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  • 26.09.2013 · IWW-Abrufnummer 133015

    Finanzgericht Niedersachsen: Urteil vom 02.07.2013 – 15 K 265/11

    1. Ein LuF, der seinen bisher selbst bewirtschafteten Betrieb verpachtet, kann wählen, ob der die Betriebsverpachtung als Betriebsaufgabe behandeln oder sein BV während der Zeit der Verpachtung als sog. ruhenden Betrieb fortführen will.

    2. Diese Möglichkeit besteht auch, wenn nicht der Gesamtbetrieb, sondern nur dessen wesentliche Betriebsgrundlagen verpachtet werden.

    3. In der Verpachtung eines vollständigen Betriebes ist grds. eine Betriebsunterbrechung im weiteren Sinne zu sehen.

    4. Wird landwirtschaftliches Betriebsvermögen eines Verpachtungsbetriebs im Wege der Erbauseinandersetzung auf mehrere Miterben zu Alleineigentum übertragen, führt dies jedenfalls dann nicht zu einer Betriebsaufgabe, wenn jeder Erbe Flächen erhält, die die für einen landwirtschaftlichen Betrieb erforderliche Mindestgröße übersteigen.


    Niedersächsisches Finanzgericht v. 02.07.2013

    15 K 265 / 11

    Tatbestand

    Streitig ist, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb im Streitjahr 2009 aufgegeben wurde.

    Der Kläger und die Beigeladene sind Geschwister und Erben ihrer 2009 verstorbenen Mutter (M). Deren 2002 verstorbener Ehemann (V) hatte einen landwirtschaftlichen Betrieb bis zum Jahr 1992 selbst bewirtschaftet und ab dem 1. Juli 1992 verpachtet. M war nach dem Tod ihres Mannes dessen Alleinerbin.

    Gegenstand des Pachtvertrags, der am 19. August 1992 - rückwirkend zum 1. Juli 1992 - geschlossen wurde, waren die Grundstücke A (0,5003 ha), B (1,4777 ha) und C (1,6670 ha).

    Der jährliche Pachtzins betrug 136 DM je Viertelhektar und war mit Teilbeträgen zu jeweils 68 DM am 1. April und am 1. Oktober zu zahlen (§ 3 des Pachtvertrags).

    Der Pachtvertrag wurde für 9 Pachtjahre vom 1. Juli 1992 bis zum 30. September 2001 geschlossen. Das Pachtverhältnis verlängerte sich auf unbestimmte Zeit, wenn eine schriftliche Anfrage nach Maßgabe von § 2 des Pachtvertrags nicht abgelehnt werde.

    Mit Ergänzungspachtvertrag vom 12. November 1996 vereinbarten V und der Pächter eine Verlängerung des Pachtverhältnisses bis zum 30. September 2006. Der Pachtpreis wurde auf 544 DM je Hektar (= 4 x 136 DM) jährlich festgelegt.

    Nach Ablauf des schriftlichen Pachtvertrags wurde das Pachtverhältnis aufgrund mündlicher Absprachen unbefristet zu gleichen Pachtbedingungen fortgeführt.

    Nicht Gegenstand des Pachtvertrags war das Betriebsgrundstück D (0,5186 ha), auf dem sich u.a. die Hofstelle befand. Von diesem Grundstück wurde im Jahr 1995 eine Teilfläche von 694 m², die mit einem Wohnhaus bebaut war, entnommen. Im Übrigen wurde das Grundstück für Eigenbedarf genutzt.

    Anlässlich der Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebs erklärte V in einem Fragebogen vom 24. August 1995, der Betrieb solle vorerst nicht aufgegeben werden; er sei im Ganzen an einen Pächter verpachtet. Nicht mitverpachtet seien die Wirtschaftsgebäude.

    In einem am 16. Oktober 1992 errichteten notariellen Testament hatten sich die Eheleute V und M gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Der Kläger und die Beigeladene wurden als Erben nach dem Tod des zuletzt Versterbenden bestimmt.

    Hinsichtlich des Grundbesitzes wurde in dem notariellen Testament folgende Teilungsanordnung getroffen: Die Beigeladene sollte die Grundstücke B (1,4777 ha) und C (1,6617 ha), der Kläger die Grundstücke D (0,5186 ha) und A (0,5003 ha) erhalten.

    Die Einkünfte aus der Betriebsverpachtung wurden von den Eltern des Klägers und der Beigeladenen als Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft erklärt. Eine Betriebsaufgabeerklärung wurde nicht abgegeben. Zuletzt wurde eine entsprechende Erklärung für das Jahr 2009 nach dem Tod der M im Jahr 2010 durch den Kläger und die Beigeladene abgegeben.

    Mit notariellem Vertrag vom 2. Oktober 2009 setzten der Kläger und die Beigeladene die Erbengemeinschaft entsprechend der Teilungsanordnung in dem Testament vom 16. Oktober 1992 auseinander, indem die Beigeladene die Grundstücke B und C zu Alleineigentum erhielt; der Kläger erhielt die Grundstücke A und D ebenfalls zu Alleineigentum. In § 4 Abs. 1 des Vertrags vereinbarten der Kläger und die Beigeladene, die Übergabe des übertragenen Grundbesitzes gelte als am 19. Juni 2009 erfolgt. Auch vorhandene Haushaltsgegenstände wurden zwischen dem Kläger und seiner Schwester zeitnah nach dem Tod ihrer Mutter aufgeteilt.

    Im Jahr 2009 zahlte der Pächter den Pachtzins in 2 Teilbeträgen im April und im Oktober 2009. Die Zahlung im April 2009 erfolgte dabei noch an die Mutter des Klägers, die Zahlung im Oktober 2009 an die Beigeladene. Seit dem Jahr 2010 erfolgt jeweils ein Teil der Pachtzahlung an den Kläger und an die Beigeladene entsprechend der Größe der im jeweiligen Eigentum befindlichen Pachtgrundstücke. Nach Abschluss der Erbauseinandersetzung baten der Kläger und die Beigeladene den Pächter im Jahr 2010 jeweils um entsprechende Überweisungen.

