08.01.2010
Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 14.03.2002 – VI 147/00
Zum Werbungskostenabzug für Arbeitsmittel eines Lehrers (u.a. PC- Zubehör und PC-Literatur).
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung diverser Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie weiterer Betriebsausgaben bei seiner selbständigen Tätigkeit.
Der Kläger wird mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt. Er hat zwei Kinder, die 1980 geborene Tochter hat 1999 Abitur gemacht und studiert seither Grafik- Design, der Sohn ist 1982 geboren. Der Kläger ist von Beruf Studienrat an einer Gewerbeschule mit den Unterrichtsfächern „Betriebssysteme und Netzwerke” sowie „Installations- und Montagetechnik” Ausweislich eines Befähigungsberichtes seiner Schule vom 20.06.2001 (Anl. 2 zum Schriftsatz v. 24.10.2001) unterrichtet er seit 1978 Klassen der Berufsvorbereitungsschule, der Kommunikationselektroniker und der Berufsfachschule „Technische Assistenz für Informatik”. Diese Berufsfachschule „Technische Assistenz für Informatik (TAI)” hat er vor 15 Jahren an der Schule mit eingerichtet und seitdem ständig weiter entwickelt. Der Kläger war einer der ersten Lehrer an dieser Schule, die eine EDV-Schulung für den Unterricht aufbereitet haben. Er hatte maßgeblich die Ausstattung der Schule mit Computern geplant und eingerichtet und ist an der Beschaffung von Hard- und Software beteiligt. Seit 1998 ist der Kläger von seinen Kollegen zum Fachgruppensprecher der Fachgruppe „Technische Assistenz für Informatik” gewählt worden. Im Rahmen dieser Tätigkeit verwaltet er die Finanzen der Fachgruppe, plant die Einrichtung neuer Fachräume, führt Bestellungen aus und inventarisiert die Geräte. Ferner entwirft er u. a. für die Fachgruppe den Stundenplanentwurf und leitet den Lehrplanausschuss. In den Schulferien hat der Kläger sich durch Schulungen der Firma NOVELL zum „Certified Networking Engineer” ausbilden lassen. Er ist Mitglied im Bundesarbeitskreis „Netze in Schulen”. Seit 1997 ist er auch Leiter des Hamburger Arbeitskreises der Systemverwalter Hamburger Berufsschulen. Seit diesem Zeitpunkt läuft bundesweit und in Hamburg die Aktion „Schulen ans Netz/Internet”. Zwischenzeitlich ist der Kläger zum Abteilungsleiter der Berufsschule aufgestiegen. Neben seiner Tätigkeit als Studienrat unterrichtet er an der Fortbildungseinrichtung (F) - im Streitjahr 1995 „Netzwerkarbeit und Systemverwaltertätigkeit unter NOVELL und INES” - und an der Volkshochschule.
Der Kläger erklärte in den Streitjahren neben den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit als Studienrat solche aus freiberuflicher Tätigkeit im Zusammenhang mit seiner Dozenten-Tätigkeit, und zwar im Streitjahr 1995 in Höhe von 6.958,45 DM und nach Abzug diverser Betriebsausgaben einen Gewinn von 8,48 DM .
Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit erklärte der Kläger folgende Werbungskosten:
Fahrten zur Schule | 1.407,00 DM |
Fahrten als Dienstgänge | 1.136,72 DM |
Arbeitsmittel | 2.295,45 DM |
Arbeitsmitte Computer | 10.634,78 DM |
Arbeitszimmer | 3.620,84 DM |
Arbeitsmittel Telefonkosten | 1.733,88 DM |
20.828,67 DM |
Für das Streitjahr 1996 erklärte er Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit von 8.890,16 DM und ermittelte nach Abzug von Fahrtkosten einen Gewinn von 8.268,24 DM. Dieser ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit erklärte der Kläger folgende Werbungskosten:
Fahrten zur Schule | 1.393 DM |
Fahrten als Dienstgänge | 473,20 DM |
Dienstreisen inkl. CeBit-Besuch | 3.369,00 |
Arbeitsmittel Telefonkosten | 1.293,95 DM |
Arbeitsmittel | 3.403,56 DM |
Arbeitsmitte Computer | 3.777,40 DM |
Reisekosten | 512,00 DM |
17.385,48 DM |
Unter dem 22.12.1997 erließ der Beklagte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre, in denen er für 1995 Betriebsausgaben in Höhe von 5412,34 DM und Werbungskosten in Höhe von 12.708,67 DM und im Streitjahr 1996 Werbungskosten in Höhe von 8257,52 DM nicht zum Abzug zuließ. Die Kürzung beruhte vornehmlich auf der Nichtberücksichtigung von Computer-Zubehör und einer Kürzung der Telefonkosten (auf die Anlage zu den Einkommensteuerbescheiden wird Bezug genommen). Hiergegen richtete sich der Einspruch des Klägers vom 16.01.1998, mit dem er auf seine vielfältigen Einsätze im Zusammenhang mit EDV hinwies. Im Rechtsbehelfsverfahren hielt der Beklagte seinen Standpunkt aufrecht, dass eine private Nutzung der PCïs aufgrund der Ausstattung (Internetteilnahme, E-Mail, Überweisungen vom Konto per BTX, Soundkarte, Lautsprecher und dergleichen) einen Abzug gem. § 12 EStG ausschließe. Daher könnten auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung neuer PCïs steuerlich nicht berücksichtigt werden. Insoweit kündigte der Beklagte eine Verböserung an. Mit Einspruchsentscheidung vom 20.01.1999 wies der Beklagte die Einsprüche zurück und erhöhte die Einkommensteuer 1995 auf ... DM und die Einkommensteuer 1996 auf ... DM. Dabei ließ der Beklagte 1995 im Bereich der freiberuflichen Tätigkeit Betriebsausgaben von 458,30 DM u. a. für PC-Bücher nicht mehr zum Abzug zu und berücksichtigte 1995 Werbungskosten nur noch in Höhe von 6.240 DM und 1996 von 7.195 DM .
