· Fachbeitrag · § 10 EStG
Beschränkter Abzug der sonstigen Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß
| Die Regelung über die beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i.d.F. des BürgEntlG KV) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so ein aktuelles Urteil des BFH. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob der beschränkte bzw. im Einzelfall auch vollständig entfallende Sonderausgabenabzug sonstiger Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG verfassungsgemäß ist. Im entschiedenen Fall war der gemeinsame Höchstbetrag der zusammen veranlagten Steuerpflichtigen nach § 10 Abs. 4 Satz 3 EStG aufgrund von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bereits überschritten, sodass die darüber hinausgehenden sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG nicht berücksichtigt werden konnten.
Entscheidung
Das Einspruchs- und das nachfolgende Klageverfahren blieben ohne Erfolg. Auch der BFH hält § 10 Abs. 4 EStG nicht für verfassungswidrig. Weder verletzt die beschränkte Abziehbarkeit dieser Versicherungsbeiträge noch der im Einzelfall vollumfängliche Ausschluss des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen das Grundgesetz.
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