigung nebst Kapitalertragsteuer-Anmeldung oder aufgrund des Inhalts der Vergleichsvereinbarung entbehrlich. Weder die Anmeldung der Kapitalertragsteuer noch die Steuerbescheinigung der Bank entfalten Bindungswirkung für die Festsetzung der Einkommensteuer gegenüber den Gläubigern der Erträge (BFH v. 20.11.2018 - VIII R 45/15, BFHE 263, 175, BStBl II 2019, 306, Rn. 22, 27, 29).

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    b) Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG ist jede auf Geldleistung gerichtete Forderung ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs; erforderlich ist lediglich die Überlassung von privatem Geldvermögen an Dritte. Aus dem Gesetzeswortlaut "zugesagt oder geleistet" ergibt sich zudem, dass es entgegen der Auffassung der Klägerin auch unerheblich ist, ob ein Entgelt für die Nutzung der Kapitalforderung vereinbart wurde. Vielmehr folgt aus der in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 (und ebenso in Abs. 2 Nr. 7) EStG verwendeten Formulierung "sonstige Kapitalforderungen" und dem ergänzenden Zusatz "jeder Art", dass der Begriff der Kapitalforderung weit zu fassen ist und es sich insbesondere nicht um eine üblicherweise am Kapitalmarkt handelbare Forderung handeln muss. Steuerbar sind deshalb - unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsgeschäfts oder der Erträge durch die Beteiligten - alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung darstellen (BFH v. 19.04.2005 - VIII R 80/02, juris, m.w.N. und v. 02.03.1993 - VIII R 13/91, BFHE 171, 48, 51, BStBl II 1993, 602, 603; vgl. ferner BFH v. 09.02.2010 - VIII R 35/07, BFH/NV 2010, 1793). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Auszahlung des Kapitals selbst steuerpflichtig ist, denn die fehlende Steuerbarkeit der Hauptleistung erstreckt sich nicht zugleich auf die Zinsen (BFH v. 13.11.2007 - VIII R 36/05, BFHE 220, 35, BStBl II 2008, 292); § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG stellt überdies klar, dass auch Erstattungszinsen gemäß § 233a AO steuerpflichtige Erträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG sind. Der Gesetzgeber hielt diese Klarstellung zur Wiederherstellung der früheren Rechtslage mit verfassungsrechtlich zulässiger Rückwirkung im Anschluss an die Entscheidung des BFH v. 15.06.2010 - VIII R 33/07 (BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503) für erforderlich, in welcher Erstattungszinsen unter Hinweis auf das Abzugsverbot von Nachzahlungszinsen gemäß § 12 Nr. 3 EStG für nicht steuerbar gehalten wurden.

    37
    c) Vor diesem Hintergrund sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch Entgelte für die unfreiwillige oder gar erzwungene Vorenthaltung von Kapital (etwa zivilrechtliche Verzugs- oder Prozesszinsen) als Kapitalerträge i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassen. Denn auch Verzugs- oder Prozesszinsen stellen aus ertragsteuerlicher Sicht Entgelt für die unfreiwillige Vorenthaltung des dem Steuerpflichtigen zustehenden Kapitals dar, da dem Gläubiger die Möglichkeit der Kapitalnutzung entzogen war. Für die einkommensteuerliche Einordnung unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG macht es daher weder einen Unterschied, ob die Pflicht zur Abgeltung der Kapitalnutzung auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage beruht, noch, ob es sich bei den Prozesszinsen der Sache nach um eine besondere Art des Schadensersatzes handelt. Entscheidend ist allein, dass die als Prozesszinsen zu erbringende Leistung an den Steuerpflichtigen als Entgelt für eine erzwungene Kapitalüberlassung anzusehen ist (BFH v. 24.05.2011 - VIII R 3/09, BFHE 235, 197, BStBl II 2012, 254; FG München v. 01.04.2019 - 2 K 787/18, EFG 2020, 970; BFH: VIII R 10/20, Hessisches FG v. 06.11.2018 - 12 K 1328/17, juris; für Fälle erzwungener Kapitalüberlassung ausdrücklich BFH v. 13.11.2007 - VIII R 36/05, BFHE 220, 35, BStBl II 2008, 292 und zuletzt BFH v. 17.05.2021 - VIII B 85/20, BFH/NV 2021, 1352 und VIII B 88/20, BFH/NV 2021, 1353).

