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  • · Fachbeitrag · § 12 UStG

    Steuersatz für Umsätze mit Lichtinstallationen

    | Der FinMin Sachsen-Anhalt äußert sich zu der Frage, ob Lichtinstallationen ermäßigt besteuert werden können. |

     

    Mit Verordnung (EU) Nr. 731/2010 der Kommission vom 11.8.2010 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur wurden sog. „Lichtinstallationen” der Position 9405 10 28 zugewiesen.

     

    Die Einreihung in die Position 9703 00 00 als Erzeugnis der Bildhauerkunst ist danach ausgeschlossen, da nicht die Installation selbst, sondern das Ergebnis ihrer Verwendung (der Lichteffekt) ein ‚„Kunstwerk“ darstellt. Entsprechendes gilt für eine Einreihung in die Position 9705 00 00, da die Installation kein Sammlungsstück von geschichtlichem Wert ist.