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  • 14.03.2013 · IWW-Abrufnummer 130906

    Oberfinanzdirektion Münster: Verfügung vom 21.02.2013 – S 2121 - 26 - St 12 - 33


    Ertragsteuerliche Behandlung der Meistergründungsprämie NRW


    OFD Münster v. 21.02.2013

    S 2121 – 26 – St 12 – 33

    Es ist gefragt worden, wie die so genannte Meistergründungsprämie NRW ertragsteuerlich einzuordnen ist.
    Hierbei handelt es sich um einen Zuschuss in Höhe von 7.500 EUR, der nach den Richtlinien des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr (RdErl. vom 30.09.2011 – II B 3 – 71 – 65) Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeistern u. a. für die Neugründung eines Unternehmens oder den Erwerb von Anteilen an bestehenden Kapitalgesellschaften zur Existenzgründung gewährt wird (siehe anliegende Broschüre der Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e. V. – LGH).
    Zuschüsse, die vom Empfänger zur Gründung eines Einzelunternehmens gewährt werden, stehen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Sie stellen Einnahmen aus dieser Tätigkeit dar und sind mangels einer gesetzlichen Befreiung auch steuerpflichtig.
    Dient der Zuschuss hingegen dazu, die Neugründung oder den Erwerb von Anteilen an einer bestehenden Kapitalgesellschaft zu finanzieren, erwachsen dem Steuerpflichtigen durch Einlageleistung bzw. Kaufpreiszahlung zwar einerseits Anschaffungskosten auf die Beteiligung i. S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG, andererseits mindert der Zuschuss aber diese Anschaffungskosten, da er mit der Gründung oder dem Erwerb der Beteiligung rechtlich verknüpft ist (Ziffer 2.1/4.1 der Richtlinien). Dies kann dazu führen, dass sich ein steuerpflichtiger Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Beteiligung nach § 17 Abs. 1 und 2 EStG um den erhaltenen Zuschuss erhöht.