    Der Kläger und die Beigeladene benannten die Beigeladene gegenüber dem Beklagten als Empfangsbevollmächtigte der Erbengemeinschaft.

    Der Beklagte war der Ansicht, durch den notariellen Vertrag vom 2. Oktober 2009 sei der landwirtschaftliche Betrieb rückwirkend zum 19. Juni 2009 zerschlagen worden. Für die Erbengemeinschaft sei deshalb ein Aufgabegewinn zum 19. Juni 2009 zu ermitteln und die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens unter Aufdeckung der stillen Reserven in das jeweilige Privatvermögen der Erben zu überführen.

    Am 4. Oktober 2010 erließ der Beklagte einen Bescheid für 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen. Gegen diesen Bescheid legte die Erbengemeinschaft am 15 . Dezember 2010 Einspruch ein, da die Beigeladene als Empfangsbevollmächtigte der Erbengemeinschaft einen Original-Bescheid vom 4. Oktober 2010 nicht erhalten habe. Eine Kopie sei am 8. Dezember 2010 bekannt gegeben worden.

    Mit Schreiben vom 18. März 2011 teilte der Beklagte mit, der Bescheid vom 4. Oktober 2010 sei mangels Bekanntgabe nicht wirksam geworden. Die Zusendung einer Kopie dieses Bescheids habe lediglich Informationscharakter. Da noch kein wirksamer Bescheid vorliege, sei auch noch kein Einspruch gegeben. Der Einspruch vom 15 . Dezember 2009 werde deshalb als erledigt betrachtet. In den nächsten Tagen werde ein neuer Bescheid ergehen, gegen den dann Einspruch gegeben sei.

    Mit Bescheid vom 31. März 2011 stellte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen für 2009 gesondert und einheitlich fest. Darin stellte er Einkünfte des Klägers und der Beigeladenen aus Land und Forstwirtschaft in Höhe von … € fest, die jeweils zu 1/2 auf den Kläger und die Beigeladene verteilt wurden. Die Einkünfte wurden jeweils als Veräußerungsgewinn qualifiziert.

    Diesen Wert hatte der Beklagte wie folgt ermittelt: …

    Gegen den Bescheid vom 31. März 2011 legten der Kläger und die Beigeladene Einspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, der Betrieb sei bereits im Jahr 1992 durch den Vater des Klägers und der Beigeladenen aufgelöst worden. Dieser habe sich 1992 zur Ruhe gesetzt, Rente beantragt und die landwirtschaftlichen Flächen verpachtet.

    Außerdem habe er 1992 die Löschung des Hofvermerks im Grundbuch beantragt. Diese Handlungen hätten schon 1992 zu einer Betriebsaufgabe geführt. Durch die testamentarische Übertragung der landwirtschaftlichen Flächen habe der Vater des Klägers deutlich gemacht, dass er eine Weiterführung des Betriebs nicht beabsichtige.

    Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsbescheid vom 20. Juli 2011 als unbegründet zurück. Auch wenn eine Hofstelle nicht mitverpachtet werde, führe eine Betriebsverpachtung nicht zwangsläufig zu einer Betriebsaufgabe. Im Betriebsvermögen enthaltene stille Reserven seien dann nicht aufzudecken, wenn der Steuerpflichtige zwar seine eigene werbende Tätigkeit eingestellt habe, aber entweder den Betrieb im Ganzen als geschlossenen Organismus oder zumindest alle wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet habe und gegenüber den Finanzbehörden keine ausdrückliche, klare und eindeutige Aufgabe des Betriebs erklärt habe. Fehle eine ausdrückliche Aufgabeerklärung, so könne auf den Willen zur Betriebsaufgabe weder aus der Beantragung der Altersrente noch aus dem Antrag auf Löschung des Hofvermerks geschlossen werden. Da keine Betriebsaufgabeerklärung abgegeben worden sei, komme es auf die subjektive Absicht, die durch die Verpachtung unterbrochene Tätigkeit nach Pachtende wieder aufzunehmen und deren objektiv wahrscheinliche Verwirklichung nicht an. Der landwirtschaftliche Betrieb sei in seiner Eigenschaft als Betriebsvermögen zunächst auf die Mutter des Klägers und der Beigeladenen und nach deren Tod auf den Kläger und die Beigeladene in Erbengemeinschaft übergegangen. Erfolge eine (Teil )Erbauseinandersetzung in der Weise, dass den beteiligten Miterben jeweils einzelne Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens übertragen würden, so liege einkommensteuerrechtlich eine Betriebsaufgabe bzw. (Total )Entnahme vor. Eine identitätswahrende Aufnahme der Wiederbewirtschaftung durch den Rechtsnachfolger sei ausgeschlossen. Durch die Übertragung der betrieblich verpachtet gewesenen Flächen zum Teil auf die Beigeladene und zum Teil auf den Kläger seien die Grundlagen des vom Vater des Klägers und der Beigeladenen begründeten und von der Mutter zunächst fortgeführten landwirtschaftlichen Betriebs auseinandergerissen worden, so dass keine Möglichkeit mehr bestanden habe, den Betrieb durch die Erbengemeinschaft oder einen Rechtsnachfolger wieder aufzunehmen oder fortzuführen. Hierdurch sei es zur Überführung der übertragenden Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen und zur Aufdeckung von stillen Reserven gekommen.

    Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage, die er wie folgt begründet: Eine Betriebsaufgabe sei bereits durch den Vater des Klägers erfolgt, als dieser 1992 den Betrieb eingestellt habe. Der Kläger wiederholt insoweit sein Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Aus der im Jahr 1995 abgegebenen Erklärung folge nichts Gegenteiliges. Außerdem habe der Vater des Klägers nicht den Betrieb als solchen verpachtet, sondern lediglich einzelne Flächen.

    Für den Fall, dass das Gericht von einer Betriebsverpachtung durch die Eltern des Klägers ausgehe, sei die Verpachtung durch den Kläger und die Beigeladene fortgeführt worden. Auch in diesem Fall sei es im Streitjahr 2009 nicht zu einer Betriebsaufgabe gekommen.

    Der Kläger beantragt,

    den Bescheid des Beklagten vom 31. März 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2011 aufzuheben.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

    Der Beklagte verweist auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt der Beklagte aus, eine Erbauseinandersetzung könne zu einer Betriebsaufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs führen. Hierzu verweist der Beklagte auf Entscheidungen des FG Bremen (Urteil vom 23. August 2004 2 K 328/03 (1) , juris) und des erkennenden Senats (Urteil vom 24. Februar 2009 15 K 375/06, EFG 2009, 1026). Durch die Tatsache, dass jeweils ein Teil der verpachteten Flächen dem Kläger und der Beigeladenen zu Alleineigentum zugewiesen worden seien, sei die betriebliche Tätigkeit des geerbten Betriebes endgültig beendet worden. Eine identitätswahrende Fortführung des verpachteten Betriebs und eine Wiederaufnahme der aktiven Bewirtschaftung durch die Erbengemeinschaft sei deshalb - auch in verkleinerter Form - nicht mehr möglich, da alle wesentlichen Betriebsgrundlagen zu Alleineigentum übertragen worden seien. Hierin liege eine Betriebsaufgabe.

    Weder der Kläger noch die Beigeladene unterhielten ein Einzelunternehmen, bei dem die zugeteilten Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen sein könnten. Ein Verpächterwahlrecht stehe dem Kläger und der Beigeladenen nicht zu, da diese die Flächen zuvor nicht selbst bewirtschaftet hätten. Durch gesonderte Übertragung ehemaliger landwirtschaftlicher Nutzflächen auf verschiedene Kinder werde ein landwirtschaftlicher Betrieb auch ohne Aufgabeerklärung zerschlagen, wenn die Kinder die Flächen nicht gemeinsam bewirtschafteten. Entsprechendes gelte auch dann, wenn eine Erbengemeinschaft zum Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter auf die einzelnen Miterben übertrage; ein derartiger Vorgang führe zwingend zur Entnahme.

    Mit Beschluss vom 7. Juli 2012 hat der erkennende Senat Frau X zu dem Verfahren beigeladen.

    In der mündlichen Verhandlung stellten die Beteiligten die vom Beklagten geschätzten Werte für die Ermittlung eines etwaigen Aufgabegewinns unstreitig. Die Beteiligten erklärten außerdem übereinstimmend, etwaige laufende Erträge aus einer ggf. fortdauernden Verpachtung des Betriebs seien im Jahr 2009 für die Erbengemeinschaft mit 14 € festzustellen.


    Gründe

    Die Klage ist zulässig und in dem erkannten Umfang begründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Feststellungsbescheid des Beklagten vom 31. März 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2011 in seinen Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO).

    I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger war nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 FGO befugt, im eigenen Namen Klage gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zu erheben.

    Der Beklagte hat den Bescheid vom 31. März 2011 an die Steuerberatersozietät Y als Empfangsbevollmächtigte der Erbengemeinschaft nach Frau M mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligte adressiert. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch des Prozessbevollmächtigten hat der Beklagte sowohl als Einspruch des Klägers als auch als Einspruch der Beigeladenen gewertet, da diese „Beteiligte der im Kalenderjahr 2009 aufgelösten Erbengemeinschaft nach M” gewesen seien, und eine entsprechend adressierte Einspruchsentscheidung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten erlassen. Damit hat der Beklagte den Kläger als Mitglied einer aufgelösten Erbengemeinschaft angesehen und gemäß § 183 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 AO jedem Miterben gegenüber einen eigenen Feststellungsbescheid erlassen. Diese Beurteilung war jedenfalls insoweit zutreffend, als die Erbauseinandersetzung nach der Darlegung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung im Jahr 2010 beendet wurde, also vor Erlass des Bescheides vom 31. März 2011.

    Ein Klagebevollmächtigter i.S.d. § 48 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 48 Abs. 2 Nr. 1 FGO, der den Kläger von einer Klageerhebung in eigenem Namen ausschließen könnte, war nach dem Ende der Erbauseinandersetzung über das gemeinschaftliche Vermögen der Erbengemeinschaft nicht mehr vorhanden. Ebenso wie nach Abschluss der Liquidation einer handelsrechtlich voll beendeten Personengesellschaft keine Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO mehr besteht (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 1989 IV R 23/89, BStBl 1990 II S. 333), ist auch eine Erbengemeinschaft, bei der das gesamte Aktivvermögen im Wege der Erbauseinandersetzung unter den Miterben verteilt wurde, nicht mehr nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt. Ob ggf. noch gemeinschaftliche Verbindlichkeiten der Miterben bestehen (wie im Streitfall möglicherweise aus dem vom Vater der Erben abgeschlossenen Pachtvertrag), ist für die Klagebefugnis ohne Bedeutung.

    II. Die Klage ist in dem erkannten Umfang begründet. Der Kläger und die Beigeladene haben im Streitjahr 2009 einen landwirtschaftlichen (Verpachtungs-)Betrieb geerbt und gemeinschaftlich laufende Einkünfte aus der Betriebsverpachtung erzielt. Eine Betriebsaufgabe erfolgte weder vor dem Erbfall noch im Streitjahr 2009.

