04.10.2023 · IWW-Abrufnummer 237639
Finanzgericht Thüringen: Urteil vom 28.02.2023 – 3 K 150/20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Thüringen
Urteil vom 28.02.2023
In dem Rechtsstreit
- Klägerin -
gegen Familienkasse
- Beklagte -
wegen Kindergeld nach dem EStG Aufhebung für Januar 2015 bis Dezember 2018 und Rückforderung
hat der III. Senat des Thüringer Finanzgerichts auf Grund mündlicher Verhandlung am 28. Februar 2023 für Recht erkannt: Tenor:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Von den Kosten des Verfahrens haben die Beklagte 25 % und die Klägerin 75 % zu tragen.
- Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
- Die Revision wird zugelassen.
- Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückforderung von Kindergeld für den Streitzeitraum Januar 2016 bis Dezember 2018. Streitig ist die Frage, ob die behinderte Klägerin zum Selbstunterhalt imstande ist. Zu klären ist dabei insbesondere, ob die dabei gegenüber ihrem Ehemann zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüche wegen familienrechtlich vorrangiger Unterhaltsansprüche eigener Kinder zu kürzen sind.
Die verheiratete Klägerin ist das am XX.XX.XXXX geborene abzweigungsberechtigte Kind A. Sie ist verheiratet mit B. Die Klägerin gehört zum Personenkreis der behinderten Menschen; das Versorgungsamt Erfurt hat mit Schwerbehindertenausweis vom 22.04.1997 für sie einen Grad der Behinderung von 60 ab dem 16.12.1996 ohne Merkzeichen (Bl. 176 der Kindergeldakte), zuletzt ohne Befristung festgestellt (Bl. 49 f. der Gerichtsakte 2 K 150/20). Die Klägerin und ihr Ehemann sind Eltern zweier minderjähriger mit 70 und 60 % behinderter Kinder.
Nachdem die Klägerin bis zur 9. Klasse eine staatliche Förderschule für Lernbehinderte besuchte, beendete sie am 22.01.1997 den sich anschließenden etwa zehnmonatigen Förderlehrgang beim C vorzeitig. In der Folge belegte die Klägerin im Zeitraum vom 01.09.1997 bis zum 31.08.1999 ein Arbeitstraining in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beim D gGmbH und wurde ab dem 01.09.1999 in den dortigen Arbeitsbereich übernommen. Mit Ablauf des Mutterschutzes im September 2013 schied sie nach der Geburt ihres Sohnes am XX.XX.2013 aus der teilstationären Betreuung der Werkstatt aus und begann ab Januar 2014 als Zustellerin für die E GmbH zu arbeiten.
Im Streitzeitraum war die Klägerin ab Januar 2016 bis zum Februar 2017 wiederum für denselben Arbeitgeber als Zustellerin tätig und erhielt Nettobeträge in Höhe von 254,49 EUR bis 533,63 EUR. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Gehaltsabrechnungen verwiesen (Bl. 721 - 877 der Kindergeldakte). Nachdem die Klägerin im Zeitraum vom 23.01. bis 27.01.2017 Krankengeld in Höhe von 90,- EUR erhielt (72 EUR = 80 % des Arbeitsentgeltes Bl. 683 KG-Akte), wurde ihr nach der Geburt ihrer Tochter am XX.XX.2017 ab Februar 2017 Elterngeld gezahlt und zwar rückwirkend im Juni 2017 in Höhe von insgesamt 279,41 EUR: für den Zeitraum bis zum 27.03.2017 27,85 EUR, für den Zeitraum vom 28.04.2017 bis 27.05.2017 7,23 EUR und für den Zeitraum vom 28.06.bis 27.07.2017 244,33 EUR. Ab dem 28.07.2017 erhielt sie jeweils monatlich bis zum 27.09.2018 ElterngeldPlus in Höhe von 158,27 EUR (Bl. 684 ff. der Kindergeldakte). Das Mutterschaftsgeld in Höhe von 10,31 EUR, das die Klägerin bis zum 04.07.2017 erhielt, wurde gemäß § 3 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) angerechnet (Bl. 686 KG-Akte). Ab Dezember 2018 war sie wieder als Zustellerin tätig und erhielt für diesen Monat Nettoeinkünfte in Höhe von 136,10 EUR (Bl. 832 KG-Akte).
Der Ehemann der Klägerin war im gesamten Streitzeitraum Januar 2016 bis Dezember 2018 ebenfalls als Zusteller tätig und zwar sowohl für die F GmbH als auch die E GmbH. Er erhielt in diesem Zeitraum Nettolohnbeträge in Höhe von 1.376,64 EUR bis 2.052,41 EUR bei der F GmbH und Nettolohnbeträge in Höhe von 214,95 EUR bis 519,05 EUR bei der E GmbH. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Gehaltsabrechnungen verwiesen (Bl. 721 ff., 757 ff., 860 ff. der KG-Akte, Bl. 235 ff. der Gerichtsakte). Zudem erhielt B für den Zeitraum vom 01.09.2018 bis 31.12.2018 Wohngeld in Höhe von 51,00 EUR für vier Haushaltsmitglieder (Bl. 680 ff. KG-Akte).
