· Fachbeitrag · § 15 UStG
BFH urteilt erneut zum Umsatzschlüssel bei gemischt genutzten Gebäuden
| Bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes richtet sich die Vorsteueraufteilung im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel. Vorsteuerbeträge sind aber dann nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen. |
Hintergrund
Erst kürzlich hatte der V. Senat des BFH entschieden, dass sich die Vorsteueraufteilung im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel richtet. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die bauliche Gestaltung der unterschiedlichen Gebäudeeinheiten und deren Ausstattung nahezu identisch sind. Weisen die bauliche Gestaltung oder die Ausstattung der Räumlichkeiten demgegenüber erhebliche Unterschiede auf und werden durch die Nutzung des Gebäudes unmittelbar Ausgangsumsätze (Mieteinnahmen) erzielt, gelte der objektbezogene Umsatzschlüssel. Stehen die Aufwendungen nicht im Zusammenhang mit einer bestimmten Vermietungstätigkeit, sondern mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers (z.B. bei Verwaltungsgebäuden), dann finde wiederum der Gesamtumsatzschlüssel Anwendung (s. BFH, Urteil 7.5.14, V R 1/10).
Sachverhalt
Die Klägerin hatte auf einem von ihr erworbenen Grundstück ein gemischt genutztes Gebäude errichtet und zum Teil umsatzsteuerfrei bzw. -steuerpflichtig vermietet. Die deshalb erforderliche Aufteilung der auf die Baukosten entfallenden Vorsteuern ermittelte das Finanzamt nach dem Verhältnis der steuerfrei und der steuerpflichtig vermieteten Flächen. Zur Begründung verwies es auf die seit dem Jahr 2004 geltende Regelung in § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG, wonach eine Vorsteueraufteilung nur dann nach dem Umsatzverhältnis erfolgen dürfe, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich sei. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt (FG Münster 8.12.09, 15 K 1271/06 U).
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