    38
    d) Wenn danach eine vom Steuerpflichtigen erzwungene Kapitalüberlassung zu gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen führen kann, muss dies nach Überzeugung des erkennenden Senats entgegen der Auffassung der Klägerin auch bei einer infolge eines (Rückgewähr-)Schuldverhältnisses erzwungenen Kapitalüberlassung möglich sein, zumal bei erzwungener Kapitalüberlassung - ebenfalls entgegen der Auffassung der Klägerin - keine Überschusserzielungsabsicht erforderlich ist; vielmehr kommt es nach ständiger Rechtsprechung bei erzwungener Überlassung des Kapitals nur auf den objektiven Tatbestand einer Steigerung der Leistungsfähigkeit an, sodass eine diesbezügliche Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen nicht erforderlich ist (BFH v. 24.05.2011 - VIII R 3/09, BFHE 235, 197, BStBl II 2012, 254 m.w.N.; ferner BFH v. 30.06.2009 - VIII B 8/09, BFH/NV 2009, 1977; ebenso Hessisches FG v. 06.11.2018 - 12 K 1328/17, juris; FG Köln v. 14.08.2019 - 14 K 719/19, EFG 2020, 101). Unbehelflich ist daher der Hinweis auf fehlende Einkünfteerzielungsabsicht der Klägerin, weil sie bei Eingehung des Darlehensverhältnisses im Jahr 2005 nicht die Absicht gehabt habe, später den Darlehensvertrag zu widerrufen und aus dem daraus folgenden Rückgewähranspruch Erträge zu erzielen. Bestätigt wird diese auch im Einklang mit der Verwaltungsauffassung (BMF v. 18.01.2016 - IV C 1-S 2252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85 und v. 27.05.2015 - IV C 1-S 2210/15/100001:002, BStBl I 2015, 473) stehende Überzeugung des Gerichts durch die Annahme des BGH, dass der Verbraucher im Rahmen eines auf Rückgewähr gerichteten Schuldverhältnisses letztlich so gestellt wird, als habe er eine verzinsliche Wertanlage getätigt, was nach Auffassung des BGH auch im Wege einer Rechtsfortbildung für die Vergangenheit nicht ohne gesetzgeberischen Auftrag korrigiert werden kann (BGH v. 12.01.2016 - XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428, Rn. 19).

    39
    Soweit die Klägerin sich demgegenüber für die Nichtsteuerbarkeit des Nutzungsersatzes aus der Rückabwicklung des Darlehens auf die BGH-Entscheidung v. 25.04.2017 - XI R 573/15 (NJW 2017, 2104) beruft, trägt diese den Einwand nicht. Das Urteil betrifft zwar auch die Kapitalertragsteuer auf Nutzungsersatz im Rahmen der Rückabwicklung eines Darlehensverhältnisses, enthält aber keine inhaltliche Aussage zur Steuerpflicht. Es verweist insoweit unter Rn. 40 lediglich "allgemein" auf das Urteil des LG Düsseldorf vom 05.08.2016 ‒ 8 O 238/15 (Juris). Dieses geht indessen (Rn. 50 f.) entgegen der Ansicht der Klägerin davon aus, dass der Anspruch auf Nutzungsersatz nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerbar ist.

