· Fachbeitrag · § 15 EStG
Zur „Abfärbung“ der Einkünfte bei einer Freiberufler-GbR
| Wenn eine Ärzte-GbR Vergütungen aus ärztlichen Leistungen erzielt, die in nicht unerheblichem Umfang ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung der Mitunternehmer-Gesellschafter erbracht werden, so erzielt die GbR insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dies folgt aus der Abfärberegelung des § 15 EStG , so der BFH in einem aktuellen Urteil. |
Sachverhalt
Streitig war, ob die Einkünfte, die eine aus zwei Ärzten bestehende Freiberufler-GbR aus dem Betrieb einer Arztpraxis erzielt hatte, als gewerblich zu qualifizieren sind. Die GbR hatte im Streitjahr eine Arztpraxis mit einer weiteren Ärztin betrieben.
Das FA kam aufgrund einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass diese Ärztin steuerlich nicht als Mitunternehmerin der GbR anzusehen war. Zudem vertrat es die Auffassung, dass die GbR, soweit sie Honorarumsätze aus der Behandlung der Patienten durch die Ärztin vereinnahmt habe, gewerbliche Einkünfte erzielt habe. Ihr Betrieb gelte deshalb nach der Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in vollem Umfang als Gewerbebetrieb.
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