08.04.2025 · IWW-Abrufnummer 247493
Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Gerichtsbescheid vom 13.02.2025 – 2 K 1378/23
1. Erfüllt ein aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland entsandter Arbeitnehmer die nationalen Voraussetzungen der §§ 62 ff. EStG für einen Kindergeldanspruch und besteht für denselben Zeitraum und dieselben Kinder ein Anspruch auf Kindergeld nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates, sind die Ansprüche nach Maßgabe von Art. 68 der VO Nr. 883/2004 zu koordinieren.
2. Der nationale Kindergeldanspruch des entsandten Arbeitnehmers wird - sofern dieser im Inland keine Rente bezieht - i.S. des Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 durch den Wohnort ausgelöst, so dass in Fällen, in denen die Kinder des entsandten Arbeitnehmers in dem anderen Mitgliedstaat wohnen, ein Anspruch auf Differenzkindergeld in Deutschland nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 ausgeschlossen ist.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für die Monate Oktober 2022 bis Juni 2023.
Der Kläger, ein ungarischer Staatsangehöriger, ist der Vater der Kinder A. (geboren am ... 2008) und B. (geboren am ... 2011), die im gemeinsamen Haushalt der Kindeseltern in Ungarn leben.
Der Kläger wurde vom 19.02.2018 bis 12.02.2020, vom 12.04.2020 bis 18.03.2022 und erneut vom 24.10.2022 bis 23.10.2024 von seinem ungarischen Arbeitgeber nach Deutschland zur Arbeit entsandt. Eine Rente bezog der Kläger in Deutschland nicht. Die Kindesmutter, ebenfalls ungarische Staatsangehörige, war in Ungarn nichtselbständig erwerbstätig.
Für die beiden Kinder erhielt die Kindesmutter in Ungarn Familienleistungen in Höhe von monatlich jeweils 13.300 HUF.
Während dem Kläger für die vorangegangenen Entsendungszeiträume Differenzkindergeld gewährt worden war, lehnte die Beklagte den nach erneuter Entsendung nach Deutschland gestellten Kindergeldantrag des Klägers mit Bescheid vom 27.02.2023 unter Verweis auf die Regelung des Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (VO Nr. 883/2004), wonach für Kinder mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat keine Gewährung von Kindergeld in Betracht komme, sofern Familienleistungen im Wohnland des Kindes zustünden und der Anspruch in Deutschland - wie im Streitfall - lediglich durch den Wohnsitz ausgelöst werde, ab dem Monat Oktober 2022 ab.
Der am 24.03.2023 gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 08.05.2023 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der Kläger erfülle zwar die Anspruchsvoraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG für einen steuerrechtlichen Kindergeldanspruch in Deutschland. Für die Kinder bestehe jedoch zugleich in Ungarn ein Anspruch auf Kindergeld. Welcher Anspruch vorrangig sei, bestimme sich nach den Regelungen der VO Nr. 883/2004 und der hierzu ergangenen Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 (VO Nr. 987/2009). Die Konkurrenz zwischen Kindergeldansprüchen in Deutschland und anderen Mitgliedstaaten werde durch die Art. 67 und 68 der VO Nr. 883/2004 aufgelöst.
Seien für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer EU-Staaten zu gewähren, sei vorrangig der Staat zuständig, in dem eine Beschäftigung oder eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt werde. Hierauf folgten die durch den Bezug einer Rente und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche (vgl. Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004). Seien die Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer EU-Staaten zu gewähren und werde in diesen Staaten jeweils eine Beschäftigung bzw. eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, aus den jeweiligen EU-Staaten eine Rente bezogen oder seien die Ansprüche in den EU-Staaten allein durch den Wohnsitz ausgelöst, sei der Staat vorrangig zuständig, in dem sich der Wohnort der Kinder befinde. Voraussetzung sei, dass in dem Wohnsitzstaat der Kinder eine solche Tätigkeit ausgeübt werde, aus diesem Staat Rente bezogen werde oder sich in diesem Staat der Wohnort eines Berechtigten befinde (vgl. Art. 68 Abs. 1 Buchst. b der VO Nr. 883/2004).
