08.01.2010
Finanzgericht Baden-Württemberg: Gerichtsbescheid vom 03.03.2000 – 3 K 61/96
1. Die Gleichheitswidrigkeit bestimmter Auswirkungen des (noch) geltenden Bewertungsrechts führt nicht unmittelbar zu dessen Nichtanwendung.
2. Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der Beibehaltung der Einheitsbewertung des Grundvermögens nach den Wertverhältnissen vom 1.1.1964 und der Unterlassung weiterer Hauptfeststellungen sowie zur Verschiebung der Wertverhältnisse zwischen verschiedenen Grundstücksgruppen gegenüber den Verhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt.
Im Namen des Volkes hat der 3. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg am 3. März 2000 durch Vorsitzenden Richter am Finanzgericht…, Richter am Finanzgericht…, …
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Einheitswertfeststellung für ein neu erbautes Einfamilenhaus insbesondere aus verfassungsrechtlichen Gründen.
Die klagenden Eheleute erwarben 1989 das Grundstück … in …, das mit einem älteren Einfamilienhaus bebaut war. Der Einheitswert war auf 18.700 DM festgestellt und wurde den Klägern … auf den 1.1.1990 zugerechnet. Aufgrund einer Baugenehmigung … ließen die Kläger das vorhandene Gebäude … abbrechen und begannen mit der Errichtung eines neuen Einfamilienhauses. Durch Art- und Wertfortschreibungsbescheid … wurden auf den 1.1.1991 die Grundstücksart unbebautes Grundstück und der Einheitswert auf 37.400 DM festgestellt.
Der Neubau enthält neben einem Keller ein Erdgeschoss als Vollgeschoss und ein weitestgehend als Obergeschoss ausgebautes Dachgeschoss. Der bauplanende Architekt berechnete den umbauten Raum auf rund 1.131 cbm, die Bruttowohnfläche des Erdgeschosses auf 96,21 qm, die Bruttowohnfläche des Obergeschosses auf 82,08 qm und nach Abzug von 3 % für Putz die Nettowohnfläche auf insgesamt 172,94 qm. Nachdem die Kläger diese Wohnfläche in der am 24. Januar 1992 beim Beklagten (dem Finanzamt –FA–) eingegangenen Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts angegeben hatten, stellte das FA mit Art- und Wertfortschreibungsbescheid vom 11. Januar 1993 die Grundstücksart Einfamilienhaus und den Einheitswert auf 118.700 DM fest. Dem lag eine Jahresrohmiete von 58,50 DM/qm zugrunde, die das FA seinem Mietspiegel für freifinanzierte Einfamilienhäuser des Baujahrs 1963 bei guter Ausstattung entnommen hatte.
Mit ihrem am 4. Februar 1993 erhobenen Einspruch machten die Kläger unter anderem geltend, die angesetzte Jahresrohmiete sei zu hoch und auf eine zu große Wohnfläche angewendet worden. Durch geänderten Wertfortschreibungsbescheid vom 30. November 1993 half das FA insoweit teilweise ab, als es für das Erdgeschoss nur 83 qm und für das Obergeschoss nur 69 qm Wohnfläche zugrunde legte und die Jahresrohmiete für das Obergeschoss um 2 DM/qm auf 56,50 DM/qm ermäßigte. Der Einheitswert wurde auf 103.200 DM festgestellt.
Im übrigen wies das FA den Einspruch mit Entscheidung vom 13. März 1996 zurück, …. Dagegen richtet sich die am 15. April 1996 bei Gericht eingegangene Klage.
Die Kläger wenden sich gegen die Anwendung des Mietspiegels, weil er zu einem unangemessenen Ergebnis führe. Dem angefochtenen Bescheid sei eine am 1.1.1964 übliche monatliche Miete von 729,42 DM zugrunde gelegt worden. Bei Umrechnung dieser Miete nach dem Preisindex für die Lebenshaltung ergebe sich per 1.1.1993 eine Monatsmiete von 2.584,77 DM, die für ein Einfamilienhaus mit der Ausstattung des Hauses der Kläger nicht zu erzielen gewesen sei.
Der Mietspiegel dürfe auch deshalb nicht angewendet werden, weil die übliche Miete aus den tatsächlich bei vermieteten Vergleichsobjekten erzielten Mieten unmittelbar ermittelt werden könne.
