29.11.2024 · IWW-Abrufnummer 245152
Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 06.08.2024 – 1 K 73/24
Die Förderung nach § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige während des Förderzeitraums in jedem Veranlagungszeitraum über einen ausreichend positiven Ausgangsbetrag verfügt, um in den Genuss der Förderung zu kommen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen durch § 35c EStG nur über einen gesetzlich festgelegten, starren Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen und hinsichtlich der jeweiligen Höhe nicht ins Wahlrecht des Steuerpflichtigen gestellten Verteilung möglich.
T a t b e s t a n d
Der Kläger verlangt die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer gemäß § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) im Umfang von 20 % der Aufwendungen für eine von ihm im Jahr 2021 durchgeführte energetische Sanierungsmaßnahme vollständig im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 zu berücksichtigen.
Im Jahr 2021 ließ der Kläger in seinem Haus eine neue Heizung einbauen. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2021 beantragte er eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, wobei der Beklagte von den erklärten Aufwendungen - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - Aufwendungen in Höhe von 9.432,00 EUR berücksichtigte. Mit Einkommensteuerbescheid 2021 vom 27. Juli 2022 wurde für den Kläger - mangels zu versteuerndem Einkommen - eine Einkommensteuer in Höhe von 0,00 EUR festgesetzt. In den Erläuterungen zur Festsetzung hieß es unter anderem wörtlich:
"Für das Objekt mit dem Einheitswertaktenzelchen XXX haben Sie eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen beantragt. Von Ihren Aufwendungen habe ich 9.432 € für die energetische Maßnahme selbst 0 € als Aufwendungen für den Energieberater anerkannt. Daraus habe ich eine Steuerermäßigung in Höhe von 0 € errechnet. Den für das Objekt zur Verfügung stehenden Höchstbetrag habe ich um diesen Betrag gemindert. Für die Zukunft verbleibt Ihnen daher noch ein Höchstbetrag von 40.000 €."
Mit Schreiben vom 31. Juli 2022 legte der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 Einspruch ein. Er teilte mit, dass er zwar die Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von 9.432,00 EUR für die energetische Maßnahme begrüße, ihm dies in 2021 allerdings nichts nutze, da er in diesem Veranlagungsjahr ohnehin keine Steuern gezahlt habe. Aus seiner Sicht sei es besser den vollen Betrag ganz für 2022 anzuerkennen oder zu mindestens anteilig auf mehrere Jahre zu verteilen.
Mit Schreiben vom 4. August 2022 teilte der Beklagte mit, dass nach § 35c EStG die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nur im Jahr des Abschlusses und den beiden folgenden Jahren zu berücksichtigen sei. Da die tarifliche Einkommensteuer 2021 aber 0,00 EUR betrage, ergebe sich hieraus keine Auswirkung. Eine Berücksichtigung des Betrages könne auch nicht nachgeholt werden. Es wurde angeraten den Einspruch zurückzunehmen.
Mit Schreiben vom 7. August 2022 teilte der Kläger mit, dass er nicht beabsichtige den Einspruch zurückzunehmen. Vielmehr bat er um eine Entscheidung durch den Beklagten.
Am 3. Mai 2023 wurde der Kläger mit Bescheid für 2022 zur Einkommensteuer veranlagt. Der Besteuerung wurde ein zu versteuerndes Einkommen von 72.350,00 EUR zugrunde gelegt. Dabei berücksichtigte der Beklagte eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen in Höhe von 661,00 EUR (= rd. 7 % von 9.432,00 EUR).
Mit Schreiben vom 8. Mai 2023 legte der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 Einspruch ein. Demnach sei zu Unrecht die Ermäßigung infolge der energetischen Maßnahme für das Jahr 2021 nicht - zusätzlich zu der gewährten Steuerermäßigung in Höhe von 661,00 EUR - im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2022 berücksichtigt worden. Da der Kläger auch im Jahr 2023 (vermutlich) keine Einkünfte erzielen werde, führe die Rechtsauffassung des Beklagten dazu, dass der Kläger allein im Jahr 2022 in den Genuss der Steuerermäßigung kommen könne. Mit Schreiben vom 14. April 2023 ergänzte er seinen Vortrag dahingehend, dass es das Ziel seines Vorgehens gewesen sei einen eventuell vorliegenden Rückzahlungsanspruch aufrechtzuerhalten und eventuell eine Minderung der Steuerschuld für 2017 oder 2022 zu erreichen. Insofern beantragt er die ihm für das Jahr 2021 wegen der energetischen Maßnahme zustehende Ermäßigung zu der Gutschrift für 2022 in Höhe von 7 % hinzuzurechnen.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 teilte der Beklagte mit, dass eine Steuergutschrift für die Erneuerung der Heizung in 2021 in Folgejahren nicht möglich sei. Entweder wirke sich der Abzugsbetrag in dem jeweiligen Jahr aus, oder - wie im Falle des Klägers - er verfalle mangels Steuerbelastung.