Aufgrund der Entsendung des Klägers von einer ungarischen Firma nach Deutschland seien auf ihn ungarische Rechtsvorschriften anzuwenden. Auch auf die Kindesmutter seien aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in Ungarn ungarische Rechtsvorschriften anzuwenden. Ungarn sei folglich der vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständige Mitgliedstaat. In Ungarn bestehe auch ein Anspruch auf Kindergeld und damit eine echte Anspruchskonkurrenz.
Aufgrund von Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 komme für Kinder mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat keine Gewährung von Unterschiedsbeträgen in Betracht, wenn der Anspruch in Deutschland lediglich durch den Wohnort ausgelöst werde, unabhängig davon, ob im anderen Mitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit ausgeübt oder eine Rente bezogen werde. Als durch den Wohnort ausgelöst gelten Ansprüche auch dann, wenn eine Beschäftigung im Rahmen einer Entsendung ausgeübt werde und im Inland weder eine den deutschen Rechtsvorschriften unterliegende Erwerbstätigkeit ausgeübt noch eine Rente bezogen werde.
Bestehe neben dem durch den Wohnort ausgelösten Anspruch eines entsandten Arbeitnehmers auf deutsches Kindergeld für dasselbe Kind und denselben Zeitraum Anspruch auf Familienleistungen in einem anderen Mitgliedstaat, der zugleich der Wohnsitzstaat des Kindes sei, so werde gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 der Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld ausgeschlossen.
Im Streitfall lebten die Kinder in Ungarn. Der Kläger sei ein aus Ungarn nach Deutschland entsandter Arbeitnehmer und halte sich im Inland auf. Die Kindesmutter als andere anspruchsberechtigte Person wohne in Ungarn und übe dort eine Erwerbstätigkeit aus. Aus Ungarn würden Familienleistungen bezogen. Daher bestehe ein Anspruch auf Familienleistungen nur im Wohnsitzstaat der anderen anspruchsberechtigten Person und der Kinder, mithin in Ungarn. Unterschiedsbeträge würden nicht geschuldet (Art. 67, 68 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii, Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004).
Der Kläger hat am 02.06.2023 Klage erhoben, mit der er weiterhin die Gewährung von (Differenz-)Kindergeld ab dem Monat Oktober 2022 begehrt. Zur Klagebegründung wird im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
Im Streitfall sei bereits nicht feststellbar, ob Ungarn der für die Gewährung von Familienleistungen vorrangig zuständige Mitgliedstaat sei. Die Sonderregelung des Art. 12 der VO Nr. 883/2004 gelte nur, wenn der Arbeitnehmer voraussichtlich weniger als 24 Monate entsandt werde. Die Beklagte habe keine Feststellungen zur Dauer der Entsendung getroffen.
Unabhängig davon seien die Vorschriften der VO Nr. 883/2004 durch die Beklagte falsch ausgelegt worden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe sich in den Rechtssachen C-611/10 und C-612/10 (Urteil vom 12.06.2012, Rs. Hudzinski und Wawrzyniak) mit dem Kindergeldanspruch entsandter Wanderarbeitnehmer auf Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr. 1408/71), befasst. Die Regelungen in Art. 14, 14a der VO Nr. 1408/71 seien nahezu wortgleich mit der Regelung des Art. 12 der VO Nr. 883/2004. Demnach unterliege der entsandte Kläger gemäß Art. 12 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 weiterhin den Rechtsvorschriften seines Heimatlandes Ungarn. Für derartige Konstellationen habe der EuGH entschieden, dass bei Stellung eines Kindergeldantrags durch den entsandten Wanderarbeitnehmer in Deutschland die früheren Antikumulierungsregelungen in Art. 76 der VO Nr. 1408/71 und Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21.03.1972 über die Durchführung der VO Nr. 1408/71 (VO Nr. 574/72) keine Anwendung fänden. Der Anwendungsbereich dieser Vorschriften sei nach den Ausführungen des EuGH nur eröffnet, wenn Ansprüche nach dem nationalen Recht des Wohnmitgliedstaats des Kindes mit Ansprüchen nach dem Recht des Beschäftigungsmitgliedstaats zusammenträfen. In dem der Entscheidung des EuGH zugrundeliegenden Ausgangsverfahren sei aber sowohl der Wohnmitgliedstaat des Kindes als auch der Beschäftigungsmitgliedstaat Polen gewesen, da der dortige Kläger als entsandter Arbeitnehmer für ein Unternehmen mit Sitz in Polen gearbeitet habe. Die früheren Antikumulierungsregelungen hätten daher nicht auf die Konkurrenz zwischen dem nationalen Anspruch des Klägers in Deutschland und dem Anspruch in Polen zur Anwendung kommen können.
