· Fachbeitrag · § 146 AO
Entschließungs- und Auswahlermessen bei der Festsetzung von Verzögerungsgeld
| Nach § 146 Abs. 2b AO kann ein Verzögerungsgeld von 2.500 EUR bis 250.000 EUR festgesetzt werden, wenn ein Steuerpflichtiger der Aufforderung des Finanzamts, Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen vorzulegen bzw. den Zugriff auf eine elektronisch geführte Buchhaltung zu ermöglichen, nicht nachkommt. Dies gilt auch im Rahmen einer Außenprüfung. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Festsetzung eines solchen Verzögerungsgeldes. Im Vorfeld einer geplanten Außenprüfung war es beginnend im Jahr 2008 zu umfangreichen Streitigkeiten über die Rechtsmäßigkeit einer Prüfungsanordnung gekommen, die teilweise bis zum FG getragen wurden. Im Januar 2010 sollte die Außenprüfung beginnen. Einen vor allem mit personellen Schwierigkeiten begründeten AdV-Antrag mit dem Ziel, den Prüfungsbeginn erneut zu verschieben, lehnte das FA ab. Es verlangte außerdem von der Pflichtigen, bestimmte Unterlagen vorzulegen. Diese kam dem Verlangen nicht nach, weshalb ein Verzögerungsgeld in Höhe von 4.800 EUR festgesetzt wurde. Die hiergegen gerichtete Klage war beim FG erfolgreich.
Entscheidung
Das FA unterlag auch beim BFH. Dem Grunde nach hat das Gericht zwar keine Bedenken, dass im Streitfall die Voraussetzungen des § 146b Abs. 2b AO erfüllt sein könnten. Der Senat geht jedoch von erheblichen Ermessensfehlern des FA aus, weshalb der Bescheid aufzuheben war.
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