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  • · Fachbeitrag · § 147 AO

    Grenzen der Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund einer Außenprüfung

    | Im Rahmen einer Außenprüfung kann die Finanzverwaltung die Herausgabe digitalisierter Steuerdaten zur Speicherung und Auswertung auf mobilen Rechnern der Prüfer nur verlangen, wenn Datenzugriff und Auswertung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung stattfinden. Eine Speicherung von Daten über den tatsächlichen Abschluss der Prüfung hinaus ist durch § 147 AO nur gedeckt, soweit und solange die Daten noch für Zwecke des Besteuerungsverfahrens (z.B. bis zum Abschluss etwaiger Rechtsbehelfsverfahren) benötigt werden. |

     

    Sachverhalt

    Das FA führte eine Außenprüfung bei einem selbstständigen Steuerberater in eigener Sache durch. In der Prüfungsanordnung forderte das FA vom Steuerberater die Gewinnermittlungen sowie die digitalen Steuerdaten auf maschinell verwertbarem Datenträger an. Gegen die Prüfungsanordnung legte der Steuerberater Einspruch ein - dies ohne Erfolg.

     

    Im anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren erkannte der Steuerpflichtige das Recht des FA, im Rahmen einer Außenprüfung Einsicht in die gespeicherten Daten einer EDV-Buchführung zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen, grundsätzlich an. Im Streitfall habe das FA ihm aber mitgeteilt, die Daten auch über die Prüfung hinaus bis zur Bestandskraft von nach der Außenprüfung erlassenen Bescheiden auf dem (mobilen) Rechner des Prüfers zu speichern. Einer solchen Datenspeicherung müsse er nicht zustimmen. Das Finanzgericht wies die Klage ab.