08.01.2010
Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 21.04.2005 – 4 K 2829/03
Ein serienmäßiger Kleinbus ist nicht schon deshalb gem. § 3 Nr. 5 KraftStG steuerbefreit, weil er mit dem Rot-Kreuz-Symbol gekennzeichnet ist.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein für den Kläger zugelassener Kleinbus ein ausschließlich im Katastrophenschutz eingesetztes Fahrzeug ist, das die Voraussetzungen der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung gem. § 3 Nr. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) erfüllt.
Der Kläger ist ein Ortsverein im Kreisverband B e.V. des Deutschen Roten Kreuz (DRK). Er ist seit dem 28. Oktober 1998 Halter des am 21. Januar 1993 erstmals zugelassenen VW-Transporters (Typ: 70XOB) mit dem Kennzeichen ... . Das Fahrzeug war zunächst auf einen Pressevertrieb für Abonnenten zugelassen gewesen, dann ab März 1994 auf eine Privatperson (Bl. 12 der Kfz-Steuer-Akte). Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor ausgestattet und für maximal 8 Sitzplätze zugelassen. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Lichtbilder ist das Fahrzeug einheitlich in Weiß oder in einer hellen Farbe lackiert. Auf Motorhaube und Heckklappe sowie auf den Seitenwänden im Heckbereich wurde nach der Übernahme des Fahrzeugs durch den Kläger jeweils der Schriftzug „Deutsches Rotes Kreuz” sowie das Rot-Kreuz-Symbol aufgebracht, auf Fahrer- und Beifahrertür weist jeweils der Schriftzug „Ortsverein H” auf den Kläger hin (Bl. 13 Kfz-Steuer-Akte).
Mit Bescheid vom 27. September 2001 setzte der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab 28. Oktober 2001 auf jährlich 1.764,00 DM fest. Am 23. Januar 2003 beantragte der Kreisgeschäftsführer des Kreisverbands B e.V. des DRK, das Fahrzeug von der Kfz-Steuer zu befreien. Zur Begründung trug er unter Hinweis auf die durch Fotos dokumentierte Beschriftung und Kennzeichnung des Fahrzeugs vor, dass es sich um ein Fahrzeug handele, das zu Katastrophenschutzzwecken genutzt werde. Die Helferinnen und Helfer des Ortsvereins würden mit diesem Fahrzeug zu Übungen und Einsätzen transportiert. Ausweislich eines von einem Mitarbeiter des Beklagten gefertigten Aktenvermerks vom 24. Januar 2003 hatte Herr B, der Vorsitzende des Klägers (Bl. 43 R der Prozessakte (PA)) persönlich vorgesprochen und erklärt, dass der Bus für mehrere Arten von Einsätzen genutzt werde, so zum Transport von Schwerbehinderten, als Mannschaftswagen für Lehrgänge oder für Einsatzfahrten oder zu allen anderen Fahrten im Bereich eines Ortsvereins einer Hilfsorganisation. Am 27. Januar 2003 ergänzte er telephonisch, dass der Bus 8 Sitzplätze habe und dass zusätzlich eine Trage, ein Erste-Hilfe-Koffer und Decken auf der Ladefläche gelagert würden. Es seien keine Geräte zu Hilfsmaßnahmen fest mit dem Fahrzeug verbunden (Bl. 3, 3 Rückseite Kfz-Steuer-Akte). Am 24. Februar 2003 stellte der Kläger auf dem dafür vorgesehenen Formblatt erneut den Antrag auf Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Im Antragsformular erklärte er, dass er ein privater Fahrzeughalter sei. Das Fahrzeug sei ein „MTW” (Mannschafts-Transport-Wagen) und werde ausschließlich im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes und bei Unglücksfällen zur „In-Übung-Haltung” und im Einsatzfall verwandt. Das Fahrzeug sei für die angegebenen Zwecke äußerlich erkennbar durch die DRK-Kennzeichnung. Es sei für die angegebenen Zwecke durch Bauart und Einrichtung besonders angepasst. Es sei dazu vorgesehen, Einsatzkräfte zu den entsprechenden Zielorten zu transportieren. Durch schnell herausnehmbare Sitze sei es auch für Materialtransporte (je nach Bedarf Verbandsmaterial, Tragen, Zelte, Feldbetten oder Verpflegung) zu verwenden. Zur Einsatz-Sonderausstattung gehöre die Grundausstattung an Verbandsmaterial (sog. „K 50”, Decken usw.) (Bl. 10, 11 Kfz-Steuer-Akte).
