· Fachbeitrag · § 10 UStG
Geringerer Eigenverbrauch beim Blockheizkraftwerk im Eigenheim
| Wer im eigenen Keller ein Blockheizkraftwerk betreibt, kann sich über ein Urteil des BFH freuen. Der BFH entlastet private Stromerzeuger beim Eigenverbrauch finanziell. Er bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, dass der Betreiber eines Blockheizkraftwerks im selbstgenutzten Einfamilienhaus Unternehmer ist, wenn er den Strom nicht nur gelegentlich teilweise gegen Entgelt ins allgemeine Stromnetz einspeist. Dabei ist die Verwendung der erzeugten Energie aus Strom und Wärme für den Eigenbedarf als Entnahme der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wenn auf die Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerks ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige betrieb seit 2002 in dem von ihr bewohnten Haus ein Blockheizkraftwerk. Die Anlage produziert unter Verbrennung von Erdgas gleichzeitig Strom und Wärme (sog. Kraft-Wärme-Kopplung). Dabei wird mit einem Verbrennungsmotor zunächst mechanische Energie erzeugt und diese dann durch einen Generator in Strom umgewandelt. Die anfallende Abwärme des Generators und des Motors wird unmittelbar vor Ort zum Heizen des Gebäudes und für die Warmwasserbereitung in dem Gebäude verwendet. Der selbst erzeugte Strom wird in der Regel insoweit in das öffentliche Netz eingespeist, als er nicht in dem Gebäude verbraucht wird. Aus dem Erwerb der Anlage hatte die Klägerin den vollen Vorsteuerabzug erhalten. Streitig war nunmehr, ob der „Eigenverbrauch“ von Strom und Wärme mit den Selbstkosten oder dem geringeren Einkaufspreis zu bewerten ist, der dafür auf dem Markt zu bezahlen wäre. Als Bemessungsgrundlage für die Entnahme hatte das Finanzamt die sehr hohen Selbstkosten angesetzt.
Entscheidung
Hat der Betreiber den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks geltend gemacht, liegt in der Verwendung von Strom und Wärme für den Eigenbedarf eine der Umsatzbesteuerung unterliegende Entnahme vor. Dies gilt jedoch nicht für die aus technischen Gründen nicht zur Heizung nutzbare Abwärme. Diese Energiemengen sind nicht unter § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG zu erfassen, weil insoweit keine Entnahme aus dem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, gegeben ist. Die Bemessungsgrundlage der Entnahme von Strom und Wärme für den Eigenbedarf bestimmt sich grundsätzlich nach dem (fiktiven) Einkaufspreis. Im Rahmen des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG ist ausreichend, dass ein Einkaufspreis „für einen gleichartigen“ Gegenstand ermittelt werden kann; schon dann besteht ein Vorrang vor einem Ansatz von Selbstkosten.
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