· Fachbeitrag · § 129 AO
Die Nichtberücksichtigung einer erklärten, aber nicht elektronisch übermittelten Rente stellt keine offenbare Unrichtigkeit dar
| Das FA darf eine Einkommensteuerfestsetzung nicht wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 129 AO erhöhen, wenn es bei der Bearbeitung lediglich elektronisch übermittelte Rentendaten berücksichtigt, aber eine erklärte weitere Rente, zu der keine elektronisch übermittelten Daten vorliegen, außer Ansatz gelassen hat. Das hat das FG Münster aktuell entschieden. |
Sachverhalt
Die im öffentlichen Dienst beschäftigte Steuerpflichtige trat 2011 in den Ruhestand. Danach bezog sie eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zusätzlich zu der gesetzlichen Rente erhielt die Steuerpflichtige eine - deutlich niedrigere - Zusatzleistung aus einem Altersvorsorgevertrag bei der VBL Pflichtversicherung.
Beide Renten gab die Steuerpflichtige in der Anlage R der Einkommensteuererklärung an. Da dem FA zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Steuererklärung lediglich elektronisch übermittelte Daten der Zusatzrente, nicht aber der gesetzlichen Rente vorlagen, erfasste es die gesetzliche Rente im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid nicht. Nach Eintritt der Bestandskraft änderte das FA die Steuerfestsetzung, indem es nunmehr die kompletten Rentenbezüge ansetzte.
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