Am 25. März 2003 lehnte der Beklagte die Gewährung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung ab (Bl. 14 Kfz-Steuer-Akte). Zur Begründung führte er aus, dass neben der äußerlichen Erkennbarkeit der Zweckbestimmung erforderlich sei, dass das Fahrzeug nach Bauart und Einrichtung den jeweiligen begünstigten Zwecken angepasst sei. Beim Fahrzeug des Klägers handele es sich dagegen um ein serienmäßiges Fahrzeug, bei dem keine besonderen Maßnahmen zur Anpassung an den Verwendungszweck „Katastrophenschutz” vorgenommen worden seien. Es würden lediglich im Einzelfall die Gerätschaften zum Katastrophenschutz, die nicht in einer festen Verbindung mit dem Fahrzeug ständen, aufgeladen.
Mit Schreiben vom 17. April 2003 (Bl. 17 Kfz-Steuer-Akte) legte der Kreisverband B für den Kläger Einspruch ein. Er erklärte hierzu, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Mannschaftstransportwagen handele, das heiße, dass in einem Katastrophenfall die ehrenamtlichen Helfer (die Mannschaft) mit diesem Fahrzeug zu dem Katastrophengebiet befördert würden. Es handele sich zwar um ein serienmäßiges Fahrzeug, das aber bereits nach seiner Bauart dieser Zweckbestimmung voll und ganz entspreche. Um die Mannschaft zu transportieren, würden Sitze benötigt; diese seien ebenso wie breite Türen vorhanden. Es mache wenig Sinn, das Fahrzeug mit einer noch größeren hinteren Tür zu versehen, abgesehen davon, dass dies nicht möglich sei.
Mit Einspruchsentscheidung vom 4. November 2003 wies der Beklagte den Einspruch mit der Begründung zurück, dass nach § 3 Nr. 5 KraftStG bei Fahrzeugen, die nicht für den Bund, eine Gemeinde, einen Gemeinde- oder Zweckverband zugelassen seien, für eine Steuerbefreiung neben der äußerlichen Erkennbarkeit der geförderten Zweckbestimmung eine Anpassung der Bauart und Einrichtung an diese Zweckbestimmung erforderlich sei. Sonderkonstruktionen seien dabei nicht zwingend erforderlich; auch handelsübliche Fahrzeuge könnten steuerbefreit sein, wenn sie nur nach Bauart und Einrichtung dem jeweils begünstigten Zweck angepasst seien, z.B. durch hintere und besonders breite Türen, leicht herausnehmbare Sitze, große Liege- oder Lagerfläche in Verbindung mit besonderer Ausstattung für Zwecke der Hilfsdienste. Auch soweit in solchen Fahrzeugen besondere Vorrichtungen für den bezeichneten Verwendungszweck angebracht würden, liege eine Anpassung vor. Das bloße Mitführen von Gerätschaften ohne feste Verbindung mit dem Fahrzeug reiche nicht aus. Äußerlich auffällige Aufschriften, Zeichen oder Farbanstriche genügten alleine nicht für eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung gem. § 3 Nr. 5 KraftStG. Das Fahrzeug des Klägers erfülle die Voraussetzungen der Vorschrift nicht. Es handele sich um ein serienmäßiges Fahrzeug, bei dem keine besonderen Maßnahmen zur Anpassung an den Einsatz im Katastrophenschutz erfolgt seien. Es sei zwar äußerlich mit dem DRK-Symbol gekennzeichnet, verfüge jedoch über keine zusätzlichen Vorrichtungen für den bezeichneten Verwendungszweck. Es handele sich um ein handelsübliches, serienmäßiges Fahrzeug, mit dem lediglich im Einzelfall die Einsatzkräfte oder nicht fest mit dem Fahrzeug verbundene Gerätschaften befördert würden.