    40
    e) Der Einkommensteuerbarkeit steht auch die Regelung in § 12 Nr. 3 EStG nicht entgegen, nach der Steuern vom Einkommen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden dürfen und dies auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen gilt. Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass der Darlehensvertrag, der dem Rückgewährschuldverhältnis zugrunde lag, der Finanzierung des selbstbewohnten Hauses der Klägerin und damit der Finanzierung des eigenen Haushalts diente. Allerdings kann die im Urteil des BFH vom 15.06.2010 - VIII R 33/07 (BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503) geäußerte Auffassung, dass § 12 Nr. 3 EStG über seinen Wortlaut hinaus auch Steuererstattungen und daran anknüpfende Erstattungszinsen dem nichtsteuerbaren Bereich zuweise, der Entscheidung des Streitfalls angesichts der durch das JStG 2010 getroffenen Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG nicht mehr zugrunde gelegt werden, was auch der VIII. Senat des BFH im Urteil v. 12.11.2013 - VIII R 36/10 (BFHE 243, 506, BStBl II 2014, 168) betreffend Erstattungszinsen unter Hinweis auf Gesetzeszweck und Entstehungsgeschichte des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.d.F. des JStG 2010 (vgl. dazu BT-Drucks. 17/3549, S. 17) sowie darauf klargestellt hat, dass diese gesetzgeberische Grundentscheidung bei der Auslegung zu respektieren und der im Gesetz angelegte "Wille des Gesetzgebers … möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen" ist (vgl. dazu im einzelnen auch BVerfG v. 25.01.2011 - 1 BvR 918/10, BVerfGE 128, 193). Danach kann § 12 Nr. 3 EStG bereits deshalb nicht zur Begründung der Steuerfreiheit von Zinseinnahmen bzw. des im Streitfall streitbefangenen Nutzungsersatzes herangezogen werden, weil die Regelung nach Wortlaut und systematischer Stellung den Abzug von Ausgaben regelt, ohne die Einnahmeseite anzusprechen.

    41
    f) Die Qualifizierung eines Ertrags als Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfordert schließlich auch nicht, dass es sich um eine wiederkehrende oder laufende(Dauer-)Leistung handelt. Die Regelung erfasst ihrem weiten Wortlaut entsprechend auch einmalige Leistungen. Soweit sich die Klägerin für ihre gegenteilige Ansicht auf die Kommentierung in Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 38. Aufl., § 20 Rn. 3 und die Ausführung bezieht, dass § 20 Abs. 1 EStG nur laufende Gewinne betreffe, ist diese Formulierung lediglich zur Abgrenzung zu Veräußerungsgewinnen erfolgt, die von § 20 Abs. 2 EStG erfasst werden. Denn nach der Kommentierung gehört zu den "laufenden" Gewinnen ausdrücklich auch eine einmalige Geldleistung, die nicht mit der Veräußerung einer Kapitalanlage verbunden ist (Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O. § 20, Rn. 102).

    42
    2. Zur Erfassung des danach einkommensteuerpflichtigen Teils des der Klägerin zugewandten Vergleichsbetrages (vgl. dazu bereits FG Köln v. 14.08.2019 - 14 K 719/19, EFG 2020, 101) hat im Streitfall eine Aufteilung des Vergleichsbetrags in einen steuerpflichtigen Nutzungsersatz und eine nichtsteuerbare (Rück-)Erstattung zu erfolgen.

    43
    a) Zutreffend führt die Klägerin aus, dass ein wirksamer Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung diesen mit Wirkung für die Zukunft in ein Rückgewährschuldverhältnis umgestaltet (BGH v. 12.01.2016 - XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428). Nach § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben bzw. unter den Voraussetzungen des § 346 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Der Berechnung einer solchen Ersatzleistung ist grundsätzlich die im Vertrag bestimmte Gegenleistung zugrunde zu legen, sofern eine solche im Vertrag bestimmt war (§ 346 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BGB); ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger als die vertraglich bestimmte Gegenleistung war (§ 346 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BGB).

    44
    Nach Entstehung eines Rückgewährschuldverhältnisses schuldet der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 357 Abs. 1 Satz BGB, § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB folglich Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta, der gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BGB grundsätzlich nach der Höhe des Vertragszinses zu bemessen ist, sofern nicht der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert des von ihm zu leistenden Gebrauchsvorteils niedriger als der Vertragszins war (§ 346 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BGB). Demgegenüber schuldet der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbs. 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH v. 22.09.2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441). Soweit die darlehensgebende Bank danach die Nutzungen aus Zins- und Tilgungsleistungen zu erstatten hat, wird sie im Nachhinein so gestellt, "als habe sie die Valuta teilweise zu früh erhalten und müsse daher einen vermeintlichen zwischenzeitlichen Nutzungsvorteil verzinsen", sodass der Verbraucher letztlich wie bei einer verzinslichen Wertanlage gestellt wird (BGH v. 12.01.2016 - XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428, Rn. 19), im Rahmen derer von der widerleglichen Vermutung auszugehen ist, dass der Rückgewährschuldner aus den erlangten Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungen i.H.v. 2,5% über dem Basiszinssatz ziehen konnte und diese herausgeben bzw. hierfür Wertersatz zu leisten hat (Urteil v. 25.04.2017 - XI ZR 573/15, NJW 2017, 2104; v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123, Rn. 58).

