· Fachbeitrag · § 12 ErbStG
Forderung des Gesellschafters im Falle eines Rangrücktritts richtig bewerten
| Nach § 12 Abs. 5 ErbStG a. F. sind für die Bewertung von Betriebsvermögen mit Ausnahme der Bewertung der Betriebsgrundstücke die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Steuer maßgebend. Bei bilanzierenden Steuerpflichtigen sind die zu dem Gewerbebetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter mit den Steuerbilanzwerten anzusetzen. Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein Verlust im Sonderbetriebsvermögen erst im Zeitpunkt der Beendigung der Mitunternehmerschaft realisiert wird oder ein qualifizierter Rangrücktritt eine vorzeitige Wertberichtigung rechtfertigt. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige ist die Ehefrau des Erblassers. Dieser war mit einer Einlage von 49 % Kommanditist der B-GmbH & Co. KG (im Folgenden B-KG genannt), die ihm gegenüber eine Verbindlichkeit passiviert hatte. In der Sonderbilanz der B-KG wurde eine entsprechende Forderung des Erblassers ausgewiesen. Für diese Forderung vereinbarte der Erblasser mit der B-KG einen qualifizierten Rangrücktritt.
Der Ehemann und Erblasser verstarb im Mai 2002. Das FA erfasste die Forderung im Rahmen der ErbSt-Festsetzung mit dem Nennwert. Maßgebend sei der Steuerbilanzwert. Auf den tatsächlichen Wert der Forderung komme es nicht an. Nach Ansicht der Steuerpflichtigen sei die Forderung des Ehemanns gegenüber der B-KG nur i. H. eines Teils werthaltig und nur insoweit anzusetzen.
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