Mit seiner am 4. Dezember 2003 erhobenen Klage verfolgt der Kläger weiter das Ziel der Steuerbefreiung für das streitbefangene Fahrzeug. Er trägt dazu vor, dass er als eingetragener Verein der Wohlfahrtspflege (§ 66 Abgabenordnung (AO)) tätig sei. Im Rahmen der in der Satzung vorgebenen Aufgaben sei der Verband insbesondere im Katastrophenschutz aktiv. Im Rahmen der gemeinnützigen und mildtätigen Aufgaben stehe er hilfsbedürftigen Personen zur Verfügung. Das Gesetz sehe in § 3 Nr. 5 KraftStG als Voraussetzung der Steuerbefreiung für im Katastrophenschutz und bei Unglücksfällen verwendete Fahrzeuge nur vor, dass diese Fahrzeuge nach Bauart und Einrichtung den bezeichneten Zwecken angepasst seien. Mit dieser Formulierung habe der Gesetzgeber gewollt, dass die Beurteilung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse erfolgen solle. Die verkehrsrechtliche Einstufung des Fahrzeugs als „PKW Kombi geschlossen” sei unmaßgeblich und gänzlich unbeachtlich. Dem DRK sei exklusiv vom Land die Sicherstellung des Katastrophenschutzes übertragen worden. Dazu hätten die DRK-Verbände über Jahrzehnte Mannschaften ausgebildet, die in Katastrophenfällen unverzüglich bereitstünden. Neben diesen Mannschaften benötigten die Verbände auch entsprechendes Einsatzmaterial, u.a. Fahrzeuge mit den verschiedensten Verwendungszwecken, so auch zum schnellstmöglichen Transport der Hilfskräfte und des technischen Einsatzmaterials an den Übungs- bzw. Katastrophenort. Neben speziell auf den Materialtransport ausgerichteten Fahrzeugen seien auch schlicht und einfach Transportkapazitäten für die Mannschaften erforderlich, gewöhnlich in entsprechend mit Sitzreihen und Einstiegsmöglichkeiten ausgestatteten Fahrzeugen. Das streitbefangene Fahrzeug sei ein Transportfahrzeug und zu diesem Zweck vom Hersteller erworben worden. Es sei für Einsätze im Katastrophenschutz sowie bei Unglücksfällen erworben worden. Ein Umbau des Fahrzeugs sei entbehrlich gewesen. Da das Fahrzeug als Mannschaftstransportfahrzeug vorgesehen gewesen sei, sei der gelieferte Einbau von Sitzreihen für den zweckentsprechenden Einsatz notwendig gewesen. Für diese Anpassung sei keinesfalls entscheidend, ob das Fahrzeug bereits verwendungsgerecht vom Hersteller geliefert werden könne oder ob es mehr oder weniger großen Umbauarbeiten unterzogen werden müsse. Maßgebend sei nach dem Willen des Gesetzgebers allein der Verwendungszweck, und den könne ein Serienfahrzeug ebenso erfüllen wie ein aufwendig umgebautes Fahrzeug. Beim Verwendungszweck „Mannschaftstransport” müsse das Fahrzeug entsprechend mit Sitzplätzen und der Möglichkeit zum Anschnallen für einen sicheren Transport der Menschen entsprechend den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ausgestattet sei. Alle diese Voraussetzungen erfülle bereits das Serienfahrzeug, so dass Veränderungen obsolet geworden seien.
Hinzu komme, dass das Fahrzeug entsprechend dieser Verwendung äußerlich so gekennzeichnet sei, dass es von Dritten unschwer als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sei. Das DRK-Zeichen (rotes Kreuz auf weißem Grund) sei ein internationales Schutzzeichen, das nur für Zwecke verwendet werden dürfe, die auch tatsächlich das Führen des Schutzzeichens rechtfertigten. Die Katastropheneinsätze erfolgten nicht immer im befriedeten Gebiet, sondern zuweilen auch in Krisengebieten. Das Schutzzeichen des Roten Kreuzes gebe in diesen Fällen den Einsatzkräften persönlichen Schutz. Es sei daher nicht irgendein Symbol oder Logo, welches lediglich eine „Bemalung” des Fahrzeugs darstelle. In dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. August 1998 - VII R 144/85 - heiße es u.a.: „Für die Erkennbarkeit bedürfe es eines äußeren Symbols (z.B. Rotkreuz-Zeichen) oder einer an geeigneter Stelle fest angebrachten, allgemein verständlichen Beschriftung mit unmittelbarem Hinweis auf den begünstigten Zweck”. Damit sei eindeutig belegt, dass bereits das Rotkreuz-Zeichen ausreichend für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG sei. Durch das Rotkreuz-Zeichen werde die Widmung des Fahrzeugs als Katastrophenschutzfahrzeug und Einsatzfahrzeug bei Unglücksfällen deutlich; damit seien die Voraussetzungen der Steuerbefreiung bereits