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  • 02.11.2010

    Finanzgericht München: Beschluss vom 27.04.2010 – 14 V 921/10

    Werden mittels Globalzession einem Kreditinstitut sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen gegen alle Drittschuldner, und damit alle Ansprüche auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG abgetreten, sind die in den Forderungen enthaltenen Umsatzsteuerbeträge auch i. S. d. § 13c Abs. 1 S. 1 UStG vereinnahmt, da die Möglichkeit besteht, auf den eingezogenen Geldbetrag zuzugreifen.


    BESCHLUSS

    In der Streitsache

    hat der 14. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung … ohne mündliche Verhandlung am 27. April 2010 beschlossen:

    1. Der Antrag wird abgelehnt.

    2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

    Gründe

    I.

    Streitig ist, ob die Antragstellerin für Umsatzsteuerschulden von W nach § 13c des Umsatzsteuergesetzes in der hier maßgebenden Fassung (UStG) haftet.

    Die Antragstellerin, ein Kreditinstitut, führte für W ein Girokonto. Zur Sicherung aller Ansprüche der Antragstellerin trat W der Antragstellerin am 8. November 2003 sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A-Z im Rahmen einer Globalzession ab.

    Nachdem das Finanzamt (FA) wegen rückständiger Steuern des W das Konto bei der Antragstellerin am 27. Juli 2005 gepfändet hatte, vereinbarten W, die Antragstellerin sowie das FA, dass von einem bei der Antragstellerin geführten Konto ein monatlicher Betrag von 3.000 EUR zur Rückführung der Steuerschulden bezahlt wird.

    Im Rahmen des am 2. Juli 2007 über das Vermögen des W eröffneten Insolvenzverfahrens wurde dem FA mitgeteilt, dass die Antragstellerin die Konto- und Geschäftsbeziehung zu W zum 14. März 2007 gekündigt hatte. Für das Girokonto sei kein Kreditlimit eingeräumt gewesen. Ausstehende Darlehensforderungen gegen W aus einem am 13. November 2003 gewährten Darlehen über 128.500 EUR seien zu Lasten des Girokontos abgerechnet worden.

    Im Rahmen einer bei W durchgeführten Umsatzsteuernachschau stellte das FA fest, dass sich das Girokonto im Zeitraum 2005 bis Juni 2007 im Soll befunden habe. Daraufhin nahm das FA die Antragstellerin nach vorheriger Anhörung mit Haftungsbescheid vom 14. November 2009 gemäß § 13c UStG für Umsatzsteuern von W aus den Voranmeldungszeiträumen Januar bis August 2005 und Oktober 2005 in Höhe von 5.617,82 EUR in Haftung. Das FA begründete seine Entscheidung damit, dass die Entgeltforderungen für die Umsätze, die den nicht entrichteten Umsatzsteuern zugrunde gelegen hätten, an die Antragstellerin abgetreten worden seien und diese die darin enthaltene Umsatzsteuer vereinnahmt habe.

    Über den dagegen eingelegten Einspruch hat das FA noch nicht entschieden, der beim FA gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde am 26. Januar 2010 abgelehnt.

    Mit ihrem bei Gericht gestellten Antrag trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass sie nicht für die Steuerschulden des W hafte. Die gesetzlichen Voraussetzungen lägen nicht vor, weil sie aufgrund der Globalzession keine Forderungen vereinnahmt habe. Zu Unrecht gehe das FA insoweit von einer Fiktion aus. Da mit W keine Kreditvereinbarung getroffen worden sei, habe nur dieser über das Konto und die eingegangenen Forderungen verfügen können. Sie selbst habe nur als Zahlstelle fungiert. Die Globalzession habe daran nichts geändert.

    Die Antragstellerin beantragt,

    die Vollziehung des Haftungsbescheids vom 14. November 2009 bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung von der Vollziehung auszusetzen, hilfsweise regt sie an, die Beschwerde zuzulassen.

    Das FA beantragt,

    den Antrag abzulehnen.

    Es weist darauf hin, dass die Empfänger der von W erbrachten Leistungen die geschuldeten Entgeltforderungen bis 20. September 2006 auf dessen Girokonto bei der Antragstellerin überwiesen hätten. Die Kontostände dieses Kontos befanden sich vor und teilweise auch nach der Gutschrift der Forderungseingänge ganz überwiegend im Debet. Soweit sich das Konto auch nach der Gutschrift im Soll befand, hafte die Antragstellerin in voller Höhe für die Umsatzsteuer, soweit sich nach der Gutschrift der Forderungseingänge ein Guthaben ergeben habe, hafte sie nur teilweise. In diesem Fall gelte der Forderungsbetrag nur in der Höhe des Debet-Saldos als vereinnahmt und die Haftung beschränke sich auf die in diesem Forderungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer.

