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  • 15.02.2013 · Fachbeitrag · § 10 KStG

    Keine passiven Ausgleichsposten

    | Geht Vermögen von einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft über, so mindert oder erhöht sich die Körperschaftsteuerschuld des Übertragenden im Zeitraum der Umwandlung. Zu dieser Berechnung stellt der BFH klar, dass kein passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen zu bilden ist, wenn die auf die Organgesellschaft entfallenden Beteiligungsverluste aufgrund außerbilanzieller Zurechnung wieder neutralisiert werden. |