· Fachbeitrag · § 15 EStG
Keine Immobilie verkauft und trotzdem liegt gewerblicher Grundstückshandel vor
| Auch wenn der Steuerpflichtige selbst keine einzige Immobilie veräußert, kann er allein durch die Zurechnung der Grundstücksverkäufe von Personengesellschaften, Gemeinschaften oder geschlossenen Immobilienfonds zum gewerblichen Grundstückshändler werden, so der BFH in einem aktuellen Urteil. |
Grundsatz
Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt nach § 15 Abs. 2 EStG vor, wenn sich die Veräußerungsgeschäfte als selbstständige nachhaltige Betätigung darstellen, die mit Gewinnabsicht vorgenommen wurden und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bewerten lassen. Die Betätigung braucht dabei weder land- und forstwirtschaftlich noch freiberuflich oder in anderer Form selbstständig zu sein.
Entscheidung und Begründung
Das Urteil des BFH gilt sowohl bei Beteiligungen an vermögensverwaltenden als auch an mitunternehmerischen Personengesellschaften, da die Besteuerung des Gesellschafters alle Tätigkeiten auf dem Gebiet des Grundstückshandels umfasst. Das gilt für alle Tätigkeiten, die ihm zuzurechnen sind, also auch dann, wenn jemand in eigener Person kein einziges Objekt veräußert und die Geschäfte ausschließlich die Gemeinschaft durchführt.
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