Mit Einspruchsentscheidung vom 23. Oktober 2023 wies der Beklagte den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 2021 als unbegründet zurück.
Mit Einspruchsentscheidung vom 4. April 2024 wies der Beklagte den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 7. April 2024 Klage erhoben, wobei er - nach gerichtlichem Hinweis vom 17. April 2024 - klarstellte, dass sich diese allein gegen den Einkommensteuerbescheid 2024 richte. Er habe in 2021 kein zu versteuerndes Einkommen erzielt und werde dies auch 2023 vermutlich erneut nicht erzielen. Aus dem Wortlaut von § 35c EStG folge nicht, dass die Steuerermäßigung nicht vollständig in einem Jahr genommen werden könne. Andernfalls werde der gesetzgeberische Wille zur Förderung energetischer Maßnahmen in Fällen wie seinem, indem der Steuerpflichtige nicht im gesamten Förderzeitraum Steuern bezahlen müsse, unterlaufen. Dementsprechend sei eine Steuerermäßigung von weiteren 1.225,00 EUR im Rahmen der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Daneben verlangt der Kläger die Rückzahlung von Gerichtsgebühren in Höhe von 332,00 EUR eines durch Klagerücknahme im Jahr 2023 beendeten Verfahrens betreffend den Einkommensteuerbescheid 2022 vor dem Finanzgerichts Hamburg (1 K 176/23) sowie die Übernahme der in diesem Verfahren angefallenen Gerichtskosten durch den Beklagten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
- den Einkommensteuerbescheid 2022 vom 3. Mai 2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. April 2024 dahingehend abzuändern, dass für die energetische Sanierungsmaßnahme im Jahr 2021 mit Aufwendungen in Höhe von 9.432,00 EUR eine weitere Steuerermäßigung im Umfang von 1.225,00 EUR gewährt wird.
- den Beklagten zur Zahlung in Höhe von 322,00 EUR zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist der Beklagte auf den Wortlaut des § 35c EStG sowie die einschlägige Kommentarliteratur.
Der Berichterstatter hat mit Schreiben vom 8. Juli 2024 auf die vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts hingewiesen.
Der Senat hat den Rechtstreit mit Beschluss vom 15. Juli 2024 auf den Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben zudem einem Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) zugestimmt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Im Einverständnis mit den Beteiligten, entscheidet der Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 FGO.
II.
Soweit sich die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 richtet ist sie zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Einkommensteuerbescheid 2022 vom 3. Mai 2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. April 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
Nach dem Wortlaut des § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG ermäßigt sich für energetische Maßnahmen an einem begünstigten Objekt auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14.000,00 EUR und im übernächsten Kalenderjahr um 6 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 12.000,00 EUR für das begünstigte Objekt.
Die vom Kläger mit der Klage begehrte volle Steuerermäßig in Höhe von 20 % der Aufwendungen allein im Jahr 2022 - anstatt der zutreffend vom Beklagten gewährten 7% - findet nach dem klaren und ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift daher keinen Rückhalt im Gesetz. Während des Förderzeitraums muss der Steuerpflichtige in jedem Veranlagungszeitraum über einen ausreichend positiven Ausgangsbetrag verfügen, um in den Genuss der Förderung zu kommen. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen durch § 35c EStG nur über einen gesetzlich festgelegten, starren Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen und hinsichtlich der jeweiligen Höhe nicht ins Wahlrecht des Steuerpflichtigen gestellten Verteilung möglich. Vor- oder Rücktragsmöglichkeiten in andere Veranlagungszeiträume sind nicht vorgesehen. Ein nicht verbrauchter Steuerermäßigungsbetrag geht daher steuerlich verloren (vgl. etwa Reddig in: Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz, 23. Auflage 2024, § 35c EStG Rz 26f.; Levedag in: Schmidt, EStG, 43. Auflage 2024, § 35c EStG Rz. 15; Riehl in: Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, Werkstand: 171. EL März 2024, § 25 EStG Rz. 28 mwN).
III.
Soweit der Kläger vom Beklagten die Rückzahlung von Gerichtsgebühren in Höhe von 322,00 EUR verlangt konnte offenbleiben, ob die Klage bereits unzulässig ist, da sie jedenfalls unbegründet ist.