Genauso verhalte es sich auch unter der Geltung der VO Nr. 883/2004. Art. 68 der VO Nr. 883/2004 sei im Streitfall nicht einschlägig, da es bereits keine konkurrierenden Ansprüche im Sinne dieser Verordnung gebe. Denn ein entsandter Arbeitnehmer könne nach Art. 11 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegen. Nach Art. 12 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 unterliege der Kläger den Rechtsvorschriften des Entsendestaates Ungarn. Sein Anspruch i.S. des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 werde einzig durch die Beschäftigung ausgelöst. Im Sinne des Art. 68 der VO 883/2004 könne der Kläger daher keinen konkurrierenden Anspruch auf Kindergeld in Deutschland haben, der nach dieser Verordnung zu koordinieren wäre.
Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 26.07.2017 III R 18/16 ausgeführt, dass für die im Rahmen der Konkurrenzregelung des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 zu prüfende Frage, was die Ansprüche auslöse, nicht auf die nationalen Regelungen nach §§ 62 ff. EStG, sondern auf die Vorschriften der Art. 11 bis 16 der VO Nr. 883/2004 abzustellen sei.
Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der VO Nr. 883/2004 sei unstreitig für den Kläger eröffnet. Der Kläger unterliege nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats (vgl. Art. 11 Abs. 1), hier aufgrund der Entsendung den Rechtsvorschriften des Entsendestaates Ungarn (vgl. Art. 12 Abs. 1). Der Kläger könne nicht gleichzeitig einen Anspruch auf Kindergeld aus Beschäftigung (in Ungarn) und Wohnort (in Deutschland) im Sinne der Verordnung haben, die zu koordinieren wären. Denn die Frage, ob ein nach nationalen Rechtsvorschriften bestehender Anspruch aufgrund von Wohnortvoraussetzungen daneben weiterbestehen könne, sei allein nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zu beurteilen. In die Koordinierung der verschiedenen Ansprüche auf Familienleistungen in verschiedenen Mitgliedstaaten nach Art. 68 VO Nr. 883/2004 seien somit nur die Ansprüche in Mitgliedstaaten einzubeziehen, deren Rechtsvorschriften die betreffenden Eltern nach Art. 11 bis 16 der VO Nr. 883/2004 unterliegen würden. Ansprüche auf Familienleistungen aufgrund von Wohnortvoraussetzungen in einem Mitgliedstaat, in dem die Berechtigten wohnten, ohne europarechtlich dessen Rechtsvorschriften zu unterliegen, könnten nach den nationalen Rechtsvorschriften bestehen, seien aber nicht in die Koordinierung nach Art. 68 der VO Nr. 883/2004 einzubeziehen.