Die Familienkasse Sachsen-Anhalt-Thüringen hob die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 25.07.2019 gegenüber dem kindergeldberechtigten Vater der Klägerin, dem Beigeladenen G, für den Zeitraum Januar 2015 bis Dezember 2018 auf. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld seien entfallen. Die Behinderung der Klägerin sei nicht ursächlich dafür, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten könne. Zugleich forderte sie mit Bescheid vom selben Tag, versandt mit Bescheid vom 06.08.2019, das Kindergeld in Höhe von 9.168,00 EUR von der Klägerin zurück (Bl. der 929, 917 ff. Kindergeldakte).
Die nunmehr vertretene Klägerin legte gegen den Rückforderungsbescheid mit Schreiben vom 14.08.2019 Einspruch ein. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, die Familienkasse habe im Bescheid keinen Rechtsgrund für die Rückforderung angegeben. Ein solcher liege auch nicht vor; eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sei nicht eingetreten. Die Klägerin verfüge weder über eine Schul- noch eine Berufsausbildung. Die fehlende Fähigkeit ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, beruhe auf ihrer seelischen und geistigen Behinderung. Aufgrund ihres Mehrbedarfs sowie des Mehrbedarfs der ebenfalls behinderten Kinder seien die Zahlungen vollständig verbraucht worden.
Die Familienkasse Sachsen-Anhalt-Thüringen lehnte den zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) mit Bescheid vom 22.01.2020 ab und wies den dagegen gerichteten Einspruch in der Folge als unbegründet zurück.
In der Folge wies sie auch den Einspruch gegen den streitgegenständlichen Rückforderungsbescheid mit Einspruchsentscheidung vom 11.03.2020 als unbegründet zurück. Die Klägerin sei nicht als Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen. Sie habe keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Behinderung und der Unfähigkeit nachgewiesen, mit einer Erwerbstätigkeit zur Deckung ihres Lebensbedarfes beizutragen. Eine Prüfung, ob die eigenen Mittel der Klägerin ausreichten, sei nicht erforderlich, weil diese nach Geburt ihres Sohnes mit Ablauf des Mutterschutzes ab September 2013 aus der teilstationären Betreuung der Werkstatt ausgeschieden sei.
Die Klägerin beantragt:
1. Der Bescheid der Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Sachsen-Anhalt - Thüringen vom 25.07.2019, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.03.2020, in Form des Änderungsbescheides vom 15.03.2022, wird dahingehend abgeändert, dass die Rückforderung für den Zeitraum Januar 2016 - Dezember 2018 ebenfalls aufgehoben und für den Zeitraum Kindergeld in gesetzlicher Höhe gewährt wird.
2. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Beklagte hat bislang beantragt,
Im verbliebenen Streitzeitraum bestehe für die Klägerin kein Anspruch auf Kindergeld. Zwar sei nach dem gerichtlich beauftragten Gutachten nunmehr die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbsterhalt im Streitzeitraum nachgewiesen. Mit Ausnahme für 2015 habe die Klägerin über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um ihren Bedarf zu decken. Auf die Berechnungen für die Streitjahre 2016 (Bl. 879 ff. der KG-Akte), 2017 und 2018 (Bl. 698 ff. der KG-Akte) werde verwiesen. Vom Jahresbetrag seien die aufgeführten Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Dies gelte auch für das nicht um Unterhaltsbeträge für die gemeinsamen Kinder zu kürzende Einkommen des Ehemannes.
Der Senat hat mit Beschluss vom 29.06.2021 zu den folgenden Fragen Beweis durch Erteilung eines Sachverständigengutachtens erhoben: 1. War bzw. ist die am XX.XX.XXXX geborene Klägerin A aufgrund der in 1997 festgestellten seelischen und geistigen Behinderung seit Januar 2015 außerstande, sich selbst zu unterhalten? 2. Konnte A ab Januar 2015 bzw. kann sie eine mindestens 15 Stunden pro Woche umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben? 3. Konnte sie seit Januar 2015 bzw. kann sie eine entsprechende Ausbildung absolvieren? und 4. Für welche Art bzw. Schwere von Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt war A in welchem Umfang seit Januar 2015 leistungsfähig? Auf das Gutachten des beauftragte Gutachters H vom 08.10.2021 wird verwiesen (Bl. 158 ff. der Gerichtsakte).
Daraufhin hat die Familienkasse Sachsen-Anhalt-Thüringen am 15.03.2022 einen geänderten Bescheid erlassen, mit dem nunmehr noch 6.912,00 EUR Kindergeld für den Zeitraum Januar 2016 bis Dezember 2018 zurückgefordert werden. Für den Zeitraum Januar bis Dezember 2015 hat sie Kindergeld gewährt.
