02.05.2024 · IWW-Abrufnummer 241296
Finanzgericht Münster: Urteil vom 17.04.2024 – 14 K 1425/23 E
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Münster
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand
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Streitig ist, ob die im Jahr 2022 ausgezahlte Energiepreispauschale einkommensteuerpflichtig ist.
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Der Kläger erzielte im Streitjahr 2022 ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und erhielt von seinem Arbeitgeber die sogenannte Energiepreispauschale in Höhe von 300 € ausgezahlt.
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Der Beklagte veranlagte den Kläger mit Einkommensteuerbescheid vom 22.03.2023 und berücksichtigte dabei ‒ entsprechend der vom Arbeitgeber übersandten Lohnsteuerbescheinigung (die den Großbuchstaben „E“ enthält) und der Einkommensteuererklärung, in denen die 300 € jeweils im Bruttoarbeitslohn enthalten waren ‒ auch die Energiepreispauschale von 300 € als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
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Seinen gegen die Besteuerung der Energiepreispauschale gerichteten Einspruch vom 27.03.2023 begründete der Kläger damit, dass die Energiepreispauschale keine steuerbare Einnahme i.S.d. § 19 EStG darstelle. Es handele sich dabei um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Der Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung dieser Subvention tätig geworden.
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Auch eine Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG sei unzulässig, da die Auszahlung nicht auf einer Leistung des Steuerpflichtigen beruhe und der Tatbestand daher nicht erfüllt sei. Die Fiktion des § 119 Abs. 2 Satz 1 EStG erweitere in unzulässiger Weise den festumrissenen Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Fiktion gebe es nicht und die bundesstaatlichen Kompetenzschranken seien damit überschritten worden.
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Im Ergebnis sei die Energiepreispauschale nicht steuerbar, da keine der sieben Einkunftsarten greife.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 05.07.2023 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Der Gesetzgeber habe die Steuerpflicht der Energiepreispauschale in § 119 EStG geregelt. Im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit stelle sie eine Einnahme dar, die als „sonstiger Bezug“ des Arbeitnehmers zu erfassen sei. Unter diesen Begriff fielen einmalige Zahlungen, die der Arbeitgeber neben dem laufenden Arbeitslohn an den Arbeitnehmer auszahlt. Auch auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums werde unter der Rubrik „FAQ“ darauf hingewiesen, dass die Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, wie Arbeitslohn zu berücksichtigen sei.
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Dagegen hat der Kläger am 10.07.2023 Klage erhoben.
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Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Einspruchsverfahren und einen Aufsatz zur Einkommensbesteuerung der Energiepreispauschale (Kanzler, FR 2022, 641).
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Der Kläger beantragt,
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den Einkommensteuerbescheid 2022 vom 22.03.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.07.2023 dahingehend zu ändern, dass die erhaltene Energiepreispauschale von 300 € nicht der Besteuerung unterworfen und die festgesetzte Einkommensteuer entsprechend um 80,00 € gemindert wird,
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hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Er wiederholt seine Ausführungen aus der Einspruchsentscheidung und legt ergänzend die Anspruchsberechtigung des Klägers auf die Energiepreispauschale dar. Der Anspruch sei am 01.09.2022 entstanden und im Veranlagungszeitraum 2022 als steuerpflichtige Einnahme zu erfassen. Mit der Erfassung der Energiepreispauschale im angefochtenen Einkommensteuerbescheid habe der Beklagte sich an die durch den Gesetzgeber geregelte Steuerpflicht gehalten und dementsprechend gesetzmäßig zutreffend gehandelt. Die Energiepreispauschale sei eine Regelung des Steuerentlastungsgesetzes 2022 und in den §§ 112 ‒ 122 des Einkommensteuergesetzes geregelt. § 112 Abs. 1 und 2 EStG besagten, dass die Energiepreispauschale als eine einmalige, einkommensteuerpflichtige Pauschale gewährt werde. Die Steuerpflicht sei sodann konkret in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG geregelt.
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Der Senat hat in dieser Sache am 17.04.2024 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Einkommensteuerbescheid 2022 vom 22.03.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.07.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‒ FGO ‒). Der Beklagte hat darin die Energiepreispauschale i.H.v. 300 € zu Recht als steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG berücksichtigt.
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II. Der angefochtene Bescheid entspricht der für das Streitjahr 2022 geltenden einfachgesetzlichen Rechtslage des EStG.
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Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die Energiepreispauschale i.S.d. § 112 EStG bei Anspruchsberechtigten, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, stets als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für den Veranlagungszeitraum 2022 zu berücksichtigen.