Ein (materieller) Anspruch auf Zahlung der Gerichtsgebühren gegen die Beklagte ist nicht ersichtlich. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass der Beklagte die dortige Klage mit Schreiben vom 17. September 2023 zurückgenommen hat und daher nach § 136 Abs. 2 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 115 Abs. 2 FGO).
Der Kläger verlangt die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer gemäß § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) im Umfang von 20 % der Aufwendungen für eine von ihm im Jahr 2021 durchgeführte energetische Sanierungsmaßnahme vollständig im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 zu berücksichtigen.
Im Jahr 2021 ließ der Kläger in seinem Haus eine neue Heizung einbauen. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2021 beantragte er eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, wobei der Beklagte von den erklärten Aufwendungen - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - Aufwendungen in Höhe von 9.432,00 EUR berücksichtigte. Mit Einkommensteuerbescheid 2021 vom 27. Juli 2022 wurde für den Kläger - mangels zu versteuerndem Einkommen - eine Einkommensteuer in Höhe von 0,00 EUR festgesetzt. In den Erläuterungen zur Festsetzung hieß es unter anderem wörtlich:
"Für das Objekt mit dem Einheitswertaktenzelchen XXX haben Sie eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen beantragt. Von Ihren Aufwendungen habe ich 9.432 € für die energetische Maßnahme selbst 0 € als Aufwendungen für den Energieberater anerkannt. Daraus habe ich eine Steuerermäßigung in Höhe von 0 € errechnet. Den für das Objekt zur Verfügung stehenden Höchstbetrag habe ich um diesen Betrag gemindert. Für die Zukunft verbleibt Ihnen daher noch ein Höchstbetrag von 40.000 €."
Mit Schreiben vom 31. Juli 2022 legte der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 Einspruch ein. Er teilte mit, dass er zwar die Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von 9.432,00 EUR für die energetische Maßnahme begrüße, ihm dies in 2021 allerdings nichts nutze, da er in diesem Veranlagungsjahr ohnehin keine Steuern gezahlt habe. Aus seiner Sicht sei es besser den vollen Betrag ganz für 2022 anzuerkennen oder zu mindestens anteilig auf mehrere Jahre zu verteilen.
Mit Schreiben vom 4. August 2022 teilte der Beklagte mit, dass nach § 35c EStG die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nur im Jahr des Abschlusses und den beiden folgenden Jahren zu berücksichtigen sei. Da die tarifliche Einkommensteuer 2021 aber 0,00 EUR betrage, ergebe sich hieraus keine Auswirkung. Eine Berücksichtigung des Betrages könne auch nicht nachgeholt werden. Es wurde angeraten den Einspruch zurückzunehmen.
Mit Schreiben vom 7. August 2022 teilte der Kläger mit, dass er nicht beabsichtige den Einspruch zurückzunehmen. Vielmehr bat er um eine Entscheidung durch den Beklagten.
Am 3. Mai 2023 wurde der Kläger mit Bescheid für 2022 zur Einkommensteuer veranlagt. Der Besteuerung wurde ein zu versteuerndes Einkommen von 72.350,00 EUR zugrunde gelegt. Dabei berücksichtigte der Beklagte eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen in Höhe von 661,00 EUR (= rd. 7 % von 9.432,00 EUR).
Mit Schreiben vom 8. Mai 2023 legte der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 Einspruch ein. Demnach sei zu Unrecht die Ermäßigung infolge der energetischen Maßnahme für das Jahr 2021 nicht - zusätzlich zu der gewährten Steuerermäßigung in Höhe von 661,00 EUR - im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2022 berücksichtigt worden. Da der Kläger auch im Jahr 2023 (vermutlich) keine Einkünfte erzielen werde, führe die Rechtsauffassung des Beklagten dazu, dass der Kläger allein im Jahr 2022 in den Genuss der Steuerermäßigung kommen könne. Mit Schreiben vom 14. April 2023 ergänzte er seinen Vortrag dahingehend, dass es das Ziel seines Vorgehens gewesen sei einen eventuell vorliegenden Rückzahlungsanspruch aufrechtzuerhalten und eventuell eine Minderung der Steuerschuld für 2017 oder 2022 zu erreichen. Insofern beantragt er die ihm für das Jahr 2021 wegen der energetischen Maßnahme zustehende Ermäßigung zu der Gutschrift für 2022 in Höhe von 7 % hinzuzurechnen.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 teilte der Beklagte mit, dass eine Steuergutschrift für die Erneuerung der Heizung in 2021 in Folgejahren nicht möglich sei. Entweder wirke sich der Abzugsbetrag in dem jeweiligen Jahr aus, oder - wie im Falle des Klägers - er verfalle mangels Steuerbelastung.