Mit Schreiben vom 14.11.2022 und 26.01.2023 hat die Familienkasse Sachsen-Anhalt-Thüringen einen gesetzlichen Wechsel auf Seiten der Beklagten angezeigt und auf den Beschluss Nr. 12/2022 vom 27.01.2022 des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit (BA) verwiesen, mit welchem der Zentrale Kindergeldservice (ZKGS) mit Hauptstandort in Magdeburg mit Sitz in der Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Nord als weitere Familienkasse gegründet und der Beschluss Nr. 21/2013 vom 18.04.2013 insoweit ergänzt wurde. Zudem seien gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) , § 13 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz sowie § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz neu geregelt worden.
1. Der Senat konnte nach § 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) entscheiden, da die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und sie auf die Folgen des Nichterscheinens hingewiesen wurde.
2. Die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice ist aufgrund des Beschlusses Nr. 12/2022 vom 27.01.2022 des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit (BA) der Zentrale Kindergeldservice (ZKGS) mit Hauptstandort in Magdeburg mit Sitz in der Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Nord als weitere Familienkasse gegründet und der Beschluss Nr. 21/2013 vom 18.04.2013 insoweit ergänzt worden. Damit ist die die Zuständigkeit von der Familienkasse Sachsen-Anhalt-Thüringen auf die Familienkasse-Zentraler Kindergeldservice der Bundesagentur für Arbeit, 39104 Magdeburg, im Wege eines gesetzlichen Beteiligtenwechsels durch Organisationsakt übergegangen.
Nach der auf den Streitgegenstand anwendbaren Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 FVG war die Aufgabenübertragung zulässig. Denn nach der Vorschrift kann der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der Abgabenordnung über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse übertragen. Nach Ansicht des Senates handelt es sich bei der Gruppe der Behinderten um eine abgrenzbare Gruppe der Berechtigten (vgl. dazu auch BFH - Urteile vom 25.02.2021 III R 36/19 , BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712 und 07.07.2021 III R 21/18 , juris).
a) Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i. V .m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung - wie im Streitfall - vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Ein behindertes Kind ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf bestreiten kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13.04.2016 III R 28/15 , BStBl II 2016, 648 m. w. N.). Der gesamte notwendige Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf in Höhe des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG ) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf des Kindes, d.h. den Aufwendungen, die gesunde Kinder nicht haben, zusammen ( BFH-Urteil vom 15.10.1999 VI R 182/98 , BFHE 189, 457, BStBl II 2000, 79). Werden die Aufwendungen für den Mehrbedarf nicht im Einzelnen nachgewiesen, ist ein Mehrbedarf in Höhe des Behinderten-Pauschbetrages nach § 33b Abs. 3 EStG anzusetzen ( BFH-Urteil vom 19.11.2008 III R 105/07 , BFHE 223, 365, BStBl II 10, 1057 Rn. 16).
Dabei entspricht es der Lebenserfahrung, dass dem nicht oder geringer verdienenden Ehepartner in etwa die Hälfte des Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen zufließt, sofern dem unterhaltsverpflichteten Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerlichen Existenzminimums verbleibt; verfügt das Kind auch über eigene Mittel, so ist zu unterstellen, dass sich die Eheleute ihr verfügbares Einkommen teilen, so dass Unterhaltsleistungen daher in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den Einkünften des unterhaltsverpflichteten Ehepartners und den geringeren eigenen Mitteln des Kindes anzunehmen sind (Halbteilungsgrundsatz vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11.04.2013 III R 24/12 , BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866; vom 25.02.2015 XI R 14/13 , BFH/NV 2015, 836 und vom 19.04.2007 III R 65/06 , BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756, Beschluss vom 15.02.2017 III B 93/16 , III B 93/16, BFH/NV 2017, 738 sowie A 19.6 Abs. 2 der auf den Streitfall anzuwendenden und auch aktuellen Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG 2016 bis 2018), Wendl in Herrmann/ Heuer/Raupach / EStG / Körperschaftsteuergesetz - KStG - § 32 EStG Rn. 118).
Auch Sozialleistungen, mit deren Hilfe das Kind seinen existenziellen Grundbedarf oder behinderungsbedingten Mehrbedarf decken kann, sind zu berücksichtigen, soweit das Kind nicht vom Sozialleistungsträger zu einem Kostenbeitrag herangezogen wird. Bei der Frage der Unfähigkeit zum Selbstunterhalt wird bei volljährigen behinderten Kindern immer an die tatsächlich verwirklichten Verhältnisse und somit an die tatsächlich gezahlten Sozialleistungen angeknüpft ( BFH-Urteil vom 27.10.2021 III R 19/19 , BFH/NV 2022, 388).
