· Fachbeitrag · § 15 EStG
Zur Reichweite der Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung bei Termingeschäften
| Verluste aus betrieblichen Termingeschäften unterliegen auch dann der Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 EStG, wenn ein Angestellter die Termingeschäfte unter Verstoß gegen Konzernrichtlinien und ohne Kenntnis der Unternehmensleitung veranlasst. |
Sachverhalt
Im Streitfall hatte ein Sachbearbeiter, der in der Fremdwährungsabteilung einer Finanzierungsgesellschaft angestellt war, über mehrere Monate unter Täuschung seiner Vorgesetzten in erheblichem Umfang hoch spekulative Devisentermingeschäfte mit japanischen Yen ausgeführt. Nach den Konzernrichtlinien waren der Gesellschaft solche Geschäfte verboten. Das Unternehmen erlitt infolge der Termingeschäfte beträchtliche Verluste. Der Angestellte wurde nach Bekanntwerden des Vorgangs wegen Untreue strafrechtlich verurteilt.
Streitig war nun, ob die aufgrund der Devisentermingeschäfte erlittenen Verluste den besonderen Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkungen für Termingeschäfte gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG zu unterwerfen sind. Das Unternehmen bestritt dies, weil die Unternehmensleitung selbst die Geschäfte nicht gebilligt und keine Spekulationsabsicht gehabt habe.
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