vollumfänglich erfüllt. Es bleibe das Geheimnis des Beklagten, wieso er ohne Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH weit über die Voraussetzungen der Steuerbefreiung hinaus hintere oder besonders breite Türen, leicht herausnehmbare Sitze, große Liege- oder Lagerflächen in Verbindung mit besonderer Ausstattung für Zwecke der Hilfsdienste fordere. Es sei festzustellen, dass das Fahrzeug bereits über eine große Eingangstür als Zugang zu den hinteren Sitzreihen verfügt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 25. März 2003 und die Einspruchsentscheidung vom 4. November 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen BIR-RK 49 gem. § 3 Nr. 5 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt dazu vor, dass es nicht zutreffe, dass das Fahrzeug entsprechend eines Verwendungszwecks für Einsätze im Katastrophenschutz sowie bei Unglücksfällen äußerlich so gekennzeichnet sei, dass es für einen Dritten als für diese Zwecke erkennbar sei. Dass der serienmäßige PKW-Kombi mit 8 Sitzplätzen die Aufschrift „Deutsches Rotes Kreuz, Ortsverein H” und das Rotkreuz-Symbol trage, reiche für eine Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 5 KraftStG nicht aus. Das Fahrzeug erfülle auch nicht die Voraussetzung der Anpassung nach Bauart und Einrichtung an den bezeichneten Verwendungszweck. Die spezifische und ausschließliche Verwendung bei Katastrophen- und Unglücksfällen werde allein durch die Beschriftung „Deutsches Rotes Kreuz” nicht erkennbar. Auch aus dem vom Kläger zitierten BFH-Urteil ergebe sich nicht, dass allein das Rotkreuz-Zeichen für eine Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 5 KraftStG ausreiche. Der BFH habe vielmehr ausgeführt, dass sich die Erkennbarkeit aus einer Mehrzahl von sich gegenseitig ergänzenden Einzelmerkmalen ergeben könne, die jedes für sich nicht ausreichten, aber zusammengenommen eine Widmung zu den begünstigten Zwecken äußerlich erkennbar mache. Hierzu wäre eine weitere ergänzende Kennzeichnung wie z.B. durch ein dem Katastrophenschutz vorbehaltenes Kennzeichen (mit der Ziffer „8” beginnende Nummerierung), durch Sonderwarneinrichtungen wie z.B. Blaulicht und Signalhorn oder durch die Aufschrift „Katastrophenschutz” an Stelle der Aufschrift „Ortsverein H” erforderlich, die das Fahrzeug des Klägers nicht aufweise.
Im Verlauf der mündlichen Verhandlung erklärte der Klägervertreter, dass der bisherige Vortrag, dass das Fahrzeug ausschließlich für Zwecke des Katastrophenschutzes eingesetzt werde, nicht zutreffend sei. Vielmehr werde das Fahrzeug auch zu anderen, in § 3 Nr. 5 KraftStG genannten Einsatzzwecken verwendet, insbesondere im Rahmen der Unfallhilfe.
Gründe
Die Klage ist unbegründet. Das Fahrzeug des Klägers erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gem. § 3 Nr. 5 KraftStG.
Nach der genannten Vorschrift ist das Halten von Fahrzeugen steuerbefreit, solange die Fahrzeuge ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. Weitere Voraussetzung - für alle Halter derartiger Fahrzeuge - ist, dass diese äußerlich als für die genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind. Nicht bestimmt ist die Art der äußeren Merkmale, welche die Widmung des Fahrzeugs entsprechend erkennbar machen. Sie können sich aus der besonderen Bauart des Fahrzeugs (etwa bei einem herkömmlichen Krankenwagen) oder einer geeigneten Beschriftung, Beschilderung oder ähnlichen Kenntlichmachung ergeben. Hierbei kann es sich auch um mehrere Einzelmerkmale handeln, die sich gegenseitig so ergänzen, dass sie zusammengenommen eine Widmung zu den begünstigten Zwecken äußerlich erkennbar machen (vergl. BFH-Urteil vom 2. August 1988 - VII R 144/85 - BStBl II 1988, 904). Nicht erforderlich ist, dass das Fahrzeug für einen bestimmten der in der Vorschrift genannten begünstigten Zwecke (z.B. „Katastrophenschutz”) gekennzeichnet ist (vergl. BFH-Beschluss vom 29. Mai 2002 - VII B 72/02 - BFH/NV 2002, 1180).
Für Fahrzeuge, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeinde- oder Zweckverband, sondern z.B. auf eine gemeinnützige Organisation zugelassen sind, kommt als dritte Voraussetzung hinzu, dass sie ihrer Bauart und Einrichtung nach den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind.