    45
    b) Ebenfalls zutreffend geht die Klägerin auf dieser Grundlage davon aus, dass innerhalb des Rückgewährschuldverhältnisses auch Ansprüche auf Erstattung überhöhter Zinsen entstehen können, soweit dem Verbraucher gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BGB der Nachweis gelingt, dass der Wert der verbraucherseitig gezogenen Gebrauchsvorteile unter dem vereinbarten Vertragszins gelegen hat und der Verbraucher deshalb den Vertragszins im Rahmen der Berechnung des der Bank zustehenden Nutzungsersatzes nicht gegen sich gelten lassen muss (BGH v. 12.09.2017 - XI ZR 365/16, ZIP 2017, 2143 sowie BGH v. 12.03.2019 - XI ZR 9/17, ZIP 2019, 958 unter Hinweis auf BGH v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123, ZIP 2016, 1958), wobei der BGH allerdings ausdrücklich auf die grundsätzlich anzunehmende Marktüblichkeit des Vertragszinses und darauf hinweist, dass eine Herabsetzung des der Bank zustehenden Gebrauchsvorteils nicht allein aufgrund von Zinsstatistiken möglich und auch eine monatliche Anpassung an einen im einzelnen zu bestimmenden marktüblichen Zins nicht veranlasst ist.

    46
    c) Dem hat der 14. Senat des FG Köln im Urteil v. 14.08.2019 - 14 K 719/19 (EFG 2020, 101) zu Recht entnommen, dass eine solche bloße Rückzahlung überhöhter Zinsen keinen einkommensteuerbaren Vorteil auslösen könne. Vor diesem Hintergrund hat sich der 14. Senat des FG Köln veranlasst gesehen, den Vergleichsbetrag schätzweise in einen steuerpflichtigen Nutzungsersatz einerseits und die nicht einkommensteuerbare bloße Rückgewähr überhöhter Zinsen andererseits aufzuteilen.

    47
    d) Im Streitfall konnte schätzweise die Aufteilung des der Klägerin seitens der A Bank gezahlten Vergleichsbetrages i.H.v. 12.403,26 € in steuerpflichtigen Nutzungsersatz einerseits und eine nicht einkommensteuerbare (Rück-)Erstattung andererseits gemäß den Angaben in der Klageschrift auf Grundlage der sich danach gegenüberstehenden (Rück-)Zahlungsansprüche (Klägerin: 174.246,24 €; A Bank: 173.939,59 €), dem von der Klägerin insgesamt eingeklagten Betrag i.H.v. 37.354,59 € und dem seitens der Klägerin in der Zivilklageschrift von der A Bank geforderten Nutzungsersatz i.H.v. 37.047,95 € erfolgen. Danach entfiel der insgesamt eingeklagte Betrag - unter Vernachlässigung einer Rundungsdifferenz von 0,01 € - i.H.v. 306,65 € (0,83 %) auf den nach Verrechnung der Ansprüche zugunsten der Klägerin verbleibenden Differenzbetrag einerseits und einen ausdrücklich i.H.v. 37.047,95 € geforderten Nutzungsersatz. Deshalb war eine schätzweise Aufteilung des insgesamt zugesprochenen Vergleichsbetrags i.H.v. 12.403,26 € in der Weise geboten, dass 0,83% (103 €) auf den sich aus den Zahlungsansprüchen ergebenden, nicht einkommensteuerbaren (Rück-)Erstattungsanteil entfielen und die übrigen 12.300 € auf - steuerpflichtigen - Nutzungsersatz. Der Beklagte hat sich dieser Schätzung in der mündlichen Verhandlung angeschlossen und einen entsprechend reduzierten Antrag zur Abweisung der Klage gestellt.