    Sowohl diejenigen Grundstücke, die Gegenstand des Pachtvertrags waren, als auch das Grundstück D (mit Ausnahme der 1995 entnommenen Teilfläche) waren im Streitjahr 2009 weiterhin landwirtschaftliches Betriebsvermögen. Eine Entnahme dieser Flächen ist nicht erfolgt.

    1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein Land- und Forstwirt, der seinen bisher selbstbewirtschafteten Betrieb verpachtet, wählen, ob er die Betriebsverpachtung als Betriebsaufgabe i.S. des § 14 EStG behandeln oder sein Betriebsvermögen während der Zeit der Verpachtung als sog. ruhenden Betrieb fortführen will (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. März 1964 IV 114/61 S, BFHE 79, 195, BStBl 1964 III S. 303; vom 15 . Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl 1988 II S. 260; vom 18. März 1999 IV R 65/98, BFHE 188, 310, BStBl 1999 II S. 398; vom 21. September 2000 IV R 29/99, BFH/NV 2001, 433). Diese Möglichkeit besteht auch, wenn nicht der gesamte Betrieb, sondern nur dessen wesentliche Betriebsgrundlagen verpachtet werden; und selbst dann, wenn die Hofstelle nicht mitverpachtet wird. Für einen landwirtschaftlichen Betrieb ist nämlich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung weder eine Hofstelle, noch eine Mindestgröße noch ein voller Besatz an landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und -mitteln erforderlich (so BFH-Urteil in BFHE 188, 310, BStBl 1999 II S. 398 m.w.N.). Als Faustregel für eine Mindestgröße, unterhalb derer kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb möglich ist, wird von der Finanzverwaltung und im Einzelfall in der Rechtsprechung eine Größe von 3.000 m² genannt ( BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, BStBl 2011 II S. 792 m.w.N.).

    Die Rechtsprechung hat den Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage weder abstrakt definiert noch die Kriterien abschließend aufgezählt. Vielmehr stellt sie auf die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls und die Besonderheiten des jeweiligen Betriebes ab. Für eine Landwirtschaft sind im Regelfall wesentliche Grundlagen die Nutzflächen, die Hofstelle sowie das lebende und tote Inventar (vgl. BFH-Urteil in BFHE 152, 62, BStBl 1988 II S. 260). Der BFH unterscheidet aber zwischen sog. Pachtbetrieben und sog. Eigentumsbetrieben. Das wesentliche Betriebsvermögen des Pächters eines landwirtschaftlichen Betriebes besteht vor allem aus dem lebenden und toten Inventar, während maßgebliche Grundlage der sog. Eigentumsbetriebe der eigene Grund und Boden ist (BFH-Urteil vom 18. März 1999 IV R 65/98, BFHE 188, 310, BStBl 1999 II S. 398 m.w.N.).

    Gibt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit der Verpachtung seines Betriebs keine Aufgabeerklärung ab, so führt er den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb - wenn auch in anderer Form - fort. Geht der verpachtete Betrieb im Wege der Erbfolge über, treten die Erben in die Rechtsstellung des Verpächters ein (BFH-Urteile vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl 1992 II S. 392; vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl 1992 II S. 521 jeweils m.w.N.). Die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke verlieren ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen grundsätzlich sogar dann nicht, wenn der Betrieb stark verkleinert wird (BFH-Urteil in BFHE 188, 310, BStBl 1999 II S. 398 m.w.N.). Denn letztlich kommt es nach bisheriger Rechtsprechung auf die subjektiven Absichten des Steuerpflichtigen an, ob er den Betrieb endgültig einstellen will. Erscheint nach den gegebenen Verhältnissen die Wiederaufnahme der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit möglich, kann eine Betriebsaufgabe nur bei einer unmissverständlichen Erklärung des Verpächters gegenüber dem Finanzamt angenommen werden (BFH-Urteile vom 23. Februar 1989 IV R 63/87, BFH/NV 1990, 219, und in BFHE 167, 19, BStBl 1992 II S. 521). Der bisherige Betriebsinhaber muss die unterbrochene land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit nicht selbst wiederaufnehmen; es genügt, dass diese Absicht von einem Rechtsnachfolger verwirklicht werden soll (BFH-Urteil in BFHE 152, 62, BStBl 1988 II S. 260).

    2. Die Rechtsprechung sieht in der Verpachtung eines vollständigen Betriebes eine Betriebsunterbrechung im weiteren Sinne. Das setzt nach bisheriger Rechtsprechung die Absicht voraus, die unterbrochene Tätigkeit nach Pachtende wiederaufzunehmen, und weiter, dass die Verwirklichung dieser Absicht wahrscheinlich ist (BFH-Urteile vom 27. Februar 1985 I R 235/80 , BFHE 143, 436, BStBl 1985 II S. 456; vom 15 . Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl 1988 II S. 260). Deshalb müssen nach bisheriger Rechtsprechung der eingestellte und der wiedereröffnete Betrieb wirtschaftlich als identisch anzusehen sein ( BFH-Urteile vom 24. Juni 1976 IV R 200/72, BFHE 119, 430, BStBl 1976 II S. 672 sowie in BFHE 179, 75, BStBl 1976 II S. 276 und in BFHE 183, 65, BStBl 1997 II S. 561). Die Identität ist jedoch nicht gewahrt, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebes so umgestaltet werden, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19. Januar 1983 I R 84/79, BFHE 138, 50, BStBl 1983 II S. 412; in BFHE 183, 65, BStBl 1997 II S. 561).