Hiergegen richtet sich die Klage vom 19.02.1999, mit der der Kläger sein Begehren auf Berücksichtigung sämtlicher geltend gemachter Betriebsausgaben und Werbungskosten aufrecht erhält unter Hinweis auf sein außerordentliches Engagement im Bereich der Vermittlung von EDV-Wissen in der Schule und im Rahmen seiner Dozenten-Tätigkeit. Während des Klageverfahrens hat der Beklagte am 01.10.2001 Änderungsbescheide erlassen, mit denen 1995 weitere Betriebsausgaben von 1066,94 DM und weitere Werbungskosten von 1.310 DM und 1996 von 1.440 DM berücksichtigt wurden (wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 28.11.2000 Bezug genommen).
Der Kläger begehrt weiterhin die Berücksichtigung der noch offenen Positionen und hat diese im Einzelnen ausführlich erläutert. Insoweit wird auf die Darlegungen des Klägers im Schriftsatz vom 24.10.2001 und auf seine Stellungnahme vom 26.11.2001 gem. Schriftsatz vom 27.12.2001 sowie auf seine Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2002 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 20.01.1999 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 vom 01.10.2001 mit der Maßgabe zu ändern, dass 1995 weitere Betriebsausgaben von 4919,52 DM und weitere Werbungskosten von 13.278 DM sowie 1996 weitere Werbungskosten von 5.456 DM berücksichtigt werden und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen
und nimmt auf seine Einspruchsentscheidung mit Erläuterungsschreiben vom 03.12.1998 Bezug.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Aufwendungen für die PCïs, soweit sie bislang in den Änderungsbescheiden nicht berücksichtigt worden sind, unter das Abzugsverbot nach § 12 EStG fallen. Im Übrigen seien z. T. Belege eingereicht worden, die ersichtlich Aufwendungen für andere Familienangehörige beträfen, z. B. Zeichenmaterial für die Tochter. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Schriftsätze des Beklagten vom 26.11.2001 und 22.01.2002 Bezug genommen.
Ergänzend wird auf die Sitzungsniederschrift über den Erörterungstermin vom 03.08.2000 und die Senatssitzung vom 14.03.2002 Bezug genommen. Die den Kläger betreffenden Einkommensteuerakten Band II nebst Rechtsbehelfsakte zur StNr. ... haben vorgelegen.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Die Änderungsbescheide vom 01.10.2001, die gem. § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden sind, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Insbesondere hat es der Beklagte zu Recht abgelehnt, weitere Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Werbungskosten sind gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG auch Aufwendungen für Arbeitsmittel. Hierunter fallen alle Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen (vgl. BFH-Urteil vom 31.1.1996 VI R 78/82 BStBl II 1986, 355; vom 27.9.1991 VI R 1/90 BStBl II 1992 195). Ausgeschlossen sind hiervon aber Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und die nach § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen getätigt werden. Ein Wirtschaftsgut kann daher nur dann nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG als Arbeitsmittel angesehen werden, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer den Gegenstand weitaus überwiegend beruflich verwendet, eine private Mitbenutzung also von ganz untergeordneter Bedeutung ist (so BFH-Urteil vom 27.9.1991 VI R 1/90 aaO). Maßgeblich ist dabei die tatsächliche Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Einzelfall, wobei der objektive Charakter des Wirtschaftsguts eine entscheidende Rolle spielt. Ist nicht nachprüfbar oder nicht klar erkennbar, ob der Gegenstand weitaus überwiegend dem Beruf dient, so sind Aufwendungen für die Anschaffung schon aus Gründen der steuerlichen Gerechtigkeit zu den Kosten der Lebensführung zu rechnen (vgl. BFH-Urteil vom 27.9.1991 aaO; vom 16.10.1981 VI R 180/79). Den Steuerpflichtigen trifft insoweit die Darlegungs- und Feststellungslast. Entsprechendes gilt für den Abzug von Betriebsausgaben.