Es ist bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind behinderungsbedingt außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auf den Kalendermonat abzustellen. Sonderzuwendungen, Gratifikationen usw., die in größeren als monatlichen Zeitabständen gewährt werden sowie einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie anfallen; soweit im Einzelfall keine andere Regelung angezeigt ist, sind sie auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen (vgl. auch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 03.09.2020 1 K 129/17 , juris). Jährlich anfallende Einnahmen - wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld usw. - sind auf den Zuflussmonat und die nachfolgenden elf Monate aufzuteilen (vgl. auch BFH-Urteil vom 24. 7.2004 VIII R 83/02, BFHE 207, 244, BStBl II 2007, 248 [BFH 24.08.2004 - VIII R 83/02] ).
Die Einkünfte sind um den (anteiligen) Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 9a EStG , die Bezüge um eine monatliche Kostenpauschale von 15 EUR zu kürzen ( BFH-Urteil vom 27.10.2021, III R 19/19 , BFH/NV 2022, 388).
Das zu berücksichtigende Netto-Einkommen der Klägerin wird im Streitzeitraum jeweils um die anteilige monatliche Werbungskostenpauschale von 83,33 EUR (1/12 von 1.000,- EUR) verringert. Für den Monat Januar 2017 ist Krankengeld in Höhe von 90,- EUR anzusetzen, das um eine Kostenpauschale in Höhe von 15,- EUR zu kürzen ist. Zudem ist der im Juni 2017 nachgezahlte Betrag in Höhe von 279,41 EUR auf die Monate März bis Juli 2017 aufzuteilen. Diese Beträge und das für den Zeitraum 28.07.2017 bis zum 27.09.2018 gewährte monatliche Elterngeld in Höhe von 158,27 EUR sind um die monatliche Kostenpauschale in Höhe von 15,- EUR zu kürzen. Danach sind folgende für die Klägerin um Werbungskosten bzw. Kostenpauschale gekürzten eigenen Einkünfte bzw. Bezüge im Streitzeitraum zu berücksichtigen:
Nettoeink. 533,63 410,40 507,90 429,12 397,64 403,58
WK-P. -83,33 -83,33 -83,33 -83,33 -83,33 -83,33
Σ Einkünfte Klägerin € 450,30 327,07 424,57 345,79 314,31 320,25
07/2016 08/2016 09/2016 10/2016 11/2016 12/2016
Nettoeink. 466,27 461,21 433,81 402,87 376,57 287,60
WK-P. -83,33 -83,33 -83,33 -83,33 -83,33 -83,33
Σ Einkünfte Klägerin € 382,94 377,88 350,48 319,54 293,24 204,27
01/2017 02/2017 03/2017 04/2017 05/2017 06/2017
Nettoeink. 254,49 320,25
WK-Pausch. -83,33 -83,33
Summe: 171,16 236,92
Krankeng. 90,00
KP -15,00
Summe: 75,00
Elterngeld 27,85 0,00 7,23 0,00
KP -15,00 -15,00 -15,00 -15,00
Summe: 12,85 0,00 0,00 0,00
Σ Einkünfte Klägerin € 246,16 236,92 12,85 0,00 0,00 0,00
07/2017 08/2017 09/2017 10/2017 11/2017 12/2017
Einkünfte 0 0 0 0 0 0
Elterngeld 244,33 158,27 158,27 158,27 158,27 158,27
KP -15,00 -15,00 -15,00 -15,00 -15,00 -15,00
Σ Einkünfte Klägerin € 229,33 143,27 143,27 143,27 143,27 143,27
01/2018 02/2018 03/2018 04/2018 05/2018 06/2018
Einkünfte 0 0 0 0 0 0
Elterngeld 158,27 158,27 158,27 158,27 158,27 158,27
-KP -15,00 -15,00 -15,00 -15,00 -15,00 -15,00
Σ Einkünfte Klägerin € 143,27 143,27 143,27 143,27 143,27 143,27
07/2018 08/2018 09/2018 10/2018 11/2018 12/2018
Einkünfte 0 0 136,10
WK-P. -83,33
Summe: 52,77
Elterngeld 158,27 158,27 158,27 0 0
-KP -15,00 -15,00 -15,00
Summe 143,27 143,27 143,27
Σ Einkünfte Klägerin € 143,27 143,27 143,27 0,00 0,00 52,77
Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Einkünfte ihres Ehemannes ebenfalls zu berücksichtigen; dem unterhaltsverpflichteten Ehemann verbleiben eigene Einkünfte in Höhe des steuerlichen Existenzminimums in Höhe von monatlich 721,00 EUR (1/12 von 8.652 EUR für 2016), in Höhe von 735,- EUR (1/12 von 8.820,- EUR in 2017) sowie 750,- EUR (1/12 von 9.000,- EUR in 2018). Der Senat folgt insofern der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach dem nicht verdienenden Ehegatten in etwa die Hälfte des Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt, sofern dem unterhaltsverpflichteten Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerlichen Existenzminimums verbleibt. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den Einkünften des unterhaltsverpflichteten Ehepartners und den geringeren eigenen Mitteln des Kindes Unterhaltsleistungen des nicht verdienenden Ehegatte anzunehmen sind.