    In jüngerer Zeit hat der Bundesfinanzhof allerdings insoweit eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung in Aussicht gestellt: Hat der Steuerpflichtige bei Einstellung der werbenden Tätigkeit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Aufdeckung der stillen Reserven zu vermeiden und den Betrieb fortzuführen, muss er sich grundsätzlich daran festhalten lassen. Eine spätere Betriebsaufgabe kann nur dann angenommen werden, wenn sie den äußeren Umständen nach klar zu erkennen und der Zeitpunkt eindeutig bestimmbar ist; dazu bedarf es in der Regel einer ausdrücklichen Aufgabeerklärung. Auf innere Vorbehalte, Motive oder Absichten kommt es nicht an. Soweit bisher auch in Fällen der Betriebsverpachtung eine darüber hinaus gehende Absicht, die unterbrochene Tätigkeit nach Pachtende wiederaufzunehmen und deren objektiv wahrscheinliche Verwirklichung für erforderlich gehalten wurde (vgl. BFH-Urteile vom 16. Dezember 1999 IV R 53/99, BFH/NV 2000, 1078, unter 1.e der Gründe; vom 18. März 1999 IV R 65/98, BFHE 188, 310, BStBl 1999 II S. 398 unter 3.b der Gründe; BFH-Urteil vom 27. Februar 1985 I R 235/80, BFHE 143, 436, BStBl 1985 II S. 456 unter II.2. der Gründe; BFH-Beschluss vom 20. Januar 1999 IV B 99/98, BFH/NV 1999, 1073), beabsichtigt der BFH, daran in Zukunft nicht mehr festzuhalten (BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 45/06, BStBl 2009 II S. 902).

    3. Bestand ursprünglich ein landwirtschaftlicher Betrieb, sind die Grundstücke in der Hand der Rechtsnachfolger Betriebsvermögen geblieben, solange sie nicht entnommen wurden oder der Betrieb aufgegeben wurde. Daran ändert auch ein späterer Übergang zur Eigenbedarfsbewirtschaftung nichts (BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, BStBl 2011 II S. 792 m.w.N.).

    Früher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bleiben ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen, sofern sie nicht infolge einer Nutzungsänderung zu notwendigem Privatvermögen werden (BFH-Beschluss vom 5. Juli 2006 IV B 91/05, BFH/NV 2006, 2245, unter 1.a der Gründe, m.w.N.). Eine Entnahme kann nur bei einer unmissverständlichen, von einem entsprechenden Entnahmewillen getragenen Entnahmehandlung angenommen werden. Der Steuerpflichtige muss ggf. die Folgerungen aus der Entnahme ziehen und einen Entnahmegewinn erklären. Es genügt nicht, dass er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt (u.a. BFH-Urteil vom 7. Februar 2002 IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135). Unzureichend für eine Entnahme ist es erst recht, wenn der Steuerpflichtige überhaupt keine Einkünfte erklärt.

    Die Verkleinerung eines Eigentumsbetriebs führt nicht zu einer Betriebsaufgabe; das gilt auch dann, wenn die verbleibenden landwirtschaftlich genutzten Flächen eine ertragreiche Bewirtschaftung nicht mehr ermöglichen (BFH-Urteil in BFHE 218, 569, BStBl 2008 II S. 113 unter II.1.b der Gründe, m.w.N.). Bei einer Einstellung der werbenden Tätigkeit und Verpachtung des Betriebs ist aus Beweisgründen in der Regel davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige den Betrieb fortführt, sofern er nicht unmissverständlich und eindeutig die Aufgabe des Betriebs erklärt (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 8. März 2007 IV R 57/04, BFH/NV 2007, 1640, unter II.1.a der Gründe, m.w.N.). Liegt eine derartige Erklärung nicht vor, so ist das bisherige Betriebsvermögen in der Regel so lange weiter als Betriebsvermögen anzusehen, wie dies rechtlich möglich ist (BFH-Urteile vom 26. August 2004 IV R 52/02, BFH/NV 2005, 674, unter I.3.a der Gründe; vom 19. März 2009 IV R 45/06, BFHE 225, 334, BStBl 2009 II S. 902 unter II.1.e und II.1.f der Gründe, zu einem gewerblichen Betrieb). Geht der Steuerpflichtige zur Eigenbedarfsbewirtschaftung über, kann nichts anderes gelten. Denn auch in einem solchen Fall ist ohne entsprechende Erklärung nicht objektiv erkennbar, ob - und ggf. ab welchem Zeitpunkt - der Betrieb aufgegeben oder ob er lediglich unterbrochen wurde.

    Entfällt die Gewinnerzielungsabsicht in einem bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, führt dies nicht zu einer Betriebsaufgabe und zur Überführung des Betriebsvermögens in das Privatvermögen (BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, BStBl 2011 II S. 792 m.w.N.).

    4. Nach diesen Grundsätzen ist im Hinblick auf die verpachteten Grundstücken bis zum Streitjahr 2009 keine Betriebsaufgabe erfolgt.

    a) Die o.g. Grundstücke waren bis zum Jahr 1992 Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebs des Vaters des Klägers und wurden von diesem selbst bewirtschaftet. Nach Aufgabe der aktiven Tätigkeit verpachtete der Vater die o.g. Grundstücke zu landwirtschaftlichen Zwecken (vgl. insbes. § 8 des Pachtvertrags). Gegenüber dem Finanzamt gab er keine Betriebsaufgabeerklärung ab, sondern erklärte am 24. August 1995 ausdrücklich, „der Betrieb soll vorerst nicht aufgegeben werden”.

