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  • · Fachbeitrag · § 15 UStG

    Anteilige Vorsteuer bei Unternehmer und Nichtunternehmer als Leistungsempfänger

    | Sind ein Unternehmer und ein Nichtunternehmer gemeinsam Leistungsempfänger etwa aus einem Pachtvertrag, erbringt der Verpächter nach Ansicht des FG Düsseldorf seine Leistung nur zur Hälfte an den unternehmerisch tätigen Empfänger. Der Vorsteuerabzug steht ihm dementsprechend nur zur Hälfte zu. Beziehen mehrere Personen gemeinsam eine Leistung, kann zwar auch die Personenmehrheit Leistungsempfänger sein. Das gilt aber nur, wenn sie selbst unternehmerisch tätig ist. Ist jedoch einer der Leistungsempfänger selbst kein Unternehmer, wird ihm der Leistungsbezug mangels anderer Anhaltspunkte zu gleichen Anteilen zugeordnet, weil sie gleichermaßen am Pachtvertrag beteiligt sind. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige betreibt eine Kfz-Werkstatt mit An- und Verkauf von Kraftwagen. Zusätzlich betrieb der Kläger im Streitjahr seine Werkstatt in gepachteten Räumlichkeiten (Büroräume, Wagenpflegehalle, Werkstatt, Parkplatz). Bei einer USt-Sonderprüfung stellte der Prüfer fest, dass im 1. Quartal Vorsteuern aus der Pacht für Gewerberäume des Kfz-Händlers nachgebucht worden waren. Dieser Betrag setzte sich aus Vorsteuern der letzten beiden Jahre zusammen. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass der Vorsteuerabzug aufgrund der Rechnungen über die Anpachtung der Werkstatt des Steuerpflichtigen nur zu 50 % zu gewähren sei, weil der Pachtvertrag und die Rechnungen auch die Ehefrau des Steuerpflichtigen als Leistungsempfängerin auswiesen. Mit geändertem Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid kürzte das FA den begehrten Vorsteuerabzug dementsprechend. Hiergegen wandte sich der Kfz-Händler und begehrte den vollen Vorsteuerabzug aus der Pacht für die Werkstatt. Zur Begründung führte er aus, dass die Verpachtungsleistung zu 100 % von seinem Unternehmen bezogen worden sei.

     

    Entscheidung und Begründung

    Auch wenn der Unternehmer die Pacht ausschließlich von seinem betrieblichen Konto zahlt und die Räume nur für seine Zwecke nutzt, ändert sich nichts daran, dass er gemeinsam mit dem Nichtunternehmer-Ehegatten Leistungsempfänger der Pachtleistung ist. Für eine abweichende Leistungsbeziehung ist unerheblich, wem die Leistung wirtschaftlich zuzuordnen ist oder wer die empfangene Leistung bezahlt hat. Dementsprechend steht dem Steuerpflichtigen der Vorsteuerabzug aufgrund des Pachtvertrags über die Betriebsräume lediglich zur Hälfte zu.