Der Mietspiegel sei außerdem überholt. Er gehe z. B. für Altbauten, die bis zum 31.3.1924 fertiggestellt seien, von einer Jahresrohmiete von 22,55 DM/qm aus, was zum 1.1.1993 einer Jahresmiete von 79,91 DM/qm oder 6,60 DM/qm monatlich entspreche. Zu einem solchen Vergleichswert sei ein derartiges Haus im Jahr 1993 nicht zu erhalten gewesen, vielmehr seien für durch Grundsanierung gut ausgestattete derartige Altbauten Mieten gezahlt worden, die die Miete für Nachkriegsbauten bis 1963 wegen der deutlich höheren Wohnqualität um ein Vielfaches überstiegen hätten. Im Gegensatz dazu enthalte der Mietspiegel für 1948 bis 1956 gebaute Einfamilienhäuser mit Bad, WC und Sammelheizung eine Jahresrohmiete von 34,50 DM/qm, was zum 1.1.1993 122,25 DM/qm jährlich oder 10,19 DM/qm monatlich entspreche. Zu diesem Preis sei jedoch ein derartiges Haus nicht zu vermieten gewesen.
Die Kläger halten die angefochtene Einheitswertfeststellung außerdem deswegen für rechtswidrig, weil die Einheitsbewertung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz –GG–) verfassungswidrig sei. Durch das Unterlassen der Fortschreibung von Einheitsbewertungen seit 1964 seien bezüglich der einzelnen zu vergleichenden Objekte nicht hinnehmbare Verschiebungen eingetreten. Obwohl das Bewertungsänderungsgesetz vom 13. August 1965 eine Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundvermögens auf den 1.1.1964 vorgesehen habe und § 21 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG) zur Anpassung der Einheitswerte an die reale Wertentwicklung eine Neubewertung des Grundbesitzes in Zeitabständen von 6 Jahren fordere, habe seit 1964 eine Hauptfeststellung nicht mehr stattgefunden. Aufgrund der Untätigkeit des Gesetzgebers bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen könnten die nach den Wertverhältnissen von 1964 festgestellten Einheitswerte nicht mehr zum Zwecke einer Steuerfestsetzung herangezogen werden.
Nach dem Gleichheitssatz und der daraus folgenden gleichmäßigen Besteuerung müsse die für die Besteuerung gesondert festgestellte Besteuerungsgrundlage den Wert der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten realitätsgerecht abbilden. Die steuererheblichen Werte für Grundbesitz hätten sich seit der Hauptfeststellung 1964 wesentlich auseinander entwickelt, da auf dem Grundstücks- und Wohnungsmarkt wesentliche Veränderungen eingetreten seien. Diese Wertentwicklung fließe nicht in die Bemessungsgrundlage für Folgesteuern, insbesondere die Grundsteuer ein, obwohl das Konzept der Grundsteuer eine gegenwartsnahe Bewertung vorsehe. Eine nicht hinzunehmende Diskrepanz tue sich z. B. zwischen der Bewertung unbebauter Grundstücke im Sachwertverfahren gegenüber bebauten Grundstücken auf. Im Fall der Kläger sei das unbebaute Grundstück etwa mit dem doppelten Wert des nach historischen Werten bewerteten, bebaut gewesenen Grundstücks bewertet worden.
Hätten sich steuererhebliche Werte für bestimmte Gruppen wirtschaftlicher Einheiten deutlich auseinander entwickelt, so dürfe das der Gesetzgeber nicht auf sich beruhen lassen. Nach dem Gesetz vom 22. Juli 1970 sei an dem Konzept der periodischen zeitnahen Neubewertung und an den Erfordernissen nachfolgender Hauptfeststellungen grundsätzlich festgehalten worden, das Erfordernis zeitgerecht mitentwickelter Einheitsbewertung also nicht in Frage gestellt, sondern lediglich seine Erfüllung vorläufig ausgesetzt worden. Dem widerspreche die tatsächliche Unterlassung neuer Hauptfeststellungen. Auch müsse die bezüglich der Grundsteuer einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig umgesetzt und die Steuerpflichtigen gleichmäßig belastet werden. Diese Anforderung werde dann nicht erfüllt, wenn aufgrund eines Einheitswerts nach Wertverhältnissen vom 1.1.1964 unter Verzicht auf durch unmittelbaren Vergleich ermittelte Werte Grundsteuer erhoben und andere Besteuerungen durchgeführt würden. Diese Besteuerung habe unmittelbare Nachteile für die Kläger wie für diejenigen Steuerpflichtigen, bei denen eine Neuveranlagung durch Wertfortschreibung wegen Neubaumaßnahmen erforderlich sei, weil eine Rückrechnung auf die Wertverhältnisse zum 1.1.1964 nicht mehr derart möglich sei, dass der Grundsatz der gerechten und gleichmäßigen Besteuerung gewahrt werden könne.