    Bei den verpachteten Flächen handelte es sich um alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des früheren landwirtschaftlichen Betriebs des Vaters des Klägers. Das nicht verpachtete Grundstück D war keine wesentliche Betriebsgrundlage. Dieses Grundstück war nach der glaubhaften Erläuterung des Klägers und der Beigeladenen schon während der aktiven Bewirtschaftung des Hofes - soweit es nicht bebaut war - für den Eigenbedarf genutzt worden und wurde nicht mit verpachtet, da dort weiterhin eine Nutzung für eigenen Bedarf erfolgte. Mit einer Größe von 0,5186 ha machte dieses Grundstück ca. 12,5 % der gesamten Fläche des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens aus (insgesamt 4,1636 ha). Dabei entfiel eine Teilfläche von 694 m² dieses Grundstücks auf die Altenteilerwohnung, die im Jahr 1995 entnommen wurde. Daneben waren weitere Flächen mit Nebengebäuden bebaut, die z.T. früher als Stall gedient hatten und bereits 1992 nur noch als Lagerräume (Holzschuppen) bzw. als Hühnerstall für den Eigenbedarf genutzt wurden.

    Die Tatsache, dass lediglich Stückländereien, nicht dagegen die Hofstelle verpachtet wurden, steht einer Betriebsverpachtung im Ganzen nicht entgegen (s. hierzu oben II. 1.). Mit einer Gesamtfläche von 3,6450 ha übertraf die verpachtete Fläche bei weitem die oben zu II. 1. dargestellte Mindestgröße eines landwirtschaftlichen Betriebs.

    b) Entgegen der Ansicht des Klägers führte weder die Beantragung einer Altersrente noch die Löschung des Hofvermerks im Grundbuch zu einer Betriebsaufgabe durch den Vater des Klägers.

    Die Beantragung einer Altersrente lässt nicht auf den Willen zur Betriebsaufgabe schließen (BFH-Urteile vom 27. November 1997 IV R 86/96, BFH/NV 1998, 834; vom 21. September 2000 IV R 29/99, BFH/NV 2001, 433).

    Auf den Willen zur Betriebsaufgabe kann auch nicht aus dem Antrag auf Löschung des Hofvermerks geschlossen werden. Erfüllt eine land- und forstwirtschaftliche Besitzung die Voraussetzungen eines Hofs i.S. des § 1 Abs. 1 der Höfeordnung - HöfeO - ( BGBl 1976 I S. 1933) und ist ein entsprechender Vermerk im Grundbuch eingetragen, so bestimmt sich die Erbfolge in den Hof an Stelle der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nach §§ 4 ff. HöfeO, wonach die Erbschaft nur einem Erben zusteht. Wird der Hofvermerk gelöscht, gelten die allgemeinen Grundsätze des Erbrechts nach dem BGB. Will ein Land- und Forstwirt, für dessen Betrieb ein Hofvermerk eingetragen ist, sicherstellen, dass das zum Hof gehörende Vermögen nicht auf einen Erben, sondern auf mehrere Erben (z.B. mehrere Abkömmlinge) übergeht, so muss er den Hofvermerk löschen lassen. Ein entsprechender Antrag hat deshalb allein erbrechtliche Bedeutung. Die Fortführung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bleibt von der Löschung des Hofvermerks vollkommen unberührt (BFH-Urteil vom 27. November 1997 IV R 86/96, BFH/NV 1998, 834 m.w.N.).

    c) Auch der Tod des Vaters des Klägers führte nicht zu einer Betriebsaufgabe. Vielmehr wurde der bestehende landwirtschaftliche Verpachtungsbetrieb durch die Mutter des Klägers als Alleinerbin unverändert fortgeführt. Geht der verpachtete Betrieb im Wege der Erbfolge über, treten die Erben in die Rechtsstellung des Verpächters ein (BFH-Urteile vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl 1992 II S. 392; vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl 1992 II S. 521 jeweils m.w.N.).

    d) Nach den vorgenannten Grundsätzen traten der Kläger und die Beigeladene als Erben ihrer verstorbenen Mutter nach deren Tod ebenfalls als Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Verpächters aus den noch von ihrem Vater abgeschlossenen Verträgen (Pachtvertrag vom 19. August 1992 und Ergänzungs-Pachtvertrag vom 12. November 1996) ein. Zwar endete die Laufzeit dieser Verträge nach § 2 des Ergänzungs-Pachtvertrags am 30. September 2006. Nach Ende der schriftlich vereinbarten Pachtzeit wurde nach der Erläuterung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zwischen der Mutter des Klägers als damaliger Verpächterin und dem Pächter zumindest stillschweigend eine Verlängerung des Pachtverhältnisses auf unbestimmte Zeit vereinbart (vgl. zur konkludenten Verlängerung eines Landpachtvertrags Weidenkaff in Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 594 Rn. 2). Mit dem Erbfall sind die Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag nach §§ 1922, 1967, 2032 BGB auf den Kläger und die Beigeordnete übergegangen.

    Im Streitjahr 2009 haben der Kläger und die Beigeladene nach dem Tod ihrer Mutter die verpachteten Grundstücke noch gemeinschaftlich an den Pächter verpachtet. Dass die gesamte Pacht im Oktober 2009 allein an die Beigeladene gezahlt wurde, die im Rahmen der Erbauseinandersetzung den weitaus größten Teil der verpachteten Flächen erhielt, beruhte dabei auf einer Einkommensverwendung des Klägers, der gegenüber seiner Schwester für das 2. Halbjahr 2009 auf eine Auszahlung des geringfügigen, auf ihn entfallenden Pachtanteils verzichtete.

