08.01.2010
Finanzgericht Münster: Urteil vom 26.10.2000 – 8 K 2049/98 E
1) Ein Rettungsassistent hat seine regelmäßige Arbeitsstätte in der Rettungswache.
2) Ein Rettungsassistent übt - ähnlich einem Polizisten auf Verkehrsstreife - keine Fahrtätigkeit aus.
3) Ein Rettungsassistent ist nicht an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig.
IM NAMEN DES VOLKES hat der Richter am Finanzgericht als Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 FGO am 26. Oktober 2000 im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Streitig ist, ob bei der Einkommensteuer-Festsetzung für den Kläger, einem Rettungsassistenten, gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) deshalb Mehraufwendungen für Verpflegung wegen mehr als zehnstündiger Abwesenheit von der Wohnung zu berücksichtigen, weil er bei seiner individuellen betrieblichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig ist.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA–) hat den Sachverhalt zutreffend in der Einspruchsentscheidung vom 25.02.1998 wie folgt zusammengefaßt:
Der Kläger ist seit 1996 als Rettungsassistent bei der Stadt beschäftigt. Die Tätigkeit umfaßt folgende Aufgabenbereiche, die jeder Rettungsassistent in verschiedenen Schichten ausübt:
Bereitschaftsdienst in der Rettungswache; üblicherweise wird ein 24-Stunden-Dienst ausgeübt und in den bereitgestellten Unterkünften der Rettungswache übernachtet;
Durchführung von Überführungsfahrten oder von Krankentransporten;
Fahrten mit dem Notarzt zu seinen Einsätzen.
Die Rettungsfahrzeuge sind in der Rettungswache Brakel stationiert.
In seiner Einkommensteuererklärung 1996 beantragte der Kläger u. a. Pauschbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung bei einer Fahrtätigkeit. An 11 Tagen sei er mindestens 10 Stunden und an 96 Tagen sei er mindestens 24 Stunden abwesend gewesen. Die Mehraufwendungen für Verpflegung berechnete er mit 4.526 DM wie folgt:
11 Tage × 10 DM = 110 DM
96 Tage × 46 DM = 4.416 DM.
Erstattungen des Arbeitgebers wurden nicht aufgeführt.
Das FA erläuterte dem Kläger mit Schreiben vom 13.02.1997, daß es von den erklärten Besteuerungsgrundlagen abweichen wolle. Personen, die ihre Tätigkeit auf einem Fahrzeug ausüben, z. B. Berufskraftfahrer, Omnisbusfahrer und Taxifahrer könnten Verpflegungsmehraufwendungen erhalten, wenn sie über 10 Stunden beruflich abwesend seien. Als Rettungsassistent gehöre der Kläger nicht zu der o. g. Berufsgruppe. Seine regelmäßige Arbeitsstätte sei die Rettungswache in. Die Rettungswache sei regelmäßiger Anlaufpunkt und Aufenthaltsort, wenn der Kläger nicht im aktiven Einsatz sei. Die Berücksichtigung der Verpflegungsmehraufwendungen sei aufgrund der vorgelegten Dienstpläne nicht möglich.
Sollte der Kläger ununterbrochen länger als 10 Stunden, 14 Stunden bzw. 24 Stunden von der regelmäßigen Arbeitsstätte entfernt tätig gewesen sein, hätte er Dienstreisen durchgeführt. Eine steuerliche Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen stände dem Kläger dann zu. Er solle dies anhand geeigneter Unterlagen nachweisen.
In seinem Antwortschreiben reichte der Kläger eine Bescheinigung seines Arbeitgebers ein, die bestätigt, daß die Tätigkeit als Rettungsassistent wesensgemäß regelmäßig in einem Fahrzeug ausgeübt werde. In der übrigen Zeit der Schicht würden sich die Beschäftigten im Kranken-Transport- und Rettungswesen im Rahmen des Bereitschaftsdienstes in der Rettungswache aufhalten. Der Kläger sei im Kalenderjahr 1996 in Ausübung seines Dienstes aufgrund von 89 Arbeitsschichten länger als 24 Stunden und 8 Arbeitsschichten länger als 12 Stunden von der Wohnung abwesend gewesen.
Weiterhin wies der Kläger darauf hin, auf der Rettungswache in halte er sich nur in Bereitschaft während der Einsätze auf. Er übe dort keinerlei berufliche Tätigkeit aus. Die Aufgaben im aktiven Rettungsdienst könnten nur im Fahrzeug ausgeübt werden und nicht auf der Rettungswache. Des weiteren hätten einige seiner Kollegen die Verpflegungsmehraufwendungen anerkannt bekommen.
Das FA erkannte die Mehraufwendungen für Verpflegung im Einkommensteuerbescheid 1996 vom 11.03.1997 nicht an.