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Der Kläger, der im Streitjahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, hat die Energiepreispauschale i.H.v. 300 € im Jahr 2022 durch seinen Arbeitgeber ausgezahlt bekommen. Der Beklagte hat die Energiepreispauschale in zutreffender Höhe von 300 € in den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.
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Soweit der Kläger anführt, dass die Energiepreispauschale nicht unter die Voraussetzungen des § 19 EStG für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder eine der anderen im EStG geregelten Einkunftsarten falle, greift der Einwand nicht. Zwar mag es zutreffend sein, dass die Energiepreispauschale an sich nicht ohne Weiteres die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 EStG erfüllt. Gerade aus diesem Grund ist aber die Steuerbarkeit der Energiepreispauschale unmittelbar in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG geregelt. Der Gesetzgeber hat die Energiepreispauschale ‒ im Wege eines Rechtsfolgenverweises ‒ den Einnahmen aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG konstitutiv zugeordnet, so dass es auf einen Veranlassungszusammenhang der Einnahme mit der von dem Arbeitnehmer erbrachten Leistung nicht ankommt (ebenso Horstmann in: Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, Dezember 2023, § 119 EStG Rn. 1; Schober in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 323. Lieferung, 1/2024, § 119 EStG Rn. 2; Nürnberg in: BeckOK EStG, 17. Ed. 1.10.2023, § 119 Rn. 3, 15).
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Ob die Energiepreispauschale auch unter § 22 Nr. 3 EStG zu fassen sein könnte, bedarf daher im Streitfall keiner Entscheidung.
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III. Der Senat ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Besteuerung der Energiepreispauschale überzeugt. Das Verfahren war daher nicht gemäß § 74 FGO auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) die Frage vorzulegen, ob § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
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1. Die von dem Kläger ausgeführten Einwendungen gegen die formelle Verfassungsmäßigkeit des § 119 EStG, namentlich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, greifen nicht durch. Diese Regelung ist von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 Satz 2 GG umfasst.
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Nach Art. 105 Abs. 2 Satz 2 GG hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebung über die "übrigen Steuern", wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen. Das Aufkommen aus der vorliegend betroffenen Einkommensteuer steht dem Bund und den Ländern gem. Art. 106 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG gemeinsam zu.
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Nach Auffassung des Senats ist bei der Prüfung der Gesetzgebungskompetenz zwischen der Gewährung und Auszahlung der Energiepreispauschale als Subvention (§§ 112 bis 118 EStG) einerseits und der Besteuerung der erhaltenen Energiepreispauschale (§ 119 EStG) andererseits zu differenzieren (ebenso Horstmann in: Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, Dezember 2023, § 119 EStG Rn. 7a; unklar, aber möglicherweise ebenfalls in diese Richtung: Schober in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 323. Lieferung, 1/2024, Vorbemerkung zu §§ 112 bis 122 EStG, Rn. 2). Auch wenn es sich bei den Regelungen der §§ 112 bis 122 EStG um ein einheitliches Konzept handelt, kann die Frage der Gesetzgebungskompetenz differenziert betrachtet werden. Kann ein Gesetz in mehrere Teile zerlegt werden, können diese auch unterschiedlichen Kompetenzmaterien unterfallen. Die Gesetzgebungszuständigkeit für ein Regelungswerk kann sich in diesem Fall auch aus einer Kombination mehrerer Kompetenztitel ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.06.2022 ‒ 2 BvL 9/14, BVerfGE 162, 277, m.w.N.).
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Da der Kläger die Energiepreispauschale unstreitig erhalten hat und dem Senat eine verbösernde Entscheidung ohnehin versagt ist, ist vorliegend allein über die Frage der Steuerbarkeit dieser durch den Kläger erhaltenen Zahlung zu entscheiden. Es kommt mithin allein darauf an, ob die Vorschrift des § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG der Verfassung entspricht. Darüber, ob die ‒ von der Belastungsentscheidung in § 119 EStG trennbaren ‒ Vorschriften über die Gewährung der Energiepreispauschale in den § 112 bis 118 EStG verfassungsgemäß sind, braucht der Senat dagegen nicht zu entscheiden.