Mit Einspruchsentscheidung vom 23. Oktober 2023 wies der Beklagte den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 2021 als unbegründet zurück.
Mit Einspruchsentscheidung vom 4. April 2024 wies der Beklagte den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 7. April 2024 Klage erhoben, wobei er - nach gerichtlichem Hinweis vom 17. April 2024 - klarstellte, dass sich diese allein gegen den Einkommensteuerbescheid 2024 richte. Er habe in 2021 kein zu versteuerndes Einkommen erzielt und werde dies auch 2023 vermutlich erneut nicht erzielen. Aus dem Wortlaut von § 35c EStG folge nicht, dass die Steuerermäßigung nicht vollständig in einem Jahr genommen werden könne. Andernfalls werde der gesetzgeberische Wille zur Förderung energetischer Maßnahmen in Fällen wie seinem, indem der Steuerpflichtige nicht im gesamten Förderzeitraum Steuern bezahlen müsse, unterlaufen. Dementsprechend sei eine Steuerermäßigung von weiteren 1.225,00 EUR im Rahmen der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Daneben verlangt der Kläger die Rückzahlung von Gerichtsgebühren in Höhe von 332,00 EUR eines durch Klagerücknahme im Jahr 2023 beendeten Verfahrens betreffend den Einkommensteuerbescheid 2022 vor dem Finanzgerichts Hamburg (1 K 176/23) sowie die Übernahme der in diesem Verfahren angefallenen Gerichtskosten durch den Beklagten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
- den Einkommensteuerbescheid 2022 vom 3. Mai 2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. April 2024 dahingehend abzuändern, dass für die energetische Sanierungsmaßnahme im Jahr 2021 mit Aufwendungen in Höhe von 9.432,00 EUR eine weitere Steuerermäßigung im Umfang von 1.225,00 EUR gewährt wird.
- den Beklagten zur Zahlung in Höhe von 322,00 EUR zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist der Beklagte auf den Wortlaut des § 35c EStG sowie die einschlägige Kommentarliteratur.
Der Berichterstatter hat mit Schreiben vom 8. Juli 2024 auf die vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts hingewiesen.
Der Senat hat den Rechtstreit mit Beschluss vom 15. Juli 2024 auf den Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben zudem einem Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) zugestimmt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Im Einverständnis mit den Beteiligten, entscheidet der Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 FGO.
II.
Soweit sich die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 richtet ist sie zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Einkommensteuerbescheid 2022 vom 3. Mai 2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. April 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
Nach dem Wortlaut des § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG ermäßigt sich für energetische Maßnahmen an einem begünstigten Objekt auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14.000,00 EUR und im übernächsten Kalenderjahr um 6 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 12.000,00 EUR für das begünstigte Objekt.
Die vom Kläger mit der Klage begehrte volle Steuerermäßig in Höhe von 20 % der Aufwendungen allein im Jahr 2022 - anstatt der zutreffend vom Beklagten gewährten 7% - findet nach dem klaren und ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift daher keinen Rückhalt im Gesetz. Während des Förderzeitraums muss der Steuerpflichtige in jedem Veranlagungszeitraum über einen ausreichend positiven Ausgangsbetrag verfügen, um in den Genuss der Förderung zu kommen. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen durch § 35c EStG nur über einen gesetzlich festgelegten, starren Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen und hinsichtlich der jeweiligen Höhe nicht ins Wahlrecht des Steuerpflichtigen gestellten Verteilung möglich. Vor- oder Rücktragsmöglichkeiten in andere Veranlagungszeiträume sind nicht vorgesehen. Ein nicht verbrauchter Steuerermäßigungsbetrag geht daher steuerlich verloren (vgl. etwa Reddig in: Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz, 23. Auflage 2024, § 35c EStG Rz 26f.; Levedag in: Schmidt, EStG, 43. Auflage 2024, § 35c EStG Rz. 15; Riehl in: Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, Werkstand: 171. EL März 2024, § 25 EStG Rz. 28 mwN).
III.
Soweit der Kläger vom Beklagten die Rückzahlung von Gerichtsgebühren in Höhe von 322,00 EUR verlangt konnte offenbleiben, ob die Klage bereits unzulässig ist, da sie jedenfalls unbegründet ist.
Ein (materieller) Anspruch auf Zahlung der Gerichtsgebühren gegen die Beklagte ist nicht ersichtlich. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass der Beklagte die dortige Klage mit Schreiben vom 17. September 2023 zurückgenommen hat und daher nach § 136 Abs. 2 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 115 Abs. 2 FGO).
VorschriftenEStG § 35c Abs. 1 Satz 1