Den hiergegen eingelegten Einspruch begründete der Kläger wie folgt:
Seine regelmäßige Arbeitsstätte sei nicht die Rettungswache, sondern ein Rettungsfahrzeug, wo er als Rettungsassistent typischerweise seine berufliche Tätigkeit ausübe. In der Rettungswache übe er keine Tätigkeit aus. Dieses sei unmöglich, da er dort keine Patienten versorgen könne. Er verweise auf § 4 Abs. 5 Satz 5 EStG, wo in bezug auf Mehraufwendungen für Verpflegung stehe, daß, wenn der Steuerpflichtige typischerweise auf einem Fahrzeug tätig sei, er dann eine Fahrtätigkeit ausübe und dabei allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung maßgebend sei.
Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 25.02.1998).
Zur Begründung führte es aus, der Kläger könne Mehraufwendungen für Verpflegung grundsätzlich als Reisekosten geltend machen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG vorliegen würden. Für die steuerliche Berücksichtigung der Reisekosten sei in Dienstreisen, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit zu unterscheiden.
Zur Abgrenzung müsse der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) definiert werden. Eine regelmäßige Arbeitsstätte sei der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit. Der Arbeitnehmer müsse an diesem Mittelpunkt wenigstens einen Teil der ihm insgesamt übertragenen Arbeiten verrichten. Auf die Dauer und die Intensität der täglich dort erbrachten Arbeitsleistung komme es nicht an. Die Betriebsstätte des Arbeitgebers sei auch dann als Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusehen, wenn der Arbeitnehmer sie nur kurz aufsuche, um z. B. das eigene Kraftfahrzeug gegen ein Dienstfahrzeug auszutauschen (Hinweis auf Bundesfinanzhof (BFH)-Urteil vom 02.02.1994 VI R 109/89, BStBl. II 1994, 422).
Für einen Rettungsassistenten sei die Rettungswache die regelmäßige Arbeitsstätte. Sie sei der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit. Die Einsätze, Krankentransporte und auch die Fahrten für den Notarzt würden dort beginnen und enden, weil die Rettungsfahrzeuge dort stationiert seien. Der Kläger tausche dort sein eigenes Kraftfahrzeug gegen einen Dienstwagen aus.
Dem Kläger könne nicht gefolgt werden, daß er keine berufstypischen Tätigkeiten in der Rettungswache ausübe. Auch der Aufenthalt zwischen den Einsätzen zähle zu der Tätigkeit als Rettungsassistent. Sein Tätigkeitsbereich umfasse nicht nur die Versorgung der Patienten, die einzelnen Krankentransporte, Rettungsfahrten und Fahrten für den Notarzt, sondern auch den Bereitschaftsdienst zwischen den Einsätzen. Denn der Kläger erhalte nicht nur für seine Tätigkeit während der Einsätze, sondern auch für die berufsbedingten Wartezeiten Arbeitslohn. Wie lange dabei die Wartezeiten zwischen den Einsätzen betragen würden, sei unerheblich. Auch die Bescheinigung des Arbeitgebers bestätige, daß die Tätigkeit eines Rettungsassistenten wesensgemäß in dem Fahrzeug ausgeübt werde. Gleichzeitig werde bestätigt, daß sich die Beschäftigten während des Bereitschaftsdienstes und im Kranken-Transport- und Rettungswesen in der Rettungswache aufhalten würden. Die Rettungswache stelle als Anlaufpunkt eine regelmäßige Arbeitsstätte dar.
Dem Kläger stünden grundsätzlich Mehraufwendungen für Verpflegung für Dienstreisen zu, wenn er außerhalb seiner Wohnung und außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig werde und mindestens 10 Stunden abwesend sei. Bei Abwesenheit von weniger als 10 Stunden scheide eine Berücksichtigung von Mehraufwendungen für Verpflegung aus.
Der Aufforderung des FA seine Dienstreisen bzw. die Abwesenheit von seiner Arbeitsstätte nachzuweisen, sei der Kläger nicht nachgekommen. Mehraufwendungen für Verpflegung könnten daher nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger nicht belegt habe, daß er mindestens 10 Stunden von seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte abwesend sei. Die Bescheinigung seines Arbeitgebers belege lediglich die Abwesenheit von der Wohnung und nicht auch die Abwesenheit von seiner Arbeitsstätte.
Mehraufwendungen für Verpflegung für eine Fahrtätigkeit könnten im Streitfall nicht berücksichtigt werden. Eine Fahrtätigkeit liege bei Arbeitnehmern vor, die ihre Tätigkeit auf einem Fahrzeug ausüben würden, z. B. Berufskraftfahrer, Linienbusfahrer oder Lokführer. Eine typische Fahrtätigkeit liege aber z. B. nicht beim Einsatz eines Polizisten auf Verkehrsstreife vor (Hinweis auf Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.12.1977 VIII R 773/75 E, EFG 1978, 319).
