· Fachbeitrag · § 10d EStG
Feststellung von Verlustvorträgen bei fehlender Einkommensteuerfestsetzung
| Der BFH hat jetzt entschieden, dass Verluste länger beim Finanzamt geltend gemacht werden können. Das ist vor allem für Berufseinsteiger eine gute Nachricht. Wer noch alte Belege aus Studium oder Ausbildung besitzt und diese Kosten noch nicht bei der Steuer abgesetzt hat, kann sich die Verluste jetzt beim Finanzamt bescheinigen lassen. Neu dabei ist: Das geht bis zu sieben Jahren rückwirkend. Bisher setzten die Finanzämter schon bei vier Jahren den Rotstift an und akzeptierten ältere Verluste nicht mehr. |Sachverhalt
Im Streitfall begehrte die Steuerpflichtige nachträglich die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für ihre berufliche Erstausbildung. Sie hatte dazu im Juli 2012 Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2007 eingereicht und auch die Feststellung von Verlustvorträgen beantragt. Das FA lehnte den Antrag auf Verlustfeststellung jedoch ab und berief sich auf die Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids für das Verlustfeststellungsverfahren. Da eine Einkommensteuerfestsetzung wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich sei, könne auch keine Verlustfeststellung mehr erfolgen.
Entscheidung
Dies sieht der BFH jedoch anders. Ein verbleibender Verlustvortrag nach § 10d EStG kann auch dann gesondert festgestellt werden, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr nicht mehr erlassen werden kann. Denn eine Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids für die Feststellung des Verlustvortrags besteht dann nicht, wenn eine Einkommensteuerveranlagung gar nicht durchgeführt worden ist.
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