    48
    Für die Maßgeblichkeit des Verhältnisses von Differenzbetrag und Nutzungsersatz im Rahmen des im Zivilrechtsstreit insgesamt eingeklagten Betrages auch für die Aufteilung des letztlich zugesprochenen Vergleichsbetrags spricht zudem, dass das LG D ohne den Vergleich keine über die geforderten Zahlbeträge hinausgehenden Beträge hätte zusprechen dürfen, und zwar auch dann nicht, wenn es zu der Auffassung gelangt wäre, dass der Klägerin zusätzlich ein Anspruch auf Erstattung überhöhter Zinsen zugestanden hätte, der sich nach Umwandlung in das Rückgewährschuldverhältnis als Differenz zwischen einem näher zu bestimmenden marktüblichen Zins und dem über die Kreditlaufzeit von der Klägerin entrichteten Vertragszins hätte ergeben können. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem Wortlaut der Vergleichsvereinbarung, nach der zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber bestand, dass mit Vergleichsabschluss alle Ansprüche der Klägerin gegenüber der A Bank aus/oder "im Zusammenhang mit dem Darlehen Nr. 1 … und dessen Abwicklung bzw. Rückabwicklung - gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt - vollständig abgegolten und erledigt" sein sollten. Denn diese Formulierung enthält keinen Hinweis darauf, dass über die ausdrücklich eingeklagten Forderungen weitere - weder im Zivilrechtsstreit noch im vorliegenden Finanzrechtsstreit spezifizierte - (Rück-)Erstattungsansprüche verglichen worden sind.

    49
    3. Nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG beträgt die Einkommensteuer 25% für Kapitaleinkünfte, die - wie auch im Streitfall - nicht unter die Subsidiaritätsregel des § 20 Abs. 8 EStG fallen; auch keiner der Ausnahmetatbestände des § 32d Abs. 2 EStG ist vorliegend erfüllt. Daher hat die A Bank den Steuerabzug im Streitfall zu Recht vorgenommen und der Beklagte hat den Nutzungsersatz gemäß dem in § 11 EStG kodifizierten Zuflussprinzip, nach dem Einnahmen innerhalb des Jahres bezogen sind, in welchem sie dem Steuerpflichtigen zufließen, ebenfalls zutreffend steuerlich im Streitjahr erfasst, in welchem die Klägerin die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Vergleichsbetrag erlangt hat. Die von der Klägerin hilfsweise gewünschte Aufteilung des Betrags auf mehrere Jahre im Hinblick darauf, dass der Nutzungsersatz seitens der A Bank unstreitig für die gesamte Darlehenslaufzeit seit dem Jahr 2005 geleistet worden ist, verbietet sich danach ebenso wie sich im Hinblick auf die seit 2009 für Kapitaleinkünfte vorgeschriebene besondere Besteuerung nach § 32d EStG die Anwendung einer Tarifermäßigung auf den Vergleichsbetrag verbietet, die ohne eine solche Vorschrift im Hinblick auf die Regelung des § 34 EStG möglicherweise aus dem Umstand des Zuflusses des Vergleichsbetrags für mehrere Jahre hergeleitet werden könnte.

    50
    4. Der auf der anderen Seite von der Klägerin an die A Bank als Nutzungsersatz für die Überlassung des zur Verfügung gestellten Kapitals geleistete Betrag war auch nicht gegenzurechnen, sodass der Beklagte bei der Klägerin zu Recht nur den Sparerpauschbetrag i.H.v. 801 € für das Streitjahr 2018 berücksichtigt hat.

    51
    a) Die Vorschrift des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG schließt mit der Einführung der Abgeltungssteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009 den Abzug der tatsächlichen, möglicherweise deutlich über den Sparer-Pauschbetrag i.H.v. 801 € hinausgehenden Werbungskosten vom Abzug aus. Damit ist die von der Klägerin begehrte Möglichkeit ausgeschlossen, die - nach ihrer Auffassung - fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufgrund eines im Zusammenhang mit den Einnahmen stehenden Kostenüberhangs geltend zu machen.