II. Nach Maßgabe dieser Grundsätze gilt im Einzelnen Folgendes: (Die Darstellung orientiert sich im Wesentlichen an der Aufstellung der offenen Positionen entsprechend der Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 28.11.2000).
1. Veranlagungszeitraum 1995
a) Betriebsausgabenabzug bei der Dozententätigkeit
aa) Bewirtungsaufwendungen für Seminarteilnehmer gem. Rechnungen des Backhauses Wedemann unterliegen als Repräsentationsaufwendungen dem Abzugsverbot gem. § 12 Nr. 1 EStG. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Bewirtung anderer Personen, wie z.B. Mitarbeitern, sind einkommensteuerrechtlich danach zu beurteilen, ob sie nur beruflichen Zwecken dienen, dann sind sie Werbungskosten, oder ob der Steuerpflichtige damit (auch) gesellschaftlichen Konventionen entspricht, wie bei der Erfüllung gesellschaftlicher Repräsentationsverpflichtungen oder der Pflege der durch die beruflichen Kontakte gewachsenen zwischenmenschlichen Beziehungen. Dann gehören sie zu den Lebenshaltungskosten (vgl. FG BaWü, Urt.v.18.1.2000, 1K 255/99, EFG 00, 312, m.w.N.). Die Bewirtung von Schülern oder Kollegen als Seminarteilnehmer entspricht gesellschaftlichen Konventionen. Dass damit auch das Unterrichtsklima verbessert werden mag und damit die berufliche Arbeit gefördert werden kann, ändert nichts daran, dass es sich um typische Repräsentationsaufwendungen handelt, die dem Abzugsverbot unterliegen.
bb) Die Rechnung der Firma A vom 3.4.1995 über 807,30 DM für eine Grafikkarte und einen Monitor berechtigt nicht zum Betriebsausgabenabzug, weil Rechnungsempfänger die Gewerbeschule des Klägers ist. Zwar hat der Kläger insoweit eingewandt, als Rechnungsempfänger sei die Schule angegeben worden, um die der Schule eingeräumten Rabatte in Anspruch nehmen zu können. Da der Kläger aber - trotz eines entsprechenden Hinweises des Beklagten - die Ausgabe von 807,30 DM nicht nachgewiesen hat, steht nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass der Kläger und nicht die Schule die Aufwendungen für die Grafikkarte und den Monitor getragen hat.
cc) Die Rechnungen der Firma A vom 05.04.1995 über Kleinteile für 799 DM und vom 18.4.1995 über 524,40 DM sind ebenfalls nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen, weil sie nicht hinreichend spezifiziert sind und damit keine Überprüfung zulassen, um welche Teile es sich im Einzelnen handelt.
dd) Die Rechnung der Firma B vom 27.04.1995 über 19,80 DM für „DFÜ Tips IV/95” ist nicht abzugsfähig, weil es sich um allgemeine PC-Tipps handelt und die Verwendung dieser Publikation im Unterricht nicht nachgewiesen ist. Aufwendungen für die Anschaffung allgemeiner Nachschlagewerke gehören auch bei einem Lehrer grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebenshaltung (BFH-Urteil vom 29.04.1977 IV R 208/75, BStBl. II 1977, 717). Bücher eines Lehrers können nur dann Arbeitsmittel sein, wenn sie, wie z. B. spezielle Fachliteratur, ausschließlich oder doch weitaus überwiegend für berufliche Zwecke benutzt werden. Aufwendungen für Bücher, die allgemeinbildender Natur sind und ebenso von zahlreichen anderen Personen gekauft und gelesen werden, gehören, selbst wenn der Lehrer sie für seinen Unterricht verwendet, zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung. Die im allgemeinen Zeitschriftenhandel erhältlichen PC-Tipps stellen folglich kein Arbeitsmittel dar.
ee) Die Rechnung der Firma C vom 27.05.1995 über einen Vergaser-Kreuzschlüssel für 13,90 DM unterfällt ebenfalls dem Abzugverbot des § 12 EStG. Es fehlt der Nachweis, dass der Schraubendreher nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Auch wenn der Kläger die Spitze des Schraubendrehers magnetisiert hat, wie er vorträgt, ist das Gerät auch für jede private handwerkliche Arbeit zu verwenden. Da der Kläger den Schraubendreher nicht nur in der Schule verwendet, sondern in seiner Schultasche immer dabei hat, d. h. also auch mit nach Hause mitnimmt, kann die ausschließlich berufliche Verwendung nicht festgestellt werden.
ff) Aufwendungen über 19,80 DM und 17 DM für „Literatur-Pointer” und die Zeitschrift „DOS und PC” können schon deswegen nicht berücksichtigt werden, weil die Rechnungen kein Datum aufweisen und die Aufwendungen insoweit keinem Veranlagungszeitraum verlässlich zugeordnet werden können.