Das Fahrzeug des Klägers erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen nicht. Es ist bereits nicht zu erkennen, dass das Fahrzeug ausschließlich zur Verwendung für einen oder mehrere der in § 3 Nr. 5 KraftStG genannten begünstigten Zwecke unterhalten wird. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass das Fahrzeug als Mannschaftstransportfahrzeug im Katastrophenschutz und für Unfall-Einsätze erworben worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat er diesen Vortrag dahingehend modifiziert, dass das Fahrzeug auch zu anderen begünstigten Zwecken verwandt würde, ohne dass er diesen Vortrag in irgendeiner Weise näher spezifiziert hätte. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass das Fahrzeug auch oder insbesondere für andere, nicht begünstigte Zwecke verwandt wird. Das Fahrzeug selbst ist ein serienmäßiger Kleinbus, der in gleicher Ausstattung von Gewerbebetrieben, Vereinen oder kinderreichen Familien etc. für alle möglichen Aufgaben des Personen- und Lastentransports eingesetzt wird. Aus der Art und Ausstattung des Fahrzeugs lässt sich daher nicht ableiten, dass eine andere Nutzung als zu den vom Kläger behaupteten Einsatzzwecken ausgeschlossen ist. Eine derartige Ausschließlichkeit ergibt sich auch nicht aus den in der Satzung des Klägers definierten Zielen des Ortsvereins. Nach § 2 Abs. 2 der Satzung vom 24. Januar 1984 wirkt der Ortsverein bei der Erfüllung der Rotkreuz-Aufgaben in seinem Bereich mit, insbesondere bei Hilfeleistungen, bei Katastrophen und allgemeinen Notständen sowie Unglücksfällen, aber auch bei öffentlichen Veranstaltungen, z.B. durch Einrichtung und Betreuung von Unfallmeldestellen und Rotkreuzdepots sowie durch die Bereitstellung von Einsatzkräften. Er beteiligt sich am Rettungsdienst, Krankentransport, Zivilschutz und (erweiterten) Katastrophenschutz, aber auch bei Blutspende-Aktionen, bei der Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe und Unterrichtung über Sofortmaßnahmen am Unfallort. Außerdem nimmt er allgemein beim Dienst an der Volksgesundheitspflege durch vorbeugende und nachgehende Fürsorge, Einrichtung und Betreuung von Gemeindepflege- und Sozialstationen und gesundheitlicher Betreuung der Bevölkerung teil, engagiert sich in der Wohlfahrtspflege, bei der Verbreitung des Rotkreuzgedankens und in der Jugend-Rotkreuz-Arbeit. Letztlich ist das Sammeln von Spenden eine satzungsmäßige Aufgabe des Klägers. Bei all diesen Aktivitäten ist der Einsatz eines Kleinbusses bzw. -transporters denkbar und sinnvoll, insbesondere auch bei der Betreuung von öffentlichen Veranstaltungen, bei Spendensammlungen (z.B. Altkleidersammlung) und in der Jugendarbeit, aber auch bei der allgemeinen Gesundheits- und Wohlfahrtspflege. Die Bereiche, (Katastrophenschutz, Einsatz bei Unglücksfällen und Krankentransport - nicht Krankenbetreuung - ), für die eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung denkbar wäre, wenn das entsprechende Fahrzeug ausschließlich zu diesen Zwecken eingesetzt würde, bilden nur einen Ausschnitt aus dem vielfältigen Aufgabenbereich des Klägers. Gerade da das Fahrzeug keine besonderen Ausstattungen aufweist, die eine Nutzung nur in dem begünstigten Bereich zulassen, ist davon auszugehen, dass es für alle Aktivitäten des Klägers eingesetzt wird. Genau dies ergibt sich auch aus der Darstellung des Vereinsvorsitzenden B bei seiner Vorsprache am 24. Januar 2003 beim Beklagten, nach der das Fahrzeug zu allen möglichen Fahrten im Bereich eines Ortsvereins einer Hilfsorganisation eingesetzt wurde.
Es kommt hinzu, dass auch die anderen Voraussetzungen des § 3 Nr. 5 KraftStG nicht erfüllt sind.