Infolge der Marktveränderungen führe insbesondere auch die Verwendung eines nach den Verhältnissen vom 1.1.1964 zeitnah aufgestellten Mietspiegels zu gleichheitswidrigen Wertverzerrungen. So seien die Unterscheidungsmerkmale für „einfache”, „mittlere” und „gute” Ausstattung von Wohnungen hoffnungslos überholt. Im Bereich der Stadt, in der die Kläger wohnten, gebe es wohl kein Einfamilienhaus mehr, das den Ausstattungskriterien für einfache Einfamilienhäuser entspreche, und kaum noch Häuser mit den Merkmalen für mittlere Ausstattung. Aufgrund dessen ergebe sich heute eine geradezu absurde Einteilung der Werte. Beispielsweise sei eine Jugendstilvilla mit neuester Haustechnik und museumswürdig ausgestatteten Bädern mit einem Jahresmietwert von 22,55 DM/qm zu bewerten, was 1993 einer monatlichen Miete von 6,60 DM/qm entspreche. Dagegen werde für den Einfamilienhaus-Neubau der Kläger in der Ortsrandlage eines Vororts, der gerade den DIN-Vorschriften entspreche und standardmäßig ausgestattet sei, ein Jahresmietwert von 58,50 DM/qm festgesetzt, was aktuell einer Monatsmiete von 17,28 DM/qm entspreche. Hinsichtlich der Ausstattungskriterien hätten sich die Auffassungen geändert. Es gebe keine einfach ausgestatteten Neubauten mehr, die nicht mindestens über eine Dusche oder ein Bad verfügten, während andererseits nicht alle Neubauten mit Dusche oder Bad als gleichwertig angesehen werden könnten.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den geänderten Einheitswertbescheid vom 30. November 1993 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 13. März 1996 und den Einheitswertbescheid vom 11. Januar 1993 aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hält wie in der Einspruchsentscheidung die Schätzung der nach den Wertverhältnissen des Hauptfeststellungszeitpunkts 1.1.1964 üblichen Jahresrohmiete als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Grundstückswerts im Ertragswertverfahren für zulässig und zutreffend. Da Grundstücke wie die der Kläger im Hauptfeststellungszeitpunkt in der jetzt bestehenden Form nicht vorhanden gewesen seien, könne die übliche Miete nicht durch unmittelbaren Vergleich mit geeigneten vermieteten Objekten ermittelt werden. Als Anhalt für die somit auf andere Weise vorzunehmende Schätzung dienten die vom FA zum 1.1.1964 aufgestellten Mietspiegel, die seinerzeit aus Mieten einer repräsentativen Zahl von vermieteten Wohngrundstücken unter Berücksichtigung der örtlichen Marktlage abgeleitet worden seien. Da die Mietspiegel nach Gemeindegrößenklassen, Grundstücksarten, Baujahrgruppen, Ausstattungsgruppen und unterschiedlichen Mietpreisregelungen gegliedert seien, entsprächen sie nach der Bundesfinanzhof(BFH)-Rechtsprechung den gesetzlichen Vorgaben. Ihre Zugrundelegung garantiere die Gleichbehandlung aller Grundstücke. Dagegen könne der Mietwert nicht im Einzelfall unter Anwendung von Indexzahlen ermittelt werden. Ein unmittelbarer Vergleich mit Wohnungen in der Nachbarschaft sei nur schwer möglich, da meistens nicht die gleichen Voraussetzungen gegeben seien.
Das gesetzlich vorgegebene Bewertungsverfahren sei bei der Einheitsbewertung anzuwenden. Es sei verfassungsgemäß.