gg) Der Beklagte hat die geltend gemachten Fahrtkosten zum F von 551,20 DM (38 Fahrten zum Institut und sechs Fahrten zur Geschäftsstelle) nur in Höhe von 426,40 DM berücksichtigt. Er hat lediglich 26 Fahrten zum Institut zu Grunde gelegt mit Rücksicht darauf, dass bei den vom Kläger benannten 38 Stunden für Kurse auch Doppelstunden enthalten gewesen sein dürften. Die Annahme von Doppelstunden deckt sich mit der vom Kläger eingereichten Anlage zum Schriftsatz vom 27.04.1999, dem Sommerkatalog des F, wonach die Kurse des Klägers acht Veranstaltungen betrafen und die Stunden jeweils von 14.00 bis 17.00 Uhr abgehalten wurden. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass immer mehr Fahrten anfielen, als Kursustage angesetzt seien, weil zur Vorbereitung Hard- und Software an mehreren Tagen installiert werden müsse. Der Kläger hat indessen die jetzt noch streitigen 12 Fahrten zum Institut nicht nachgewiesen, etwa durch Vorlage eines Fahrtenbuches. Die Berücksichtigung von 26 Fahrten begegnet daher keinen Bedenken.
b) Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit
aa) Arbeitsmittel Streitig sind noch Aufwendungen für PC Zeitschriften und Fachliteratur, soweit in den eingereichten Rechnungen keine konkreten Angaben zum Buchtitel genannt worden sind. Betroffen sind das „ct-Magazin”, „DOS”, „PC”, „DFÜ-Tips”, „PC professional” sowie „Presse”. Wie vorstehend unter 1. a) dd) ausgeführt, handelt es sich hierbei um allgemeinbildende, im normalen Zeitschriftenhandel erhältliche PC-Literatur, die dem Abzugsverbot des § 12 EStG unterfällt. Bei der Rechnung über Presse vom 10.5.1995 lässt sich nicht entnehmen, was erworben wurde, so dass eine Berücksichtigung von vornherein ausscheidet. Weiterhin sind streitig Aufwendungen gem. Rechnungen mit der Bezeichnung „Fachliteratur”, „Fachbücher Sprache” und Englischbücher. Da die Beurteilung, ob Bücher Arbeitsmittel sind, von ihrem tatsächlichen Verwendungszweck und ihrem Inhalt abhängt, ist es erforderlich, dass der konkrete Titel eines Buches angegeben wird. Dementsprechend reichen die eingereichten Rechnungen zur Konkretisierung nicht aus. Bei den Rechnungen für Fachbücher Sprache bzw. Englischbücher ist nicht nachgewiesen, dass sie für den Unterricht des Klägers verwendet werden. Soweit der Kläger darauf hingewiesen hat, dass PC-Literatur teilweise und fast alle Betriebsanleitungen ausschließlich in Englisch abgefasst seien, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Aus den Rechnungen ergibt sich nicht, dass es sich um Wörterbücher handelt. Im Übrigen würden diese auch wegen ihres allgemein bildenden Charakters unter das Abzugsverbot des § 12 EStG fallen. Der Kläger ist auch bereits mit der Anlage zum ESt-Bescheid 1988 vom 20.7.1990 darauf hingewiesen worden, dass Aufwendungen für Fachliteratur nur berücksichtigt werden können, wenn sich aus den Belegen u.a. die genaue Bezeichnung des Kaufgegenstandes entnehmen lässt.
Aus der Rechnung der Firma D vom 11.03.1995 über Starter und Neonröhre mit 27,88 DM ist nicht erkennbar, inwieweit es sich hierbei um Arbeitsmittel handeln soll.
Aufwendungen in Höhe von 20 DM für eine Mailbox gem. Rechnung vom 13.3.1995 unterfallen dem Abzugsverbot, weil die nahezu ausschließliche berufliche Nutzung nicht nachgewiesen worden ist. Die berufliche Veranlassung für Aufwendungen in Höhe von 107,50 DM für Fotokopien, Copydruck, Textildruck der Firma K Kopie GmbH vom 08.04.1995 ist ebenfalls nicht nachgewiesen worden.
Aufwendungen für Eis für die Abschlussklasse in Höhe von 111 DM unterfallen dem Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter 1. a) aa) verwiesen.
Aufwendungen für Karteikarten 13,25 DM, Zeichenbedarf 22,50 DM, Geo-Dreieck 21,35 DM, Zeichenmaterial 15,90 DM, Papeterie/Kalender 38,30 DM betreffen Gegenstände, die sowohl privat als auch beruflich genutzt werden können. Der Kläger hat die berufliche Verwendung dieser Artikel nicht nachgewiesen. Gerade angesichts der Tatsache, dass seine Tochter künstlerisch aktiv ist, auch wenn sie erst nach dem Abitur 1999 ein Grafik-Design Studium aufgenommen hat, bestehen erhebliche Zweifel, dass es sich um Aufwendungen für Arbeitsmittel handelt. Zweifel gehen insoweit zu seinen Lasten, da ihn die Feststellungslast für steuermindernde Tatsachen trifft.