    52
    aa) Aus dem BFH-Urteil v. 24.05.2011 - VIII R 3/09 (BFHE 235, 197, BStBl II 2012, 254) lässt sich nichts anderes herleiten. Die Entscheidung betrifft Verzugs- und Prozesszinsen als Einnahmen und die diesen gegenüberstehenden Kreditzinsen in einem Besteuerungszeitraum, in dem - anders als im Streitjahr - Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch unbeschränkt berücksichtigungsfähig waren (ebenso Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 06.11.2018 ‒ 12 K 1328/17, juris). Allein der wirtschaftliche Zusammenhang von beiderseits ohne Rechtsgrund überlassenem Kapital, nämlich der bankseitig erbrachten Darlehensvaluta und der klägerseitig erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, zwingt vor dem Hintergrund des Werbungskostenabzugsverbots gemäß § 20 Abs. 9 EStG, welches eine nach inzwischen ständiger Rechtsprechung verfassungsmäßig unbedenkliche Typisierung beinhaltet (vgl. BFH v. 28.01.2015 - VIII R 13/13, BFHE 248, 125, BStBl II 2015, 393 und v. 01.07.2014 - VIII R 53/12, BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975), nicht zur Saldierung, sodass auch Billigkeitserwägungen nicht zu einem anderen Ergebnis führen können (vgl. Hessisches FG v. 06.11.2018 - 12 K 1328/17, juris).

    53
    bb) Soweit die Klägerin demgegenüber aus den Ausführungen des LG Berlin v. 11.11.2016 - 38 O 382/15 und v. 12.10.2016, 38 O 319/15 entnimmt, dass ihr als Darlehensnehmerin wegen der zivilrechtlichen Zug-um-Zug-Verknüpfung der Verpflichtungen aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis wirtschaftlich kein Nutzungsersatz zufließe, sind diese Ausführungen nicht unter Rückbezug auf die steuerrechtlichen Regelungen erfolgt, sodass der erkennende Senat dem LG Berlin insoweit jedenfalls in Bezug auf die steuerrechtliche Bewertung nicht folgen könnte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen BGH-Rechtsprechung (v. 25.04.2017 - XI ZR 108/16, NJW 2017, 2102) über eine anzunehmende Aufrechnung in Fällen, in denen ein Rückgewährgläubiger die ihm zustehende Zahlung Zug um Zug gegen die von ihm selbst geschuldete Geldleistung begehrt.

    54
    b) Die von der Klägerin begehrte Verrechnung kann entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten schließlich auch nicht aus einem Vergleich von Nutzungsersatz-Leistungen mit Zinssatzswaps bei Termingeschäften hergeleitet werden, bei denen gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a) EStG nur der Differenzausgleich steuerbar sei, verbunden mit der Erwägung, dass die Klägerin im Streitfall nur deshalb tatsächlich Geld erhalten habe, weil der Anspruch der Bank auf Nutzungsentschädigung durch die Zinsleistungen bereits erfüllt gewesen sei. Denn die - im Streitfall nicht zur Anwendung kommende - Spezialregelung des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a) EStG zur Besteuerung von Gewinnen aus Termingeschäften findet sich systematisch im zweiten Absatz des § 20 EStG, der die Besteuerung bestimmter Veräußerungsgewinne regelt, zu denen auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu besteuernde Nutzungsersatz-Leistungen wie im Streitfall gerade nicht gehören.

    55
    c) Im Hinblick auf das Zuflussprinzip konnte der Sparer-Pauschbetrag i.H.v. 801 € bei der Klägerin im Hinblick auf die eindeutige gesetzliche Regelung auch nur einmal im Zuflussjahr 2018 berücksichtigt werden, obwohl die Klägerin zurecht anführt, dass der Vergleichsbetrag in den Jahren seit 2005 aufgelaufen sei; die von der Klägerin begehrte Berücksichtigung für jedes Jahr, für das Nutzungen angefallen sind (im Streitfall also für die Jahre 2005 bis 2016), war danach nicht möglich.

    56
    5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Das Gericht hat dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Beklagten entsprochen.

    57
    6. Die Revision war im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Revisionsverfahren VIII R 30/19 gegen das Urteil des FG Köln v. 14.08.2019 - 14 K 719/19 (EFG 2020, 101) und VIII R 7/21 gegen das Urteil des FG Köln v. 15.12.2020 - 5 K 2552/19, EFG 2021, 759 gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO zuzulassen.

    RechtsgebietEStGVorschriften§ 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG

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