Nach Abzug der Werbungskostenpauschale in Höhe von monatlich 83,33 EUR (1/12 von 1.000,- EUR) ergeben sich folgende Einkünfte (I F GmbH und II E GmbH einschließlich der jeweiligen monatlichen Nachberechnungen für den Vormonat) für den Ehemann der Klägerin, B. Die Streitfrage, ob wie dargestellt, ein Erwerbstätigenbonus im Rahmen einer intakten Ehe zu berücksichtigen ist (dafür z.B. Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 28.01.2021, 3 K 126/20 , juris; dagegen z.B. Urteil des Niedersächsischen FG vom 03.09.2020 1 K 129/17 , juris) kann der Senat im Ergebnis offenlassen. Denn auch der Abzug des Erwerbstätigenbonus von monatlich 83,33 EUR ändert im Ergebnis nichts daran, dass die Summe aus den Einkünften der Klägerin und der Hälfte der Differenz zwischen den Einkünften des unterhaltsverpflichteten Ehepartners und den geringeren eigenen Mitteln des Kindes den existenziellen Lebensbedarf übersteigt (vgl. dazu 2 d)):
I 1.528,28 1.512,01 1.518,16 1.616,30 1.610,73 1.740,69
II 257,78 221,28 264,75 292,05 214,95 236,07
abzgl. WK -83,33 -83,33 -83,33 -83,33 -83,33 -83,33
Σ Einkünfte Ehemann € 1.702,73 1.649,96 1.699,58 1.825,02 1.742,35 1.893,43
Netto-Einkünfte 07/2016 08/2016 09/2016 10/2016 11/2016 12/2016
I 1.562,32 1.604,09 1.709,94 1.607,58 1.683,32 1.698,23
II 317,68 268,49 261,17 247,61 276,61 518,77
abzgl. WK -83,33 -83,33 -83,33 -83,33 -83,33 -83,33
Σ Einkünfte Ehemann € 1.799,67 1.789,25 1.887,78 1.771,86 1.876,60 2.133,67
Netto-Einkünfte 01/2017 02/2017 03/2017 04/2017 05/2017 06/2017
I 1.536,37 1.474,47 1.376,64 1.957,01 1.522,18 1.869,02
II 260,63 364,85 519,05 365,47 308,59 254,71
abzgl. -83,33 -83,33 -83,33 -83,33 -83,33 -83,33
WK
Σ Einkünfte Ehemann € 1.713,67 1.755,99 1.812,36 2.239,15 1.747,44 2.040,40
Netto-Einkünfte 07/2017 08/2017 09/2017 10/2017 11/2017 12/2017
I 2.067,38 1.960,96 1.790,19 1.656,65 1.871,26 1.639,80
II 263,95 343,50 433,74 376,79 379,34 389,57
abzgl. WK -83,33 -83,33 -83,33 -83,33 -83,33 -83,33
Σ Einkünfte Ehemann € 2.248,00 2.221,13 2.140,60 1.950,11 2.167,27 1.946,04
Netto-Einkünfte 01/2018 02/2018 03/2018 04/2018 05/2018 06/2018
I 1.677,09 1.752,23 2.052,41 1.646,17 1.773,21 1.639,27
II 380,96 336,11 357,75 364,70 363,58 381,40
abzgl. -83,33 -83,33 -83,33 -83,33 -83,33 -83,33
WK
Σ Einkünfte Ehemann € 1.974,72 2.005,01 2.326,83 1.927,54 2.053,46 1.937,34
Netto-Einkünfte 07/2018 08/2018 09/2018 10/2018 11/2018 12/2018
I 1.638,31 1.913,75 1.846,12 1.767,77 1.753,71 1.611,83
II 316,46 379,70 383,13 319,80 337,28 296,42
abzgl. WK -83,33 -83,33 -83,33 -83,33 -83,33 -83,33
Σ Einkünfte Ehemann € 1.871,44 2.210,12 2.145,92 2.004,24 2.016,04 1.824,92
Änderungen bei der Berechnung unter Berücksichtigung des für den Ehemann und die gesamte Familie gewährten Wohngeldes für den Zeitraum vom 01.09.2018 bis zum 31.12.2018 ergeben sich nicht, da jeweils von 1/4 von 51,- EUR, also einem Betrag von 12,75 EUR eine monatliche Kostenpauschale in Höhe von 15,- EUR abzuziehen wäre (vgl. auch Urteil des FG Mecklenburg -Vorpommern vom 28.01.2021 3 K 126/20 , juris). Der Senat kann im Ergebnis auch offenlassen, ob bei der Kürzung durch die anzusetzende Kostenpauschale ein negativer Betrag entstehen kann, der mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu verrechnen wäre. Er geht zwar davon aus, neben der Kürzung um die anteilige Werbungskostenpauschale eine weitere Reduzierung der nichtselbständigen Einkünfte nicht in Betracht kommt; im Ergebnis führt dies jedoch zu keiner abweichenden Beurteilung.