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Der Deutsche Bundestag hat seine Gesetzgebungskompetenz für das Steuerentlastungsgesetz 2022, in welchem die Regelungen für die Energiepreispauschale in §§ 112 bis 122 EStG enthalten waren, auf Art. 105 Abs. 2 GG gestützt, der Bundesrat hat dem gemäß Art. 105 Abs. 3 GG zugestimmt (vgl. BR-Drs. 205/22). Zwar mag grundsätzlich für die Einführung einer echten Subvention Art. 105 Abs. 2 Satz 2 GG nicht greifen, insoweit mögen Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz für die in den §§ 112 bis 118 EStG geregelten Anspruchsvoraussetzungen bestehen (Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz: Kanzler, FR 2022, 641; Bergan, DStR 2022, 1017, 1019; jedenfalls bezüglich der Einführung der Pauschale auch Schober in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 323. Lieferung, 1/2024, Vorbemerkung zu §§ 112 bis 122 EStG, Rn. 2). Die von der Gewährung der Subvention nach Auffassung des Senats trennbare Entscheidung des Bundesgesetzgebers, diese Subvention der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen, ist hingegen von Art. 105 Abs. 2 Satz 2 GG umfasst (wohl ebenso Horstmann in: Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, Dezember 2023, § 119 EStG Rn. 7a; ähnlich zur Steuerpflicht der „Gas-/Wärmepreisbremse“ in § 123 EStG: Schober in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 323. Lieferung, 1/2024, § 123 EStG Rn. 2 a.E.).
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2. Auch in materieller Hinsicht verstößt § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht gegen die Verfassung. Insbesondere verstößt die Regelung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
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a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln; er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 15.01.2008 ‒ 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1-55, Rn. 81; vom 08.05.2013 ‒ 1 BvL 1/08, BVerfGE 134, 1-25, Rn. 55; vom 19.11.2019 ‒ 2 BvL 22/14, BVerfGE 152, 274-331, Rn. 95; jeweils m.w.N.).
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Zwar ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert. Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. zum Vorstehenden insgesamt z.B. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2019 ‒ 2 BvL 22/14, BVerfGE 152, 274-331, Rn. 95 f., m.w.N.).
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Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG hat der Gesetzgeber im Bereich des Steuerrechts bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 04.02.2009 ‒ 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1-39, BStBl II 2009, 1035, Rn. 55; vom 18.07.2012 ‒ 1 BvL 16/11, BVerfGE 132, 179-194, Rn. 32; vom 19.11.2019 ‒ 2 BvL 22/14, BVerfGE 152, 274-331, Rn. 100; jeweils m.w.N.).
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Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: Durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit. Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit; vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2019 ‒ 2 BvL 22/14,BVerfGE 152, 274-331, Rn. 99; BFH, Urteile vom 18.12.2019 ‒ I R 29/17, BStBl II 2020, 690, Rn. 12; vom 27.05.2020 ‒ XI R 9/19, BStBl II 2020, 802, Rn. 35; vom 01.07.2020 ‒ XI R 20/18, BStBl II 2021, 296, Rn. 31; jeweils m.w.N.).
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Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 21.06.2006 ‒ 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164-202, Rn. 70; BVerfG, Urteil vom 10.04.2018 ‒ 1 BvR 1236/11, BStBl II 2018, 303, BVerfGE 148, 217-267, Rn. 105; BFH, Urteil vom 27.05.2020 ‒ XI R 9/19, BStBl II 2020, 802, Rn. 35; BFH, Urteil vom 01.07.2020 ‒ XI R 20/18, BStBl II 2021, 296, Rn. 32). Als besondere sachliche Gründe für Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen erkennt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung neben außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszwecken (vgl. dazu BFH, Urteil vom 27.05.2020 ‒ XI R 9/19, BStBl II 2020, 802, Rn. 36, m.w.N.) auch Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse an, nicht jedoch den rein fiskalischen Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 09.12.2008 ‒ 2 BvL 1/07, BVerfGE 122, 210-248, Rn. 58 ff.; BFH, Urteil vom 18.12.2019 ‒ I R 29/17, BStBl II 2020, 690, Rn. 12; jeweils m.w.N.).
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b) Von diesen Maßstäben ausgehend, ist ein Verstoß des § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht festzustellen. Der Gesetzgeber hat willkürfrei innerhalb des ihm zustehenden Regelungsspielraums entschieden, dass die Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern eine Einnahme i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellen und der Besteuerung unterliegen soll.
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Es liegt zunächst bereits keine Ungleichbehandlung durch die Besteuerung der Energiepreispauschale vor. Die Besteuerung wird bei den anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen unterschiedslos vorgenommen (abgesehen von sog. Mini-Jobbern mit pauschal besteuertem Arbeitslohn nach § 40a EStG, § 119 Abs. 1 Satz 2 EStG). Eine Ungleichbehandlung könnte allenfalls darin gesehen werden, dass die derzeitige Konzeption des Einkommensteuergesetzes auf dem sogenannten Markteinkommensprinzip beruht und die Energiepreispauschale dem entgegen der Besteuerung unterworfen wird, obwohl sie nach in der Literatur vertretenen Auffassungen möglicherweise nicht zum Markteinkommen zählt.
