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  • · Fachbeitrag · § 12 UStG

    Welcher Steuersatz gilt bei Hochzeits-/Porträtfotografie und Umsätzen mit Fotobüchern?

    | Für fotografische Leistungen findet grundsätzlich der Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG Anwendung. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG unterliegen jedoch die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) ergeben, dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist nach Abschn. 12.7 UStAE, dass der wesentliche Inhalt der Leistung in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem UrhG besteht. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erzielten wirtschaftlichen Ergebnis. Zu den Einzelheiten hat sich jetzt die OFD Niedersachsen geäußert. |

     

    Übergibt der Fotograf seinem Auftraggeber nur die bestellten Positive - z. B. Passbilder, Familien- und Gruppenaufnahmen - liegt keine Rechtsübertragung, sondern eine nicht begünstigte Lieferung vor (vgl. Abschn. 12.7 Abs. 18 S. 4 UStAE). Das gilt auch für Bilddateien.

     

    Einem privaten Endverbraucher, der Hochzeits- oder Porträtaufnahmen bei einem Fotografen in Auftrag gibt, geht es in erster Linie darum, die Fotos oder die Bilddateien zu erhalten.