Die beim FA für das Grundstück der Kläger geführte Einheitswertakte hat vorgelegen.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Im angefochtenen Bescheid wurde der Einheitswert des Grundstücks der Kläger auf den streitigen Feststellungszeitpunkt 1.1.1993 zulässig und zutreffend aufgrund der dem Mietspiegel des FA entnommenen Jahresrohmiete ermittelt. Die angefochtene Einheitswertfeststellung ist nicht rechtswidrig, weil sie gegen das Gleichbehandlungsgebot verstieße. Zumindest kann ein etwaiger Verfassungsverstoß nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids führen, weil die geltende Besteuerung zumindest noch für eine Übergangszeit bis zur Neuregelung beizubehalten wäre.
Die Kläger wenden sich zwar gegen die Höhe der Jahresrohmiete, die der Einheitswert-Feststellung zugrunde gelegt worden ist, sie beanstanden hierbei aber weder die Richtigkeit der im Mietspiegel des FA für den Hauptfeststellungs-Zeitpunkt 1.1.1964 ermittelten üblichen Mieten noch die zutreffende Einordnung ihres Einfamilienhauses in die verschiedenen Kategorien des Mietspiegels, zumal durch den Teilabhilfe-Bescheid vom 30. November 1993 bestimmten sachlichen Einwendungen entsprochen wurde. Ihr Klagebegehren stützen die Kläger vielmehr auf die ihrer Meinung nach grundsätzlich fehlende Eignung der für den 1.1.1964 ermittelten Mietspiegel-Mieten für die Bewertung auf den streitigen Fortschreibungs-Stichtag 1.1.1993, insbesondere für ihren erst kurz vor diesem Feststellungszeitpunkt fertiggestellten Neubau. Letztlich bezweifeln sie lediglich die Zulässigkeit der Bewertung auf einen aktuellen Stichtag nach den Wertverhältnissen des (fast 30 Jahre zurückliegenden) Hauptfeststellungs-Zeitpunkts (§ 27 BewG).
Das Gericht braucht daher nicht näher zu begründen, weshalb der Rückgriff auf den Mietspiegel zur Schätzung der am 1.1.1964 üblichen Jahresrohmiete zulässig und geboten ist und dem (noch) geltenden Recht entspricht, sondern verweist auf die dazu ergangene ständige Rechtsprechung (§ 79 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 BewG; grundlegend BFH-Urteil vom 10. August 1984 III R 41/75, Sammlung der Entscheidungen des BFH –BFHE–142, 289, Bundessteuerblatt –BStBl.– II 1985, 36, zuletzt BFH-Urteile vom 5. Mai 1999 II R 54/97, Sammlung von Entscheidungen des BFH –BFH/NV– 2000, 169, und vom 17. Februar 1999 II R 48/97, BFH/NV 1999, 1452, jeweils m.w.N., sowie das dem letzteren BFH-Urteil vorangegangene Senatsurteil vom 14. Mai 1997 3 K 227/93, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG–1998, 13, und die Senatsurteile vom selben Tag 3 K 122/94, EFG 1997, 1091, und vom 24. März 1995 3 K 231/89, EFG 1995, 655).
Mit ihren Ausführungen und Berechnungen zum Verhältnis der am 1.1.1964 und am 1.1.1993 üblichen Mieten für ein mit dem streitigen Gebäude vergleichbares Haus, für Einfamilienhäuser anderer Baujahre oder anderen Ausstattungsstands und für Wohnungen in anderen Gebäuden begründen die Kläger ihre Meinung, die Beibehaltung der Einheitsbewertung nach den Wertverhältnissen vom 1.1.1964 und die Unterlassung weiterer Hauptfeststellungen verstoße gegen das Gleichbehandlungs-Gebot (Art. 3 GG), sie seien infolge der auf dieser Grundlage ergangenen Einheitswert-Feststellung wegen der inzwischen durch die wirtschaftliche Entwicklung verursachten Wertverschiebungen ungerechtfertigt höher belastet als andere, wirtschaftlich vergleichbare Grundeigentümer.