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Dabei ist aber zu beachten, dass das Markteinkommensprinzip keinen verfassungsrechtlichen Schutz genießt, sondern ein dem aktuellen EStG von der Literatur und Rechtsprechung zugrunde gelegtes, einfachgesetzliches Prinzip darstellt (siehe auch Hey in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Auflage 2020, 1. Teil, Kapitel 3, A.II.2.b, Rn. 3.15). Es besteht mithin kein verfassungsrechtliches Gebot, die Einkommensbesteuerung nur auf das Markteinkommen zu begrenzen (so auch Horstmann, DStR 2023, 481, 485; Schober in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 323. Lieferung, 1/2024, § 123 EStG Rn. 2). Zwar kann eine vereinzelte Abweichung davon dem Folgerichtigkeitsgebot zuwiderlaufen, in Bezug auf die Energiepreispauschale hat der Gesetzgeber sich aber bei der Entscheidung, diese zu besteuern, auf einen legitimen, nachvollziehbaren, sachlichen Grund gestützt. Die Besteuerung soll nicht nur der Erhöhung staatlicher Einnahmen dienen, sondern auch eine sozial gerechte Verteilung der Energiepreispauschale durch die progressionsabhängige Besteuerung ermöglichen (für eine hinreichende Rechtfertigung ebenfalls Horstmann in: Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, Dezember 2023, § 119 EStG Rn. 6 f.; wohl auch Bergan, DStR 2022, 1017, 1020). Ein eventueller Verstoß gegen das Folgerichtigkeitsgebot wäre daher jedenfalls gerechtfertigt.
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Auch der Vortrag des Klägers, dass die Regelungen zur Energiepreispauschale systemwidrig seien bzw. sich nicht in das bestehende System, insbesondere die bestehenden sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG, einfügen würden, lässt nach Auffassung des Senats keinen Verfassungsverstoß erkennen. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers erstreckt sich auch darauf, den Tatbestand der der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte frei zu gestalten und den Umfang der Einkunftsarten selbst festzulegen (so auch Horstmann in: Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, Dezember 2023, § 119 EStG Rn. 6 f; zur insoweit vergleichbaren Problematik der Gas-/Wärmepreisbremse in § 123 EStG: Schober in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 323. Lieferung, 1/2024, § 123 EStG Rn. 2; Horstmann, DStR 2023, 481, 485; a. A.: Kanzler, FR 2022, 641, 643 ff.). Es stand ihm daher frei, die Zuordnung der Energiepreispauschale zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vorzunehmen und dies ‒ ohne dass es auf das Vorliegen der üblichen Voraussetzungen des § 19 EStG ankäme ‒ in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG durch Rechtsfolgenverweis konstitutiv festzuschreiben. Selbst wenn man hierfür eine Rechtfertigungsbedürftigkeit annehmen wollte, läge dieser Entscheidung wiederum der legitime Zweck der sozial gerechten Verteilung der Energiepreispauschale zugrunde.
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c) Der Senat ist schließlich auch nicht davon überzeugt, dass § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG gegen die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit der in die Pflicht genommenen Arbeitgeber verstößt. Die Inpflichtnahme der Arbeitgeber bei der Besteuerung der Energiepreispauschale beruht nicht auf § 119 EStG, sondern vielmehr auf der hier nicht zu prüfenden Regelung des § 117 EStG. Es liegt insoweit daher bereits kein Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung vor.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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IV. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BFH, Beschluss vom 15.12.2016 ‒ V B 102/16, BFH/NV 2017, 631). Einer Rechtsfrage kommt dann keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, wenn sie ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betrifft und weder weitere gleichartige Fälle anhängig sind noch die umstrittene Rechtsfrage für eine Nachfolgeregelung von Bedeutung ist (BFH, Beschlüsse vom 18.09.2002 ‒ IV B 110/00, BFH/NV 2003, 186; vom 28.04.2016 ‒ IX B 18/16, BFH/NV 2016, 1173, m.w.N.). Ein Allgemeininteresse an der Klärung der Rechtsfrage wird allerdings dann anerkannt, wenn weitere Entscheidungen in unbekannter, unüberschaubarer Größenordnung über dieselbe Rechtsfrage anstehen (vgl. Werth in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, März 2024, § 115 FGO Rn. 90, m.w.N.).
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Da es sich im vorliegenden Verfahren um ein „Musterverfahren“ handelt, nach dem Kenntnisstand des Senats eine Vielzahl von Einspruchsverfahren bei den Finanzämtern bundesweit ruhen und nicht überschaubar ist, wie viele weitere Rechtsmittelverfahren noch folgen werden, bejaht der Senat hier eine grundsätzliche Bedeutung.