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  • · Fachbeitrag · § 10 EStG

    Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen beim Kind und bei den Eltern

    | Ist das Kind des Steuerpflichtigen im Rahmen einer eigenen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert, kann der steuerpflichtige Elternteil die Beiträge gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG als Sonderausgaben geltend machen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn er diese im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung tatsächlich selbst trägt und er Anspruch auf einen Kinderfreibetrag hat. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um die Frage, ob Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die ein steuerlich berücksichtigungsfähiges Kind im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses durch Einbehalt von seinem Arbeitslohn geleistet hat und die sich bei ihm aufgrund der Höhe seines Einkommens steuerlich nicht auswirken, sodann bei den Eltern zu berücksichtigen sind.

     

    Die Eltern vertraten die Auffassung, Sinn und Zweck des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG bestehe darin, dass sich Beiträge zu einer Basiskranken- bzw. Pflegeversicherung eines unterhaltsberechtigten Kindes zumindest einmal, entweder bei dem Kind selber oder bei den Eltern, steuerlich auswirken sollten. Hierbei komme es nicht darauf an, ob das Kind die Beiträge bereits in seiner eigenen Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht habe. Entscheidungserheblich sei vielmehr, ob sich diese bereits bei dem Kind ausgewirkt hätten.