c) Die (anteilig) anzurechnenden Einkünfte des Ehemannes sind entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht um familienrechtlich vorrangig zu berücksichtigende Unterhaltsbeträge für die beiden gemeinsamen Kinder zu kürzen.
aa) Der Senat verkennt nicht, dass der Ehemann der Klägerin, B, familienrechtlich seinen minderjährigen Kindern im Mangelfall, d.h. im Falle unzureichender Leistungsunfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, vorrangig Unterhalt nach § 1609 Nr. 1 BGB schuldet (bis zum 17.07.2017 nur minderjährigen unverheirateten Kindern wie im Streitfall - geändert durch Art 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen, Bundesgesetzblatt -BGBl - I 2017, 2429). Die Regelung greift nur dann ein, wenn der Pflichtige nicht in der Lage ist, die Unterhaltsansprüche sämtlicher Beteiligter nach § 1609 Nr. 2 BGB - zu erfüllen. Ob ein solcher Mangelfall vorliegt, ist familienrechtlich unter Zugrundelegung von individuell ermittelten Bedarfsbeträgen zu prüfen.
bb) Für das Kindergeldrecht und damit einen möglichen Kindergeldanspruch des Beigeladenen G im Streitzeitraum Januar 2016 bis Dezember 2018 kann der Senat die vorrangigen Regelungen des familienrechtlichen Unterhaltsrechts jedoch nicht zugrunde legen.
Grundsätzlich besitzen Eltern eines verheirateten Kindes für dieses keinen Anspruch auf Kindergeld (mehr). Denn mit der Eheschließung des Kindes sind nicht mehr vorrangig die Eltern zum Unterhalt verpflichtet, sondern der Ehegatte des Kindes nach § 1608 Satz BGB i. V. m. §§ 1360 , 1360a BGB . Nur dann, wenn das Einkommen des Ehepartners so gering ist, dass er zum vollständige Unterhalt nicht in der Lage ist, das (verheiratete) Kind ebenfalls nicht über ausreichende eigene Einkünfte oder Bezüge verfügt und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen, kann ein Kindergeldanspruch bestehen (vgl. die BFH-Rechtsprechung zu der bis zum 31.12.2011 geltenden Einkünfte- und Bezügegrenze bei nicht behinderten Kindern des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. z.B. BFH-Urteil vom 07.04.2011 III R 72/07 , BFHE 233, 449, BStBl II 2011, 974; vom 23.11.2011 III R 76/09 , BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413).
Zwar entspricht die Terminologie "außerstande ..., sich selbst zu unterhalten" in der Formulierung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG der Bedürftigkeitsregelung in § 1602 Abs. 1 BGB . Trotzdem sind beide Tatbestandsmerkmale nicht lediglich entsprechend des Wortlautes, sondern vor dem Hintergrund des Normzweckes auszulegen und können deshalb nicht gleichgesetzt werden. Denn der Gesetzgeber hat mit dem Katalog des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG eine Typisierung vorgenommen, in welchen Fällen in der Regel steuerlich zu berücksichtigende Unterhaltslasten bei den Eltern entstehen, die im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach §§ 31 f. , 62 ff. EStG berücksichtigt werden sollen (Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG- vom 29.03.2004 2 BvR 1670/01 , 2 BvR 1340/03, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2004, 694). Das Bestehen eines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs ist kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Kindergeldanspruchs; ein Kindergeldanspruch kann also zu bejahen sein, wenn eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht nicht (mehr) besteht, und er kann auch zu verneinen sein, wenn nach Zivilrecht eine Unterhaltspflicht begründet wird ( BFH-Urteile vom 28.01.2004 VIII R 21/02 , BFHE 205, 196, BStBl II 2004, 555 und vom 27.10.2021 III R 19/19 , BFHE 275, 44, BStBl II 2022, 469).
Es ist auch bereits durch den BFH entschieden, dass Unterhaltszahlungen des Kindes an dessen Ehegatten oder seine eigenen Kinder nicht zum Abzug zuzulassen sind. Denn anderenfalls fände der Unterhaltsbedarf des (Enkel-)Kindes zu Unrecht eine doppelte Berücksichtigung, nämlich beim Kind und (über die Einkünfte und Bezüge des Kindes) auch bei den Großeltern ( BFH-Urteil vom 07.04.2011 III R 72/07 , BFHE 233, 449, BStBl II 2011, 974 und vom 09.02.2012 III R 73/09 , BFHE 236, 407, BStBl II 2012, 463 zur früheren Ermittlung des Jahresgrenzbetrages nicht behinderter Kinder).
