· Fachbeitrag · § 10f EStG
Keine zeitanteilige unterjährige Förderungskürzung beim Denkmal
| Eine Selbstnutzung für den Sonderausgabenabzug bei denkmalgeschützten Gebäuden liegt auch dann vor, wenn der Eigentümer Verwandte oder Bekannte in seine Wohnung aufnimmt und er die Räume zusammen mit diesen nutzt. Entgegen der bislang herrschenden Auffassung in der Fachliteratur lässt sich aus § 10f EStG nicht herleiten, dass die Steuerbegünstigung bei einem unterjährigen Wechsel von der Selbstnutzung zur unbeachtlichen unentgeltlichen Überlassung an Angehörige zeitanteilig zu kürzen ist. |
Anmerkung
Mit diesem Urteil setzt sich das FG Niedersachsen als erstes mit der Problematik der zeitanteiligen Kürzung des Förderbetrags beim unterjährigen Wechsel zwischen Selbstnutzung und anderen Zwecken wie etwa Vermietung oder Leerstand auseinander. Der BFH hat bisher lediglich bejaht, dass es die erhöhte AfA bei Baudenkmälern auch im Jahr der Veräußerung in ungekürzter Höhe gibt. Er stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Formulierung „im Jahr der Herstellung“ und „in den folgenden Jahren“ und legt den Wortsinn so aus, dass der Steuerpflichtige im Veräußerungsjahr den vollen Jahresbetrag in Anspruch nehmen kann. Ein Hinweis für zeitanteilige erhöhte AfA lässt sich nach Auffassung des BFH dem Gesetzestext nicht entnehmen.
Das FG hält entgegen der herrschenden Auffassung eine zeitanteilige Kürzung beim unterjährigen Wechsel von der Selbstnutzung zur unbeachtlichen unentgeltlichen Überlassung an Angehörige nicht für geboten. Eine solche Kürzung lässt sich jedenfalls aus dem Wortlaut des § 10f EStG nicht herleiten. In der zugelassenen Revision erhält der BFH Gelegenheit zur Klarstellung, ob im Jahr des Nutzungswechsels lediglich eine zeitanteilige Abzugsberechtigung besteht.
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