Als Rettungsassistent übe der Kläger keine typische Fahrtätigkeit aus, denn seine berufliche Tätigkeit werde nicht typischerweise auf einem Fahrzeug ausgeübt. Der Tätigkeitsbereich umfasse sowohl die Versorgung von Patienten als auch die Krankentransporte bzw. Fahrten und die sich daraus ergebenden Wartezeiten zwischen den Einsätzen. Die Tätigkeit werde nicht allein auf einem Fahrzeug, wie z. B. bei einem Berufskraftfahrer ausgeübt. Die Tätigkeit eines Rettungsassistenten könne mit dem Einsatz eines Polizisten auf Verkehrsstreife verglichen werden. Der Verkehrspolizist übe auch keine Fahrtätigkeit, sondern einzelne Dienstreisen aus.
Einsatzwechseltätigkeit würde bei Arbeitnehmern vorliegen, die bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt würden, wie z. B. Bau- oder Montagearbeiter. Die jeweilige Tätigkeitsstätte gelte als regelmäßige Arbeitsstätte.
Als Rettungsassistent sei der Kläger nicht an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt. Im Rahmen seiner Tätigkeit würden die Einsatzstellen bzw. Einsatzorte ständig wechseln. Diese wechselnden Orte würden aber keine Einsatzwechseltätigkeit im steuerlichen Sinne begründen, da der Kläger nach Beendigung der jeweiligen Schicht zu seiner Arbeitsstätte zurückkehre.
Da weder eine Fahrtätigkeit noch eine Einsatzwechseltätigkeit vorliege, sei auch die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung für die steuerliche Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen unerheblich.
Auch der Hinweis des Klägers, einigen Kollegen seien seit Jahren Mehraufwendungen für Verpflegung anerkannt worden, begründe nicht die steuerliche Berücksichtigung der Werbungskosten. Es gebe keine Gleichheit im Unrecht. Rechtmäßig hätten den Kollegen des Klägers lediglich Verpflegungsmehraufwendungen für Dienstreisen zugestanden.
Zur Begründung seiner hiergegen eingelegten Klage trägt der Kläger ergänzend zu seinem außergerichtlichen Vorbringen vor:
Die vom FA genannte Rettungswache, die nach Ansicht des FA die Betriebsstätte darstellen solle und demnach auch die regelmäßige Arbeitsstätte sei, sei Bestandteil und Einrichtung des Rettungsdienstes des Kreises. Der Kreis sei jedoch nicht sein Arbeitgeber, sondern die Stadt. Folglich könne es sich bei der Rettungswache des Kreises, die er gelegentlich aufsuche, auch nicht um eine Betriebsstätte des Arbeitgebers handeln. Daraus folge wiederum, daß es sich bei der Rettungswache auch nicht um eine Arbeitsstätte des Arbeitgebers handeln könne, denn diese sei, wie bereits dargelegt, auch nicht Betriebsstätte des Arbeitgebers. Im Ergebnis bedeutet dies, daß mangels einer Betriebsstätte des Arbeitgebers (Stadt) die Rettungswache auch keine Arbeitsstätte des Arbeitgebers sein könne, da sich der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte von der Betriebsstätte des Arbeitgebers ableite.
Soweit doch eine Arbeitsstätte hier angenommen werden sollte, sei diese vom zeitlichen Umfang her nicht in erheblichem Maße von ihm zur Verrichtung seiner Arbeit aufgesucht worden. Soweit das FA anführe, der Bereitschaftsdienst, also das bloße Warten sei bereits Tätigkeit und daher mit auf die zu leistende Tätigkeit zeitlich mit anzurechnen, sei dem folgendes entgegenzuhalten. Der Bereitschaftsdienst, den er in der Rettungswache des Kreises leiste, sei keine spezifische Tätigkeit des Rettungsassistenten (RettG NRW § 2). Bereitschaftsdienst liege vor, wenn der Arbeitnehmer sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb und außerhalb des Betriebes aufzuhalten habe, um, sobald es notwendig sei, seine Arbeit aufzunehmen, ohne sich im Zustand wacher Achtsamkeit zu befinden. Mithin handele es sich dabei nicht um die Verrichtung übertragender Arbeiten, da diese erst mit Beendigung der Bereitschaft und mit dem konkreten Einsatz beginnen würde (Einsatzfahrten). Ein solcher Bereitschaftsdienst sei in seiner Person regelmäßig gegeben, wenn er sich in der Rettungswache des Kreises aufhalte, um auf Anweisungen seines Arbeitgebers oder auf Einsätze der Leitzentrale zu warten. Daß dieser Bereitschaftsdienst vergütet werde, bedeute nicht im Umkehrschluß, daß der Arbeitnehmer bereits seine Arbeit aufgenommen habe.
