· Fachbeitrag · § 15 EStG
BFH definiert weitere Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels
| Allein der geplante Bau und Verkauf von vier Objekten rechtfertigt noch nicht die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Vorhaben aus baurechtlichen Gründen von vornherein nicht zu realisieren ist. Mit diesem Tenor konkretisiert der BFH erneut seine umfangreiche Rechtsprechung zur Tatsache, dass innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert werden und dadurch regelmäßig vom gewerblichen Grundstückshandel auszugehen ist. Trotz Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze kann es im Einzelfall insbesondere dann noch bei einer privaten Vermögensverwaltung bleiben, wenn handfeste Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht vorliegen. |
Sachverhalt
Im Urteilsfall wurde das erworbene Gebäude abgerissen, ein Architekt mit der Planung von Doppelhaushälften und der Makler mit dem Verkauf beauftragt. Anschließend musste das Grundstück mangels Baugenehmigung unbebaut weiterveräußert werden.
Entscheidung
Die Kosten für den Abriss konnten nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden, da kein gewerblicher Grundstückshandel vorlag. Allein die Planung der Errichtung und Veräußerung von vier Objekten rechtfertigt noch nicht die Annahme des § 15 EStG, insbesondere nicht nach der Vorgabe der Drei-Objekt-Grenze.
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