Die neuere Rechtsprechung des BFH zu Entsendungsfällen sei mit der Rechtsprechung des EuGH nicht vereinbar. Der BFH setze sich in den Entscheidungen III R 22/19 (Urteil vom 01.07.2020, BFHE 269, 30, BStBl II 2022, 176 [BFH 01.07.2020 - III R 22/19]) und III R 4/20 (Urteil vom 20.04.2023, BFH/NV 2023, 953) nicht mit den Ausführungen des EuGH in seiner Entscheidung in der Rechtssache C-356/15 vom 11.07.2018 auseinander, wonach die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur VO Nr. 1408/71 auch im Geltungsbereich der VO Nr. 883/2004 weiterhin analog heranzuziehen und damit auch die Entscheidungen in den Rechtssachen C-611/10 und C 612/10 (Urteil vom 12.06.2012, Rs. Hudzinski und Wawrzyniak) zu beachten seien. Obwohl der BFH ausführe, dass die Entsendungstätigkeit keine Sperrwirkung hinsichtlich des Rechtsanspruchs auf Kindergeld nach deutschem Recht entfalte, setze er sich in Widerspruch zum EuGH, der die Antikumulierungsvorschriften für nicht anwendbar erklärt habe. Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 könne nicht losgelöst von den Art. 11 und 12 der Verordnung betrachtet werden. Es gebe im europarechtlichen Sinne keinen ausschließlich durch den Wohnort in Deutschland ausgelösten Kindergeldanspruch, sondern lediglich einen nationalen Anspruch auf Kindergeld in Deutschland. Die Beklagte gehe - wie auch der BFH - unzutreffend davon aus, dass in Entsendungsfällen eine vorrangige und eine nachrangige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bestehe, die sich aus Art. 68 der VO Nr. 883/2004 herleite. Die der Beklagten vorliegende A1-Bescheinigung habe jedoch notwendig zur Folge, dass das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in den der Kläger entsandt sei (Deutschland), gerade nicht angewandt werden könne. Insofern könne es im Sinne der europarechtlichen Koordinierungsvorschriften neben dem durch die Beschäftigung ausgelösten Anspruch in Ungarn keinen durch den Wohnsitz in Deutschland ausgelösten Anspruch auf Kindergeld geben, der nach Art. 68 der VO Nr. 884/2004 zu koordinieren wäre. Der durch den Wohnsitz ausgelöste nationale Anspruch bestehe neben dem Anspruch in Ungarn und werde nicht durch die Koordinierungsvorschrift des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 verdrängt.
Der EuGH habe sich bislang nicht zur Anwendbarkeit von Art. 68 der VO Nr. 883/2004 und zur Auslegung dieser Vorschrift in Entsendungsfällen geäußert. Soweit das Gericht - wozu es nicht verpflichtet sei - nicht selbst eine Vorlagefrage an den EuGH richten wolle, sei die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 27.02.2023 und der Einspruchsentscheidung vom 08.05.2023 die Beklagte zu verpflichten, (Differenz-)Kindergeld für das am ... 2008 geborene Kind A. und das am ... 2011 geborene Kind B. für den Zeitraum Oktober 2022 bis Juni 2023 zu bewilligen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Über die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung hinaus wird ergänzend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Nach der neueren Rechtsprechung des BFH finde Art. 68 der VO Nr. 883/2004 nur Anwendung, wenn im vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständigen Mitgliedstaat ein Anspruch auf Kindergeld und damit eine echte Anspruchskonkurrenz bestehe. Aufgrund von Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 komme für Kinder mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat keine Gewährung von Unterschiedsbeträgen in Betracht, wenn der Anspruch in Deutschland lediglich durch den Wohnort ausgelöst werde, unabhängig davon, ob im anderen Mitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit ausgeübt oder eine Rente bezogen werde. Als durch den Wohnort ausgelöst gelten Ansprüche auch dann, wenn eine Beschäftigung im Rahmen einer Entsendung ausgeübt werde und im Inland weder eine den deutschen Rechtsvorschriften unterliegende Erwerbstätigkeit ausgeübt noch eine Rente bezogen werde. Bestehe neben dem durch den Wohnort ausgelösten Anspruch eines Entsandten auf deutsches Kindergeld für dasselbe Kind und denselben Zeitraum Anspruch auf Familienleistungen in einem anderen Mitgliedstaat, der zugleich der Wohnsitzstaat der Kinder sei, so werde gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO der Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld ausgeschlossen.
Durch den Kläger sei eine A1-Bescheinigung vorgelegt worden, wonach dieser von 24.10.2022 bis 23.10.2024 von Ungarn nach Deutschland entsandt sei. In Ungarn bestehe ein Anspruch auf ungarische Familienleistungen. Die Kindesmutter sei in Ungarn erwerbstätig, wobei es darauf nicht ankomme. Bestehe in Ungarn ein Anspruch auf Familienleistungen sei Ungarn vorrangig zuständig, da kein Elternteil den deutschen Rechtsvorschriften unterliege. Nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 seien keine Unterschiedsbeträge aus Deutschland zu zahlen, da der deutsche Kindergeldanspruch mangels Erwerbstätigkeit in Deutschland nur als durch den Wohnsitz ausgelöst gelte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Kindergeldakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die das Gericht gemäß § 90a FGO durch Gerichtsbescheid entschieden hat, ist unbegründet.