Im übrigen sei hier eine typische Fahrtätigkeit gegeben. Soweit er Transportfahrten zu anderen Krankenhäusern durchführe (Überführungsfahrten), handele es sich um typische Fahrtätigkeiten. Hierbei werde er regelmäßig lediglich ausschließlich als Fahrer tätig. Insofern sei sehr wohl eine Vergleichbarkeit mit anderen Berufsgruppen gegeben, die ebenfalls ausschließlich Fahrtätigkeiten ausüben würden. Was seine Fahrten mit dem Notarzt anbelangen würde, so sei diese Tätigkeit, was den zeitlichen Aspekt betreffe, vorrangig auf eine Fahrtätigkeit beschränkt. Er befördere insoweit den Notarzt zum Unfallort und transportiere diesen nebst dem Opfer als Fahrer zurück. Dabei übe er eine bloß fahrende Tätigkeit aus, da er lediglich Fahrzeuglenker sei. Es bestehe daher eine größere Nähe und Vergleichbarkeit mit anderen transportierenden und eine Fahrtätigkeit ausübenden Berufsgruppen (z. B. Busfahrer) als zu der von dem FA angeführten Vergleich mit einem wartenden Polizisten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1996 vom 11.03.1997 und unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 25.02.1998 die Einkommensteuer 1996 dahingehend zu ändern, daß zusätzlich Werbungskosten aus dem Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 4.526 DM berücksichtigt werden.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es führt in seinem Schriftsatz vom 22.04.1998 ergänzend aus, dem Kläger könne nicht gefolgt werden, daß er als Rettungsassistent eine Einsatzwechseltätigkeit oder eine Fahrtätigkeit ausübe. Unerheblich für die Beurteilung einer Einsatzwechseltätigkeit sei, ob die Rettungswache vom Kreis oder von der Stadt betrieben werde. Belanglos sei ebenfalls die Beurteilung der Betriebsstätte des Arbeitgebers.
Maßgeblich für die Anerkennung einer Einsatzwechseltätigkeit nach § 9 EStG sei das Vorliegen von wechselnden Tätigkeitsstätten des Klägers. Das Tätigkeitsfeld des Klägers sei aber nicht mit dem eines Montagearbeiters vergleichbar, der typischerweise eine Einsatzwechseltätigkeit ausübe. Wie bereits in der Einspruchsentscheidung ausgeführt worden sei, handele es sich bei der Rettungswache um eine regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers, da sich dort der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befinde und die einzelnen Tätigkeiten dort beginnen und dort enden würden: Krankentransporte, Fahrten für den Notarzt und Bereitschaftsdienste. Der vom Kläger angeführte § 2 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) vom 24.11.1992 regele die Aufgaben der Notfallrettung und des Krankentransportes. Das Gesetz gelte für den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer. Es regele die Notfallrettung am Unfallort und den Krankentransport. Der zitierte Paragraph beschreibe nicht abschließend die gesamte Tätigkeit eines Rettungsassistenten. Denn auch der Bereitschaftsdienst sei Teil der Aufgabe des Klägers. Dem Argument, daß der Bereitschaftsdienst vergütet werde, der Arbeitnehmer aber nicht bereits seine Arbeit aufgenommen habe, könne nicht entsprochen werden. Unter „Arbeit” werde die gesamte berufliche Tätigkeit verstanden, für die der Kläger entlohnt werde. Genau dies regele auch der vom Kläger eingereichte Arbeitsvertrag. Der § 5 des Vertrages sehe eine durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit von 54 Stunden pro Woche vor. Diese Arbeitszeit werde inklusive des Bereitschaftsdienstes berechnet und beziehe sich nicht nur auf die einzelnen Einsätze für Krankentransporte, Fahrten des Notarztes oder die Notfallrettung.
Der Kläger übe auch keine typische Fahrtätigkeit aus. Eine typische Fahrtätigkeit werde z. B. von einem Busfahrer ausgeübt, der seine Tätigkeit typischerweise auf einem Fahrzeug ausübe. Die Kerntätigkeit eines Rettungsassistenten bestehe nicht in solch einer Fahrtätigkeit, sondern in der Erste-Hilfe-Leistung bei Notfällen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Steuerakte verwiesen.
Gründe
Die Klage, die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergeht, ist unbegründet.
Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der Begründung in der Einspruchsentscheidung vom 25.02.1998 folgt (§ 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Mit dem ergänzenden Vorbringen in der Klageschrift hat sich das FA zutreffend in seinem Schriftsatz vom 22.04.1998 auseinandergesetzt. Auch insoweit folgt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen den Ausführungen des FA.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.