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  • · Fachbeitrag · § 12 UStG

    Aktuelle Urteile zum ermäßigten Umsatzsteuertarif

    | In den vergangenen Wochen sind einige Urteile zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes zu verschiedenen Dienstleistungen ergangen. |

     

    Kein ermäßigter Steuersatz für Saunanutzung

    Die von einem Fitnessstudio erbrachten Saunaleistungen unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz. Nach Ansicht des FG München kann deshalb dahinstehen, ob der Saunabesuch als Teil einer einheitlichen Leistung des Fitnessstudios oder als selbstständige Leistung zu bewerten ist. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG gilt nämlich nur dann, wenn der Saunabesuch ärztlich verordnet worden ist. Generell unter die Vorschrift fallen zudem die unmittelbar mit dem Schwimmbadbesuch verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern.

     

    Diese begünstigenden Voraussetzungen im UStG sind bei bloßer Sauna-nutzung nicht erfüllt. Die Verabreichung eines Heilbads muss der Behandlung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen und damit dem Schutz der Gesundheit dienen. Hiervon kann nach der BFH-Rechtsprechung bei einer Sauna im Fitnessstudio regelmäßig jedoch keine Rede sein, da sie lediglich dem allgemeinen Wohlbefinden dient. Der ermäßigte Steuersatz für die Saunabenutzung gilt nur dann, wenn der Besuch ärztlich verordnet worden ist, was im Fitnessstudio in der Regel nicht der Fall ist.