· Fachbeitrag · § 10a EStG
Erträge des Altersvorsorgevermögens sind nicht zulagefähig
| Zinsen und Erträge, die dem Altersvorsorgevermögen gutgeschrieben werden, stellen keine zulagefähigen Altersvorsorgebeiträge dar. Denn Voraussetzung für die Altersvorsorgezulage sei die Leistung eines Altersvorsorgebeitrags. Das sei bei Zinsen und Erträgen nicht der Fall, hat der BFH aktuell klargestellt. |Sachverhalt
Der Steuerpflichtige verfügt über einen nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Altersvorsorgevertrag. Er gehört zum unmittelbar zulageberechtigten Personenkreis i.S. des § 79 Satz 1 i.V.m. § 10a Abs. 1 EStG. Der Anbieter schrieb dem Altersvorsorgevertrag des Steuerpflichtigen die vertraglich vereinbarten Zinsen für das Streitjahr 2007 in Höhe von 224,56 EUR und für das Streitjahr 2008 in Höhe von 234,15 EUR gut. Der Steuerpflichtige leistete für diese Jahre keine (weiteren) Zahlungen.
Da sie keine förderungsfähigen Eigenbeiträge des Steuerpflichtigen erkennen konnte, berechnete die Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) die Altersvorsorgezulage 2007 und 2008 mit jeweils 0 EUR.
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