· Fachbeitrag · § 15 UStG
Vorsteuerabzug der öffentlichen Hand auch bei unternehmerischer Nutzung unter 10 %
| Laut einem aktuell veröffentlichten Urteil des EuGH sind juristische Personen des öffentlichen Rechts auch dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie Gegenstände und Dienstleistungen ganz überwiegend für den Hoheitsbereich und nur zu weniger als 10 % unternehmerisch nutzen. § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG lässt in diesem Fall den Vorsteuerabzug nicht zu. Die klagende juristische Person des öffentlichen Rechts hielt die Versagung des Vorsteuerabzugs für unionsrechtswidrig. Der nationale Gesetzgeber sei nicht ermächtigt worden, den Vorsteuerabzug auch für den Fall auszuschließen, dass ein Gegenstand zu mehr als 90 % für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werde, die nicht als unternehmensfremd angesehen werden könnten. |
Sachverhalt
Kläger ist der Landkreis Potsdam-Mittelmark. Dem Landkreis obliegt als hoheitliche Aufgabe u. a. der Bau, die Unterhaltung und die Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straßen. Diese Aufgaben erfüllte der Kreis durch einen Eigenbetrieb ohne Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung „Kreisstraßenbetrieb“.
Der Landkreis erwarb verschiedene Gegenstände (Arbeitsmaschinen, Nutzfahrzeuge und Zubehörteile) und verwendete diese zu 97,35 % für den Straßenbau. Im Umfang von 2,65 % wurden die Gegenstände jedoch auch für Dritte eingesetzt - u. a. für das Entasten und Fällen von Bäumen, für Mäh- und Kehrarbeiten sowie für den Winterdienst. Diese Leistungen waren mehrwertsteuerpflichtig.
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