Der dargestellte vielfältige Aufgabenbereich des Klägers schließt es - entgegen der vom Klägervertreter vorgetragenen Auffassung - aus, nur aus der Kennzeichnung mit dem Rotkreuz-Schriftzug und dem Rotkreuz-Symbol auf eine Verwendung des Fahrzeugs allein in einem der von § 3 Nr. 5 KraftStG begünstigen Bereiche zu schließen. Schriftzug und Symbol weisen lediglich die Zugehörigkeit des Fahrzeugs zu einem DRK-Ortsverein hin, nicht aber auf eine spezielle Nutzung innerhalb des Tätigkeitsspektrums des DRK. Diese Kennzeichnung reicht daher auch nicht für die von § 3 Nr. 5 KraftStG geforderte äußerliche Erkennbarkeit der Verwendung des Fahrzeugs ausschließlich für Zwecke des Katastrophenschutzes oder der Unfallhilfe aus. Der Kläger verkennt, dass in dem von ihm zitierten BFH-Urteil vom 2. August 1988 (a.a.O., die Zitatstelle betrifft die Darstellung des Inhalts der vorangegangenen finanzgerichtlichen Entscheidung) das Fehlen der durch § 52 Abs. 5 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) vorgeschriebenen Rotkreuz-Leuchte dazu führte, dass ein mit anderen äußerlich erkennbaren Merkmalen (rot-weiße Lackierung, Sondersignalanlage, leicht desinfizierbare Polsterung) ausgestatteter Behelfskrankenwagen - noch - nicht als ausreichend äußerlich erkennbares Fahrzeug zur Krankenbeförderung i.S.d. § 3 Nr. 5 KraftStG angesehen werden konnte. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass allein das Rotkreuz-Symbol ohne weitere Merkmale zu einer Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 5 KraftStG ausreicht (vergl. auch BFH-Urteil vom 7. November 1989 - VII R 115/87 - , BStBl II 1990, 251).
Letztlich fehlt es an der für Fahrzeuge, die z.B. auf eine gemeinnützige Organisation zugelassen sind, erforderlichen zusätzlichen Voraussetzung der Anpassung des Fahrzeugs an die spezifischen, von § 3 Nr. 5 KraftStG geförderten Verwendungszwecke. Diese einschränkende Regelung soll gerade dem Missbrauch der Steuerbefreiung bzw. unangemessen hohen Aufwendungen für die Kontrolle der Einhaltung der Befreiungsvoraussetzungen vorbeugen (vergl. BFH-Urteil vom 11. März 2004 - VII R 65/02 - , BStBl II 2004, 528; Strodthoff, KrafStG, § 3 Rdn. 38). Ein solcher Missbrauch liegt nahe, wenn praktisch jeder PKW durch das bloße Aufbringen eines Schriftzugs und Symbols einer gemeinnützigen Organisation zum - steuerbefreiten - Einsatzfahrzeug für Katastrophenschutzkräfte o.ä. deklariert werden könnte. Durch eine entsprechende Anpassung an den spezifischen Zweck würde eine Festlegung hinsichtlich dieser Nutzung erfolgen, die eine Nutzung zu anderen, nicht begünstigten Zwecken zumindest erschweren würde. Eine derartige Festlegung hat der Kläger aber gerade nicht vorgenommen. Wie der Kläger selbst eingeräumt hat, unterscheidet sich das streitbefangene Fahrzeug nicht von einem Serienfahrzeug gleichen Typs. Dass ein Kasten mit Sanitätsmaterial oder eine Trage mitgeführt wird, hat keine Bedeutung, da es sich hierbei nicht um fest installierte Gegenstände handelt, sondern um reine Gepäckstücke. Nach Entfernen der Außenbeschriftung könnte das Fahrzeug ohne Einschränkungen, ebenso wie vor der Übernahme durch den Kläger, von Gewerbebetrieben oder Privatpersonen genutzt werden. In gleicher Weise ist es für alle Verwendungszwecke innerhalb der Organisation des Klägers geeignet.
Anzumerken ist, dass durch den ab 1. Januar 2000 in die Vorschrift eingefügten § 3 Nr. 5 a KraftStG für Fahrzeuge von gemeinnützigen und mildtätigen Organisationen für die Zeit, in der sie ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden, eine zeitlich begrenzte Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gewährt wurde. Die Einführung dieser Vorschrift zeigt, dass der Gesetzgeber gerade von der Existenz einer Reihe von Fahrzeugen (z.B. Lastkraftwagen und Kleintransporter) innerhalb derartiger Organisationen ausgegangen ist, welche die Voraussetzungen des § 3 Nr. 5 KraftStG nicht erfüllen, da ansonsten diese zusätzliche Befreiungsvorschrift überflüssig gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Art nicht vorliegen.