I. Der Ablehnungsbescheid vom 27.02.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.05.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Beklagte hat zu Recht die Festsetzung von Kindergeld für die Kinder A. und B. für die Monate Oktober 2022 bis Juni 2023 abgelehnt.
1. Das Verfahren war nicht gemäß § 74 Abs. 2 FGO zum Zwecke der Durchführung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH auszusetzen.
Der EuGH entscheidet nach Art. 267 Abs. 1 AEUV im Wege der Vorabentscheidung insbesondere über die Auslegung der Verträge. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage nach Art. 267 Abs. 2 AEUV dem EuGH zur Entscheidung vorlegen. Wird eine derartige Frage bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet. Danach trifft die Finanzgerichte als nicht letztinstanzliche Gerichte keine Vorlagepflicht. Das erkennende Gericht sieht im Streitfall keine Veranlassung für eine Vorlage an den EuGH.
2. Gegenstand des Verfahrens ist der Kindergeldanspruch für die Monate Oktober 2022 bis Juni 2023.
Das Gericht kann den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer gerichtlichen Inhaltskontrolle machen, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat. Dabei umfasst ein mit einer Verpflichtungsklage angegriffener Ablehnungsbescheid eine Regelung des Kindergeldanspruchs ab dem Monat der Ablehnung bis längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Familienkasse in dem angegriffenen Bescheid nicht ausdrücklich einen hiervon abweichenden Zeitraum geregelt hat. Es entspricht daher (regelmäßig) dem recht verstandenen Interesse eines Klägers, dass er - sofern er im finanzgerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich etwas Abweichendes beantragt - eine Kindergeldregelung für den Zeitraum ab Ablehnung der Kindergeldfestsetzung bis längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung begehrt (z.B. BFH-Urteil 25.09.2014 III R 36/12, BFHE 247, 488, BStBl II 2015, 286).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens der Zeitraum Oktober 2022 (Monat, ab dem die Festsetzung von Kindergeld abgelehnt wurde) bis Juni 2023 (Monat, in dem die Einspruchsentscheidung bekannt gegeben wurde; vgl. § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO).
3. Der Kläger hat für den Streitzeitraum Oktober 2022 bis Juni 2023 keinen Anspruch auf Festsetzung von Kindergeld für die Kinder A. und B..
Zwar erfüllt der Kläger - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG für einen nationalen Kindergeldanspruch für seine beiden minderjährigen Kinder. Der Anspruch auf deutsches Kindergeld ist im Streitzeitraum jedoch nach der unionsrechtlichen Regelung des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 durch vorrangige Ansprüche auf Familienleistungen in Ungarn für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen vollständig ausgeschlossen.
a) Der Anwendungsbereich der seit dem 01.05.2010 geltenden VO Nr. 883/2004 ist eröffnet. Der Kläger und die Kindesmutter fallen als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nach Art. 2 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung. Das Kindergeld nach dem EStG ist eine Familienleistung i.S. des Art. 1 Buchst. z der VO Nr. 883/2004, weshalb auch deren sachlicher Anwendungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der VO Nr. 883/2004 eröffnet ist (z.B. BFH-Urteil vom 26.07.2017 III R 18/16, BFHE 259, 98, BStBl II 2017, 1237).
b) Sowohl der Kläger als auch die Kindesmutter unterlagen im Streitzeitraum den ungarischen Rechtsvorschriften.
Personen, für die die VO Nr. 883/2004 gilt, unterliegen gemäß Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt grundsätzlich gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. Abweichend davon unterliegt nach Art. 12 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, weiterhin den Rechtsvorschriften des Entsendemitgliedstaates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet.
aa) Nach Maßgabe dieser Grundsätze unterlag der Kläger nach der Sonderregelung des Art. 12 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 im Streitzeitraum den ungarischen Rechtsvorschriften.
Zwar wurde der Kläger vom 19.02.2018 bis 12.02.2020, vom 12.04.2020 bis 18.03.2022 sowie erneut ab dem 24.10.2022 bis voraussichtlich zum 23.10.2024 und damit insgesamt mehr als 24 Monate von seinem ungarischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt. Hierbei handelt es sich jedoch um mehrere von mehrmonatigen Pausen unterbrochene hintereinander geschaltete Entsendungen, die jeweils für sich genommen "die voraussichtliche Dauer" von 24 Monaten nicht überschritten haben bzw. nicht überschreiten werden.
