· Fachbeitrag · § 15 EStG
Korrektur einer unangemessenen Gewinnverteilung bei GmbH & atypisch Still
| Begründet der Inhaber eines Handelsgewerbes an seinem gesamten Betrieb eine atypisch stille Gesellschaft, wird diese ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG behandelt. Das Unternehmen des Inhabers des Handelsgewerbes wird ertragsteuerlich für die Dauer des Bestehens der atypisch stillen Gesellschaft der Mitunternehmerschaft zugeordnet. |
Hintergrund
Der erwirtschaftete Gewinn steht der Mitunternehmerschaft zu und wird auf die Mitunternehmer, also den Inhaber des Handelsgewerbes und den stillen Gesellschafter, nach den Abreden im Gesellschaftsvertrag über die stille Gesellschaft verteilt. Dabei ist der gesellschaftsvertraglich festgelegten Gewinnverteilung grundsätzlich steuerrechtlich zu folgen, auch dann, wenn die Gesellschafter ihrer Gewinnverteilung fehlerhafte Tatsachen oder Rechtsansichten zugrunde gelegt haben, sofern sie die Gewinnverteilungsabrede tatsächlich durchführen. Dies gilt nur dann nicht, wenn für die Gewinnverteilung nicht allein die Verhältnisse der Gesellschafter in der atypisch stillen Gesellschaft und insbesondere ihre Beiträge zum Gesellschaftszweck maßgebend sind, sondern die Verteilung von anderen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern beeinflusst ist, die ihre Grundlage nicht im stillen Gesellschaftsverhältnis haben.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Gewinnverteilung bei einer GmbH & atypisch Still, indem sich der alleinige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft an dieser zugleich als atypisch stiller Gesellschafter beteiligte. Die Kapitalgesellschaft verzichtete im Interesse des stillen Gesellschafters auf eine fremdübliche Gewinnbeteiligung.
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