Der Senat hält diese Argumentation zwar für in sich schlüssig. Dass die Einheitsbewertung, auch diejenige des Grundvermögens, im Ergebnis zu gleichheitswidrigen Belastungsunterschieden führt, gehört heute zum steuerrechtlichen Allgemeingut (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BStBl. II 1995, 655 [659]). Ausdrücklich für verfassungswidrig erklärt wurde die unterschiedliche steuerliche Belastung verschiedener Vermögensarten, die sich zu Lasten der Inhaber solcher Vermögen auswirkt, die mit zeitnah ermittelten Werten der Vermögensteuer und der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterworfen werden (vgl. Beschlüsse des BVerfG vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BStBl. II 1995, 655, und 2 BvR 552/91, BStBl. II 1995, 671). Dies hat zur gegenwärtigen Abschaffung der Vermögensteuer und zur Lösung der Erbschaft- und Schenkungsteuer von der Bemessung nach den Einheitswerten geführt. Dass die Unterlassung neuerer Hauptfeststellungen darüber hinaus auch innerhalb der Einheitswerte des Grundvermögens zu einer Verschiebung der Wertverhältnisse zwischen verschiedenen Grundstücksgruppen geführt haben kann, ist ebenfalls offensichtlich (vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 11. Juni 1986 II B 49/83, BStBl. II 1986, 782; rechtskräftiges Urteil des Senats vom 22. November 1993 3 K 302/87, EFG 1994, 337).
Jedoch wurden sog. Wertverzerrungen bei der Einheitsbewertung, die mit den von den Klägern geltend gemachten Unterschieden weitgehend vergleichbar erscheinen, zum einen ausdrücklich als verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt (für die „Zweigleisigkeit” der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern nach dem Ertrags- oder dem Sachwertverfahren vgl. BVerfG-Urteil vom 10. Februar 1987 1 BvL 18/81, 1 BvL 20/82, BStBl. II 1987, 240, BFH-Beschlüsse vom 25. März 1992 II B 107/91, BFH/NV 1992, 795, und vom 4. September 1996 II B 137/95, BFH/NV 1997, 98; für die Bewertung über einem späteren Kaufpreis vgl. BVerfG-Beschluss vom 21. Juni 1994 1 BvR 299/94, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR– 1995, 38, vorangegangene Entscheidungen des BFH vom 15. Dezember 1993 II R 30/92, BFH/NV 1994, 362 und des Finanzgerichts –FG– Münster vom 12. März 1992 3 K 3665/87 EW, EFG 1992, 433).
Zum andern führt die etwaige Gleichheitswidrigkeit bestimmter Auswirkungen des (noch) geltenden Bewertungsrechts nicht unmittelbar zu dessen Nichtanwendung. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG ist vielmehr verfassungsrechtlich bedenkliches Steuerrecht zumindest während einer angemessenen Übergangsfrist bis zu einer gesetzlichen Neuregelung weiter anzuwenden (vgl. insbesondere Beschlüsse des BVerfG vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91. BStBl. II 1995, 655, und 2 BvR 552/91, BStBl. II 1995, 671, BFH-Beschluss vom 4. September 1996 II B 137/95, BFH/NV 1997, 98). Der verfassungsrechtliche Einwand kann daher nicht zur Aufhebung von Bescheiden führen, die auf dem bisherigen Recht beruhen, besonders dann nicht, wenn es im Einzelfall um die Besteuerung oder gar nur um die Wertfeststellung für solche Vermögensgegenstände geht, die durch das (noch) geltende Bewertungsrecht im steuerlichen Ergebnis begünstigt sind. Deshalb wäre auch eine Vorlage an das BVerfG nicht zulässig (vgl. BVerfG-Entscheidungen vom 15. November 1989 1 BvR 171/89, BStBl. II 1990, 103, vom 10. Februar 1987 1 BvL 18/81, 1 BvL 20/82, BStBl. II 1987, 240, und vom 11. Oktober 1983 1 BvL 73/78, BStBl. II 1984, 20; BFH-Entscheidungen vom 25. März 1992 II B 107/91, BFH/NV 1992, 795, und vom 3. August 1988 II R 39/86, BFHE 154, 383, BStBl. II 1988, 1025; rechtskräftiges Urteil des Senats vom 22. November 1993 3 K 302/87, EFG 1994, 337).
Da die Klage somit wegen der insgesamt steuerlich günstigen Auswirkungen des (noch) geltenden Bewertungsrechts im Ergebnis keinen prozessualen Erfolg haben kann, haben die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung –FGO–).
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der gesetzlichen Gründe dafür vorliegt (§ 115 Abs. 2 FGO). Insbesondere sind die Fragen der Verfassungsmäßigkeit des (noch) geltenden Bewertungsrechts im Revisionsverfahren nicht weiter klärungsfähig und haben daher keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BFH-Entscheidung vom 25. März 1992 II B 107/91, BFH/NV 1992, 795).
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