Unabhängig davon entfaltet eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte "Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf den/die Inhaber/in anzuwenden sind" (sog. A1-Bescheinigung) Bindungswirkung dahingehend, dass der betreffende Arbeitnehmer im Bereich der sozialen Sicherheit für die Gewährung von Leistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 aufgezählten Zweige und Systeme stehen, den Rechtsvorschriften des Ausstellermitgliedstaats unterliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 14.05.2020 - C-17/19, Rs. Bouygues travaux publics u.a., ABl EU 2020, Nr C 240, 17). Folglich bindet die vom Mitgliedstaat Ungarn am 28.11.2022 für den Zeitraum 24.10.2022 bis 23.10.2024 ausgestellte A1-Bescheinigung das Gericht dahingehend, dass der Kläger in Bezug auf Familienleistungen i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der VO Nr. 883/2004 weiterhin den ungarischen Rechtsvorschriften unterliegt.
bb) Die Kindesmutter unterlag im Streitzeitraum aufgrund ihrer in Ungarn ausgeübten nichtselbständigen Beschäftigung nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 ebenfalls den ungarischen Rechtsvorschriften.
c) Im Streitzeitraum bestand - zwischen den Beteiligten unstreitig - für die beiden Kinder neben dem Kindergeldanspruch in Deutschland auch im Mitgliedstaat Ungarn ein Anspruch auf Kindergeld, der gegenüber der Kindesmutter durch Zahlung von monatlichen Leistungen in Höhe von jeweils 13.300 HUF erfüllt wurde. Diese Anspruchskonkurrenz ist nach Maßgabe von Art. 68 der VO Nr. 883/2004 aufzulösen.
aa) Die Koordinierungsregel des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 enthält Prioritätsregeln für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen für denselben Zeitraum und dieselben Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten, die daran anknüpfen, ob der jeweilige Anspruch durch eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit, einen Rentenbezug oder durch den Wohnort ausgelöst wird.
Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass die Antikumulierungsregelung des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 im Streitfall keine Anwendung findet. Der Kläger stützt seine Ansicht auf die zu Entsendungsfällen im zeitlichen Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 ergangene Rechtsprechung des EuGH. In der Entscheidung C- 611/10 und C-612/10 (Urteil vom 12.10.2012, Rs. Hudzinski und Wawrzyniak) führt der EuGH zwar aus, dass eine Situation, die nicht die Kumulierung von Ansprüchen nach dem nationalen Recht des Wohnmitgliedstaat des Kindes mit Ansprüchen nach dem Recht des Beschäftigungsmitgliedstaats betrifft - z.B. wenn bei einem entsandten Arbeitnehmer der Wohnmitgliedstaat des Kindes mit dem Beschäftigungsstaat übereinstimmt - nicht unter die früheren Antikumulierungsregelungen des Art. 10 der VO Nr. 574/72 bzw. des Art. 76 der VO Nr. 1408/71 falle. Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht auf in den zeitlichen Anwendungsbereich der VO Nr. 883/2004 fallende Entsendungsfälle übertragbar (vgl. auch Wendl in Hermann/Heuer/ Raupach, EStG/KStG, 329. Lieferung 11/2024, § 65 Rz. 9). Denn die neue Koordinierungsregelung des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 kommt nach ihrem Wortlaut bereits dann zur Anwendung, wenn für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind. Dies ist vorliegend - wie dargelegt - der Fall.
bb) Für die Frage, was die Ansprüche i.S. des Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 auslöst, ist darauf abzustellen, aufgrund welchen Tatbestands die berechtigte Person den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates nach Art. 11 bis 16 der VO Nr. 883/2004 unterliegt (vgl. BFH-Urteile vom 26.07.2017 III R 18/16, BStBl II 2017, 1237; jeweils vom 01.07.2020 III R 22/19, BFH/NV 2021, 134; III R 39/18, BFH/NV 2021, 451 [BFH 01.07.2020 - III R 39/18] und III [BFH 19.02.2020 - I R 38/17] R 13/19, BFH/NV 2021, 453 [BFH 01.07.2020 - III R 13/19]; vom 20.04.2023 III R 4/20, BFH/NV 2023, 953), nicht auf die Anspruchsvoraussetzungen nach nationalem Recht des jeweiligen Mitgliedstaates. Denn andernfalls könnte der jeweilige Mitgliedstaat selbst seinen Platz in der Prioritätsreihenfolge bestimmen (Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 329. Lieferung 11/2024, Vorbemerkungen zu §§ 62-78 Rz. 27; vgl. auch Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, 121. Ergänzungslieferung 11/2024, Art. 68 VO [EG] Nr. 883/2004 Rz. 9).
