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  • 14.01.2014 · Fachbeitrag · § 12 UStG

    Kein ermäßigter Tarif für das Hotelfrühstück

    | Bei Hotelübernachtungen unterliegen nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Aus diesem Grund gehören Frühstücksleistungen an die Hotelgäste nach BFH-Ansicht nicht dazu und sie sind mit dem Regelsteuersatz auch dann zu versteuern, wenn das Hotel Übernachtung mit Frühstück zu einem Pauschalpreis anbietet und dabei das Frühstück kalkulatorisch in den Zimmerpreis einberechnet. |