Aufwendungen für Prospekthüllen von 5,80 DM gem. Rechnung vom 27.12.1995 und für Bürobedarf von 34,76 DM gem. Rechnung vom 28.12.1995 können schon deswegen nicht abgezogen werden, weil Rechnungsempfänger eine Firma M GmbH & Co. KG und eine Frau H sind. Gleiches gilt hinsichtlich der Rechnung vom 20.05.1995 der Firma N über Bürobedarf (10,84 DM), die die Gewerbeschule als Empfänger ausweist. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er die Aufwendungen getragen hat.
bb) EDV-Anlage und Zubehör Soweit Rechnungen für Computer-Zubehör vorgelegt worden sind, hat der Beklagte die geltend gemachten Beträge nicht zum sofortigen Abzug zugelassen, sondern nur mit den entsprechenden AFA-Beträgen unter Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von 5 Jahren. Voraussetzung für den sofortigen Abzug der Anschaffungskosten ist, dass die Gegenstände einer selbständigen Nutzung fähig sind. Dies ist bei dem hier streitigen Computer-Zubehör nicht der Fall (vgl. FG München Urteil vom 30.06.1992, 16 K 4178/91, EFG 1993, 214; z.T. a.A. FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.9.2001,5 K 1249/00, EFG 01,1595 bzgl. Monitor und Scanner; dazu auch Anm. Siegers, EFG 01,1598 ).
Der Beklagte ist auch zutreffend von einem fünfjährigen Abschreibungszeitraum ausgegangen. Beruflich benutzte Personalcomputer sind regelmäßig auf fünf Jahre abzuschreiben, dies entspricht der in den Streitjahren geltenden AFA-Tabelle. Die amtlichen AFA-Tabellen binden das Gericht zwar nicht, sie werden von der Rechtsprechung aber grundsätzlich respektiert (vgl. BFH-Urteil vom 08.11.1996, VI R 29/96, BFH/NV 1995, 1062). Besonderheiten des Einzelfalles können ein Abweichen von der AFA-Tabelle rechtfertigen, wenn objektiv nachprüfbare Gründe für eine kürzere oder längere als die amtlich vorgesehene Nutzungsdauer sprechen. Objektiv nachprüfbare Gründe, die im Streitjahr ein Abweichen von der AFA-Tabelle und die Annahme einer kürzeren Nutzungsdauer als 5 Jahre geboten erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht dargetan worden. Seine Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung, dass er die Geräte stets länger behalte und sie zu Testzwecken und als Ersatzgeräte weiterhin nutze, bestätigt vielmehr die Richtigkeit der zugrundegelegten Nutzungsdauer.
Soweit Positionen geltend gemacht worden sind, für die keine Rechnungen vorgelegt worden sind, kommt weder ein vollständiger Abzug noch ein Abzug von AFA-Beträgen in Betracht. Dies gilt für die in der Steuererklärung erwähnten Rechnungen der Firma A mit den Nummern 25090, 28314, 24934 und 25669 .
Ferner hat der Beklagte einen Betrag von 116,84 DM für den Erwerb eines Sound- Mozart-Wave-Table unter Hinweis auf § 12 EStG nicht zum Abzug zugelassen. Die ausschließlich berufliche Verwendung ist nicht nachgewiesen worden.
Entgegen der Auffassung des Beklagten, der sämtliche EDV-Artikel, soweit die Anschaffungskosten nachgewiesen worden sind, dem ausschließlich beruflich veranlassten Bereich zugewiesen hat, ist der Senat der Auffassung, dass der Kläger seine EDV-Ausstattung auch privat nutzt, sei es für seine eigenen Zwecke, beispielsweise für Banküberweisungen und dergl., oder dass seine Kinder die Anlage gelegentlich mitbenutzen. Denn im Haushalt des Klägers waren andere PC als die steuerlich geltend gemachten für einen privaten Gebrauch nicht vorhanden. Im übrigen ist die ausschließliche berufliche Verwendung sämtlicher EDV-Artikel nicht nachgewiesen. Der Erwerb des Schülerprogramms „Star-Office” (s. unten unter 2. a) legt ebenfalls nahe, dass die Kinder des Klägers in den Streitjahren gelegentlich seine EDV-Geräte nutzten. Dass die Geräte im Arbeitszimmer des Klägers standen, schließt eine Nutzung durch die Kinder nicht aus. Mit der neueren Rechtsprechung der Finanzgerichte und in Übereinstimmung mit einigen Länderfinanzverwaltungen (FG Rheinland-Pfalz Urteil v.24.09.2001, 5 K 1249/00, EFG 2001,1595 m.w.N.; Urteil v. 8.05.2001, 2 K 1654/00, StuB 2001, 667; OFD Hamburg vom 05.03.2002 S 2354-6/00 ST 323) ist der Senat der Auffassung, dass eine Aufteilung der Kosten für Computer nebst Zubehör vorzunehmen ist, wenn die Geräte sowohl beruflich als auch privat genutzt werden. Die jeweiligen Anteile sind ggf. zu schätzen, wenn Aufzeichnungen und dergl. über die unterschiedlichen Nutzungszeiten fehlen. Im Streitfall schätzt der Senat aufgrund der Gesamtumstände den Privatanteil auf 30 %. Dies führt zu einer Kürzung der abziehbaren Aufwendungen für EDV um 30 % (dies entspricht in 1995 einem Betrag von ca. 193 DM und in 1996 ca. 147 DM, sowie ca. 200 DM bei den Betriebsausgaben für Computerzubehör in 1995). Da der Senat jedoch gehindert ist, eine höhere Steuer festzusetzen als in den angegriffenen Bescheiden, wirkt sich die Berücksichtigung eines Privatanteils in den Streitjahren nicht aus.
cc) Fahrtkosten Der Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 01.10.2001 nunmehr auch die Besorgungsfahrten für die Beschaffung der PC-Teile, für die jetzt AFA-Beträge berücksichtigt worden sind, in Ansatz gebracht.
dd) CeBit-Messe Der Besuch der CeBit-Messe (Kosten 40 DM), der weltweit bedeutendsten Messe für Datenverarbeitung, befriedigt jedenfalls auch ein allgemeines Informations- und allgemeines berufliches Fortbildungsinteresse an moderner EDV-Technik und vermittelt einen gewissen Erlebniswert und ist damit auch der privaten Sphäre zuzuordnen (vgl. FG Hamburg Urteil vom 26.11.1998 III 62/98, EFG 1999, 325). Einen über das allgemeine Informationsinteresse hinausgehenden konkreten beruflichen Anlass hat der Kläger nicht behauptet und auch nicht dargetan, die Aufwendungen unterfallen daher dem Abzugsverbot.
ee) Telefonkosten Von den geltend gemachten Telefonkosten in Höhe von 1.733,88 DM hat der Beklagte im Schätzungswege entsprechend den Vorgaben des BMF-Schreibens vom 11.06.1990 (BStBl. I 1990, 290) 280 DM berücksichtigt. Diese Schätzung ist nicht zu beanstanden.
Nach der Rechtsprechung des BFH sind Telefon- Grund- und Gesprächsgebühren in einen privaten und einen beruflichen Anteil aufzuteilen, wenn feststeht, dass der private Telefonanschluss beruflich genutzt wird. Insoweit obliegt es dem Gericht, ggf. im Schätzungswege den beruflichen Anteil zu ermitteln (BFH-Urteil vom 21.08.1990 IX R 83/85, BFH/NV 1990, 95). Der Kläger hat die beruflich veranlassten Telefongespräche nicht durch geeignete Aufzeichnungen über den Gesprächspartner und die Dauer des Gespräches und dergleichen nachgewiesen. Derartige Aufzeichnungen hat er jedenfalls in den Streitjahren nicht geführt. Auch der Umstand, dass der Kläger zwei Anschlüsse hat und sich ein Telefonanschluss in seinem Arbeitszimmer befindet, rechtfertigt es nicht, die auf diesem Apparat aufgelaufenen Kosten in voller Höhe dem beruflichen Bereich zuzuordnen. Denn der Telefonanschluss bleibt ein privater Anschluss im häuslichen Bereich, der vom Kläger und seinen Angehörigen auch zu privaten Gesprächen genutzt werden kann. Die Telefonkosten sind folglich im Schätzungswege aufzuteilen.
ff) Arbeitszimmer Von den vom Kläger geltend gemachten Kosten für das Arbeitszimmer von 3.620,84 DM hat der Beklagte lediglich 3.245,04 DM zum Abzug zugelassen. Die Kürzung beruht auf der Streichung von anteiligen Modernisierungskosten für 1989 bis 1995 in Höhe von 398,25 DM. Stattdessen wurde anteilige AfA von 411 DM in Ansatz gebracht und eine Erhöhung der anteiligen Kosten für Dekorationsarbeiten im Arbeitszimmer von 159,49 DM auf 181,92 DM vorgenommen. Dies entspricht der vom Kläger nicht beanstandeten Verfahrensweise in den Vorjahren. Gründe, warum diese Ermittlung der Kosten rechtswidrig sein soll, hat der Kläger nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich.
2. Veranlagungszeitraum 1996
a) Arbeitsmittel Bezüglich der Positionen EDV-Bücher gem. Rechnung vom 13.01.1996 (158,-DM) und EDV-Zeitschriften (Online, DOS, c't Magazin, PC professional, ComputerBild WiN) gelten die Ausführungen oben unter 1. a) aa) und b) aa) entsprechend.
Die ausschließliche berufliche Verwendung eines Buches Pointen-Katalog gem. Rechnung vom 06.04.1996 ist nicht erkennbar. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinbildenden Titel.
Für Streusalz gem. Rechnung vom 18.01.1996 ist die berufliche Veranlassung weder nachgewiesen noch ist überhaupt erkennbar, inwieweit es sich um ein Arbeitsmittel handeln könnte. Für den Artikel gem. Rechnung der Gesellschaft G vom 21.01.1996 über NICCY 1000 PC für 25 DM ist die konkrete berufliche Verwendung nicht nachgewiesen worden. Um welche Art Artikel es sich handelt, ist nicht erkennbar.
Bezüglich der Rechnungen vom 14.02.1996 der Firma E über Fotokopien, Bürobedarf und Ordner, insgesamt 81,60 DM, und vom 16.03.1996 der Firma L über KAR/BÜ/ZEE hat der Kläger die konkrete berufliche Verwendung der genannten Artikel nicht nachgewiesen. Die letztgenannte Rechnung betrifft offenbar an einer Tankstelle erworbene Presseerzeugnisse, die unter das Abzugsverbot nach § 12 EStG fallen; s. im Übrigen oben unter 1. a), aa) und b.) aa).
Bezüglich Zeichenmaterial (Art Care und Hüllen, Hobby-Schneidemaschine und 2 Zeichenplatten) gelten die Ausführungen zu 1. b) aa) für vergleichbare Zeichenartikel aus dem VZ 1995 entsprechend.
Ebenfalls nicht nachgewiesen ist die berufliche Verwendung des Programms „Star Office”, Rechnungsempfänger ist die Tochter des Klägers. Bei dem Programm handelt es sich um eine Version für Schüler und Studenten. Die Behauptung des Klägers, die Rechnung für „Star Office” sei auf den Namen der Tochter ausgestellt worden, weil es diese Version für Schüler und Studenten billiger gegeben habe, überzeugt den Senat nicht. Im Übrigen ersetzt dies keinen Nachweis für die berufliche Verwendung des Programms.
Der Beklagte hat Artikel im Zusammenhang mit dem Programm LINUX nicht zum Abzug zugelassen. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er diese Artikel so gut wie ausschließlich beruflich nutzt. Aus den von dem Kläger eingereichten Unterlagen, z. B. des ersten Zwischenberichts zur Intranet-Initiative vom 20.01.1998 befasst sich der Kläger mit dem System NOVELL und ist in diesem Rahmen Ansprechpartner, während für das System LINUX ein anderer Kollege Ansprechpartner ist und einen entsprechenden LINUX-Arbeitskreis leitet. Für Fragen der Kopplung LINUX/NOVELL ist ebenfalls eine andere Kollegin zuständig. Es ist daher davon auszugehen, dass neben einem allgemeinen beruflichen Interesse die Anschaffung auch dem privaten Interesse des Klägers an EDV gedient hat. Damit unterfallen die Aufwendungen dem Abzugsverbot.
Die berufliche Verwendung der gem. Rechnung der Firma O m 26.4.1996 - während sich der Kläger auf einer Dienstreise befand - erworbenen Folienstifte ist nicht nachgewiesen worden. Die berufliche Verwendung des Buches „Technische Kommunikation, Metallberufe” gem. Rechnung der Firma P vom 15.05.1996 ist nicht nachgewiesen worden. Die Rechnung der Firma P vom 27.05.1996 über „Lo zu 92200” für 20,22 DM sowie der Firma R vom 17.05.1996 über „Computer” für 69,95 DM sind nicht hinreichend konkret bezeichnend, so dass eine berufliche Veranlassung für die Kaufgegenstände nicht festgestellt werden kann.
Zutreffend hat der Beklagte Rechnungen für die Rechnungsempfängerin S vom 26.03.1996 über 2,97 DM, 03.06.1996 über 14,93 DM, 15.06.1996 über 16,65 DM, 14.09.1996 über 57,39 DM und 21.06.1996 über 45,94 DM nicht zum Abzug zugelassen, weil der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass tatsächlich er diese Aufwendungen für berufliche Zwecke getragen hat. Zudem sind diese N-Rechnungen auch jeweils unspezifisch über Bürobedarf, Schulbedarf oder Multimedia ausgestellt worden.
Glühlampen, Lampen und Leuchten gem. Rechnung vom 25.11.1996 sind grundsätzlich keine Arbeitsmittel. Gleiches gilt für Glühlampen gem. Rechnung vom 19.7.1996 (D) und Rechnung vom 20.12.1996 (R). Derartige Aufwendungen könnten allenfalls im Rahmen der Aufwendungen für das Arbeitszimmer geltend gemacht werden (s. dazu unten g.)). Die ausschließlich berufliche Veranlassung des Zeitplaners (ebenfalls gem. Rechnung vom 25.11.1996) ist nicht nachgewiesen worden. Typisierend ist davon auszugehen, dass auch private Termine mit dem Planer bearbeitet werden, so dass eine private Mitveranlassung gegeben ist. Im Übrigen weist die Rechnung der Firma T über zwei Leuchten und den Zeitplaner Fakt eine Person namens U als Käufer aus.
Die Rechnungen der Firma V in Dillingen vom 20.11.1996 über Schreibgerät und der Firma O vom 24.12.1996 über Schulbedarf sind nicht hinreichend spezifiziert, so dass die erforderliche ausschließlich berufliche Veranlassung nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für die Rechnung der Firma W Copy vom 18.12.1996 über Kopien, Bindearbeiten, Sonderpapiere und T-Shirt-Druck. Die Bezeichnung T-Shirt- Druck spricht für eine ausschließlich private Veranlassung.
Der Beklagte hat überwiegend die geltend gemachten Aufwendungen für Postwertzeichen berücksichtigt. Lediglich Quittungen vom 20.07. und 26.07.1996 sind unter Hinweis darauf, dass es sich um Besorgungen während der Ferienzeit handelte, nicht berücksichtigt worden. Der Kläger hat insoweit nicht nachgewiesen, dass er gerade in diesem Zeitraum beruflich veranlasste Postsendungen vorgenommen und die erworbenen Postwertzeichen hierfür eingesetzt hat.
b) Im Rahmen der Aufwendungen für EDV und EDV-Zubehör hat der Beklagte lediglich die anteiligen Beträge für die Absetzung und für Abnutzung für den Zeitraum von fünf Jahren angesetzt. Siehe hierzu im einzelnen die Ausführungen zu den entsprechenden Aufwendungen im VZ 1995 unter 1. b) bb).
c) Fahrtkosten Der Beklagte hat nunmehr mit Änderungsbescheid vom 01.10.2001 zusätzlich die Besorgungsfahrten zum Computerhandel berücksichtigt. Von den erklärten gefahrenen Kilometern von 910 km hat der Beklagte nur noch in Abzug gebracht den Besuch der Computertage, der Road-Show der Firma Netzwerk und Fahrten zur Buchhandlung X, soweit die erworbenen Artikel nicht steuerlich abzugsfähig sind. Von den erklärten Kilometern für Dienstreisen von 2890 km hat der Beklagte 600 km für den Messebesuch der CeBit in Abzug gebracht und die Fahrt nach Bonn zum Besuch der Fachtagung „Schulen ans Netz” mit 468 km berücksichtigt. Da der Messebesuch (s. unten) nicht anerkannt werden kann, entfällt auch die Möglichkeit die gefahrenen Kilometer zu berücksichtigen.
d) Besuch der Hamburger Computertage und der CeBit Für den Besuch der CeBit wird auf die Ausführungen zum Besuch der Messe in 1995 verwiesen (1. b) aa)). Für den Besuch der Hamburger Computertage gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch bei dieser Messe handelt es sich ausweislich der eingereichten Unterlagen um eine Publikumsmesse, die ebenfalls allgemeine Informationen für Computer-Interessierte vermittelt. Folglich ist auch hierbei von einer privaten Mitveranlassung auszugehen.
e) Bowling mit der Klasse und Butterkuchen Hierbei handelt es sich um nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen oben unter 1. a.) aa) verwiesen.
f) Telefonkosten Für die Telefonkosten gelten die Ausführungen oben für Veranlagungszeitraum 1995 unter 1 b) ee).
g) Arbeitszimmer Gem. § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr.6 b EStG ist ab dem Veranlagungszeitraum 1996 der Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer begrenzt worden. Ein unbeschränkter Abzug ist nur noch möglich, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. Auf 2.400 DM begrenzt ist der Abzug, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, aber die betriebliche oder berufliche Nutzung mehr als die Hälfte der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beansprucht oder für die betriebliche oder für die berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Das Arbeitszimmer eines Lehrers bildet nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung; dieser ist vielmehr die Schule. Andererseits verfügt ein Lehrer regelmäßig für einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit nicht über einen anderen Arbeitsplatz, so dass nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 2 letzte Alternative EStG die Abziehbarkeit auf 2.400 DM begrenzt ist (vgl. Urteil BVerfG vom 07.12.1999 2 BVR 301/98, BStBl. II 2000, 162). Unzweifelhaft ist das häusliche Arbeitszimmer auch nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Klägers, weil er einen wesentlichen Teil seiner Zeit in der Schule verbringt bzw. im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit auswärts unterrichtend tätig ist. Der Beklagte hat dementsprechend zu Recht für das Arbeitszimmer 2400 DM in Ansatz gebracht.
h) Rechenfehler Der Beklagte hat zutreffend Rechenfehler dahin korrigiert, dass Kontoführungsgebühren lediglich in Höhe von 30 DM zu berücksichtigen sind (vgl. H 33 LStRL 2000 ) und bei den geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen ein Tag in Abzug zu bringen ist, weil die Rückkehr bereits am Abend erfolgte.
Die Klage kann danach in keinem Umfang Erfolg haben.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist gem. § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.