Der Senat überträgt diese Grundsätze auf die Prüfung im Streitfall, ob ein behindertes Kind -hier die Klägerin - dauerhaft außerstande ist, sich selbst zu unterhalten oder nicht. Denn diese Fallgestaltung ist vergleichbar. Danach kommt es einerseits nicht darauf an, ob das behinderte Kind, für das Kindergeld begehrt wird, eigene (unterhaltsberechtigte) Kinder hat oder nicht und für diese oder den Ehegatten Unterhaltsleistungen aufwendet. Andererseits muss dies nach Ansicht des erkennenden Senates auch für den hier streitigen Fall gelten, dass der unterhaltsverpflichtete Ehegatte Unterhaltszahlungen an die eigenen Kinder leistet. Denn sonst käme es auch in solchen Fällen zu einer doppelten Berücksichtigung. Zum einen würden die Unterhaltsansprüche der (Enkel-)Kinder zu einer Verringerung des Einkommens des Ehegatten und damit zu einer Verringerung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Ehegatten und zum anderen zu einer Verringerung des Einkommens des behinderten Kindes führten, so dass die Großeltern deshalb einen Kindergeldanspruch erwerben könnten (so auch Niedersächsisches FG Urteil vom 03.09.2020 1 K 129/17 , juris, Revision zugelassen - rkr.- und Urteil des FG Mecklenburg -Vorpommern vom 28.01.2021 3 K 126/20 , juris, wobei die in der anhängigen Revision der Verwaltung - III R 7/21 - die hier nicht streitige Rechtsfrage betrifft, ob eine zum Opferentschädigungsgesetz gezahlte Rente zu den einzusetzenden finanziellen Mitteln gehört).
d) Entsprechend der dargestellten anzusetzenden Einkünfte übersteigt die Summe aus den Einkünften der Klägerin und der Hälfte der Differenz zwischen den Einkünften des unterhaltsverpflichteten Ehepartners und den geringeren eigenen Mitteln des Kindes den existenziellen Lebensbedarf der Klägerin in Höhe von 781,- EUR (721,00 EUR = 1/12 von 8.652,- EUR, zzgl. 60,00 EUR = 1/12 von 720,- EUR) in 2016), 795,- EUR (735,00 EUR = 1/12 von 8.820,- EUR zzgl. 60,00 EUR = 1/12 von 720,- EUR in 2017) und 810,- EUR (750,- EUR = 1/12 von 9.000,- EUR zzgl. 60,00 EUR = 1/12 von 720,- EUR in 2018). Der allgemeine Lebensbedarf (Grundbedarf in Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ) beträgt 8.652 EUR im Jahr 2016, 8.820,- EUR im Jahr 2017 und 9.000,- EUR im Jahr 2018. Dazu ist der behinderungsbedingte Mehrbedarf in Höhe des Behindertenpauschbetrages von 720,00 EUR jährlich, somit von 60,- EUR monatlich, zu berücksichtigen.
Ehemann 1.702,73 1.649,96 1.699,58 1.825,02 1.742,35 1.893,43
Klägerin -450,30 -327,07 -424,57 -345,79 -314,31 -320,25
Differenz 1.252,43 1.322,89 1.278,01 1.479,23 1.428,04 1.573,18
Hälfte 626,22 661,45 637,51 739,62 714,02 786,59
Klägerin 450,30 327,07 424,57 345,79 314,31 320,25
+ Hälfte 626,22 661,45 637,51 739,62 714,02 786,59
Summe: 1.076,52 988,52 1.062,08 1.085,41 1.028,33 1.106,84
Beträge in EUR 07/2016 08/2016 09/2016 10/2016 11/2016 12/2016
Ehemann 1.796,67 1.789,25 1.887,78 1.771,86 1.876,60 2.133,67
Klägerin -382,94 -377,88 -350,48 -319,54 -293,24 -204,27
Differenz 1.413,73 1.411,37 1.537,30 1.452,32 1.583,36 1.929,40
Hälfte 706,87 705,69 768,65 726,16 791,68 964,70
Klägerin 382,94 377,88 350,48 319,54 293,24 204,27
+ Hälfte 706,87 705,69 768,65 726,16 791,68 964,70
Summe: 1.089,81 1.083,57 1.119,13 1.045,70 1.084,92 1.168,97
Beträge in EUR 01/2017 02/2017 03/2017 04/2017 05/2017 06/2017
Ehemann 1.713,67 1.755,99 1.812,36 2.239,15 1.747,44 2.040,40
Klägerin -246,16 -236,92 -12,85 -0 -0 -0
Differenz 1.467,51 1.519,07 1.799,51 2.239,15 1.747,44 2.040,40
Hälfte 733,76 759,54 899,76 1.119,58 873,72 1.020,20
Klägerin 246,16 236,92 12,85 0 0 0