    Aufgrund der Abtretung sei die Antragstellerin berechtigt gewesen, die eingegangenen Leistungsentgelte, soweit das Konto im Debet geführt war, zum Ausgleich ihrer eigenen Forderungen gegen W zu verwenden und dem Kontoinhaber eine anderweitige Verfügung zu versagen. Damit habe die Antragstellerin die Verfügungsbefugnis über die Beträge erlangt und die Forderungen insoweit vereinnahmt. Die Antragstellerin habe auch von der erlangten Verfügungsbefugnis Gebrauch gemacht, indem sie die ihr aufgrund der Abtretung zustehenden Beträge den W wiederum überlassen und ihm gestattet habe, über die auf dem Konto eingegangenen Leistungsentgelte zu verfügen. Die Vereinnahmung durch den Abtretungsempfänger setzte lediglich die Erlangung der Verfügungsbefugnis voraus, auf welche Art und Weise er davon danach Gebrauch mache, sei nicht entscheidungserheblich.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten und auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

    II.

    Der Antrag hat keinen Erfolg.

    Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298) und zwar aus folgenden Erwägungen:

    Das FA hat die Antragstellerin dem Grunde und der Höhe nach zu Recht gemäß § 13 c Abs. 1 Satz 1 UStG in Haftung genommen.

    Nach dieser Vorschrift, die durch das Zweite Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2003 (Steueränderungsgesetz 2003, BGBl I 2003, 2645) neu eingefügt worden ist, haftet der Abtretungsempfänger, soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist (vgl. BFH-Urteil vom 3. Juni 2009 XI R 57/07, DStR 2009, 2144).

    § 13c UStG ist gemäß § 27 Abs. 7 Satz 1 UStG auf Forderungen anzuwenden, die nach dem 7. November 2003 abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden sind.

    Im Streitfall sind diese Voraussetzungen erfüllt.

    Mit Globalzession vom 8. November 2003 hat W der Antragstellerin sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen gegen alle Drittschuldner, und damit alle Ansprüche auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG abgetreten (vgl. § 398 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB). Die gegen W festgesetzte Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume Januar bis August 2005 sowie Oktober 2005 wurde bei Fälligkeit nicht entrichtet.

    Nach Ansicht des Gerichts hat die Antragstellerin die in den Forderungen enthaltenen Umsatzsteuerbeträge auch i. S. d. § 13 c Abs. 1 S. 1 UStG vereinnahmt, da sie die Möglichkeit hatte, auf den eingezogenen Geldbetrag zuzugreifen. Zu Recht hat das FA insoweit auf die Einziehungs- oder Verfügungsbefugnis der Antragstellerin abgestellt. Denn auch wenn W als leistende Unternehmer die Forderung selbst eingezogen hat, hat er den Geldbetrag durch Überweisung an das bei der Antragstellerin geführte Konto weitergeleitet. Die Antragstellerin hatte aufgrund der Abtretung das Recht, die eingegangenen Forderungen – soweit das Konto im Debet geführt war – zum Ausgleich ihrer eigenen Forderungen gegen W zu verwenden.

    Gerade weil die Antragstellerin mit W hinsichtlich des Kontokorrentkontos keine Kreditvereinbarung getroffen hatte, stand der Antragstellerin aufgrund der Globalzession die Befugnis zu, über die auf dem Konto eingegangenen Entgelte zu verfügen. Da das Konto lediglich im Rahmen einer geduldeten Überziehung geführt wurde und W insoweit kein Kreditrahmen zustand, war die Antragstellerin berechtigt, die eingehenden Forderungen zu vereinnahmen, soweit sich das Konto im Soll befand. Der Umstand, dass die Antragstellerin dem W diese Beträge anschließend wiederum überlassen hat, ändert nichts an der vorherigen Vereinnahmung der Forderungen. Insbesondere hat die Antragstellerin insoweit nicht nur als Zahlstelle fungiert. Denn aufgrund der Abtretung hat sie das Recht erlangt, die eingegangenen Forderungen für ihre eigenen Ansprüche zu verwenden.

    Da das FA darüber hinaus bei der Inhaftungnahme nur die Forderungen berücksichtigt hat, nach deren Eingang sich das Konto im Soll befand, begegnet auch die Höhe der Haftungssumme keinen Bedenken.

    Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen, da keiner der in § 128 Abs. 3 i. V. m. 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe ersichtlich ist.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    VorschriftenUStG § 13c