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  • · Fachbeitrag · § 10 EStG

    Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen bei variablen Zahlungen

    | Im Rahmen eines Vermögensübergabevertrags nach § 10a Abs. 1 Nr. 2 EStG (bisher: § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) vereinbarte Altenteilzahlungen sind auch dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn die vereinbarten Leistungen während der Lebensdauer des Altenteilers der Höhe nach nicht konstant bleiben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die der Höhe nach unterschiedlichen Leistungen auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen und nicht getrennt voneinander vereinbart worden sind. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatten die Eltern der Steuerpflichtigen mit notariell beurkundetem Übergabevertrag vom 22.2.2012 ihr gesamtes landwirtschaftliches Anwesen einschließlich aller gesetzlichen Bestandteile und des Zubehörs sowie den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb mit allen Aktiva und Passiva übertragen. Neben der Auszahlung von Geschwistern und dem Vorbehalt von Nutzungsrechten zugunsten der Eltern wurde u. a. vereinbart, dass die Steuerpflichtige den Eltern auf die Dauer der ersten fünf Jahre jeweils 600 EUR und danach bis zum Lebensende 300 EUR zu zahlen hat. Dem überlebenden Elternteil steht die Summe allein und ungeschmälert zu.

     

    Während die Steuerpflichtige in ihrer Steuererklärung 2012 den Betrag von monatlich 600 EUR als Sonderausgaben geltend machte, berücksichtigte das FA lediglich 300 EUR monatlich, da nur dieser Betrag auf Lebenszeit des Empfängers gezahlt würde.