+ Hälfte 733,76 759,54 899,76 1.119,58 873,72 1.020,20
Summe: 979,92 996,46 912,61 1.119,58 873,72 1.020,20
Beträge in EUR 07/2017 08/2017 09/2017 10/2017 11/2017 12/2017
Ehemann 2.248,00 2.221,13 2.140,60 1.950,11 2.167,27 1.946,04
Klägerin -229,33 -143,27 -143,27 -143,27 -143,27 -143,27
Differenz 2.018,67 2.077,86 1.997,33 1.806,84 2.024,00 1.802,77
Hälfte 1.009,84 1.038,93 998,67 903,42 1.012,00 901,39
Klägerin 229,33 143,27 143,27 143,27 143,27 143,27
+ Hälfte 1.009,34 1.038,93 998,67 903,42 1.012,00 901,39
Summe: 1.238,67 1.182,20 1.141,94 1.046,69 1.155,27 1.044,66
Beträge in EUR 01/2018 02/2018 03/2018 04/2018 05/2018 06/2018
Ehemann 1.974,72 2005,01 2.326,83 1.927,54 2.053,46 1.937,34
Klägerin -143,27 -143,27 -143,27 -143,27 -143,27 -143,27
Differenz 1.831,45 1.861,74 2.183,56 1.784,27 1.910,19 1.794,07
Hälfte 915,73 930,87 1.091,78 892,14 955,10 897,04
Klägerin 143,27 143,27 143,27 143,27 143,27 143,27
+ Hälfte 915,73 930,87 1.091,78 892,14 955,10 897,04
Summe: 1.059,00 1.074,14 1.235,05 1.035,41 1.098,37 1.040,31
Beträge in EUR 07/2018 08/2018 09/2018 10/2018 11/2018 12/2018
Ehemann 1.871,44 2.210,12 2.145,92 2.004,24 2.016,04 1.824,92
Klägerin -143,27 -143,27 -143,27 -0 -0 -52,77
Differenz 1.728,17 2.066,85 2.002,65 2.004,24 2.016,04 1.772,15
Hälfte 864,09 1.033,43 1.001,33 1.002,12 1.008,02 886,08
Klägerin 143,27 143,27 143,27 0 0 52,77
+ Hälfte 864,09 1.033,43 1.001,33 1.002,12 1.008,02 886,08
Summe: 1.007,36 1.176,70 1.144,60 1.002,12 1.008,02 938,85
Die finanziellen Mittel der Klägerin von 1.076,52 EUR (01/2016), 988,52 EUR (02/ 2016), 1.062,08 EUR (03/2016), 1.085,41 (04/2016), 1.028,33 EUR (05/2016), 1.106,84 EUR (06/2016), 1.089,81 EUR (07/2016), 1.083,57 EUR (08/2016), 1.119,13 EUR (09/2016), 1.045,70 EUR (10/2016), 1.084,92 EUR (11/2016) und 1.168,97 EUR (12/2016) übersteigen den existenziellen Bedarf der Klägerin für 2016 in Höhe von monatlich 781,00 EUR.
Die finanziellen Mittel der Klägerin von 1.059,00 EUR (01/2018), 1.074,14 EUR (02/2018), 1.235,05 EUR (03/2018), 1.035,41 EUR (04/2018), 1.098,37 EUR (05/2018), 1.040,31 EUR (06/2018), 1.007,36 EUR (07/2018), 1.176,70 EUR (08/2018), 1.144,60 EUR (09/2018), 1.002,12 EUR (10/2018), 1.008,02 EUR (11/2018) und 938,85 EUR (12/2018) übersteigen den existenziellen Bedarf der Klägerin für 2018 in Höhe von monatlich 810,00 EUR.
Aus diesem Grund steht dem Beigeladenen G kein Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum Januar 2016 bis Dezember 2018 zu, so dass die Klage der Klägerin gegen den Rückforderungsbescheid abzuweisen war.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 und § 138 Abs. 1 FGO . Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung ist über die gesamten Kosten des Verfahrens, einschließlich des erledigten Teils der Klage zu entscheiden ( BFH-Urteil vom 29.03.2000 I R 85/98 , BFH/NV 2000, 1247; BFH-Beschluss vom 22.06.2012 IX B 123/11 , BFH/NV 2012, 1619). Hinsichtlich des Streitjahres 2015 hat sich das Verfahren erledigt. Aufgrund des geänderten Rückforderungsbescheides vom 15.03.2022 geht der Senat davon aus, dass sich der Beklagte der Erledigterklärung des Klägers anschließt. Daher war nach § 138 Abs. 1 FGO nur noch über die Kosten zu befinden. Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes entspricht der Kostenausspruch für das Streitjahr 2015 zu Lasten des Beklagten billigem Ermessen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10 , 711 Zivilprozessordnung .
6. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten war für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO ).