08.01.2013 · IWW-Abrufnummer 130414
Finanzgericht München: Urteil vom 05.07.2012 – 5 K 2947/10
1. Beabsichtigt der Steuerpflichtige, eine Wohnung tageweise für Filmaufnahmen zu vermieten, so ist eine Überschussprognose anzustellen, um die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen.
2. Bei der tageweisen Vermietung eines Wohnhauses an Filmproduktionsgesellschaften liegt – unabhängig von der Wohnfläche des vermieteten Objekts – ein Ausnahmefall vor, in dem nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG nicht schon grundsätzlich und typisierend Einnahmeerzielungsabsicht angenommen werden kann.
3. Mit der Vermietung einer Wohnung an wechselnde Feriengäste ist eine derartige Nutzung nicht vergleichbar.
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In der Streitsache
hat der 5. Senat des Finanzgerichts München durch sowie die ehrenamtlichen Richter … und … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2012 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Streitig ist, ob der Kläger im Streitjahr 2006 Einkünfte aus der Vermietung eines Wohnhauses erzielt hat.
Der Kläger war im Streitjahr Eigentümer eines Wohnhauses mit einer Wohnfläche von ca. 450 qm auf einem Grundstück mit ca. 3.000 qm in Grünwald bei München. Ursprünglich stand das Anwesen im Eigentum der im Jahr 2002 verstorbenen Mutter des Klägers, die es selbst bewohnt hatte, danach im Eigentum einer Erbengemeinschaft, der auch der Kläger angehörte, und ab Mitte des Jahres 2005 im Alleineigentum des Klägers. Bis zum Streitjahr wurde das Anwesen nicht vermietet, sondern stand leer. Am 5. Februar 2006 schloss der Kläger mit der Fa. A eine Vermittlungsvereinbarung, wonach diese beauftragt und – wenn auch nicht exklusiv – berechtigt wurde, das Anwesen für Film- und Fernsehproduktionen zu vermitteln. Eine Nutzungsbeschränkung für den Kläger bestand nach der Vereinbarung nicht. Mit Vertrag vom 29. November 2006 überließ der Kläger aufgrund der Vermittlung der Fa. A das Anwesen für den 8. Dezember 2006 gegen Zahlung von 2.500 EUR der M GmbH & Co. KG (Produktionsgesellschaft), die das Erdgeschoss, die Küche mit Kellereingang und den Keller für Dreharbeiten zu einer Fernsehproduktion nutzte. In den Jahren 2007 und 2008 erklärte der Kläger keine Einnahmen aus der Überlassung des Anwesens.
Die Kläger wurden im Streitjahr von dem Beklagten (dem Finanzamt – FA –) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung erklärten die Kläger einen der Höhe nach unstreitigen Werbungskostenüberschuss aus Vermietung und Verpachtung des Anwesens in Höhe von 5.372 EUR (2.500 EUR Einnahmen abzüglich 7.872 EUR Werbungskosten), den das FA nicht anerkannte, da die Vermietung nicht auf Dauer angelegt sei. Es berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid vom 21. November 2008 jedoch zunächst sonstige Einkünfte in Höhe von 2.000 EUR (2.500 EUR Einnahmen abzüglich einer Werbungskostenpauschale von 500 EUR). Im Einspruchsverfahren vertraten die Kläger die Auffassung, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorlägen, und bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit, die vorliege, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliege, ohne weitere Prüfung vom Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen sei. Der Kläger habe die Absicht verfolgt, durch unregelmäßig wiederkehrende kurzfristige Vermietung des Anwesens für Filmproduktionen, womit Tagesmieten von 2.500 EUR bzw. Wochenmieten von 10.000 EUR zu erzielen seien, Einnahmeüberschüsse zu erzielen. Hierzu seien die Fa. A und eine als Location Scout tätige Frau B eingeschaltet und beauftragt worden. Im Jahr 2009 habe er jedoch erkennen müssen, dass das angebotene Anwesen den Vorstellungen der Filmschaffenden eher selten genüge, sodass er nunmehr prüfe, das Objekt dauerhaft zu vermieten. Hierzu müsse entweder erheblicher Renovierungsaufwand getätigt oder aber ein Neubau in Betracht gezogen werden. Gehe der Steuerpflichtige bereits nach wenigen Jahren zur Dauervermietung über, sei auch für die vorhergehenden Jahre von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen. Der Einspruch blieb in der Einspruchsentscheidung vom 11. August 2010, mit der gleichzeitig eine Mitteilung über die gesondert festgestellten Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb ausgewertet wurde, insoweit ohne Erfolg, als zwar keine sonstigen Einkünfte mehr angesetzt wurden, das FA aber einen Werbungskostenüberschuss aus Vermietung und Verpachtung nicht anerkannte, weil eine auf Dauer angelegte Vermietung nicht vorgelegen habe und die Einkünfteerzielungsabsicht nicht nachgewiesen sei. Mangels Vorliegen entsprechender Nachweise könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Entschluss zu einer langfristigen Vermietung bereits gefasst worden sei. Eine Einnahmeprognose habe der Kläger nicht vorgelegt, auch keine Unterlagen dazu, mit welcher Auslastung des Anwesens tatsächlich zu rechnen gewesen sei.
Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Ziel der Anerkennung des erklärten Werbungskostenüberschusses weiter. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit sei stets davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtige, einen Einnahmenüberschuss zu erzielen. Die Vermietung des Objekts habe durch die Beauftragung der Maklerin erfolgen sollen. Dass das Objekt nach dem Tod der Mutter nicht vermietet worden sei, hänge mit der bis einschließlich 2005 andauernden Erbauseinandersetzung zusammen, sodass es auf die im Jahr 2006 bestehende Einkünfteerzielungsabsicht ankomme. Im Jahr 2006 habe der Kläger davon ausgehen können, dass die Vermietung für Filmproduktionen nach einer Anlaufphase erfolgversprechend sein werde, da die Möglichkeit zu einer entsprechenden Vermietung durch Anfragen bei der Maklerin und die Vermietung im Streitjahr bestätigt worden sei. Mit dem Abschluss des Vermittlungsvertrages vom 5. Februar 2006 und der Einschaltung des weiteren Location Scouts Frau B im Frühjahr 2006 habe der Kläger ernsthafte Vermietungsbemühungen unternommen. Das Objekt sei nur deshalb bislang nicht zur Vermietung zu Wohnzwecken angeboten worden, weil dies in wirtschaftlich unsicherer Zeit hohe Modernisierungsaufwendungen erfordert hätte. Mit Begründung des Vermittlungsvertrages im Februar 2006 sei der Kläger auch aufgrund ähnlicher Beispiele in Grünwald in anbetracht der Nähe zu den Bavaria Filmstudios davon ausgegangen, dass eine Vermietung auf der Basis eines Tagessatzes von 1.500 EUR bis 2.500 EUR und für einen Zeitraum von mindestens fünf bis zehn Tagen im Jahr möglich sein würde. Diese Einschätzung sei von der Fa. A ausweislich der Bestätigung vom 15. März 2011 auch bestätigt, ein Tagessatz von 2.500 EUR sei bei der Vermietung am 8. Dezember 2006 auch erzielt worden. Die Überschussprognose sei im Jahr 2006 daher positiv gewesen. Ein Anlaufverlust in der Anlauf- oder Aufbauphase sei im Übrigen kein Indiz für Liebhaberei.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 21. November 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. August 2010 zu ändern, und bei der Festsetzung der Einkommensteuer einen Werbungskostenüberschuss des Klägers aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 5.372 EUR zu berücksichtigen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es darauf, dass es sich um eine leerstehende Immobilie handle, die nicht langfristig habe vermietet werden sollen. Die Grundsätze für eine auf Dauer angelegte Vermietung könnten daher nicht angewandt werden. Die von den Klägern angeführte Rechtsprechung zur Einkunftserzielungsabsicht von leer stehenden Gebäuden sei nur zu Fällen ergangen, in denen im Anschluss an den Leerstand eine dauerhafte Vermietung der Immobilie erfolgt sei und hierfür entsprechende Anstrengungen unternommen worden seien. Der Vermittlungsvertrag habe den Kläger in der Nutzung des Objekts nicht beschränkt, Frau B sei das Objekt lediglich angeboten worden. Die Bescheinigung vom 15. März 2011 enthalte nur eine wage Aussage zur Vermittlungsfähigkeit des Objekts, abgesehen davon liege aufgrund der Erfahrung der Vermittlungsfirma nahe, dass die Einschätzung des Klägers aus dem Jahr 2009, dass das Objekt den Vorstellungen der Filmschaffenden in Anbetracht u. a. seines Baustils eher selten genüge, von einem Fachmann bereits im Jahr 2006 hätte getroffen werden können. Aus dem Umstand, dass mit anderen Objekten in Grünwald Einkünfte aus der Vermietung an Filmproduktionen erzielt worden seien, könnten keine Rückschlüsse auf die Vermittelbarkeit des streitgegenständlichen Anwesens gezogen werden. In den Folgejahren 2007 bis 2009 habe der Kläger keine weiteren Bemühungen zur langfristigen Vermietung des Objekts unternommen, er habe auf das Ausbleiben von Vermittlungen nicht reagiert. Gewinnerzielungsabsicht liege nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2012 Bezug genommen.
II.
Die Klage ist unbegründet, da der geltend gemachte Werbungskostenüberschuss nicht zu berücksichtigen war.
1. Der im Streitjahr geltend gemachte Werbungskostenüberschuss ist nicht bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen.
Nach § 15 Abs. 2 EStG ist Gewerbebetrieb eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Voraussetzung ist ferner, dass sie über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht. Das Vermieten von Wohnraum erfüllt zwar grundsätzlich die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG, geht aber in der Regel über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nicht hinaus. Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit ist erst dann – ausnahmsweise – anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Tätigkeit als Ganzes das Gepräge einer selbständigen, nachhaltigen, von Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gebäudeteils in den Hintergrund tritt. Dies sind in der Regel gewerbliche Beherbergungsbetriebe, die mit nicht üblichen Sonderleistungen des Vermieters hotelmäßig angeboten werden und regelm äßig eines erheblichen Organisationsaufwands bedürfen (vgl. insb. zu Ferienwohnungen z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 14. Januar 2004 X R 7/02, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2004, 945; und vom 14. Dezember 2004 IX R 70/02, BFH/NV 2005, 1040).
Nach diesen Grundsätzen war die (einmalig durchgeführte, wenn auch nach Angaben des Klägers regelmäßig beabsichtigte) Überlassung des Wohnhauses an Produktionsgesellschaften nicht als gewerblich einzuordnen. Vielmehr stand die bloße Gebrauchsüberlassung im Vordergrund, zumal sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Kläger darüber hinausgehende Zusatzleistungen zu erbringen beabsichtigte, oder dies zur Nutzung des Anwesens durch die Produktionsgesellschaften erforderlich gewesen wäre.
2. Soweit sich die Kläger darauf berufen, dass das FA zunächst davon ausgegangen sei, dass sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vorlägen, und mangels Eigennutzung des Objekts die im gesamten Streitjahr entstandenen Werbungskosten zu berücksichtigen seien, kann dies der Klage schon allein deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil nach § 22 Nr. 3 Satz 3 Halbsatz 1 EStG in dem Fall, dass die Werbungskosten die Einnahmen übersteigen, der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden darf. Im Streitjahr könnte sich mangels sonstiger Erzielung von Einkünften aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 des § 22 Nr. 3 EStG ein § 22 Nr. 3 EStG zuzuordnender Werbungskostenüberschuss nicht steuermindernd auswirken.
3. Im Streitjahr waren auch keine (negativen) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusetzen, weil dem Kläger die Einkünfteerzielungsabsicht fehlte.
Entgegen der Auffassung der Kläger war im Streitfall eine Überschussprognose durchzuführen, nach der vorliegend nicht von der Erzielung eines Totalüberschusses auszugehen war.
a) Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, selbst wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1998, 771). Dieser Grundsatz gilt allerdings nur für die Vermietung von Wohnungen, auch wenn der Mieter das Objekt nicht zu Wohnzwecken nutzt (BFH-Urteil vom 1. April 2009 IX R 39/08, BStBl II 2009, 776), nicht indes für die Vermietung von Gewerbeimmobilien (BFH-Urteil vom 20. Juli 2010 IX R 49/09, BStBl II 2010, 1038). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn nach der tatsächlichen Gestaltung des Sachverhaltes kein üblicher Fall der Dauervermietung vorliegt, z.B. weil sich die Steuerpflichtigen nicht endgültig zur Vermietung entschlossen haben (Urteil in BStBl II 1998, 771, m. w. N.) oder die Vermietungstätigkeit nach den bei Beginn ersichtlichen Umständen von vornherein befristet ist (z.B. BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BStBl II 2003, 695). Weiter ist nach der BFH-Rechtsprechung bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit zwar grundsätzlich und typisierend vom Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen; von diesem Grundsatz können sich jedoch aufgrund besonderer Umstände Ausnahmen ergeben. Eine solche Ausnahme hat der BFH bei einem aufwändig gestalteten oder ausgestatteten Wohngebäude gesehen, dessen besonderen Wohnwert die Marktmiete nicht angemessen widerspiegelt. Ob eine solche Wohnung gegeben ist, richtet sich nach den zum Ansatz der Kostenmiete bei eigengenutztem Wohnraum entwickelten Kriterien; danach ist ein solcher Ausnahmefall bei einer Wohnfläche von mehr als 250 qm gegeben (vgl. BFH-Beschluss vom 27. März 2008 IX B 36/07, BFH/NV 2008, 1149, mit weiteren Nachweisen – m. w. N. –).
b) Im Ergebnis kann daher dahingestellt bleiben, ob im Streitfall überhaupt eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit gegeben war, die entgegen der seitens des FA vertretenen Auffassung nicht notwendig voraussetzt, dass jedes einzelne Mietverhältnis auf Dauer angelegt ist, also ein langfristiger Mietvertrag abgeschlossen wird, vielmehr kommt es darauf an, dass die Vermietungstätigkeit als solche auf Dauer angelegt ist, d. h. z. B. auf Dauer eine ggf. jeweils kurzfristige Vermietung an verschiedene Mieter erfolgt. Andernfalls könnte in Fällen von ausschließlich zur Vermietung bereit gehaltenen Ferienwohnungen, die naturgemäß nicht langfristig vermietet werden, entgegen ständiger Rechtsprechung des BFH nicht die Vermutung der Einkunftserzielungsabsicht bestehen.
Jedenfalls ist im Streitfall schon deshalb nicht grundsätzlich und typisierend vom Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, weil es sich bei dem Objekt in Anbetracht der Wohnfläche von ca. 450 qm um ein aufwändig gestaltetes Wohngebäude handelt. Abgesehen davon liegt nach Ansicht des Senats bei der tageweisen Vermietung eines Wohnhauses an Filmproduktionsgesellschaften auch unabhängig von der Wohnfläche des vermieteten Objekts ein weiterer Ausnahmefall vor, in dem nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht schon grundsätzlich und typisierend Einnahmeerzielungsabsicht angenommen werden kann. Mit der Vermietung einer Wohnung an wechselnde Feriengäste ist eine derartige Nutzung – anders als die Kläger offensichtlich meinen – nicht vergleichbar.
c) Die Feststellung, ob im Einzelfall eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt, hat der Senat nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung als Tatfrage zu entscheiden. Die Absicht einen Totalüberschuss zu erzielen kann als sog. innere Tatsache, wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge, nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden. Entscheidend ist, ob die Vermietungstätigkeit bei objektiver Betrachtung einen Totalüberschuss erwarten lässt. Ist dies zu verneinen, können die Steuerpflichtigen gleichwohl nachweisen, dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt (Beginn der Vermietung) die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet haben, zunächst angefallene Werbungskostenüberschüsse würden im Laufe der Tätigkeit durch Einnahmeüberschüsse ausgeglichen und insgesamt werde ein positives Gesamtergebnis erzielt. Die Steuerpflichtigen, die für das Vorhandensein der Überschusserzielungsabsicht die Feststellungslast tragen, müssen hierzu die objektiven Umstände vortragen, aufgrund derer sie im Beurteilungszeitraum erwarten konnten, einen Gesamtüberschuss zu erzielen.
Ob die Vermietungstätigkeit einen Totalüberschuss erwarten lässt, hängt von einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielbaren steuerpflichtigen Erträge und anfallenden Werbungskosten ab. Zukünftig eintretende Faktoren sind in die Beurteilung nur einzubeziehen, wenn sie bei objektiver Betrachtung vorhersehbar waren. Die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums können wichtige Anhaltspunkte liefern. Dies gilt umso mehr, wenn die zukünftige Bemessung eines Faktors unsicher ist. Bei der Ermittlung des Totalüberschusses aus Vermietung und Verpachtung ist von den Ergebnissen auszugehen, die sich nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften voraussichtlich ergeben werden. In die Prognose sind deshalb als Werbungskosten nur die Aufwendungen einzubeziehen, die (ausschließlich oder anteilig) auf Zeiträume entfallen, in denen die Wohnung tatsächlich vermietet oder zur Vermietung angeboten und bereitgehalten worden ist (der Vermietung zuzurechnende Leerstandszeiten), dagegen nicht die auf die Zeit der nicht steuerbaren Selbstnutzung entfallenden Aufwendungen. Der Prognosezeitraum ist, wenn sich nicht aus objektiven Umständen eine Befristung der Nutzung (z.B. wegen eines bereits im Streitjahr beabsichtigten späteren Verkaufs) und damit ein kürzerer Zeitraum ergeben, typisierend mit 30 Jahren zugrunde zu legen. Die im Prognosezeitraum voraussichtlich zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben sind zu schätzen. Soweit die Steuerpflichtigen für diese Schätzung keine ausreichenden objektiven Umstände über eine bereits im Veranlagungszeitraum ersichtliche zukünftige Entwicklung der Mieteinnahmen und Werbungskosten vortragen, sind die zukünftig zu erwartenden Einnahmen und Werbungskosten anhand des Durchschnitts der in der Vergangenheit in einem bestimmten Zeitraum (in der Regel in den fünf letzten Veranlagungszeiträumen) angefallenen Einnahmen und Werbungskosten zu schätzen. Da der voraussichtliche Totalüberschuss aus Vermietung und Verpachtung nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermitteln ist, ist die Gebäudeabnutzung in der Prognose mit der gemäß § 7 Abs. 4 EStG in Betracht kommenden „Normal-AfA” zu berücksichtigen.
Eine Prognose mit einer Schätzung der Einnahmen und Ausgaben über einen Zeitraum von 30 Jahren enthält naturgemäß viele Unsicherheitsfaktoren. Diesem Umstand ist dadurch Rechnung zu tragen, dass bei der Gesamtsumme der geschätzten Einnahmen ein Sicherheitszuschlag von 10 v. H. und bei der Gesamtsumme der geschätzten Ausgaben ein Sicherheitsabschlag von 10 v. H. vorgenommen wird (vgl. BFH-Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00, BStBl II 2002, 726, m. w. N.).
d) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des BFH war im Streitfall nicht davon auszugehen, dass der Kläger einen Totalüberschuss erzielen wird. Dem Kläger ist es im Streitjahr und bis in das Jahr 2012 nur einmal gelungen, das Anwesen an eine Filmproduktionsgesellschaft zu vermieten. Es ist weder vorgetragen noch haben sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es in Zukunft zu weiteren Vermietungen kommen wird. Welche konkreten Bemühungen der Kläger insoweit unternommen hat, hat er trotz entsprechender Aufforderung hierzu nicht detailliert dargelegt geschweige denn belegt. Die durch die einmalige Vermietung des Anwesens erzielten Einnahmen unterschritten die im Streitjahr geltend gemachten Vermietungsaufwendungen, wobei in diesen die Normal-AfA noch nicht einmal enthalten war. Die Annahme des Klägers, das Objekt an fünf bis zehn Tagen pro Jahr auf der Basis eines Tagessatzes von 1.500 EUR bis 2.500 EUR vermieten zu können, beruht aus Sicht des Senats weder auf objektivierbaren noch auf nachgewiesenen Prämissen. Der Umstand, dass andere in der Nähe des Anwesens liegende Objekte bereits für Filmproduktionen vermietet worden sind, legt (insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass das Objekt sich technisch und in seiner Einrichtung auf dem Stand der 70er Jahre des vorangegangen Jahrhunderts befindet und nach Sachvortrag des Klägers renovierungsbedürftig ist) nicht objektiv nahe, dass dies auch für das Anwesen des Klägers gelten wird, da die Auswahl eines Objekts für Filmaufnahmen davon abhängen wird, ob es in seiner Ausstattung und Gestaltung von den Produzenten für das jeweilige Filmprojekt als passend angesehen wird. Auf welchen objektiven Umständen die Annahme der Fa. A beruht, „das besondere Haus regelmäßig zu einem Tagessatz von ca. 1.500 EUR bis 2.500 EUR vermitteln zu können ”, ist auch dem Schreiben der Fa. vom 15. März 2011 nicht zu entnehmen. Zu Recht weist das FA auch darauf hin, dass der Kläger nach seinem Sachvortrag im Jahr 2009 selbst zu der Erkenntnis gekommen ist, dass das Anwesen den Vorstellungen der Filmschaffenden eher selten genügt. Aus welchem Grund die Fa. A diese Erkenntnis nicht bereits im Jahr 2006 gewinnen konnte, geht aus dem Schreiben vom 15. März 2011 gleichfalls nicht hervor.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.