    Nach ihrer glaubhaften Erläuterung in der mündlichen Verhandlung baten der Kläger und die Beigeladene erst im Jahr 2010 nach Abschluss der notariellen Erbauseinandersetzung den Pächter darum, in Zukunft das anteilige Pachtentgelt jeweils getrennt an den Kläger und die Beigeladene zu zahlen. Ob hierdurch mündlich jeweils getrennte Pachtverhältnisse mit dem Kläger einerseits und der Beigeladenen andererseits abgeschlossen wurden, bedarf für das Streitjahr keiner Klärung.

    e) Der Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrags vom 2. Oktober 2009, durch den der Kläger und die Beigeladene die Erbengemeinschaft entsprechend der Teilungsanordnung in dem Testament ihrer Eltern auseinandersetzten, führte ebenfalls nicht zu einer Betriebsaufgabe. Durch diese Erbauseinandersetzung wurde zwar das zivilrechtliche Eigentum an den Betriebsgrundstücken neu geregelt. Gleichwohl beruhte die Verpachtung der o.g. landwirtschaftlich genutzten Flächen weiterhin noch auf den von dem Vater des Klägers abgeschlossenen Verträgen, in die der Kläger und die Beigeladene als Gesamtrechtsnachfolger ihrer Mutter eingetreten sind. Das Auseinanderfallen von Eigentum und Bewirtschaftung hat nicht zwingend eine Betriebsaufgabe zur Folge (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl 1992 II S. 521).

    Zwar hat der Erwerber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, der diesen nicht selbst bewirtschaftet, sondern sogleich verpachtet, nicht die Möglichkeit ein Verpächterwahlrecht auszuüben (BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 95/87 , BStBl 1989 II S. 863). Dem entgeltlichen Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist jedoch ein Sachverhalt nicht gleichzustellen wie derjenige des Streitfalls, bei dem eine Erbengemeinschaft, die Rechtsnachfolgerin eines Landwirts wird, der von seinem Verpächterwahlrecht Gebrauch gemacht hat, die erworbenen Grundstücke auf die Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung verteilt. An der gegenteiligen Auffassung, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 2009 ( 15 K 375/06, EFG 2009, 1026 - rkr., nachdem die Revision IV R 12/09 zurückgenommen wurde) vertreten hat, hält der Senat nicht mehr fest. Die Rechtsprechung zur Betriebsverpachtung will zugunsten der Steuerpflichtigen vermeiden, dass bei der Betriebsverpachtung im ganzen zwangsläufig durch die Annahme einer Betriebsaufgabe steuerpflichtige stille Reserven aufgelöst werden, ohne dass dem Steuerpflichtigen - wie z.B. bei einer Betriebsveräußerung - Mittel zufließen, mit denen er die auf den Aufgabegewinn entfallende Einkommensteuer bezahlen könnte ( BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 95/87, BStBl 1989 II S. 863). Bei dem entgeltlichen Erwerber eines Betriebs besteht kein Bedürfnis zur Anwendung dieser Rechtsgrundsätze, da dieser Erwerber nicht in die Gefahr kommen kann, stille Reserven auflösen zu müssen. Dagegen tritt die Erbengemeinschaft, die einen verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb erbt, in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Ebenso wie beim Erblasser besteht auch bei der Erbengemeinschaft die Gefahr einer Aufdeckung stiller Reserven, ohne dass den Erben Mittel zufließen. Im Streitfall sind der Kläger und die Beigeladene als Erben in die Rechtsstellung ihrer Mutter eingetreten. Im Hinblick auf ihre Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag hat sich hieran durch die Erbauseinandersetzung jedenfalls im Streitjahr nichts geändert (s. oben d).

    Der Auffassung des FG Bremen (Urteil vom 23. August 2004 2 K 328/03 (1) , juris), durch die Erbauseinandersetzung sei der bisherige Betrieb so zerschlagen worden, dass keine Möglichkeit mehr bestanden habe, ihn durch die Erbengemeinschaft oder einen Rechtsnachfolger wiederaufzunehmen oder fortzuführen, der der erkennende Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 2009 ( 15 K 375/06, EFG 2009, 1026 - rkr.) noch beigepflichtet hatte, schließt sich der Senat nicht mehr an. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19. März 2009 (IV R 45/06, BStBl 2009 II S. 902) - wie oben zu II. 2. dargelegt - eine teilweise Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung in Aussicht gestellt: Soweit bisher auch in Fällen der Betriebsverpachtung eine Absicht, die unterbrochene Tätigkeit nach Pachtende wiederaufzunehmen und deren objektiv wahrscheinliche Verwirklichung für erforderlich gehalten wurde, beabsichtigt der BFH, daran in Zukunft nicht mehr festzuhalten ( BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 45/06, BStBl 2009 II S. 902). Nach diesen neuen Maßstäben, denen sich der erkennende Senat anschließt, kann auch im Falle einer Erbauseinandersetzung nicht verlangt werden, dass jeder der Erben mit den in seinem Eigentum befindlichen Flächen in der Lage wäre, den früheren landwirtschaftlichen Betrieb eines Rechtsvorgängers wieder aufzunehmen oder fortzuführen. Auch wenn weder der Kläger noch die Beigeladene nach der notariellen Erbauseinandersetzung noch die Möglichkeit hatten, den früheren Betrieb ihres Vaters allein mit den in ihrem jeweiligem Eigentum befindlichen Grundstücken identitätswahrend wieder aufzunehmen, führt dies nicht zwingend zu einer Betriebsaufgabe.

    5. Das Grundstück D, auf dem sich die Hofstelle befand und das im Übrigen für den Eigenbedarf genutzt wurde, wurde - abgesehen von der Teilfläche, die 1995 als Altenteilerwohnung entnommen wurde - ebenfalls weder im Jahr 1992 noch im Streitjahr 2009 entnommen.

    Dieses Grundstück war ursprünglich Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebs des Vaters des Klägers. Bestand ursprünglich ein landwirtschaftlicher Betrieb, sind die Grundstücke in der Hand der Rechtsnachfolger Betriebsvermögen geblieben, solange sie nicht entnommen wurden oder der Betrieb aufgegeben wurde. Daran ändert auch ein späterer Übergang zur Eigenbedarfsbewirtschaftung nichts (BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, BStBl 2011 II S. 792 m.w.N.). Erst recht gilt Entsprechendes dann, wenn - wie im Streitfall - nur ein Teil der Betriebsflächen für den Eigenbedarf genutzt und der weit überwiegende Teil verpachtet wird.