Im Streitfall wurde der Kindergeldanspruch des Klägers in Deutschland durch den Wohnort ausgelöst, der Kindergeldanspruch der Kindesmutter in Ungarn durch ihre dortige unselbständige Beschäftigung.
Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich das erkennende Gericht anschließt, ist bei einem aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer ohne Rentenbezug in Deutschland der nationale Kindergeldanspruch als durch den Wohnort ausgelöst anzusehen (vgl. BFH-Urteile vom 01.07.2020 III R 22/19, BFH/NV 2021, 143; III R 39/18, BFH/NV 2021, 451 und III R 13/19, BFH/NV 2021, 451; vom 20.04.2023 III R 4/20, BFH/NV 2023, 953). Ein entsandter Arbeitnehmer unterliegt nach der Sonderregelung des Art. 12 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 weiterhin den Rechtsvorschriften des Entsendemitgliedstaates, so dass ein etwaiger Kindergeldanspruch im Entsendemitgliedstaat, nicht jedoch der Kindergeldanspruch in Deutschland durch die Beschäftigung ausgelöst wird. Bei Fehlen einer Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung und eines Rentenbezugs im betreffenden Mitgliedstaat kommt europarechtlich nur eine Anspruchsauslösung durch den Wohnort in Betracht (vgl. BFH-Urteile vom 22.02.2018 III R 10/17, BFHE 261, 214, BStBl II 2018, 717; vom 01.07.2020 III R 22/19, BFH/NV 2021, 143 [BFH 23.07.2020 - V R 17/17]; III R 39/18, BFH/NV 2021, 451 und III [BFH 19.02.2020 - I R 38/17] R 13/19, BFH/NV 2021, 451 [BFH 01.07.2020 - III R 39/18]; vom 20.04.2023 III R 4/20, BFH/NV 2023, 953). Dementsprechend wurde der nationale Kindergeldanspruch des Klägers, der im Streitzeitraum von seinem ungarischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt worden war, durch den Wohnort ausgelöst. Der Kindergeldanspruch der Kindesmutter in Ungarn wurde durch deren unselbständige Beschäftigung ausgelöst.
cc) Besteht - wie im Streitfall - ein Anspruch auf Kindergeld in einem anderen Mitgliedstaat, ist der durch den Wohnort ausgelöste Kindergeldanspruch in Deutschland gemäß Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 nachrangig, wenn der Familienleistungsanspruch im anderen Mitgliedstaat - wie hier - durch eine Beschäftigung (insbesondere auch Entsendungstätigkeit) oder eine Erwerbstätigkeit oder durch den Bezug einer Rente ausgelöst wird. Im Falle der Nachrangigkeit des Kindergeldanspruchs in Deutschland wird dieser nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 der VO Nr. 883/2004 bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt. Der an sich nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 der VO Nr. 883/2004 vorgesehene Differenzbetrag muss gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 allerdings nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird (vgl. BFH-Urteile vom 22.02.2018 III R 10/17, BFHE 261, 214, BStBl II 2018, 717; vom 01.07.2020 III R 22/19, BFH/NV 2021, 143 [BFH 23.07.2020 - V R 17/17]; III R 39/18, BFH/NV 2021, 451 und III [BFH 19.02.2020 - I R 38/17] R 13/19, BFH/NV 2021, 451 [BFH 01.07.2020 - III R 39/18]; vom 20.04.2023 III R 4/20, BFH/NV 2023, 953). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Denn der (nachrangige) Kindergeldanspruch des Klägers in Deutschland für die beiden in Ungarn lebenden Kinder wurde - wie dargelegt - durch den Wohnort ausgelöst.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
III. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung (Auslegung der Koordinierungsregelung des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 in Entsendungsfällen) zugelassen.