    6. Die oben zu 4. und 5. vertretene rechtliche Würdigung entspricht nach Auffassung des erkennenden Senats sowohl der gesetzlichen Regelung der Realteilung in § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG i.V.m. § 14 Satz 2 EStG als auch der Auffassung der Finanzverwaltung, wie sie in Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zum Ausdruck gebracht wird. Nach Ziff. IV. 2. des BMF-Schreibens zur Realteilung (IV B 2 - S 2242 - 6/06 vom 28. Februar 2006, BStBl 2006 I S. 228) kann das Verpächterwahlrecht auch dann fortgeführt werden, wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Wege der Realteilung mit Einzelwirtschaftsgütern geteilt wird, sofern die erhaltenen Wirtschaftsgüter bei dem Realteiler nach der Realteilung einen selbständigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb darstellen. Hierzu verweist das o.g. BMF-Schreiben ergänzend auf das BMF-Schreiben vom 1. Dezember 2000 ( BStBl 2000 I S. 1556). Nach jenem Schreiben ist maßgeblich, ob die im jeweiligen Eigentum verbleibenden Flächen noch ausreichen, um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu bilden.

    Als Faustregel für eine Mindestgröße, unterhalb derer kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb möglich ist, wird von der Finanzverwaltung und im Einzelfall in der Rechtsprechung eine Größe von 3.000 m² genannt (vgl. BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, BStBl 2011 II S. 792 m.w.N.).

    Nach diesen Maßstäben hatten sowohl der Kläger als auch die Beigeladene zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende Flächen im Wege der Erbauseinandersetzung als alleiniges Eigentum erhalten, die jeweils die erforderliche Mindestgröße deutlich überschritten. Eigentum der Beigeladenen wurden verpachtete Grundstücke in einer Größe von insgesamt 3,1394 ha (Größenangaben im Vertrag über die Erbauseinandersetzung) bzw. 3,1447 ha (Größenangaben im Pachtvertrag). Eigentum des Klägers wurden ein verpachtetes Grundstück mit einer Größe von 0,5003 ha und weiteres Betriebsvermögen in einer Größe von 0,4492 ha auf dem Grundstück D (davon 0,3280 ha Ackerfläche und 0,1212 ha Gebäude- und Freifläche).

    7. Im Streitjahr 2009 sind laufende Einkünfte der Erbengemeinschaft als Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 14 € festzustellen.

    Bei einem Feststellungsbescheid können die Höhe des laufenden Gewinns einerseits und die eines etwaigen Veräußerungs- oder Aufgabegewinns andererseits verschiedene Streitgegenstände bilden. Allerdings sind einzelne Feststellungen nur insoweit gesondert anfechtbar, als sie eine rechtlich selbständige Würdigung beinhalten und eines rechtlich selbständigen Schicksals fähig sind. Soweit dagegen die Änderung einer gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlage zwangsläufig Auswirkungen auf andere Besteuerungsgrundlagen hat, z.B. indem die beantragte Herabsetzung eines Veräußerungsgewinns zur Erhöhung des laufenden Gewinns führt, erstreckt sich die Anfechtung des Feststellungsbescheides auch auf die materiellrechtlich hiervon ebenfalls betroffene Besteuerungsgrundlage. Insoweit wird der Feststellungsbescheid nicht teilbestandskräftig (BFH-Urteil vom 8. Juni 2000 IV R 65/99, BStBl 2001 II S. 89 m.w.N.).

    Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall ein laufender Gewinn festzustellen. Der Beklagte hat lediglich einen Aufgabegewinn festgestellt, da er der Ansicht war, durch die notarielle Erbauseinandersetzung sei mit Rückwirkung auf den Todestag der Mutter des Klägers eine Betriebsaufgabe erfolgt. Dies hätte zwangsläufig zur Folge gehabt, dass die Erbengemeinschaft keinen laufenden Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft erzielt hätte. Da der erkennende Senat die Erbauseinandersetzung dagegen nicht als Betriebsaufgabe wertet, ist für die Zeit nach dem Tod der Mutter ein laufender Gewinn der Erbengemeinschaft festzustellen. Dieser beträgt unstreitig 14 €.

    III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Der Senat hat die gesamten Kosten dem Beklagten auferlegt, da der Kläger nur zu einem sehr geringen Teil unterlegen ist.

    Das Gericht hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 139 Abs. 4 FGO dem unterliegenden Beklagten auferlegt, da dies der Billigkeit entsprach. Es liegt eine notwendige Beiladung vor, die ohne Zutun der Beigeladenen erfolgte. Der erkennende Senat hat außerdem zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts ein persönliches Erscheinen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung angeordnet, da diese im Verwaltungsverfahren als Empfangsbevollmächtigte der Erbengemeinschaft persönlich beim Beklagten vorgesprochen hatte. Bei dieser Sachlage entsprach es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (vgl. Brandt in Beermann/Gosch, Komm. zur FGO, § 139 Rn. 292; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Komm. zur FGO, § 139 Rn. 574).

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 3, Abs. 1 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

    Die Revision wurde nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zugelassen. Die Frage, ob eine Erbauseinandersetzung, bei der bisher landwirtschaftliches Betriebsvermögen einzelnen Miterben als alleiniges Eigentum zugewiesen wird, zwingend zur Betriebsaufgabe eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs führt, hat grundsätzliche Bedeutung. Außerdem weicht der erkennende Senat von den oben zitierten finanzgerichtlichen Entscheidungen des FG Bremen (Urteil vom 23. August 2004 2 K 328/03 (1) , juris) und des erkennenden Senats (Urteil vom 24. Februar 2009 15 K 375/06, EFG 2009, 1026) ab.

    RechtsgebietEStGVorschriftenEStG § 14 EStG § 16 Abs. 3